RS Dok 2013/10/15 67/10-BK/13

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.2013
beobachten
merken

Norm

BDG §123 Abs1
AVG §68 Abs1

Schlagworte

Ergänzender Einleitungsbeschluss, neue Fakten, Verletzung des Grundsatzes „ne bis idem“,

Rechtssatz

Ein ergänzender EB im Sinne einer Ergänzung des ursprünglichen EB ist nur möglich, wenn neue Fakten herauskommen, die im Spruch des EB nicht gedeckt sind. Nur dann greift ein neuerlicher EB nicht in die Rechtskraft des ergangenen ersten EB ein (vgl. auch BerK 18.10.2000, GZ 70/8-BK/00; weiters Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Aufl. S. 575). Vor diesem Hintergrund verstößt der gegenständlich angefochtene EB daher im Rahmen des Anfechtungsumfanges gegen den Grundsatz „ne bis idem“, weshalb der ergänzende EB im Anfechtungsumfang gegenüber dem BW ersatzlos zu beheben war.Ein ergänzender EB im Sinne einer Ergänzung des ursprünglichen EB ist nur möglich, wenn neue Fakten herauskommen, die im Spruch des EB nicht gedeckt sind. Nur dann greift ein neuerlicher EB nicht in die Rechtskraft des ergangenen ersten EB ein vergleiche auch BerK 18.10.2000, GZ 70/8-BK/00; weiters Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Aufl. S. 575). Vor diesem Hintergrund verstößt der gegenständlich angefochtene EB daher im Rahmen des Anfechtungsumfanges gegen den Grundsatz „ne bis idem“, weshalb der ergänzende EB im Anfechtungsumfang gegenüber dem BW ersatzlos zu beheben war.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2013
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten