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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;Rechtssatz
Unter einer "Villa" ist ein "anspruchsvolles, freistehendes Einfamilienhaus" zu verstehen (Hinweis etwa auf Hans Koepf, Bildwörterbuch der Architektur, 3. Auflage 1999, Seite 487); auf die Bezeichnung kommt es nicht an.
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001090126.X03Im RIS seit
12.10.2004