RS Dok 2013/9/23 18/10-DOK/13

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.2013
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Norm

BDG §43 Abs2
BDG §92 Abs1 Z3
MRK Art10
StGG Art17

Schlagworte

Universitätsprofessor, Freiheit der Wissenschaft und Lehre, Meinungsäußerungsfreiheit, Grenzen, Vertrauen der Öffentlichkeit in rechtskonforme Aufgabenerfüllung, Wahrung des Ansehens der Universität, Interview mit Studierenden und Journalisten, neutrale, unkritische Haltung gegenüber dem NS-Regime und den NS- Verbrechen

Rechtssatz

Ein Universitätsprofessor, der geschichtliche Fakten aus der Zeit des Nationalsozialismus – ohne Not – beispielhaft dazu heranzieht, um seine Theorien zu den unterschiedlichen Arten von Erwerb menschlichen Wissens gegenüber mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zuvor noch nicht befasst gewesenen Personen darzustellen, hat zweifellos bereits daraus die Voraus-Verpflichtung, sich von der Wortwahl und dem Sinngehalt seiner mündlichen bzw. schriftlichen Ausführungen und der Form deren Wiedergabe in anstehenden Publikationen zu überzeugen, um solcherart möglicherweise fatalen Fehlinterpretationen seiner Darlegungen vorzubeugen. Mit seinem wiederholten Fehlverhalten hat der beschuldigte Beamte das Ansehen und den guten Ruf seiner Dienststelle und der an österreichischen Universitäten forschenden und lehrenden Wissenschafter überhaupt in der Bevölkerung nicht nur objektiv, sondern vielmehr auch subjektiv vorwerfbar (schuldhaft) aufs Spiel gesetzt, zumal ihm bewusst gewesen sein musste, dass sämtliche Adressaten seiner Aussagen (die drei genannten Studierenden, die Leser der Studierenden-Zeitung „Standpunkte“, der Journalist und die Leser der Tageszeitung „Der Standard“ Kenntnis von seinem Beruf als ao. Univ.Prof. an der Universität XY hatten bzw. durch den im jeweiligen Printmedium erscheinenden Artikel in der Folge jedenfalls bekommen würden. Bereits anlässlich seiner verfahrensgegenständlichen Äußerungen (zu den einzelnen Tatzeitpunkten) musste ihm klar gewesen sein, dass auf Grund seiner dienstlichen Stellung als ao. Univ.Prof. dadurch ein entsprechend ablehnendes mediales Echo hervorgerufen und dass auf diese Weise jedenfalls eine unnötige negative Erwähnung der Universität XY in der Öffentlichkeit bewirkt werden könnte. Das dem Disziplinarbeschuldigten zuzurechnende Versäumnis, die von ihm getätigten Aussagen und von ihm verwendeten Formulierungen nicht zumindest im Nachhinein korrigiert oder wenigstens mit einem entsprechend aufklärenden Kommentar versehen zu haben, stellt ein deutlich über der Grenze bloß minimaler, zu vernachlässigender Fahrlässigkeit anzusiedelndes schuldhaftes Unterlassen dar. Insgesamt war das Verhalten des beschuldigten Beamten als – zumindest – grob fahrlässig einzustufen.

DK:    Geldstrafe 1 MB (Ber d Besch)

DOK:  Bestätigung

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2013
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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