Schlagworte
Universitätsprofessor, allgemeine Dienstpflichten, Ansehen des Amtes, Interview mit Studierenden und Journalisten, unkritische Haltung gegenüber dem NS-Regime und den NS-Verbrechen, Spezialprävention, GeneralpräventionRechtssatz
Ein an einer österreichischen Universität lehrender ao. Professor, der in einem zum Zweck der Einschaltung eines Artikels in eine Studierenden-Zeitung gegebenen Interview gegenüber Studierenden sowie in einem Gespräch mit einem Journalisten einer bekannten Tageszeitung – somit halb-öffentlich und auch öffentlich – Äußerungen tätigt, aus denen objektiv eine anzweifelnde, distanzierte oder unkritische Haltung gegenüber dem Nationalsozialismus und dem von den Machthabern dieses Regimes verschuldeten unendlichen Leid einer namenlosen Zahl von Menschen zum Ausdruck kommt, verstößt gegen die sich aus den gesetzlichen Bestimmungen ergebende Pflicht, dem Ansehen der Universität, der er angehört, nicht zu schaden in gravierender Weise. Dem Beschuldigten musste klar sein, dass er auf Grund seiner Stellung ein mediales Echo der Kritik und Ablehnung hervorrufen werde und dass auf diese Weise eine unnötige negative Erwähnung der Universität in der Öffentlichkeit bewirkt werden würde. Mit seinem Vorbringen, durch seine Äußerungen sei keinerlei Schaden für wen auch immer entstanden, vermag der beschuldigte Beamte einen Milderungsgrund iSd § 34 Abs. 1 Z 13 StGB somit nicht zu Recht geltend zu machen.Ein an einer österreichischen Universität lehrender ao. Professor, der in einem zum Zweck der Einschaltung eines Artikels in eine Studierenden-Zeitung gegebenen Interview gegenüber Studierenden sowie in einem Gespräch mit einem Journalisten einer bekannten Tageszeitung – somit halb-öffentlich und auch öffentlich – Äußerungen tätigt, aus denen objektiv eine anzweifelnde, distanzierte oder unkritische Haltung gegenüber dem Nationalsozialismus und dem von den Machthabern dieses Regimes verschuldeten unendlichen Leid einer namenlosen Zahl von Menschen zum Ausdruck kommt, verstößt gegen die sich aus den gesetzlichen Bestimmungen ergebende Pflicht, dem Ansehen der Universität, der er angehört, nicht zu schaden in gravierender Weise. Dem Beschuldigten musste klar sein, dass er auf Grund seiner Stellung ein mediales Echo der Kritik und Ablehnung hervorrufen werde und dass auf diese Weise eine unnötige negative Erwähnung der Universität in der Öffentlichkeit bewirkt werden würde. Mit seinem Vorbringen, durch seine Äußerungen sei keinerlei Schaden für wen auch immer entstanden, vermag der beschuldigte Beamte einen Milderungsgrund iSd Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 13, StGB somit nicht zu Recht geltend zu machen.
Was die spezialpräventive Funktion der Disziplinarstrafe betrifft, muss festgestellt werden, dass auch noch aus der Berufung des beschuldigten Beamten dessen Mangel an Einsicht in das disziplinäre Unrecht seines wiederholten Fehlverhaltens hervorleuchtet. Aus diesem Grund kann keineswegs ausgeschlossen werden, dass sich der Besch in Zukunft erneut einschlägig öffentlich äußern wird. Es erscheint daher schon unter diesem Aspekt angezeigt, seitens der Disziplinarbehörden im Rahmen der Strafbemessung ein ausreichend deutliches Zeichen zu setzen, um ihn in Hinkunft von der Begehung von Dienstpflichtverletzungen wirksam abzuhalten.
DK: Geldstrafe 1 MB (Ber d Besch)
DOK: Bestätigung
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2013