Norm
BDG §123 Abs1Schlagworte
ergänzender Einleitungsbeschluss, inhaltlich ident mit erstem Einleitungsbeschluss, rechtskräftig entschiedene SacheRechtssatz
Ein ergänzender EinlBeschl im Sinne einer Ergänzung des ursprünglichen EinlBeschl ist nur möglich, wenn neue Fakten herauskommen, die im Spruch des EinlBeschl nicht gedeckt sind. Nur dann greift ein neuerlicher EinlBeschl nicht in die Rechtskraft des ergangenen ersten EinlBeschl ein (BerK 18.10.2000, GZ 70/8-BK/00; Kucsko-Stadlmayer,
Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Aufl. S 575). Vor diesem Hintergrund verstößt der gegenständlich angefochtene EinlBeschl daher im Rahmen des Anfechtungsumfanges gegen den Grundsatz „ne bis idem“, weshalb der ergänzende EinlBeschl ersatzlos zu beheben war.
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2013