Norm
BDG 1979 §43Schlagworte
private Inanspruchnahme des DiensthandyRechtssatz
Bei der privaten Inanspruchnahme von Diensthandys seitens des Bediensteten, muss bereits bei den ersten Anzeichen einer, nach Ansicht des Vorgesetzten bestehenden, übermäßigen Inanspruchnahme, ein entsprechender Hinweis an den Bediensteten erfolgen, weil ansonsten dem Bediensteten kein inhaltlicher Maßstab für das vom Vorgesetzten mündlich erlaubte "Maß und Ziel" zur Verfügung steht.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2015