Norm
BDG 1979 §44 Abs1Schlagworte
unkorrekte Eingabe der DienstzeitText
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Dr. Gottfried Nowak als Senatsvorsitzenden sowie ZI Berndt Graf und ZI Edith Weiß als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates IV nach der am 27. November 2013 in Anwesenheit der Disziplinaranwältin MR Dr. Gerda Minarik und des Beschuldigten NN sowie seines Verteidigers Mag. Matthias Zezula, in Vertretung von Dr. Günter Gsellmann, durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Dr. Gottfried Nowak als Senatsvorsitzenden sowie ZI Berndt Graf und ZI Edith Weiß als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates römisch vier nach der am 27. November 2013 in Anwesenheit der Disziplinaranwältin MR Dr. Gerda Minarik und des Beschuldigten NN sowie seines Verteidigers Mag. Matthias Zezula, in Vertretung von Dr. Günter Gsellmann, durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
NN
Zusteller in der Zustellbasis XXZusteller in der Zustellbasis römisch zwanzig
ist
s c h u l d i g.
Er hat
1. entgegen erteilten Weisungen (Dienstanweisung vom 12. Dezember 2012 und Schulung betreffend Dienstaufzeichnung vom 23. Oktober 2012) die Zeiterfassung mittels MDE-Gerät, zu seinem Gunsten und zum Nachteil des Dienstgebers, nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, indem er jeweils die Dienstende-Buchungen nicht den Tatsachen entsprechend eingegeben habe, wobei er
a) am 5. August 2013 das Dienstauto um 13:00 Uhr vor einem Imbisstand in YY abgestellt und auf seinem Handheld ein Dienstende erst um 14:45 Uhr gebucht hat, obwohl der Dienst bei einer Heimfahrtgenehmigung nach Abgabe der Sendungen beim Postpartner endet,
b) am 6. August 2013 das Dienstauto um 13:28 Uhr beim Postpartner in YY abgestellt hat, danach zur Imbissstube in Y sowie um 14:15 Uhr nach Hause gefahren ist und auf seinem Handheld ein Dienstende erst um 14:47 Uhr gebucht hat.
NN hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. 333/1979 i.d.g.F. (BDG 1979), nämlich NN hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt 333 aus 1979, i.d.g.F. (BDG 1979), nämlich
seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (§ 44 Abs. 1 BDG 1979) seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979)
schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen.schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 begangen.
Es wird daher über ihn gemäß § 126 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 die Es wird daher über ihn gemäß Paragraph 126, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 die
Disziplinarstrafe der
Geldbuße in Höhe von EUR 700,-- (in Worten: Euro siebenhundert)
verhängt.
Gemäß § 127 Abs. 2 BDG 1979 wird die Abstattung der Geldstrafe in 7 Monatsraten zu je EUR 100,-- bewilligt.Gemäß Paragraph 127, Absatz 2, BDG 1979 wird die Abstattung der Geldstrafe in 7 Monatsraten zu je EUR 100,-- bewilligt.
Vom Vorwurf,
am 19. April 2012 seinen Dienst erst nach telefonischer Aufforderung verspätet um 7:55 Uhr angetreten zu haben, wobei als Dienstbeginn 6:45 Uhr festgesetzt war
wird NN gemäß § 126 Abs. 2 in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979wird NN gemäß Paragraph 126, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979
f r e i g e s p r o c h e n.
Verfahrenskosten sind keine angefallen.
B e g r ü n d u n g
NN steht seit 1991 im Postdienst und wird in der Zustellbasis XX im Zustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell verwendet. NN steht seit 1991 im Postdienst und wird in der Zustellbasis römisch zwanzig im Zustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell verwendet.
Aus der Dienstbeurteilung vom 13. August 2013 geht unter anderem hervor, dass die Arbeitsergebnisse den Qualitätsstandards entsprechen. Die Einsatzbereitschaft steigert sich bei höherem Arbeitsanfall und Engpässen nur mäßig. Bei durchschnittlicher Arbeitsgeschwindigkeit ist er gelegentlich bereit, geforderte Mehrleistungen zu erbringen.
