RS Dok 2013/10/3 40/11-BK/13

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.2013
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Norm

BDG §20 Abs1 Z3a
BDG §112 Abs1 Z2
AVG §66 Abs4

Schlagworte

Suspendierung, rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a genannten Delikts, maßgebliche Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung

Rechtssatz

Der Suspendierungsgrund des § 112 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 liegt derzeit (die BerK hat bei einer Entscheidung gemäß § 66 Abs. 4 AVG die Sach– und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung anzuwenden) nicht vor, weil im Hinblick auf die mittlerweile erfolgte Rechtskraft der Entscheidung des Gerichtes über die strafrechtliche Anklage eine solche nicht mehr anhängig ist.Der Suspendierungsgrund des Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 liegt derzeit (die BerK hat bei einer Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG die Sach– und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung anzuwenden) nicht vor, weil im Hinblick auf die mittlerweile erfolgte Rechtskraft der Entscheidung des Gerichtes über die strafrechtliche Anklage eine solche nicht mehr anhängig ist.

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2013
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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