TE Dok 2014/2/20 W21-DK/07/13

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Veröffentlicht am 20.02.2014
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Melden einer erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung; Verdacht des vorsätzlichen langsamen Arbeitens

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Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Dr. Gottfried Nowak als Senatsvorsitzenden sowie ADir Ingrid Steiner und ADir Franz Mayerhofer als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates VII nach der am 20. Februar 2014 in Anwesenheit der Disziplinaranwältin MR Dr. Gerda Minarik und des Beschuldigten NN sowie seines Verteidigers, Andreas Soretz, Bediensteter der Österreichischen Post AG, durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Dr. Gottfried Nowak als Senatsvorsitzenden sowie ADir Ingrid Steiner und ADir Franz Mayerhofer als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates römisch sieben nach der am 20. Februar 2014 in Anwesenheit der Disziplinaranwältin MR Dr. Gerda Minarik und des Beschuldigten NN sowie seines Verteidigers, Andreas Soretz, Bediensteter der Österreichischen Post AG, durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

NN

Zusteller in der Zustellbasis XX Zusteller in der Zustellbasis römisch zwanzig

ist

s c h u l d i g.

Er hat

eine Nebenbeschäftigung als Kellner in einem Heurigenlokal seinem Dienstgeber nicht gemeldet.

NN hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. 333/1979 i.d.g.F. (BDG 1979), nämlich NN hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt 333 aus 1979, i.d.g.F. (BDG 1979), nämlich

jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung dem Dienstgeber zu melden (§ 56 Abs. 3 BDG 1979) jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung dem Dienstgeber zu melden (Paragraph 56, Absatz 3, BDG 1979)

schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen.schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 begangen.

Gemäß § 126 Abs. 2 in Verbindung mit § 115 BDG 1979 wird Gemäß Paragraph 126, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 115, BDG 1979 wird

v o n d e r V e r h ä n g u n g e i n e r S t r a f e a b g e s e h e n.v o n d e r römisch fünf e r h ä n g u n g e i n e r S t r a f e a b g e s e h e n.

Vom Vorwurf, er habe

trotz mehrmaligen Mitarbeitergesprächen und Weisungen, wie zuletzt am 27. Februar 2013, weiterhin an nachfolgend angeführten Tagen, Firmenpost im größeren Umfang nämlich bis zu 70 Stück am Zustellgang entgegengenommen, zur Zustellbasis zurückgebracht und dort einzeln frankiert, wobei die jeweilige Dienstende-Buchung erst nach Durchführung dieser nicht zu seinen dienstlichen Aufgaben gehörenden Tätigkeiten erfolgte und dadurch gegenüber dem Dienstgeber eine länger dauernde Dienstzeit als tatsächlich erforderlich vorgetäuscht wurde und teilweise auch Mehrleistungsstunden im Zeitkorridor anfielen:

Datum                            Dienstgangende              Gehensbuchung              Zeitdifferenz DE und G

14.1.2013              15:14 Uhr                            15:54 Uhr                            40 Minuten

16.1.2013              15:27 Uhr                            16:05 Uhr                            38 Minuten

31.1.2013              14:55 Uhr                            18:24 Uhr                            3 Stunden 29 Minuten

12.2.2013              15:20 Uhr                            15:50 Uhr                            30 Minuten

18.2.2013              15:37 Uhr                            16:15 Uhr                            38 Minuten

28.2.2013              15:46 Uhr                            16:18 Uhr                            32 Minuten

01.3.2013              15:25 Uhr                            16:04 Uhr                            39 Minuten

28.3.2013              15:35 Uhr                            16:07 Uhr                            32 Minuten

sowie vom Vorwurf

trotz eines am 6. Mai 2013 geführten Mitarbeitergespräches, die Arbeitsvorgänge bei der Tischarbeit sowie während des Zustellganges, weiterhin bewusst umständlich durchgeführt, wodurch es zu Verzögerungen sowohl hinsichtlich des Antritts als auch hinsichtlich der Dauer des Zustellganges und damit auch zum Aufbau von Zeitguthaben kam, so am 31. Mai 2013, wo er trotz normalen Postaufkommens erst um 16:29 Uhr vom Zustellgang zurückkehrte und im Zeitkorridor Mehrleistungsstunden von 41 Minuten anfielen,

wird NN gemäß § 126 Abs. 2 in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979wird NN gemäß Paragraph 126, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979

f r e i g e s p r o c h e n.

Verfahrenskosten sind keine angefallen.

B e g r ü n d u n g

NN steht seit 1985 im Postdienst, wird in der Zustellbasis XX im Zustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell verwendet. NN steht seit 1985 im Postdienst, wird in der Zustellbasis römisch zwanzig im Zustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell verwendet.

Als Nebenbeschäftigung arbeitet der Beschuldigte als Kellner in einem Heurigenlokal, wenn dieses Öffnungszeiten hat. Die Heurigentermine sind im Februar und im November, jeweils 14 Tage, im Juli 16 Tage. Er ist dabei angemeldet und arbeitet je nach Bedarf. Der Stundenlohn beträgt EUR 8,-.

Der Beschuldigte hat bei seinem letzten Finanzausgleich ein zusätzliches Einkommen von ca. EUR 250,- bis EUR 300,- veranschlagt.

Zu den dienstlichen Leistungen des Beschuldigten hat sein Vorgesetzter, Distributionsleiter H., im Zuge seiner Zeugenaussage mitgeteilt, dass die Leistung hinsichtlich der Kundenzufriedenheit und der Qualität der Zustellung in Ordnung ist. Nach dem Wechsel des Zustellrayons hat sich auch die Zustellgeschwindigkeit deutlich gebessert. Allerdings ist beim Beschuldigten in vielen Fällen eine gewisse Beratungsresistenz erkennbar.

Zum Anschuldigungspunkt 1.:

Der Beschuldigte hat als Landzusteller und Inhaber eines Landannahmestempels die betreffenden Sendungen im Zuge der Landannahme von den Kunden angenommen und auf der Zustellbasis einzeln frankiert.

Diese Vorgangsweise, die vom Vorgesetzten vor dem Ist-Zeit-Modell grundsätzlich nicht beanstandet wurde, hat der Beschuldigte vor dem 1. Jänner 2013 gewählt. So wurden auch größere Sendungsmengen von Firmen, wie das Lagerhaus, übernommen und bearbeitet. Derartige Landannahmen sind grundsätzlich nur für Einzelpersonen vorgesehen. Bei Firmen sind organisierte Firmenabholungen für die Post wirtschlich interessanter. Aufgrund der Weisung seines Vorgesetzten, Distributionsleiter H. vom November 2012 wurde die Sendungsmenge auf maximal 10 Sendungen pro Aufgeber limitiert. Bis auf wenige Ausnahmen wurde diese Regelung vom Beschuldigten eingehalten.

In der Zeit Jänner bis März 2013 hat es Vorgaben gegeben, dass eine maximale Differenz zwischen Dienstgangende und Gehensbuchung/Dienstende von 30 Minuten tolerierbar sind. Zwischenzeitlich wurde diese Zeitdifferenz auf 15 bis 20 Minuten herabgesetzt. Die im Einstellungsbeschluss angegeben Zeitdifferenzen sind daher nachvollziehbar und wurden nicht wesentlich überschritten. Die Abweichung am 31. Jänner 2013 in der Höhe von 3 Stunden und 29 Minuten resultiert aus einem größeren Tischumbau aufgrund einer Neuorganisation der Zustellbasis und ist somit gerechtfertigt.

Obwohl seitens des Vorgesetzten des Öfteren Ermahnungen wegen der langen Ausbleibezeit des Beschuldigten ausgesprochen wurden, ist festzuhalten, dass keine bestimmte Rückkehrzeit vorgeschrieben wurde.

Festgehalten wird, dass die Dienstzeit des Beschuldigten im betreffenden Zeitraum im Schnitt 8 Stunden betrug. Überschreitungen kamen nur in sehr seltenen Fällen vor. Grundsätzlich hat sich die Arbeitszeit des Beschuldigten auch nach Umstellung der Arbeitszeiterfassung nicht verändert. Mit Jahreswechsel 2013/2014 hatte der Beschuldigte im Jahreskorridor eine Pluszeit von 12 Stunden.Festgehalten wird, dass die Dienstzeit des Beschuldigten im betreffenden Zeitraum im Schnitt 8 Stunden betrug. Überschreitungen kamen nur in sehr seltenen Fällen vor. Grundsätzlich hat sich die Arbeitszeit des Beschuldigten auch nach Umstellung der Arbeitszeiterfassung nicht verändert. Mit Jahreswechsel 2013 aus 2014, hatte der Beschuldigte im Jahreskorridor eine Pluszeit von 12 Stunden.

