RS Vwgh 2004/9/15 2001/09/0126

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs2 idF 1999/I/170;
VwRallg;

Rechtssatz

Unter einer "Villa" ist ein "anspruchsvolles, freistehendes Einfamilienhaus" zu verstehen (Hinweis etwa auf Hans Koepf, Bildwörterbuch der Architektur, 3. Auflage 1999, Seite 487); auf die Bezeichnung kommt es nicht an.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090126.X03

Im RIS seit

12.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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