RS Dok 2013/8/30 2-DKfBuL-11

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.08.2013
beobachten
merken

Norm

BDG 1979 §44
BDG 1979 §48
  1. BDG 1979 § 48 heute
  2. BDG 1979 § 48 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 48 gültig von 30.12.2022 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2019 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  5. BDG 1979 § 48 gültig von 23.12.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  6. BDG 1979 § 48 gültig von 25.05.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  7. BDG 1979 § 48 gültig von 28.12.2013 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  8. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2008 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  9. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BDG 1979 § 48 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  11. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997

Schlagworte

Nebentätigkeit Einarbeitungszeiten Normdienstzeit

Rechtssatz

Der durch die vorgesetzte Dienststelle herausgegebene Erlass, dass während der Normdienstzeit geleistete Unterrichtseinheiten einer Nebentätigkeit nachweislich in vollem Umfang einzuarbeiten sind, ist zweifelsfrei als eine generelle dienstliche Weisung iSd § 44 BDG anzusehen. Eine Verbuchung von Einarbeitungszeit in der Normdienstzeit auf der Zeitkarte stellt ein rechtswidriges Verhalten des Bediensteten dar, da dadurch nicht die ganze Nebentätigkeitszeit in vollem Umfang eingearbeitet worden ist. Fehler bei der Einarbeitungsdokumentation der Nebentätigkeit kann man nicht nur auf das fehlende Hinweisen/Einweisen des Vorgesetzten projizieren, denn von einem langjährigen Bediensteten des Ressorts, der noch dazu eine Grundausbildung und höhere Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, kann man ein gewisses Maß an Eigenverantwortung erwarten.Der durch die vorgesetzte Dienststelle herausgegebene Erlass, dass während der Normdienstzeit geleistete Unterrichtseinheiten einer Nebentätigkeit nachweislich in vollem Umfang einzuarbeiten sind, ist zweifelsfrei als eine generelle dienstliche Weisung iSd Paragraph 44, BDG anzusehen. Eine Verbuchung von Einarbeitungszeit in der Normdienstzeit auf der Zeitkarte stellt ein rechtswidriges Verhalten des Bediensteten dar, da dadurch nicht die ganze Nebentätigkeitszeit in vollem Umfang eingearbeitet worden ist. Fehler bei der Einarbeitungsdokumentation der Nebentätigkeit kann man nicht nur auf das fehlende Hinweisen/Einweisen des Vorgesetzten projizieren, denn von einem langjährigen Bediensteten des Ressorts, der noch dazu eine Grundausbildung und höhere Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, kann man ein gewisses Maß an Eigenverantwortung erwarten.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2015
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten