RS Dok 2013/10/3 40/11-BK/13

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.2013
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Norm

BDG §112 Abs1 Z3
AVG §68 Abs1

Schlagworte

rechtskräftig entschiedene Sache, Aufhebung der Suspendierung, keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes

Rechtssatz

Ein Abgehen von der rechtskräftigen Entscheidung der erstinstanzlichen DiszBeh vom 14.2.2013, in welchem eine Suspendierung aus dem Grund des § 112 Abs. 1 Z 3 BDG nicht verfügt wurde, würde eine relevante nachträgliche Änderung des Sachverhaltes voraussetzen. Einer neuen Sachentscheidung steht nur dann die Rechtskraft eines früher in derselben Angelegenheit ergangenen Bescheides nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Die Begründung des Bescheides vom 14.2.2013 zeigt, dass die Beh die Suspendierung allein deshalb nicht als geboten erachtete, weil das Delikt, welches dem BW im Verdachtsbereich vorgeworfen worden war, für eine Suspendierung nach § 112 Abs. 1 Z 3 BDG nicht als ausreichend gravierend angesehen wurde. Durch die Anklage und Verurteilung des BW wegen eben dieses Deliktes hat sich vor dem Hintergrund der in diesem Bescheid vertretenen Rechtsanschauung nichts Entscheidendes geändert. Die BerK ist daher aufgrund der Rechtskraft dieses Bescheides an einer eigenständigen Beurteilung dieses Suspendierungsgrundes gehindert.Ein Abgehen von der rechtskräftigen Entscheidung der erstinstanzlichen DiszBeh vom 14.2.2013, in welchem eine Suspendierung aus dem Grund des Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG nicht verfügt wurde, würde eine relevante nachträgliche Änderung des Sachverhaltes voraussetzen. Einer neuen Sachentscheidung steht nur dann die Rechtskraft eines früher in derselben Angelegenheit ergangenen Bescheides nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Die Begründung des Bescheides vom 14.2.2013 zeigt, dass die Beh die Suspendierung allein deshalb nicht als geboten erachtete, weil das Delikt, welches dem BW im Verdachtsbereich vorgeworfen worden war, für eine Suspendierung nach Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG nicht als ausreichend gravierend angesehen wurde. Durch die Anklage und Verurteilung des BW wegen eben dieses Deliktes hat sich vor dem Hintergrund der in diesem Bescheid vertretenen Rechtsanschauung nichts Entscheidendes geändert. Die BerK ist daher aufgrund der Rechtskraft dieses Bescheides an einer eigenständigen Beurteilung dieses Suspendierungsgrundes gehindert.

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2013
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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