TE Dok 2013/11/12 54/9-DOK/13

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.11.2013
beobachten
merken

Norm

AVG §46
BDG §48 Abs1
BDG §126 Abs2

Schlagworte

PostBea, verspäteter Dienstantritt, Verdacht der Alkoholisierung, Beweismittel, Alkotest, Blutalkoholuntersuchung

Text

Die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt hat durch Gruppenleiter Dr. Leopold DOTTER als Senatsvorsitzenden sowie Ministerialrätin Dr. Petra BURIANEK und Ministerialrätin Dr. Anna LASSER als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates XIX nach der am 16. Oktober 2013 in Anwesenheit des Schriftführers Mag. Bernhard LOIBL durchgeführten nichtöffentlichen Sitzung in der Disziplinarsache gegen Oberinspektor M über die Berufung des Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwälte Dr Josef MILCHRAM Dr. Anton EHM Mag. Thomas MÖDLAGL, Singerstraße 12/9, 1010 Wien, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen vom 4. Juli 2013, GZ W 3/26-DK VII/13, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 2.400,--, zu Recht erkannt:Die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt hat durch Gruppenleiter Dr. Leopold DOTTER als Senatsvorsitzenden sowie Ministerialrätin Dr. Petra BURIANEK und Ministerialrätin Dr. Anna LASSER als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates römisch neunzehn nach der am 16. Oktober 2013 in Anwesenheit des Schriftführers Mag. Bernhard LOIBL durchgeführten nichtöffentlichen Sitzung in der Disziplinarsache gegen Oberinspektor M über die Berufung des Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwälte Dr Josef MILCHRAM Dr. Anton EHM Mag. Thomas MÖDLAGL, Singerstraße 12/9, 1010 Wien, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen vom 4. Juli 2013, GZ W 3/26-DK VII/13, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 2.400,--, zu Recht erkannt:

Der Berufung des Beschuldigten wird insofern Folge gegeben, als der Beschuldigte hinsichtlich der Tatvorwürfe zu den Spruchpunkten

1. im Umfang des Tatvorwurfes, am 7. Dezember 2012 alkoholisiert den Dienst angetreten zu haben, 2. und 3. des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses gemäß § 126 Abs. 2 BDG iVm § 118 Abs. 1 Z 2 BDG freigesprochen wird. Zur Strafbemessung wird der Berufung des Beschuldigten hingegen insofern Folge gegeben, als hinsichtlich des Tatvorwurfes zu Spruchpunkt 1. des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses im Umfang des Tatvorwurfes, am 7. Dezember 2012 verspätet den Dienst angetreten zu haben, gemäß §115 BDG von der Verhängung einer Strafe über den Beschuldigten abgesehen wird.1. im Umfang des Tatvorwurfes, am 7. Dezember 2012 alkoholisiert den Dienst angetreten zu haben, 2. und 3. des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG freigesprochen wird. Zur Strafbemessung wird der Berufung des Beschuldigten hingegen insofern Folge gegeben, als hinsichtlich des Tatvorwurfes zu Spruchpunkt 1. des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses im Umfang des Tatvorwurfes, am 7. Dezember 2012 verspätet den Dienst angetreten zu haben, gemäß §115 BDG von der Verhängung einer Strafe über den Beschuldigten abgesehen wird.

Dem Beschuldigten aufzuerlegende Verfahrenskosten sind im Berufungsverfahren nicht entstanden.

B e g r ü n d u n g

I. Mit dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis hat die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen zu Recht erkannt:römisch eins. Mit dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis hat die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen zu Recht erkannt:

" OI M

Distributionsleiter der KEP-Zustellbasis N

ist schuldig, er hat

1.              am 7. Dezember 2012 seinen Dienst statt um 04:30 Uhr erst verspätet und alkoholbeeinträchtigt um 06:00 Uhr angetreten. Bei seinem verspätetet Dienstantritt mussten von seiner zu diesem Zeitpunkt anwesenden Vorgesetzten ZM B deutliche Alkoholisierungsmerkmale wie lallendende Aussprache und wankender Gang festgestellt werden;

2.              am 8. Dezember 2012 seinen Dienst alkoholbeeinträchtigt versehen zu haben, sodass er von seinen Mitarbeitern in seinem Büro schlafend angetroffen werden musste;

und

3.              auch am 21. Dezember 2012 seinen Dienst alkoholbeeinträchtigt angetreten und versehen zu haben, sodass er neuerlich in seinem Büro einschlief und in weiterer Folge an diesem Tag nicht weiter zum Dienst zugelassen werden konnte und nach Hause geschickt werden musste.

