Norm
BDG §43 Abs2Schlagworte
PostBea, strafgerichtliche Verurteilung wegen Suchtgifthandels, negative Zukunftsprognose, EntlassungRechtssatz
Der Beschuldigte hat durch seine schweren und über einen längeren Zeitraum andauernden wiederholten Dienstpflichtverletzungen die Vertrauensbasis zu seinem Dienstgeber so nachhaltig zerstört, dass dem Dienstgeber seine Belassung im Dienst unzumutbar ist, da in Anbetracht des gesamten Persönlichkeitsbildes des Beschuldigten keine Gewähr besteht, dass er künftig ähnliche Dienstpflichtverletzungen unterlassen werde. Er hat über einen längeren Zeitraum Suchtgifthandel betrieben, um seinen eigenen Drogenkonsum zu finanzieren und damit in unentschuldbarer Weise Verfehlungen gesetzt. Dieses Fehlverhalten ist in Anbetracht des hohen Stellenwertes, der der Bekämpfung des Suchtmittelhandels und Suchtmittelkonsums zukommt, jedenfalls schon aus generalpräventiven Erwägungen geeignet, die über den Beschuldigten verhängte Disziplinarstrafe der Entlassung zu tragen. Bei einer auf einer Wahrscheinlichkeitsannahme fußenden Durchschnittsbetrachtung kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschuldigte in Zukunft wohl verhalten wird, eine positive Zukunftsprognose ist bei ihm zu verneinen, da auch bei nunmehriger Drogenkarenz nach dem zweijährigen Drogenkonsum des Beschuldigten mit mittlerer Wahrscheinlichkeit das Eintreten eines Rückfalls zu erwarten ist. Diesfalls ist aber auch mit mittlerer Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Beschuldigte wieder straffällig wird (Suchtgifthandel, um seinen eigenen Drogenkonsum zu finanzieren); daher ist die Entlassung des Beschuldigten auch aus spezialpräventiven Gründen erforderlich.
DK: Entlassung (Strafber d Besch)
DOK: Bestätigung
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2013