Norm
BDG 1979 §44 Abs1Schlagworte
unkorrekte Eingabe der DienstzeitText
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Dr. Gottfried Nowak als Senatsvorsitzenden sowie ZI Berndt Graf und ZI Edith Weiß als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates IV nach der am 27. November 2013 in Anwesenheit der Disziplinaranwältin MR Dr. Gerda Minarik und des Beschuldigten NN sowie seines Verteidigers Mag. Matthias Zezula, in Vertretung von Dr. Günter Gsellmann, durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Dr. Gottfried Nowak als Senatsvorsitzenden sowie ZI Berndt Graf und ZI Edith Weiß als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates römisch vier nach der am 27. November 2013 in Anwesenheit der Disziplinaranwältin MR Dr. Gerda Minarik und des Beschuldigten NN sowie seines Verteidigers Mag. Matthias Zezula, in Vertretung von Dr. Günter Gsellmann, durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
NN
Zusteller in der Zustellbasis XX Zusteller in der Zustellbasis römisch zwanzig
ist
s c h u l d i g.
Er hat
entgegen erteilten Weisungen (Dienstanweisung vom 12. Dezember 2012 und Schulung betreffend Dienstaufzeichnung vom 23. Oktober 2012) die Zeiterfassung mittels MDE-Gerät, zu seinem Gunsten und zum Nachteil des Dienstgebers, nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, indem er jeweils die Dienstende-Buchungen nicht den Tatsachen entsprechend eingegeben hat, wobei er
a) am 31. Juli 2013 das Dienstauto um 13:35 Uhr beim Postpartner in YY abgestellt und auf seinem Handheld ein Dienstende erst um 14:38 Uhr gebucht hat, obwohl der Dienst bei einer Heimfahrtgenehmigung nach Abgabe der Sendungen beim Postpartner endet,
b) am 2. August 2013 das Dienstauto erneut beim Postpartner in YY um 13:55 Uhr abgestellt und auf seinem Handheld ein Dienstende um 15:05 Uhr gebucht hat,
c) am 5. August 2013 das Dienstauto um 13:00 Uhr vor einem Imbissstand in Y abgestellt und auf seinem Handheld ein Dienstende um 14:26 Uhr gebucht hat, obwohl die Zustellung zum Zeitpunkt der Kontrolle abgeschlossen war,
d) am 6. August 2013 das Dienstauto vor dem Imbissstand in Y um 12:45 Uhr abgestellt und auf seinem Handheld ein Dienstende erst um 15:44 Uhr gebucht hat.
NN hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. 333/1979 i.d.g.F. (BDG 1979), nämlich NN hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt 333 aus 1979, i.d.g.F. (BDG 1979), nämlich
seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (§ 44 Abs. 1 BDG 1979) seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979)
schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen.schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 begangen.
Es wird daher über ihn gemäß § 126 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 die Es wird daher über ihn gemäß Paragraph 126, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 die
Disziplinarstrafe der
Geldbuße in Höhe von EUR 900,-- (in Worten: Euro neunhundert)
verhängt.
Gemäß § 127 Abs. 2 BDG 1979 wird die Abstattung der Geldstrafe in 3 Monatsraten zu je EUR 300,-- bewilligt.Gemäß Paragraph 127, Absatz 2, BDG 1979 wird die Abstattung der Geldstrafe in 3 Monatsraten zu je EUR 300,-- bewilligt.
Verfahrenskosten sind keine angefallen.
B e g r ü n d u n g
NN steht seit 1991 im Postdienst und wird in der Zustellbasis XX im Zustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell verwendet. NN steht seit 1991 im Postdienst und wird in der Zustellbasis römisch zwanzig im Zustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell verwendet.
Aus der Dienstbeurteilung vom 9. August 2013 geht unter anderem hervor, dass die Arbeitsergebnisse den Qualitätsstandards entsprechen, jedoch bei Aufgabenstellungen, die über die Routinetätigkeiten hinaus gingen, fachliche Mankos auftreten würden. Seine Arbeitsbereitschaft steigert sich nur mäßig bei höherem Arbeitsanfall und Engpässen. Bei durchschnittlicher Arbeitsgeschwindigkeit, wäre er gelegentlich bereit, geforderte Mehrleistungen zu erbringen.