OI M hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamtendienstrechtsgesetz 1979, BGBl. 333/1979 i.d.g.F, (BDG 1979), nämlichOI M hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamtendienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt 333 aus 1979, i.d.g.F, (BDG 1979), nämlich

a)              die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist

(§ 48 Abs 1 BDG 1979)(Paragraph 48, Absatz eins, BDG 1979)

und

b)              als Vorgesetzter darauf zu achten, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger und sparsamer Weise erfüllen

(§ 45 Abs 1 BDG 1979)(Paragraph 45, Absatz eins, BDG 1979)

schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen.schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 begangen.

Es wird daher über ihn gemäß § 126 Abs. 2 i.V. mit § 92 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe In Höhe von €Es wird daher über ihn gemäß Paragraph 126, Absatz 2, i.V. mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe In Höhe von €

2.400,-- verhängt.

Gemäß § 127 Abs. 2 BDG 1979 wird die Abstattung der Geldstrafe in 12 Monatsraten zu je € 200,-- bewilligt.Gemäß Paragraph 127, Absatz 2, BDG 1979 wird die Abstattung der Geldstrafe in 12 Monatsraten zu je € 200,-- bewilligt.

Vom Schuldvorwurf

er habe die am 6. Dezember 2012 per E-Mail erfolgte Aufforderung über die korrekte Durchführung der Abrechnung bei Samstags- und Sonntagsdiensten nicht an die Zusteller weitergegeben

wird er gemäß § 126 Abs. 2 in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 freigesprochen. Verfahrenskosten sind keine angefallen.“wird er gemäß Paragraph 126, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 freigesprochen. Verfahrenskosten sind keine angefallen.“

Begründend führt die erstinstanzliche Disziplinarkommission dazu im Wesentlichen aus:

„OI M, steht seit 1981 im Postdienst. Seit 2004 wird er als Leiter der KEP-Zustellbasis N verwendet. In dieser Funktion ist er Vorgesetzter für ca. 70 Mitarbeiter. Dienst- und besoldungsrechtlich ist er in der Verwendungsgruppe PT 3, Dienstzulagengruppe 2 eingestuft.

Sein monatlicher Bruttobezug beträgt € 3.767,97. Er ist verheiratet, hat keine Sorgepflichten und ist auch nicht mit Kreditrückzahlungen belastet. Schon seit Jahren ist bekannt, dass OI M an Freitagen immer wieder seinen Dienst verspätet antritt. Die Ursache dafür liegt offensichtlich in seinem Alkoholkonsum bei der am Vorabend stattfindenden Musikprobe.

Diese Problematik (verspäteter Dienstantritt, alkoholbedingte Beeinträchtigung im Dienst) wurde von seiner unmittelbaren Vorgesetzten Frau B wiederholt ihm gegenüber angesprochen, zuletzt im Zuge eines Mitarbeitergespräches am 12. November 2012. Bereits am 3. Dezember 2012 wurde OI M informiert, dass am Freitag, den 7. Dezember 2012, der Regionalleiter S um 05:00 Uhr auf die Basis kommen und den Mitarbeitern den „Best Base Award“ übergeben werde.

Aus diesem Grund erschien Frau B bereits um 04:30 Uhr auf der Zustellbasis. Der Dienstbeginn von OI M wäre bereits um 04:00 Uhr gewesen.

