Norm
BDG §112 Abs1Schlagworte
PostBea, Antrag auf Aufhebung der Suspendierung, anhängiges Strafverfahren, grenzüberschreitender ProstitutionshandelRechtssatz
Solange der BW dem begründeten Verdacht ausgesetzt ist, das Verbrechen des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels begangen zu haben, welches mit einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, ist das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen in einem Ausmaß gefährdet, das die Aufrechterhaltung der Suspendierung rechtfertigt. An den für den Ausspruch der Suspendierung wesentlichen Überlegungen hat sich nichts geändert, sodass nicht die Rede davon sein kann, es wären die dafür maßgeblichen Umstände weggefallen. Verzögerungen im Strafverfahren sind keine Änderungen des für die Suspendierung entscheidungswesentlichen Sachverhaltes. Der BW brachte auch keine Umstände vor, die den Tatverdacht, der zur Suspendierung führte, entkräften oder ihn entlasten könnte; angesichts dessen war die Erstbehörde nicht verpflichtet, weitere Ermittlungen anzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2013