RS Dok 2013/9/24 26/9-DOK/13

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2013
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Norm

BDG §43 Abs2
BDG §92 Abs1 Z4
BDG §95 Abs2
SMG §27
SMG §28
  1. SMG § 27 heute
  2. SMG § 27 gültig ab 01.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2016
  3. SMG § 27 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2007
  4. SMG § 27 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  5. SMG § 27 gültig von 01.06.2001 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2001
  6. SMG § 27 gültig von 01.01.1998 bis 31.05.2001
  1. SMG § 28 heute
  2. SMG § 28 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  3. SMG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2007
  4. SMG § 28 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  5. SMG § 28 gültig von 01.06.2001 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2001
  6. SMG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 31.05.2001

Schlagworte

PostBea, strafgerichtliche Verurteilung wegen Suchtgifthandels, negative Zukunftsprognose, Entlassung

Rechtssatz

Der Beschuldigte hat durch seine schweren und über einen längeren Zeitraum andauernden wiederholten Dienstpflichtverletzungen die Vertrauensbasis zu seinem Dienstgeber so nachhaltig zerstört, dass dem Dienstgeber seine Belassung im Dienst unzumutbar ist, da in Anbetracht des gesamten Persönlichkeitsbildes des Beschuldigten keine Gewähr besteht, dass er künftig ähnliche Dienstpflichtverletzungen unterlassen werde. Er hat über einen längeren Zeitraum Suchtgifthandel betrieben, um seinen eigenen Drogenkonsum zu finanzieren und damit in unentschuldbarer Weise Verfehlungen gesetzt. Dieses Fehlverhalten ist in Anbetracht des hohen Stellenwertes, der der Bekämpfung des Suchtmittelhandels und Suchtmittelkonsums zukommt, jedenfalls schon aus generalpräventiven Erwägungen geeignet, die über den Beschuldigten verhängte Disziplinarstrafe der Entlassung zu tragen. Bei einer auf einer Wahrscheinlichkeitsannahme fußenden Durchschnittsbetrachtung kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschuldigte in Zukunft wohl verhalten wird, eine positive Zukunftsprognose ist bei ihm zu verneinen, da auch bei nunmehriger Drogenkarenz nach dem zweijährigen Drogenkonsum des Beschuldigten mit mittlerer Wahrscheinlichkeit das Eintreten eines Rückfalls zu erwarten ist. Diesfalls ist aber auch mit mittlerer Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Beschuldigte wieder straffällig wird (Suchtgifthandel, um seinen eigenen Drogenkonsum zu finanzieren); daher ist die Entlassung des Beschuldigten auch aus spezialpräventiven Gründen erforderlich.

DK: Entlassung (Strafber d Besch)

DOK: Bestätigung

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2013
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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