OI M war zu diesem Zeitpunkt nicht anwesend und konnte auch telefonisch nicht erreicht werden. Er erschien erst um 06:00 Uhr auf der Zustellbasis und es war sein Alkoholkonsum vom Vorabends erkennbar. Trotz seines Zuspätkommens gab er sich locker und in seinem ganzen Gehabe und Auftreten vermittelte er seiner Vorgesetzten ein durch Alkohol geprägtes Verhalten. Er hatte eine schwerfällige Aussprache, einen etwas unsicheren Gang und ließ auch die Beanstandungen seiner Vorgesetzten widerspruchslos und ohne erkennbare Reaktion über sich ergehen. Er wurde aber an diesem Tag im Dienst belassen.

Für den nächsten Tag (8. Dezember 2012) war aufgrund des starken Paketaufkommens eine zusätzliche Zustellung auf Basis von Überstunden angeordnet. An diesem Tag wurde er von Mitarbeitern in seinem Büro schlafend, an seinem Schreibtisch sitzend angetroffen. Darüber wurde Frau B von 3 Zustellern telefonisch informiert, die aber nicht öffentlich gegen ihren Chef aussagen wollen. An diesem Tag hatte er sich auch nicht im System bei Dienstantritt angemeldet bzw. bei Dienstende abgemeldet.

Am 21. Dezember 2012 wurde seine Vorgesetzte Frau B als sie um 05:30 Uhr in der Zustellbasis eintraf von mehreren Mitarbeitern angesprochen, dass „der Chef schon wieder im Büro sitze und schlafe!“ Sie begab sich darauf sofort in sein Büro. Er bemerkte und reagierte nicht auf Ihr Erscheinen und so hielt sie die Situation mit ihrem Handy bildlich fest. Als auch der darauf von ihr angerufene Regionalleiter S feststellen musste, dass OI M auf Fragen eines Zustellers nur unverständlich bzw. nicht sachbezogen antwortete, wurde er von ihm vom Dienst abgezogen und nach Hause geschickt. Auch in diesem Fall reagierte er nicht bzw. kaum auf dessen Vorhaltungen. Erst als die Anordnung, nach Hause zu gehen, erfolgte, versuchte er seinen Vorgesetzten davon abzubringen. Das aber ohne Erfolg.

Im Jänner 2013 stellte Frau B in Gesprächen mit Zustellern fest, dass diese von einer An- und Abmeldung bei der Zustellung an Samstagen in der Weihnachtszeit keine Kenntnis hatten. OI M war darüber mit Mail vom 6. Dezember 2012 informiert und hingewiesen worden, darüber seine Zusteller/Frächter zu informieren. Seiner Informationspraxis entsprechend will OI M dieses Mail an der Anschlagtafel der Zustellbasis ausgehängt haben. Dienstlich werden die Leistungen von Herrn M als durchwachsen beschrieben. Von seiner Seite gehen selten Initiativen aus und er reagiert meist nur auf Anfragen oder Anordnungen.

Frau B hält aber trotz dieses Leistungsbildes und seiner Alkoholprobleme zum Beschuldigten und versuchte bisher im Guten ihm über das Mitarbeitergespräch bei seinem Alkoholproblem zu helfen.

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Verhandlungsprotokollen vom 16. Mai 2013 und 4. Juli 2013, der Disziplinaranzeige des Personalamtes W vom 28. März 2013, der aufgenommenen Niederschrift mit OI M vom 21. Jänner 2013, den Aktennotizen über OI M, den beiden Fotos vom 21. Dezember 2012, dem Mail vom 6. Dezember 2012, dem bezüglichen Auszug aus der Unfallverhütungsvorschrift, dem Mitarbeiter Detailreport vom 7.12.2012 – 29.03.2013 und den SAP-Ausdrucken.

Auch wenn der Beschuldigte einen Zusammenhang mit seinem Alkoholkonsum entschieden in Abrede stellt, hat der Senat aufgrund der vorliegenden Unterlagen keine Zweifel, dass die Ursachen für sein Verhalten (verspäteter Dienstantritt, Einschlafen am Arbeitsplatz, undeutliche Ausdrucksweise, schwankender Gang, sein Auftreten im Dienst gegenüber Mitarbeitern und Vorgesetzten) gerade darin liegen.

Er selbst stellt einen Alkoholkonsum im Anschluss an die Musikprobe nicht in Abrede. Dieser wird bei derartigen Treffen gerne unterschätzt (2-3 Spritzer) wird und steigt oft anlassbezogen (Geburtstage, Jubiläen, etc.). Beim Beschuldigten kommt hinzu, dass sein Arbeitstag sehr früh beginnt und die Erholungsphase damit auch kurz ausfällt.

Er glaubt, alles im Griff zu haben, doch dieser Schein trügt. Bei Mitarbeitern und Vorgesetzten ist es ein offenes Geheimnis, dass er an Freitagen, im Anschluss an die Musikproben am Vorabend, Schwierigkeiten bei seinen Dienstverrichtungen hat. Diese Problematik ist schon seit Jahren bekannt und wurde wiederholt bei Mitarbeitergesprächen angesprochen. Dazu passen das Zuspätkommen an diesen Tagen und das Einschlafen am Arbeitsplatz. Dass trotz Kenntnis dieses Verhaltens sowohl seine Mitarbeiter als auch seine Vorgesetzten ihm noch immer zur Seite stehen und ihn unterstützen, spricht für ihn als Person, macht ihn aber nicht frei von Schuld.

Aufgrund dieser intakten Beziehung zu seinen Mitarbeitern nimmt der Senat von der Einvernahme der beantragten Zeugen (Paketzusteller bzw. Frächter) Abstand. Die vorliegenden Unterlagen bzw. Zeugenaussagen sind eindeutig und ihre persönliche Aussage würde ihn auch nicht entlasten oder zu einer anderen Sicht der Dinge führen.

Sein Versuch, insbesondere das Einschlafen auf nicht eingenommene Blutdruckmedikamente zurückzuführen, wird als reine Schutzbehauptung angesehen. Diesen Umstand hat er bei keinen Gesprächen gegenüber seinen Vorgesetzten abgesprochen, ob diese nun anlassbezogen am 7.12.2013 bzw. am 21.12.2013 oder im Zuge von Mitarbeitergesprächen waren.

Von einem Mitarbeiter in leitender Funktion ist und muss erwartet werden, dass er seinen Dienst nicht unter sicht- und erkennbaren Nachwirkungen eines Alkoholkonsums ausübt. Es geht dabei nicht um den Grad der Alkoholisierung, sondern um die Vorbildwirkung. Diese Verpflichtung ergibt sich aus der betriebsinternen Vorschrift „Unfallverhütung Post“ und den wiederholten Gesprächen seiner Vorgesetzten, die ihm gegenüber sein für sie ersichtliches Alkoholproblem immer wieder thematisiert haben.

Seine Stellung als Vorgesetzter umfasst nicht nur eine Leitungssondern eben auch eine Vorbildfunktion. Diese ureigenste Aufgaben einer Führungskraft sind ausdrücklich im § 45 Abs 1 BDG 1979 normiert. Gleiches gilt für den nicht zeitgerechten Dienstantritt, noch dazu an einem Tag, wo seine Zusteller für ihre Leistungen belobigt werden.Seine Stellung als Vorgesetzter umfasst nicht nur eine Leitungssondern eben auch eine Vorbildfunktion. Diese ureigenste Aufgaben einer Führungskraft sind ausdrücklich im Paragraph 45, Absatz eins, BDG 1979 normiert. Gleiches gilt für den nicht zeitgerechten Dienstantritt, noch dazu an einem Tag, wo seine Zusteller für ihre Leistungen belobigt werden.

In beiden Fällen gilt: Wie will er bei gleich gelagerten Fällen gegenüber seinen Mitarbeitern vorgehen, wenn er sich selbst nicht daran hält.

Beide Dienstpflichtverletzungen sind aufgrund seiner Vorgesetztenfunktion als schwer einzustufen. Seine alkoholbedingten Verhaltensweisen im Dienst, insbesondere das Schlafen am Bürotisch, werden dabei als schwerwiegender angesehen, zumal seine Vorgesetzten wiederholt versucht haben, bei ihm einen Umdenkprozess einzuleiten.

Mildernd kommen ihm das Geständnis in Bezug auf das Zuspätkommen und seine bisherige disziplinäre Unbescholtenheit zugute, erschwerend das Zusammentreffen zweier Dienstpflichtverletzungen.

Die Bemühungen seiner Vorgesetzten, ihn proaktiv über Gespräche zu einer Änderung in seinen Gewohnheiten in Bezug auf Alkohol zu bewegen, haben bisher keinen Erfolg gezeigt. Die Geldstrafe ergibt sich aus der Schwere der Dienstpflichtverletzung und soll ein Zeichen dafür sein, dass reagiert wird, wenn dienstliche Maßnahmen auf Ebene der Vorgesetzten wirkungslos bleiben.

Der Senat legt Höhe der Geldstrafe aufgrund seiner bisherigen disziplinären Unbescholtenheit mit € 2.400,-- im untersten Bereich und will ihm damit noch einmal eine Chance geben, aus Eigenem zu einer Änderung in seinen Verhaltensweisen zu kommen.

Auf seine finanziellen Verhältnisse Bezug nehmend, wird ihm die Abstattung der Geldstrafe in 12 Monatsraten zu € 200,-- gewährt.

Vom Vorwurf, er habe die am 6. Dezember 2012 per E-Mail erfolgte Aufforderung über die korrekte Durchführung der Abrechnung bei Samstags- und Sonntagsdiensten nicht an die Zusteller weitergegeben, wird er im Zweifel freigesprochen. Zweifelsohne spricht der von Frau B nachgefragte Wissensstand seiner Zusteller nicht für eine nachhaltige Weitergabe, es kann aber nicht widerlegt werden, dass er diese Information, wie auch unbestrittener Maßen in anderen Fällen, an der Anschlagtafel der Zustellbasis ausgehängt hat. Die Effizienz bzw. Erfolgsaussicht einer Führungsmaßnahme ist aber nicht Gegenstand eines Disziplinarverfahrens. Kosten des Verfahrens sind keine angefallen.“

II. Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob der Beschuldigte fristgerecht Berufung und führt dazu aus, die erstinstanzliche Entscheidung werde hinsichtlich der Schuldsprüche zu den Punkten 1., 2. und 3. bekämpft; der Schuldspruch zu Punkt 1. jedoch nur dahingehend, dass er seinen Dienst alkoholbeeinträchtigt um 6.00 Uhr angetreten hätte.römisch zwei. Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob der Beschuldigte fristgerecht Berufung und führt dazu aus, die erstinstanzliche Entscheidung werde hinsichtlich der Schuldsprüche zu den Punkten 1., 2. und 3. bekämpft; der Schuldspruch zu Punkt 1. jedoch nur dahingehend, dass er seinen Dienst alkoholbeeinträchtigt um 6.00 Uhr angetreten hätte.

Der ihm gegenüber ausgesprochene Freispruch betreffend die weitere Anschuldigung werde ausdrücklich nicht bekämpft

Es werden nachstehende Anträge gestellt:

„Die Berufungsbehörde wolle in Stattgebung meiner Berufung:

1. das angefochtene Disziplinarerkenntnis in den Spruchpunkten 2. und 3. ersatzlos beheben und mich von den wider mich erhobenen Vorwürfen zur Gänze freisprechen sowie hinsichtlich des Spruchpunktes 1. mich lediglich dahingehend schuldig erkennen, dass ich am 7.12.2012 meinen Dienst erst verspätet um 6.00 Uhr angetreten habe, mich jedoch vom Vorwurf den Dienst alkoholbeeinträchtigt angetreten zu haben ebenfalls freisprechen;

in eventu

2. den angefochtenen Bescheid beheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.“

III. Die Disziplinaroberkommission hat hiezu erwogen:römisch drei. Die Disziplinaroberkommission hat hiezu erwogen:

Der Berufung des Beschuldigten kommt zum Spruchpunkt 1. im Umfang des Tatvorwurfes, am 7. Dezember 2012 alkoholisiert den Dienst angetreten zu haben, sowie zu den Spruchpunkten 2. und 3. des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses Berechtigung zu.