Zum Sachverhalt:
NN hatte im Tatzeitraum eine Heimfahrtgenehmigung. Er war verpflichtet, bei Beendigung seines Dienstes, bei der letzten Abgabestelle (Ende der Zustellung) mittels MDE-Gerät eine Dienstende-Buchung einzugeben.
Bei Kontrollen vor Ort am 31. Juli sowie am 2., 5. und 6. August 2013 sowie nach Durchsicht der tatsächlichen Dienstbeendigungen (Zeitreihenreport) wurde festgestellt, dass NN zu den jeweiligen Kontrollzeitpunkten den Dienst schon hätte beendet haben müssen. Er tat dies aber nicht, sondern gab jeweils nicht den Tatsachen entsprechende spätere Dienstende-Zeitpunkte ein.
Bei seiner Einvernahme am 8. August 2013 gab er unter anderem dazu an, er hätte am Rayon Pausen gebucht, aber nicht konsumiert. Er hätte sich überdies bei seiner Vorgangsweise nichts Schlimmes gedacht.
Anlässlich der mündlichen Verhandlung am 27. November 2013 gab der Beschuldigte durchaus glaubwürdig an, dass im Tatzeitraum extreme Temperaturen geherrscht haben und er deswegen interessiert war, möglichst schnell den Dienst zu beenden. Weiters gab er an, dass er nie eine schlechte Absicht gehabt habe und auch das Unternehmen nicht betrügen wollte.
NN hat durch die dargestellte Vorgehensweise eine längere Dienstzeit von insgesamt 6 Stunden 38 Minuten durch Eingabe ins MDE vorgetäuscht. Bei Auszahlung dieser Stunden als Überstunden, ergäbe dies einen Schadensbetrag von brutto EUR 119,82.
Die Vorschriften über die Zeiterfassung in der Briefzustellung werden in der Dienstanweisung vom 12. Dezember 2012, die allen Zustellern nachweislich zugegangen ist, umfassend und nachvollziehbar geregelt und durch Schulungen, in gegenständlicher Angelegenheit durch die Schulung am 23. Oktober 2012, allen Zustellern der Zustellbasis XX kommuniziert. Eine konkrete Weisung im Sinne des Die Vorschriften über die Zeiterfassung in der Briefzustellung werden in der Dienstanweisung vom 12. Dezember 2012, die allen Zustellern nachweislich zugegangen ist, umfassend und nachvollziehbar geregelt und durch Schulungen, in gegenständlicher Angelegenheit durch die Schulung am 23. Oktober 2012, allen Zustellern der Zustellbasis römisch zwanzig kommuniziert. Eine konkrete Weisung im Sinne des
§ 44 Abs. 1 BDG 1979, die der Beschuldigte befolgen hätte müssen, liegt demnach zweifellos vor.Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979, die der Beschuldigte befolgen hätte müssen, liegt demnach zweifellos vor.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 27. November 2013, der Disziplinaranzeige vom 17. September 2013, der niederschriftlichen Einvernahme von NN vom 8. August 2013, der Dienstanweisung vom 12. Dezember 2012, der Tagesprotokolle (Zeitreihenreport) vom 31. Juli sowie vom 2., 5. und 6. August 2013, der Dienstbeschreibung vom 9. August 2013 und der SAP-Ausdrucke.
Am vorliegenden Sachverhalt besteht aufgrund des umfassenden und reumütigen Geständnisses des Beschuldigten und der vorliegenden Unterlagen kein Zweifel.
