Norm
BDG 1979 §44 Abs1Schlagworte
unkorrekte Eingabe der DienstzeitText
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Dr. Gottfried Nowak als Senatsvorsitzenden sowie OI Elgar Breiling und ADir Claus Kosiak als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates IX nach der am 28. November 2013 in Anwesenheit der Disziplinaranwältin MR Dr. Gerda Minarik und des Beschuldigten NN sowie seiner Verteidigerin Mag. Astrid Wutte-Lang durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Dr. Gottfried Nowak als Senatsvorsitzenden sowie OI Elgar Breiling und ADir Claus Kosiak als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates römisch neun nach der am 28. November 2013 in Anwesenheit der Disziplinaranwältin MR Dr. Gerda Minarik und des Beschuldigten NN sowie seiner Verteidigerin Mag. Astrid Wutte-Lang durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
NN
Zusteller in der Zustellbasis XX Zusteller in der Zustellbasis römisch zwanzig
ist
s c h u l d i g.
Er hat
entgegen erteilten Weisungen (Dienstanweisung vom 12. Dezember 2012 und Schulung betreffend Dienstaufzeichnung vom 22. Mai 2013) die Zeiterfassung mittels MDE-Gerät, zu seinem Gunsten und zum Nachteil des Dienstgebers, nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, indem er jeweils die Dienstende-Buchungen nicht den Tatsachen entsprechend eingegeben hat, wobei er
a) am 22. Juli 2013 auf seinem Handheld ein Dienstende um 14:39 Uhr gebucht hat, obwohl er als Mitarbeiter mit Heimfahrtgenehmigung nach Beendigung seiner Dienstverrichtung an seinem Wohnsitz YY, bereits um 13:46 Uhr eingetroffen ist,
b) am 25. Juli 2013 auf seinem Handheld ein Dienstende um 14:35 Uhr gebucht hat, obwohl er an diesem Tag bereits um 13:35 Uhr an seinen Wohnsitz zurückgekehrt ist,
c) am 26. Juli 2013 sein Dienstende mit 16:31 Uhr auf dem Handheld gebucht hat, obwohl er bereits um 13:24 Uhr an seinem Wohnsitz eingetroffen ist,
d) am 31. Juli 2013 sein Dienstende um 15:52 Uhr auf seinem Handheld gebucht hat, obwohl er seinen Dienst-PKW bereits um 13:11 Uhr im Hof seines Wohnhauses abgestellt hat.
NN hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. 333/1979 i.d.g.F. (BDG 1979), nämlich NN hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt 333 aus 1979, i.d.g.F. (BDG 1979), nämlich
seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (§ 44 Abs. 1 BDG 1979) seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979)
schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen.schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 begangen.
Es wird daher über ihn gemäß § 126 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 dieEs wird daher über ihn gemäß Paragraph 126, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 die
Disziplinarstrafe der
Geldbuße in Höhe von EUR 900,-- (in Worten: Euro neunhundert)
verhängt.
Gemäß § 127 Abs. 2 BDG 1979 wird die Abstattung der Geldbuße in 6 Monatsraten zu je EUR 150,-- bewilligt.Gemäß Paragraph 127, Absatz 2, BDG 1979 wird die Abstattung der Geldbuße in 6 Monatsraten zu je EUR 150,-- bewilligt.
Verfahrenskosten sind keine angefallen.
B e g r ü n d u n g
NN steht seit 1985 im Postdienst und wird in der Zustellbasis XX im Zustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell verwendet. NN steht seit 1985 im Postdienst und wird in der Zustellbasis römisch zwanzig im Zustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell verwendet.
Aus der Dienstbeurteilung vom 26. August 2013 geht unter anderem hervor, dass die Qualität seiner Arbeit durchschnittlich und der Umgang mit Vorgesetzten und Kollegen verbesserungsfähig ist. Die dem Beamten übertragenen Arbeiten werden pünktlich und mit Sorgfalt, oftmals aber erst nach mehrmaligen Aufforderungen, durchgeführt.
Zum Sachverhalt:
NN hat eine Heimfahrtgenehmigung. Er ist demnach verpflichtet, bei Beendigung seines Dienstes bei der letzten Abgabestelle (Ende der Zustellung) mittels MDE-Gerät eine Dienstende-Buchung einzugeben.