Entgegen der vom erstinstanzlichen Disziplinarsenat vertretenen Rechtsmeinung kann nicht zweifelsfrei nachvollzogen werden, dass der Beschuldigte seinen Dienst am 7. Dezember 2012 alkoholisiert angetreten hat.

Der Schuldspruch gründet sich lediglich auf die Aussage der Vorgesetzten des Beschuldigten, die beim Beschuldigten keine konkreten Alkoholsymptome (gerötete Augen, Alkoholgeruch) wahrgenommen hat. Die von Frau B wahrgenommenen Symptome des Beschuldigten (lallendende Aussprache und wankender Gang) können nicht zweifelsfrei einem Alkoholkonsum des Beschuldigten am Vortag zugeordnet werden, sondern können auch aufgrund der Blutdruckprobleme des Beschuldigten aufgetreten sein, dies insbesondere im Hinblick auf vom Beschuldigten eingenommene Medikamente. Sprachprobleme und ein wankender Gang können durchaus Folge von massiven Blutdruckschwankungen sein, die Rechtfertigung des Beschuldigten kann nicht als bloße Schutzbehauptung abgetan werden. Ein zweifelsfreier Nachweis einer Alkoholisierung des Beschuldigten hätte nur erbracht werden können, wenn die Vorgesetzte den Beschuldigten aufgefordert hätte, sich unverzüglich einer Blutalkoholuntersuchung oder einem Alkomattest zu unterziehen. Da dies unterblieben ist, kann der Nachweis für ein Fehlverhalten des Beschuldigten nicht zweifelsfrei erbracht werden. Offen bleibt auch, welche und wie viele alkoholische Getränke der Beschuldigte am Vorabend angeblich konsumiert hat (hierüber bestehen nicht einmal vage Vermutungen) bzw. in welchem Zeitfenster dies geschehen ist.

Da somit ein disziplinär relevantes Verhalten des Beschuldigten nicht mit der für einen Schuldspruch nötigen Sicherheit nachvollziehbar ist, kommt der Berufung des Beschuldigten zum Tatvorwurf am 7. Dezember 2012 seinen Dienst alkoholisiert angetreten zu haben, Berechtigung zu. Der Beschuldigte war daher nach dem auch im Disziplinarverfahren geltenden Grundsatz „in dubio pro reo“ (VwGH 22.5.1997, 94/09/0063) vom verfahrensgegenständlichen Tatvorwurf gemäß § 126 Abs. 2 BDG freizusprechen.Da somit ein disziplinär relevantes Verhalten des Beschuldigten nicht mit der für einen Schuldspruch nötigen Sicherheit nachvollziehbar ist, kommt der Berufung des Beschuldigten zum Tatvorwurf am 7. Dezember 2012 seinen Dienst alkoholisiert angetreten zu haben, Berechtigung zu. Der Beschuldigte war daher nach dem auch im Disziplinarverfahren geltenden Grundsatz „in dubio pro reo“ (VwGH 22.5.1997, 94/09/0063) vom verfahrensgegenständlichen Tatvorwurf gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG freizusprechen.

Hinsichtlich des Tatvorwurfes zu Spruchpunkt 2. des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses kommt der Berufung des Beschuldigten ebenfalls Berechtigung zu.