Mit seinem Verhalten hat der Beschuldigte gegen eine eindeutige dienstliche Anordnung (korrekte Aufzeichnung der Dienstzeiten) verstoßen, die zudem jedem Zustellmitarbeiter in den dafür vorgesehenen Schulungen nachweislich zur Kenntnis gebracht wurde (§ 44 Abs. 1 BDG 1979). Damit hat der Beschuldigte aber auch in Kauf genommen, dass sein Dienstgeber bei nachfolgenden Arbeitsmengen- bzw. Kapazitätsberechnungen von einem unkorrekten Datenbestand ausgeht. Die Nichtbefolgung von derart elementaren dienstlichen Anordnungen muss, objektiv betrachtet, als schwerwiegende Dienstpflichtverletzung gewertet werden.Mit seinem Verhalten hat der Beschuldigte gegen eine eindeutige dienstliche Anordnung (korrekte Aufzeichnung der Dienstzeiten) verstoßen, die zudem jedem Zustellmitarbeiter in den dafür vorgesehenen Schulungen nachweislich zur Kenntnis gebracht wurde (Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979). Damit hat der Beschuldigte aber auch in Kauf genommen, dass sein Dienstgeber bei nachfolgenden Arbeitsmengen- bzw. Kapazitätsberechnungen von einem unkorrekten Datenbestand ausgeht. Die Nichtbefolgung von derart elementaren dienstlichen Anordnungen muss, objektiv betrachtet, als schwerwiegende Dienstpflichtverletzung gewertet werden.
Die auftragsgemäße Befolgung dienstlicher Anordnungen stellt eine Grundvoraussetzung für einen funktionierenden Dienstbetrieb dar. Der Dienstgeber muss und will sich darauf verlassen können, dass seinen Anordnungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anders bestimmt ist, vorbehaltlos Rechnung getragen wird.
Bei der Strafbemessung ist gemäß § 93 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 vor allem die Schwere der Dienstpflichtverletzung, insbesondere die Bedeutung der verletzten Pflicht, entscheidend. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Schwere der Dienstpflichtverletzung maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Standes- oder Amtspflichten verstoßen oder der Dienstbereich beeinträchtigt wird. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.Bei der Strafbemessung ist gemäß Paragraph 93, Absatz eins, erster Satz BDG 1979 vor allem die Schwere der Dienstpflichtverletzung, insbesondere die Bedeutung der verletzten Pflicht, entscheidend. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Schwere der Dienstpflichtverletzung maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Standes- oder Amtspflichten verstoßen oder der Dienstbereich beeinträchtigt wird. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
Bei der Strafbemessung war daher die Mehrzahl der Tathandlungen des Beschuldigten im Sinne des § 93 BDG 1979 als erschwerend zu berücksichtigen. Als mildernd waren hingegen seine disziplinäre Unbescholtenheit, seine geständige Verantwortung, das Faktum, dass ein Schädigungsvorsatz nicht nachweisbar war und durch die inkriminierte Handlungsweise kein unmittelbarer Schaden für den Arbeitgeber entstanden ist, zu berücksichtigen.Bei der Strafbemessung war daher die Mehrzahl der Tathandlungen des Beschuldigten im Sinne des Paragraph 93, BDG 1979 als erschwerend zu berücksichtigen. Als mildernd waren hingegen seine disziplinäre Unbescholtenheit, seine geständige Verantwortung, das Faktum, dass ein Schädigungsvorsatz nicht nachweisbar war und durch die inkriminierte Handlungsweise kein unmittelbarer Schaden für den Arbeitgeber entstanden ist, zu berücksichtigen.
In Ansehung der genannten Strafmilderungsgründe ging der erkennende Senat im gegenständlichen Fall daher davon aus, dass die Verhängung einer Geldbuße in Höhe von EUR 900,-- schuld- und tatangemessen ist. Dieses Strafausmaß, das sich im unteren Bereich befindet, ist aus generalpräventiven Gründen – um andere Bedienstete von gleichartigen Dienstpflichtverletzungen abzuhalten – gerade noch als ausreichend anzusehen.
Zur Strafbemessung ist überdies festzuhalten, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten angemessen berücksichtigt wurden. So wurde der finanziellen Situation des Beschuldigten überdies mit der Gewährung von Ratenzahlungen Rechnung getragen.
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2015