Zum Sachverhalt:
NN hatte im Tatzeitraum eine Heimfahrtgenehmigung. Er war verpflichtet, bei Beendigung seines Dienstes, bei der letzten Abgabestelle (Ende der Zustellung) mittels MDE-Gerät eine Dienstende-Buchung einzugeben.
Bei Kontrollen vor Ort am 5. und 6. August 2013 und nach Durchsicht der tatsächlichen Dienstbeendigungen (Zeitreihenreport) wurde festgestellt, dass NN zu den jeweiligen Kontrollzeitpunkten den Dienst schon hätte beendet haben müssen. Er tat dies aber nicht, sondern gab jeweils nicht den Tatsachen entsprechende spätere Dienstende-Zeitpunkte ein.
Bei seiner Einvernahme am 9. August 2013 gab er im Wesentlichen dazu an, dass er die Pausen generell unregelmäßig gebucht und sich dabei nichts gedacht hätte.
Anlässlich der mündlichen Verhandlung am 27. November 2013 gab der Beschuldigte durchaus glaubwürdig an, dass es im Tatzeitraum sehr heiß war und dass er auch keine Absicht hatte, die Post in irgendeiner Weise zu schädigen und sich zu bereichern. Er habe sich ganz einfach nichts dabei gedacht. Auch die Pausenregelung wäre ihm damals nicht genau bewusst gewesen.
Bezüglich des Anschuldigungspunktes 2. gab der Beschuldigte glaubwürdig an, dass er aufgrund einer Erkrankung seiner Kinder und eines daraus resultierenden Schlafdefizites am 19. April 2012 verschlafen habe. Dies sei ein einmaliges Ereignis gewesen.
NN hat durch die dargestellte Vorgehensweise eine längere Dienstzeit von insgesamt 3 Stunden 4 Minuten durch Eingabe ins MDE vorgetäuscht. Bei Auszahlung dieser Stunden als Überstunden, ergäbe dies einen Schadensbetrag von brutto EUR 56,50.
Die Vorschriften über die Zeiterfassung in der Briefzustellung werden in der Dienstanweisung vom 12. Dezember 2012, die allen Zustellern nachweislich zugegangen ist, umfassend und nachvollziehbar geregelt und durch Schulungen, in gegenständlicher Angelegenheit durch die Schulung am 23. Oktober 2012, allen Zustellern der Zustellbasis XX kommuniziert. Eine konkrete Weisung im Sinne des § 44 Abs. 1 BDG 1979, die der Beschuldigte befolgen hätte müssen, liegt demnach zweifellos vor.Die Vorschriften über die Zeiterfassung in der Briefzustellung werden in der Dienstanweisung vom 12. Dezember 2012, die allen Zustellern nachweislich zugegangen ist, umfassend und nachvollziehbar geregelt und durch Schulungen, in gegenständlicher Angelegenheit durch die Schulung am 23. Oktober 2012, allen Zustellern der Zustellbasis römisch zwanzig kommuniziert. Eine konkrete Weisung im Sinne des Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979, die der Beschuldigte befolgen hätte müssen, liegt demnach zweifellos vor.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 27. November 2013, der Disziplinaranzeige vom 24. September 2013, der niederschriftlichen Einvernahme von NN vom 9. August 2013, der Dienstanweisung vom 12. Dezember 2012, der Tagesprotokolle (Zeitreihenreport) vom 5. und 6. August 2013, der Dienstbeschreibung vom 13. August 2013 und der SAP-Ausdrucke.
Am vorliegenden Sachverhalt besteht aufgrund des umfassenden und reumütigen Geständnisses des Beschuldigten und der vorliegenden Unterlagen kein Zweifel.
Mit seinem Verhalten hat der Beschuldigte gegen eine eindeutige dienstliche Anordnung (korrekte Aufzeichnung der Dienstzeiten) verstoßen, die zudem jedem Zustellmitarbeiter in den dafür vorgesehenen Schulungen nachweislich zur Kenntnis gebracht wurde (§ 44 Abs. 1 BDG 1979). Mit seinem Verhalten hat der Beschuldigte gegen eine eindeutige dienstliche Anordnung (korrekte Aufzeichnung der Dienstzeiten) verstoßen, die zudem jedem Zustellmitarbeiter in den dafür vorgesehenen Schulungen nachweislich zur Kenntnis gebracht wurde (Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979).
Damit hat der Beschuldigte aber auch in Kauf genommen, dass sein Dienstgeber bei nachfolgenden Arbeitsmengen- bzw. Kapazitätsberechnungen von einem unkorrekten Datenbestand ausgeht. Die Nichtbefolgung von derart elementaren dienstlichen Anordnungen muss, objektiv betrachtet, als schwerwiegende Dienstpflichtverletzung gewertet werden.
Die auftragsgemäße Befolgung dienstlicher Anordnungen stellt eine Grundvoraussetzung für einen funktionierenden Dienstbetrieb dar. Der Dienstgeber muss und will sich darauf verlassen können, dass seinen Anordnungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anders bestimmt ist, vorbehaltlos Rechnung getragen wird.
Bei der Strafbemessung ist gemäß § 93 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 vor allem die Schwere der Dienstpflichtverletzung, insbesondere die Bedeutung der verletzten Pflicht, entscheidend. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Schwere der Dienstpflichtverletzung maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Standes- oder Amtspflichten verstoßen oder der Dienstbereich beeinträchtigt wird. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.Bei der Strafbemessung ist gemäß Paragraph 93, Absatz eins, erster Satz BDG 1979 vor allem die Schwere der Dienstpflichtverletzung, insbesondere die Bedeutung der verletzten Pflicht, entscheidend. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Schwere der Dienstpflichtverletzung maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Standes- oder Amtspflichten verstoßen oder der Dienstbereich beeinträchtigt wird. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
Bei der Strafbemessung war daher die Mehrzahl der Tathandlungen des Beschuldigten im Sinne des § 93 BDG 1979 als erschwerend zu berücksichtigen. Als mildernd waren hingegen seine disziplinäre Unbescholtenheit, seine geständige Verantwortung, das Faktum, dass ein Schädigungsvorsatz nicht nachweisbar war und durch die inkriminierte Handlungsweise kein unmittelbarer Schaden für den Arbeitgeber entstanden ist, zu berücksichtigen.Bei der Strafbemessung war daher die Mehrzahl der Tathandlungen des Beschuldigten im Sinne des Paragraph 93, BDG 1979 als erschwerend zu berücksichtigen. Als mildernd waren hingegen seine disziplinäre Unbescholtenheit, seine geständige Verantwortung, das Faktum, dass ein Schädigungsvorsatz nicht nachweisbar war und durch die inkriminierte Handlungsweise kein unmittelbarer Schaden für den Arbeitgeber entstanden ist, zu berücksichtigen.
In Ansehung der genannten Strafmilderungsgründe ging der erkennende Senat im gegenständlichen Fall daher davon aus, dass die Verhängung einer Geldbuße in Höhe von EUR 700,-- schuld- und tatangemessen ist. Dieses Strafausmaß, das sich im unteren Bereich befindet, ist aus generalpräventiven Gründen – um andere Bedienstete von gleichartigen Dienstpflichtverletzungen abzuhalten – gerade noch als ausreichend anzusehen.
Zur Strafbemessung ist überdies festzuhalten, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten angemessen berücksichtigt wurden. So wurde der finanziellen Situation des Beschuldigten überdies mit der Gewährung von Ratenzahlungen Rechnung getragen.
Hinsichtlich des im Anschuldigungspunkt 2. wiedergegeben Sachverhaltes kam der erkennende Senat zur Ansicht, dass dem Beschuldigten diesbezüglich kein schuldhaftes, disziplinär zu ahnendes, Fehlverhalten vorgeworfen werden kann.
Aus diesem Grund war daher ein Freispruch nach § 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 auszusprechen.Aus diesem Grund war daher ein Freispruch nach Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 auszusprechen.
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2015