Die Feststellungen der erstinstanzlichen Disziplinarkommission zu dem dem Beschuldigten angelasteten Sachverhalt gründen sich ausschließlich auf die Zeugenaussage der Frau B, die von einem disziplinär relevanten Verhalten des Beschuldigten (Schlafen im Dienst am 8. Dezember 2012, Alkoholisierung) aus zweiter Hand, nicht aber durch unmittelbare eigene Beobachtungen erfahren hat. Zeugenaussagen von Mitarbeitern, die wahrgenommen haben, dass der Beschuldigte an diesem Tag im Dienst geschlafen hat, wurden nicht aufgenommen, es wurden diesbezüglich auch keine konkreten Zeugen namhaft gemacht. Die Aussage der Zeugin B, die nur als „Beweis vom Hörensagen“ anzusehen ist, kann aber nicht mit der nötigen Sicherheit den Nachweis für das dem Beschuldigten angelastete Fehlverhalten erbringen.

Da somit der Beweis für ein schuldhaftes Fehlverhalten des Beschuldigten nicht mit der nötigen Sicherheit erbracht werden kann, war der Beschuldigte auch von diesem Tatvorwurf nach dem auch im Disziplinarverfahren geltenden Grundsatz „in dubio pro reo“ (VwGH 22.5.1997, 94/09/0063) gemäß § 126 Abs. 2 BDG freizusprechen.Da somit der Beweis für ein schuldhaftes Fehlverhalten des Beschuldigten nicht mit der nötigen Sicherheit erbracht werden kann, war der Beschuldigte auch von diesem Tatvorwurf nach dem auch im Disziplinarverfahren geltenden Grundsatz „in dubio pro reo“ (VwGH 22.5.1997, 94/09/0063) gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG freizusprechen.

Hinsichtlich des Tatvorwurfes zu Spruchpunkt 3. des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses kommt der Berufung des Beschuldigten ebenfalls Berechtigung zu.

Auch zu diesem Tatvorwurf kann nicht zweifelsfrei nachvollzogen werden, dass der Beschuldigte seinen Dienst am 21. Dezember 2012 seinen Dienst alkoholbeeinträchtigt angetreten und versehen hat, sowie dass er im Dienst geschlafen hat.

Der Schuldspruch gründet sich lediglich auf die Aussagen der Vorgesetzten des Beschuldigten, Frau B, und Regionalleiter S, die beim Beschuldigten keine konkreten Alkoholsymptome (gerötete Augen, Alkoholgeruch) wahrgenommen haben. Die von den beiden Zeugen Frau B und Regionalleiter S wahrgenommenen Symptome des Beschuldigten (lallendende Aussprache, Desorientierung) können nicht zweifelsfrei einem Alkoholkonsum des Beschuldigten am Vortag zugeordnet werden, sondern können auch, wie schon zum Spruchpunkt 1. des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntisses ausgeführt, aufgrund der Blutdruckprobleme des Beschuldigten aufgetreten sein, dies insbesondere im Hinblick auf vom Beschuldigten eingenommenen Medikamente. Sprachprobleme und Erschöpfungszustände können durchaus Folge von massiven Blutdruckschwankungen sein, die Rechtfertigung des Beschuldigten kann nicht als bloße Schutzbehauptung abgetan werden; dies gilt auch für den Vorwurf, im Dienst geschlafen zu haben. Eine kurzfristige Ohnmacht des Beschuldigten bzw. Kollapserscheinungen können keinesfalls ausgeschlossen werden, ein konkreter Bezug zu einem Alkoholkonsum des Beschuldigten muss nicht bestehen und kann auch nicht erwiesen werden. Ein zweifelsfreier Nachweis einer Alkoholisierung des Beschuldigten hätte nur erbracht werden können, wenn die Zeugin B oder der Zeuge Regionalleiter S den Beschuldigten aufgefordert hätte, sich unverzüglich einer Blutalkoholuntersuchung oder einem Alkomattest zu unterziehen. Da dies unterblieben ist, kann der Nachweis für ein Fehlverhalten des Beschuldigten nicht zweifelsfrei erbracht werden. Offen bleibt auch, welche und wie viele alkoholische Getränke der Beschuldigte am Vorabend angeblich konsumiert hat (hierüber bestehen nicht einmal vage Vermutungen) bzw. in welchem Zeitfenster dies geschehen sein soll.