Bei einer internen Überprüfung der Zeitkonten der Mitarbeiter der Zustellbasis XX ist aufgefallen, dass der Beschuldigte, im Gegensatz zu den anderen Zustellern der Zustellbasis, auch während der Sommermonate mit eher unterdurchschnittlichem Arbeitsaufkommen, regelmäßig die reguläre Arbeitszeit von 8 Stunden überschreitet. Laut Zeitguthabenreport für die Zustellbasis XX hat NN im Juli 2013 die monatliche Pflichtleistung von 184 Stunden um 22,12 Stunden überschritten. Bei einer internen Überprüfung der Zeitkonten der Mitarbeiter der Zustellbasis römisch zwanzig ist aufgefallen, dass der Beschuldigte, im Gegensatz zu den anderen Zustellern der Zustellbasis, auch während der Sommermonate mit eher unterdurchschnittlichem Arbeitsaufkommen, regelmäßig die reguläre Arbeitszeit von 8 Stunden überschreitet. Laut Zeitguthabenreport für die Zustellbasis römisch zwanzig hat NN im Juli 2013 die monatliche Pflichtleistung von 184 Stunden um 22,12 Stunden überschritten.
Da der Beschuldigte eine Heimfahrtgenehmigung besitzt, wurde am 22., 25., 26. und 31. Juli 2013 seine Rückkehr nach Beendigung des Dienstes an seine Wohnadresse überprüft und mit den von ihm auf seinem Handheld durchgeführten Zeitbuchungen verglichen. Dabei wurde festgestellt, dass NN an diesen vier Arbeitstagen seine Zeitbuchungen nicht korrekt bzw. den Tatsachen entsprechend durchgeführt hat.
Bei seiner Einvernahme am 9. August 2013 stellte NN seine Handlungsweise nicht in Abrede und gab im Wesentlichen dazu an, dass er schnell sei und dass er von der Post nichts wolle. Überdies sei alles nur im Korridor. Weitere Motive für sein widerrechtliches Handeln hat der Beschuldigte nicht angegeben.
Anlässlich der mündlichen Verhandlung am 28. November 2013 gab der Beschuldigte durchaus glaubwürdig an, dass es zum Zeitpunkt der Tathandlungen sehr heiß war, er keine Pausen konsumiert hätte und die Werbesendungen zu Hause zusammengelegt hätte. Ein Grund für seine Handlungsweise war die ständige quantitative Erhöhung seiner Arbeitsbelastung. Er wollte aber seinen Arbeitgeber nicht schädigen.
NN hat durch die dargestellte Vorgehensweise eine längere Dienstzeit von insgesamt 7 Stunden 41 Minuten durch Eingabe ins MDE vorgetäuscht. Bei Auszahlung dieser Stunden als Überstunden, ergäbe dies einen Schadensbetrag von brutto EUR 151,79.
Die Vorschriften über die Zeiterfassung in der Briefzustellung werden in der Dienstanweisung vom 12. Dezember 2012, die allen Zustellern nachweislich zugegangen ist, umfassend und nachvollziehbar geregelt und durch Schulungen, in gegenständlicher Angelegenheit durch die Schulung am 22. Mai 2013, allen Zustellern der Zustellbasis XX kommuniziert. Eine konkrete Weisung im Sinne des § 44 Abs. 1 BDG 1979, die der Beschuldigte befolgen hätte müssen, liegt demnach zweifellos vor.Die Vorschriften über die Zeiterfassung in der Briefzustellung werden in der Dienstanweisung vom 12. Dezember 2012, die allen Zustellern nachweislich zugegangen ist, umfassend und nachvollziehbar geregelt und durch Schulungen, in gegenständlicher Angelegenheit durch die Schulung am 22. Mai 2013, allen Zustellern der Zustellbasis römisch zwanzig kommuniziert. Eine konkrete Weisung im Sinne des Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979, die der Beschuldigte befolgen hätte müssen, liegt demnach zweifellos vor.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 28. November 2013, der Disziplinaranzeige vom 10. Oktober 2013, der niederschriftlichen Einvernahme von NN vom 9. August 2013, der Dienstanweisung vom 12. Dezember 2012, der Tagesprotokolle (Zeitreihenreport) vom 22., 25., 26. und 31. Juli 2013, der Dienstbeschreibung vom 26. August 2013 und der SAP-Ausdrucke.
Am vorliegenden Sachverhalt besteht aufgrund des umfassenden und reumütigen Geständnisses des Beschuldigten und der vorliegenden Unterlagen kein Zweifel.
Mit seinem Verhalten hat der Beschuldigte gegen eine eindeutige dienstliche Anordnung (korrekte Aufzeichnung der Dienstzeiten) verstoßen, die zudem jedem Zustellmitarbeiter in den dafür vorgesehenen Schulungen nachweislich zur Kenntnis gebracht wurde (§ 44 Abs. 1 BDG 1979). Damit hat der Beschuldigte aber auch in Kauf genommen, dass sein Dienstgeber bei nachfolgenden Arbeitsmengen- bzw. Kapazitätsberechnungen von einem unkorrekten Datenbestand ausgeht. Die Nichtbefolgung von derart elementaren dienstlichen Anordnungen muss, objektiv betrachtet, als schwerwiegende Dienstpflichtverletzung gewertet werden.Mit seinem Verhalten hat der Beschuldigte gegen eine eindeutige dienstliche Anordnung (korrekte Aufzeichnung der Dienstzeiten) verstoßen, die zudem jedem Zustellmitarbeiter in den dafür vorgesehenen Schulungen nachweislich zur Kenntnis gebracht wurde (Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979). Damit hat der Beschuldigte aber auch in Kauf genommen, dass sein Dienstgeber bei nachfolgenden Arbeitsmengen- bzw. Kapazitätsberechnungen von einem unkorrekten Datenbestand ausgeht. Die Nichtbefolgung von derart elementaren dienstlichen Anordnungen muss, objektiv betrachtet, als schwerwiegende Dienstpflichtverletzung gewertet werden.
Die auftragsgemäße Befolgung dienstlicher Anordnungen stellt eine Grundvoraussetzung für einen funktionierenden Dienstbetrieb dar. Der Dienstgeber muss und will sich darauf verlassen können, dass seinen Anordnungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anders bestimmt ist, vorbehaltlos Rechnung getragen wird.
Bei der Strafbemessung ist gemäß § 93 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 vor allem die Schwere der Dienstpflichtverletzung, insbesondere die Bedeutung der verletzten Pflicht, entscheidend. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Schwere der Dienstpflichtverletzung maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Standes- oder Amtspflichten verstoßen oder der Dienstbereich beeinträchtigt wird. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.Bei der Strafbemessung ist gemäß Paragraph 93, Absatz eins, erster Satz BDG 1979 vor allem die Schwere der Dienstpflichtverletzung, insbesondere die Bedeutung der verletzten Pflicht, entscheidend. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Schwere der Dienstpflichtverletzung maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Standes- oder Amtspflichten verstoßen oder der Dienstbereich beeinträchtigt wird. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
Bei der Strafbemessung war daher die Mehrzahl der Tathandlungen des Beschuldigten im Sinne des § 93 BDG 1979 als erschwerend zu berücksichtigen. Als mildernd waren hingegen seine disziplinäre Unbescholtenheit, seine geständige Verantwortung, das Faktum, dass ein Schädigungsvorsatz nicht nachweisbar war und durch die inkriminierte Handlungsweise kein unmittelbarer Schaden für den Arbeitgeber entstanden ist sowie die langjährige tadellose Dienstleistung des Beschuldigten zu berücksichtigen.Bei der Strafbemessung war daher die Mehrzahl der Tathandlungen des Beschuldigten im Sinne des Paragraph 93, BDG 1979 als erschwerend zu berücksichtigen. Als mildernd waren hingegen seine disziplinäre Unbescholtenheit, seine geständige Verantwortung, das Faktum, dass ein Schädigungsvorsatz nicht nachweisbar war und durch die inkriminierte Handlungsweise kein unmittelbarer Schaden für den Arbeitgeber entstanden ist sowie die langjährige tadellose Dienstleistung des Beschuldigten zu berücksichtigen.
In Ansehung der genannten Strafmilderungsgründe ging der erkennende Senat im gegenständlichen Fall daher davon aus, dass die Verhängung einer Geldbuße in Höhe von EUR 900,-- schuld- und tatangemessen ist. Dieses Strafausmaß, das sich im unteren Bereich befindet, ist aus generalpräventiven Gründen – um andere Bedienstete von gleichartigen Dienstpflichtverletzungen abzuhalten – gerade noch als ausreichend anzusehen.
Zur Strafbemessung ist überdies festzuhalten, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten angemessen berücksichtigt wurden. So wurde der finanziellen Situation des Beschuldigten überdies mit der Gewährung von Ratenzahlungen Rechnung getragen.
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2015