RS Dok 2013/8/30 4-DKfBuL-13

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.08.2013
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Norm

BDG 1979 §43
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997

Schlagworte

private Inanspruchnahme des Diensthandy

Rechtssatz

Bei der privaten Inanspruchnahme von Diensthandys seitens des Bediensteten, muss bereits bei den ersten Anzeichen einer, nach Ansicht des Vorgesetzten bestehenden, übermäßigen Inanspruchnahme, ein entsprechender Hinweis an den Bediensteten erfolgen, weil ansonsten dem Bediensteten kein inhaltlicher Maßstab für das vom Vorgesetzten mündlich erlaubte "Maß und Ziel" zur Verfügung steht.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2015
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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