Norm
BDG 1979 §40 Abs1Schlagworte
Verwendungsänderung, einfache oder qualifizierte, Wertigkeit der Arbeitsplätze alt und neu als Vorfrage, FeststellungsbescheidRechtssatz
Liegt kein Feststellungsbescheid über die Bewertung eines ArbPl vor, ist die Frage der Arbeitsplatzwertigkeit als Vorfrage von der DBeh aus eigenem zu beurteilen. Wären die Verwendungen auf dem ArbPl alt und dem ArbPl neu nämlich gleichwertig - was nach den Behauptungen des BW nahe liegt - , so wäre der neue ArbPl dem BW nicht mittels Bescheid sondern mittels Weisung zuzuweisen gewesen. Der DBeh mangelte es diesfalls an der Zuständigkeit zur Bescheiderlassung.
Nur dann, wenn sich nach der im Rahmen der Vorfragenprüfung durch die DBeh erfolgten objektiv richtigen Bewertung der ArbPl tatsächlich ein Wertunterschied zwischen dem ArbPl alt und dem ArbPl neu ergäbe, dürfte die DBeh mit Verwendungsänderung vorgehen und einen entsprechenden Bescheid erlassen. Die eigenständige Prüfung dieser Vorfrage kann durch einen Hinweis auf die mit "GZ S92615/1-Org/2012" erfolgte "Verfügung" dieser Wertigkeit nicht ersetzt werden. Diese lässt nämlich offen, ob es sich dabei um einen Feststellungsbescheid betreffend die Bewertung des neuen ArbPl handelt. Angesichts der Bezeichnung dieses Verwaltungsaktes ist aber eher anzunehmen, dass es sich dabei um keinen (gegenüber dem BW rechtskräftigen) Bewertungsbescheid handelt. Ungeachtet der Tatsache, dass die Funktionsgruppe möglicherweise durch das Bundeskanzleramt nach Beratungen herabgesetzt und von der Organisationsabteilung angeordnet wurde, ist die DBeh nicht von der umfassenden Prüfungspflicht entbunden. Insbesondere dann nicht, wenn im Vorhalteverfahren konkrete Einwände vorgebracht werden.
Die Behörde müsste daher im Rahmen ihrer Vorfragenentscheidung die Frage der Wertigkeit durch Einholung eines Bewertungsgutachtens klären; eine grobe Betrachtung der Arbeitsplatzbeschreibungen ergibt nämlich keine offensichtliche (eindeutige) Rechtfertigung für die Herabsetzung der Funktionsgruppe. Hinzuweisen ist zudem auch darauf, dass der VwGH iZm Fragen der Arbeitsplatzbewertung in seinem Erk vom 26.4.2006, 2005/12/0192, ausgeführt hat, dass es für die Feststellung der Wertigkeit eines ArbPl nicht auf einen nach den Organisationsnormen vorgesehenen Sollzustand ankommt. Entscheidend sind vielmehr die nach Maßgabe der herrschenden Weisungslage zugewiesenen Arbeitsplatzaufgaben. Von der BerK kann daher nach derzeitigem Sachstand nicht beurteilt werden, ob überhaupt eine qualifizierte Verwendungsänderung gemäß § 40 Abs. 2 BDG vorliegt oder nicht. Schließlich wäre im Falle des Vorliegens einer qualifizierten Verwendungsänderung auch noch zu prüfen gewesen, ob es nicht für den BW schonendere Varianten (zB Arbeitsplätze gleicher Wertigkeit wie der Altarbeitsplatz) gegeben hätte. Zurückverweisung.Die Behörde müsste daher im Rahmen ihrer Vorfragenentscheidung die Frage der Wertigkeit durch Einholung eines Bewertungsgutachtens klären; eine grobe Betrachtung der Arbeitsplatzbeschreibungen ergibt nämlich keine offensichtliche (eindeutige) Rechtfertigung für die Herabsetzung der Funktionsgruppe. Hinzuweisen ist zudem auch darauf, dass der VwGH iZm Fragen der Arbeitsplatzbewertung in seinem Erk vom 26.4.2006, 2005/12/0192, ausgeführt hat, dass es für die Feststellung der Wertigkeit eines ArbPl nicht auf einen nach den Organisationsnormen vorgesehenen Sollzustand ankommt. Entscheidend sind vielmehr die nach Maßgabe der herrschenden Weisungslage zugewiesenen Arbeitsplatzaufgaben. Von der BerK kann daher nach derzeitigem Sachstand nicht beurteilt werden, ob überhaupt eine qualifizierte Verwendungsänderung gemäß Paragraph 40, Absatz 2, BDG vorliegt oder nicht. Schließlich wäre im Falle des Vorliegens einer qualifizierten Verwendungsänderung auch noch zu prüfen gewesen, ob es nicht für den BW schonendere Varianten (zB Arbeitsplätze gleicher Wertigkeit wie der Altarbeitsplatz) gegeben hätte. Zurückverweisung.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2013