Da somit der Beweis für ein schuldhaftes Fehlverhalten des Beschuldigten nicht mit der nötigen Sicherheit erbracht werden kann, war der Beschuldigte auch von diesem Tatvorwurf nach dem auch im Disziplinarverfahren geltenden Grundsatz „in dubio pro reo“ (VwGH 22.5.1997, 94/09/0063) gemäß § 126 Abs. 2 BDG freizusprechen.Da somit der Beweis für ein schuldhaftes Fehlverhalten des Beschuldigten nicht mit der nötigen Sicherheit erbracht werden kann, war der Beschuldigte auch von diesem Tatvorwurf nach dem auch im Disziplinarverfahren geltenden Grundsatz „in dubio pro reo“ (VwGH 22.5.1997, 94/09/0063) gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG freizusprechen.

Zur Strafbemessung kommt der Berufung des Beschuldigten ebenfalls Berechtigung zu.

Vorab ist festzustellen, dass sich die Berufung des Beschuldigten zum Spruchpunkt 1. im Umfang des Tatvorwurfes, am 7. Dezember 2012 verspätet seinen Dienst angetreten zu haben, ausschließlich gegen die Strafbemessung richtet und das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis hinsichtlich der Feststellungen zum Sachverhalt, zur subjektiven Tatseite und zur Frage der Schuld bzw. dem Grad des Verschuldens in diesem Umfang nicht angefochten wurde. Gegenstand der Berufungsentscheidung ist daher lediglich die Frage der Strafbemessung. Hinsichtlich des Schuldspruches zu Spruchpunkt 1. ist im Umfang des verspäteten Dienstantritts Teilrechtskraft eingetreten (VwGH 18.10.1989, 86/09/0138).

Dem Beschuldigten ist aber zuzugestehen, dass das bloß einmalige Zuspätkommen an der Schwelle zur disziplinären Erheblichkeit liegt, obschon im Hinblick auf die Teilrechtskraft des Schuldspruches es der Berufungsbehörde verwehrt blieb, die Voraussetzungen der Rechtswohltat des § 118 Abs. 1 Z 4 BDG zu prüfen.Dem Beschuldigten ist aber zuzugestehen, dass das bloß einmalige Zuspätkommen an der Schwelle zur disziplinären Erheblichkeit liegt, obschon im Hinblick auf die Teilrechtskraft des Schuldspruches es der Berufungsbehörde verwehrt blieb, die Voraussetzungen der Rechtswohltat des Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG zu prüfen.

Bei der Strafbemessung waren erschwerend kein Umstand, mildernd jedoch die Unbescholtenheit des Beschuldigten, seine Schuldeinsicht, sein Geständnis und der Umstand, dass sein Fehlverhalten keine weiteren gravierenden Folgen für den Dienstbetrieb nach sich gezogen hat, zu werten.

In Ansehung des Umstandes, dass dem Beschuldigten eine bloß einmalige Dienstpflichtverletzung zu Last gelegt wird sowie unter Berücksichtigung der Strafmilderungsgründe konnte daher gemäß § 115 BDG von der Verhängung einer Disziplinarstrafe über den Beschuldigten abgesehen werden. Dem steht in Anbetracht der einmaligen Verfehlung des Beschuldigten und des – wie ausgeführt – geringen Unrechtsgehaltes seiner Tat auch kein wesentliches dienstliches Interesse oder die Notwendigkeit einer Bestrafung aus spezialpräventiven Erwägungen entgegen.In Ansehung des Umstandes, dass dem Beschuldigten eine bloß einmalige Dienstpflichtverletzung zu Last gelegt wird sowie unter Berücksichtigung der Strafmilderungsgründe konnte daher gemäß Paragraph 115, BDG von der Verhängung einer Disziplinarstrafe über den Beschuldigten abgesehen werden. Dem steht in Anbetracht der einmaligen Verfehlung des Beschuldigten und des – wie ausgeführt – geringen Unrechtsgehaltes seiner Tat auch kein wesentliches dienstliches Interesse oder die Notwendigkeit einer Bestrafung aus spezialpräventiven Erwägungen entgegen.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2013
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten