Norm
BDG §43 Abs2Schlagworte
ExekutivBea, schwere Dienstpflichtverletzung, Diebstahl, Schädigung des Ansehens des Amtes, Einstellung des Strafverfahrens, tätige ReueRechtssatz
Das Verhalten der BW ist jedenfalls geeignet, die Glaubwürdigkeit der Polizei in ihrer Aufgabenerfüllung grundlegend und schwer zu erschüttern. Eine Polizeibeamtin, die – zwar in ihrer Freizeit – unrechtmäßig Geld aus einer Lade entnimmt und bereits einige Wochen vorher den Entschluss zu einem Diebstahl gefasst hat, verliert sowohl in der Öffentlichkeit als auch in der Kollegenschaft jegliche Glaubwürdigkeit. Die Handlungen der BW sind daher nicht nur geeignet, ihr eigenes Ansehen, sondern das der gesamten Polizei massiv zu schädigen.
Dem Umstand, dass das vor dem Gericht anhängige Strafverfahren wegen des besonderen Strafaufhebungsgrundes der tätigen Reue durch freiwillige, vollständige und rechtzeitige Schadengutmachung eingestellt wurde, kommt aus disziplinärer Sicht keine Bedeutung zu (VwGH 18.10.1989, 89/09/0082).
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2013