RS Dok 2013/12/10 77/12-BK/13

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.2013
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Norm

BDG §112 Abs1 Z3
StGB §207 Abs1
StGB §208 Abs1
StGB §212 Abs1 Z2
  1. StGB § 207 heute
  2. StGB § 207 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013
  3. StGB § 207 gültig von 01.06.2009 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  4. StGB § 207 gültig von 01.10.1998 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1998
  5. StGB § 207 gültig von 01.01.1975 bis 30.09.1998
  1. StGB § 208 heute
  2. StGB § 208 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 208 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013
  4. StGB § 208 gültig von 01.05.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  5. StGB § 208 gültig von 01.01.1989 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 599/1988
  1. StGB § 212 heute
  2. StGB § 212 gültig ab 01.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2017
  3. StGB § 212 gültig von 01.07.2006 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2006
  4. StGB § 212 gültig von 01.05.2004 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  5. StGB § 212 gültig von 01.01.1975 bis 30.04.2004

Schlagworte

Suspendierung, schwere Dienstpflichtverletzungen, strafgerichtliche Verurteilung, strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, Ansehens- und Vertrauensverlust

Rechtssatz

Auf Grund der Rechtskraft des strafgerichtlichen Schuldspruches steht fest, dass der BW die ihm im Strafurteil angelasteten Taten des Verbrechens des versuchten sexuellen Missbrauchs von Unmündigen, des Vergehens des versuchen Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses und des Vergehens der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren begangen hat.

Die vom BW getätigten Verfehlungen sind in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben aufs Spiel zu setzen und damit als Gefährdung des Ansehens des Amtes im Sinne des § 112 Abs. 1 BDG zu qualifizieren. Die Schwere der Tathandlungen ist schon für sich geeignet, einen so massiven Vertrauensverlust in die dienstliche Aufgabenerfüllung durch den BW zu bewirken, dass es dazu keiner weiteren konkreteren Umstände bedarf, um den BW von jeder weiteren Dienstverrichtung zu entbinden.Die vom BW getätigten Verfehlungen sind in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben aufs Spiel zu setzen und damit als Gefährdung des Ansehens des Amtes im Sinne des Paragraph 112, Absatz eins, BDG zu qualifizieren. Die Schwere der Tathandlungen ist schon für sich geeignet, einen so massiven Vertrauensverlust in die dienstliche Aufgabenerfüllung durch den BW zu bewirken, dass es dazu keiner weiteren konkreteren Umstände bedarf, um den BW von jeder weiteren Dienstverrichtung zu entbinden.

Hinzu kommt, dass über den BW mit dem – obzwar insoweit noch nicht rechtskräftigen – Strafurteil auch die Rechtsfolge des Amtsverlustes gemäß § 27 StGB verbunden ist und diese Rechtsfolge vom Strafgericht auch nicht bedingt nachgesehen wurde. Auch in Anbetracht des Umstandes, dass zum vorliegenden Zeitpunkt der Amtsverlust des BW jedenfalls im Raum steht, kann dem Dienstgeber eine Weiterbeschäftigung des BW bis zum Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Entscheidung und allenfalls bis zu einer Entscheidung im Disziplinarverfahren nicht zugemutet werden. Die vom BW behauptete positive Zukunftsprognose und die daraus abzuleitenden spezialpräventiven Überlegungen spielen bei der Frage der Gefährdung des Ansehens des Amtes durch die begangene Straftat keine entscheidungserhebliche Rolle.Hinzu kommt, dass über den BW mit dem – obzwar insoweit noch nicht rechtskräftigen – Strafurteil auch die Rechtsfolge des Amtsverlustes gemäß Paragraph 27, StGB verbunden ist und diese Rechtsfolge vom Strafgericht auch nicht bedingt nachgesehen wurde. Auch in Anbetracht des Umstandes, dass zum vorliegenden Zeitpunkt der Amtsverlust des BW jedenfalls im Raum steht, kann dem Dienstgeber eine Weiterbeschäftigung des BW bis zum Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Entscheidung und allenfalls bis zu einer Entscheidung im Disziplinarverfahren nicht zugemutet werden. Die vom BW behauptete positive Zukunftsprognose und die daraus abzuleitenden spezialpräventiven Überlegungen spielen bei der Frage der Gefährdung des Ansehens des Amtes durch die begangene Straftat keine entscheidungserhebliche Rolle.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2013
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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