Norm
BDG §123 Abs1Schlagworte
Ergänzender Einleitungsbeschluss, neue Fakten, Verletzung des Grundsatzes „ne bis idem“,Rechtssatz
Ein ergänzender EB im Sinne einer Ergänzung des ursprünglichen EB ist nur möglich, wenn neue Fakten herauskommen, die im Spruch des EB nicht gedeckt sind. Nur dann greift ein neuerlicher EB nicht in die Rechtskraft des ergangenen ersten EB ein (vgl. auch BerK 18.10.2000, GZ 70/8-BK/00; weiters Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Aufl. S. 575). Vor diesem Hintergrund verstößt der gegenständlich angefochtene EB daher im Rahmen des Anfechtungsumfanges gegen den Grundsatz „ne bis idem“, weshalb der ergänzende EB im Anfechtungsumfang gegenüber dem BW ersatzlos zu beheben war.Ein ergänzender EB im Sinne einer Ergänzung des ursprünglichen EB ist nur möglich, wenn neue Fakten herauskommen, die im Spruch des EB nicht gedeckt sind. Nur dann greift ein neuerlicher EB nicht in die Rechtskraft des ergangenen ersten EB ein vergleiche auch BerK 18.10.2000, GZ 70/8-BK/00; weiters Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Aufl. S. 575). Vor diesem Hintergrund verstößt der gegenständlich angefochtene EB daher im Rahmen des Anfechtungsumfanges gegen den Grundsatz „ne bis idem“, weshalb der ergänzende EB im Anfechtungsumfang gegenüber dem BW ersatzlos zu beheben war.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2013