Norm
BDG 1979 §44Schlagworte
Nebentätigkeit Einarbeitungszeiten NormdienstzeitRechtssatz
Der durch die vorgesetzte Dienststelle herausgegebene Erlass, dass während der Normdienstzeit geleistete Unterrichtseinheiten einer Nebentätigkeit nachweislich in vollem Umfang einzuarbeiten sind, ist zweifelsfrei als eine generelle dienstliche Weisung iSd § 44 BDG anzusehen. Eine Verbuchung von Einarbeitungszeit in der Normdienstzeit auf der Zeitkarte stellt ein rechtswidriges Verhalten des Bediensteten dar, da dadurch nicht die ganze Nebentätigkeitszeit in vollem Umfang eingearbeitet worden ist. Fehler bei der Einarbeitungsdokumentation der Nebentätigkeit kann man nicht nur auf das fehlende Hinweisen/Einweisen des Vorgesetzten projizieren, denn von einem langjährigen Bediensteten des Ressorts, der noch dazu eine Grundausbildung und höhere Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, kann man ein gewisses Maß an Eigenverantwortung erwarten.Der durch die vorgesetzte Dienststelle herausgegebene Erlass, dass während der Normdienstzeit geleistete Unterrichtseinheiten einer Nebentätigkeit nachweislich in vollem Umfang einzuarbeiten sind, ist zweifelsfrei als eine generelle dienstliche Weisung iSd Paragraph 44, BDG anzusehen. Eine Verbuchung von Einarbeitungszeit in der Normdienstzeit auf der Zeitkarte stellt ein rechtswidriges Verhalten des Bediensteten dar, da dadurch nicht die ganze Nebentätigkeitszeit in vollem Umfang eingearbeitet worden ist. Fehler bei der Einarbeitungsdokumentation der Nebentätigkeit kann man nicht nur auf das fehlende Hinweisen/Einweisen des Vorgesetzten projizieren, denn von einem langjährigen Bediensteten des Ressorts, der noch dazu eine Grundausbildung und höhere Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, kann man ein gewisses Maß an Eigenverantwortung erwarten.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2015