Norm
BDG §112 Abs1 Z3Schlagworte
Suspendierung, schwere Dienstpflichtverletzungen, strafgerichtliche Verurteilung, strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, Ansehens- und VertrauensverlustRechtssatz
Auf Grund der Rechtskraft des strafgerichtlichen Schuldspruches steht fest, dass der BW die ihm im Strafurteil angelasteten Taten des Verbrechens des versuchten sexuellen Missbrauchs von Unmündigen, des Vergehens des versuchen Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses und des Vergehens der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren begangen hat.
Die vom BW getätigten Verfehlungen sind in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben aufs Spiel zu setzen und damit als Gefährdung des Ansehens des Amtes im Sinne des § 112 Abs. 1 BDG zu qualifizieren. Die Schwere der Tathandlungen ist schon für sich geeignet, einen so massiven Vertrauensverlust in die dienstliche Aufgabenerfüllung durch den BW zu bewirken, dass es dazu keiner weiteren konkreteren Umstände bedarf, um den BW von jeder weiteren Dienstverrichtung zu entbinden.Die vom BW getätigten Verfehlungen sind in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben aufs Spiel zu setzen und damit als Gefährdung des Ansehens des Amtes im Sinne des Paragraph 112, Absatz eins, BDG zu qualifizieren. Die Schwere der Tathandlungen ist schon für sich geeignet, einen so massiven Vertrauensverlust in die dienstliche Aufgabenerfüllung durch den BW zu bewirken, dass es dazu keiner weiteren konkreteren Umstände bedarf, um den BW von jeder weiteren Dienstverrichtung zu entbinden.
Hinzu kommt, dass über den BW mit dem – obzwar insoweit noch nicht rechtskräftigen – Strafurteil auch die Rechtsfolge des Amtsverlustes gemäß § 27 StGB verbunden ist und diese Rechtsfolge vom Strafgericht auch nicht bedingt nachgesehen wurde. Auch in Anbetracht des Umstandes, dass zum vorliegenden Zeitpunkt der Amtsverlust des BW jedenfalls im Raum steht, kann dem Dienstgeber eine Weiterbeschäftigung des BW bis zum Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Entscheidung und allenfalls bis zu einer Entscheidung im Disziplinarverfahren nicht zugemutet werden. Die vom BW behauptete positive Zukunftsprognose und die daraus abzuleitenden spezialpräventiven Überlegungen spielen bei der Frage der Gefährdung des Ansehens des Amtes durch die begangene Straftat keine entscheidungserhebliche Rolle.Hinzu kommt, dass über den BW mit dem – obzwar insoweit noch nicht rechtskräftigen – Strafurteil auch die Rechtsfolge des Amtsverlustes gemäß Paragraph 27, StGB verbunden ist und diese Rechtsfolge vom Strafgericht auch nicht bedingt nachgesehen wurde. Auch in Anbetracht des Umstandes, dass zum vorliegenden Zeitpunkt der Amtsverlust des BW jedenfalls im Raum steht, kann dem Dienstgeber eine Weiterbeschäftigung des BW bis zum Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Entscheidung und allenfalls bis zu einer Entscheidung im Disziplinarverfahren nicht zugemutet werden. Die vom BW behauptete positive Zukunftsprognose und die daraus abzuleitenden spezialpräventiven Überlegungen spielen bei der Frage der Gefährdung des Ansehens des Amtes durch die begangene Straftat keine entscheidungserhebliche Rolle.
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2013