Norm
BDG §20 Abs1 Z3aSchlagworte
PostBea, strafbare Handlungen gegen sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, schwere DienstpflichtverletzungRechtssatz
Ungeachtet der Nichtanwendbarkeit des § 20 Abs. 1 Z 3a BDG idF der Dienstrechts-Novelle 2012 im vorliegenden Fall wegen des vor dem 1. Jänner 2013 liegenden Tatzeitraumes zeigt diese Bestimmung aber klar auf, dass strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung sowie gegen die Freiheit allgemein als besonders verwerflich gelten und bei einem öffentlich Bediensteten eine besonders schwere Dienstpflichtverletzung darstellen.Ungeachtet der Nichtanwendbarkeit des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, BDG in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2012 im vorliegenden Fall wegen des vor dem 1. Jänner 2013 liegenden Tatzeitraumes zeigt diese Bestimmung aber klar auf, dass strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung sowie gegen die Freiheit allgemein als besonders verwerflich gelten und bei einem öffentlich Bediensteten eine besonders schwere Dienstpflichtverletzung darstellen.
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2013