RS Dok 2013/9/26 61/11-BK/13

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.2013
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Norm

BDG §43 Abs2
BDG §112 Abs1
StGB §167
  1. StGB § 167 heute
  2. StGB § 167 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  3. StGB § 167 gültig von 01.03.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2004
  4. StGB § 167 gültig von 01.10.2002 bis 28.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  5. StGB § 167 gültig von 01.08.2000 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2000
  6. StGB § 167 gültig von 01.10.1998 bis 31.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1998
  7. StGB § 167 gültig von 01.10.1993 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 527/1993
  8. StGB § 167 gültig von 01.03.1988 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Schlagworte

ExekutivBea, schwere Dienstpflichtverletzung, Diebstahl, Schädigung des Ansehens des Amtes, Einstellung des Strafverfahrens, tätige Reue

Rechtssatz

Das Verhalten der BW ist jedenfalls geeignet, die Glaubwürdigkeit der Polizei in ihrer Aufgabenerfüllung grundlegend und schwer zu erschüttern. Eine Polizeibeamtin, die – zwar in ihrer Freizeit – unrechtmäßig Geld aus einer Lade entnimmt und bereits einige Wochen vorher den Entschluss zu einem Diebstahl gefasst hat, verliert sowohl in der Öffentlichkeit als auch in der Kollegenschaft jegliche Glaubwürdigkeit. Die Handlungen der BW sind daher nicht nur geeignet, ihr eigenes Ansehen, sondern das der gesamten Polizei massiv zu schädigen.

Dem Umstand, dass das vor dem Gericht anhängige Strafverfahren wegen des besonderen Strafaufhebungsgrundes der tätigen Reue durch freiwillige, vollständige und rechtzeitige Schadengutmachung eingestellt wurde, kommt aus disziplinärer Sicht keine Bedeutung zu (VwGH 18.10.1989, 89/09/0082).

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2013
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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