Zum Anschuldigungspunkt 2.:

Der 31. Mai 2013 war ein Freitag, nach einem Donnerstagfeiertag. An diesem Tag, einem Auszahlungstag, hatten praktisch alle Zusteller mit dem Zustellgang erst um ca. 9:15 bis 9:30 Uhr begonnen. Zusätzlich mussten Infopostsendungen zugestellt werden. Der Beschuldigte ist um 16:29 Uhr vom Zustellgang rückgekehrt. Er hatte an diesem Tag Pausenzeiten von insgesamt 1 Stunde 43 Minuten.

Das Eintragen von zusätzlichen Pausenzeiten für etwaige Kundengespräche war vom Vorgesetzten ausdrücklich gestattet worden.

Zum Anschuldigungspunkt 3.:

Die Nebenbeschäftigung des Beschuldigten als Kellner wurde bereits oben dargestellt. Der Beschuldigte war über die Meldepflicht einer Nebenbeschäftigung im Unklaren. Die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung durch den Beschuldigten war seinem Vorgesetzten, H. bekannt, da ihn dieser beim betreffenden Heurigenlokal gesehen hatte. Aufgrund der Einsatzzeiten von 17:00 bis ca. 19:00 Uhr sind etwaige dienstliche Beeinträchtigungen, wie eine Übermüdung im Dienst, nur schwer nachzuvollziehen.

Der Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2014, der Aussagen des Zeugen H. anlässlich der mündlichen Verhandlung, der Disziplinaranzeige des Personalamtes Wien vom 18. November 2013, der mündlichen Dienstbeurteilung vom 20. Februar 2014 und den SAP-Ausdrucken.

Die vorliegende Beschuldigtenvernehmung, die mit dieser weitgehend übereinstimmenden Aussagen des Zeugen H., des unmittelbaren Vorgesetzten des Beschuldigten sowie die in Summe durchaus positive Dienstbeschreibung des Beschuldigten, haben ein klares und eindeutiges Bild des Sachverhaltes und des Persönlichkeitsbildes des Beschuldigten ergeben.

Der Beschuldigte zeigte sich in der mündlichen Verhandlung bezüglich des Anschuldigungspunktes 3. des Einleitungsbeschlusses vom 16. Jänner 2014 letztendlich voll geständig und einsichtig.

Da der Beschuldigte seine Nebenbeschäftigung lediglich in einem Heurigenlokal ausübt, musste der Spruch dahingehend eingeschränkt werden.

Ohne die im Spruch genannte Verfehlung in irgendeiner Weise bagatellisieren zu wollen, belässt es der Senat aufgrund des Umstandes, dass NN auch bezüglich des Unrechtsgehaltes seiner Handlungsweise Einsicht zeigt und als Zusteller durchwegs gute Leistungen erbringt, bei einem Schuldspruch und sieht von der Verhängung einer Strafe gemäß § 115 BDG 1979 ab. Ohne die im Spruch genannte Verfehlung in irgendeiner Weise bagatellisieren zu wollen, belässt es der Senat aufgrund des Umstandes, dass NN auch bezüglich des Unrechtsgehaltes seiner Handlungsweise Einsicht zeigt und als Zusteller durchwegs gute Leistungen erbringt, bei einem Schuldspruch und sieht von der Verhängung einer Strafe gemäß Paragraph 115, BDG 1979 ab.

Hinsichtlich der im Einleitungsbeschluss unter den Anschuldigungspunkten 1. und 2. wiedergegeben Vorwürfe kam der erkennende Senat auch nach Würdigung der Zeugenaussagen des unmittelbaren Vorgesetzten des Beschuldigten, H., zur Ansicht, dass dem Beschuldigten diesbezüglich kein schuldhaftes, disziplinär zu ahnendes, Fehlverhalten vorgeworfen werden kann.

Der Beschuldigte hat den Weisungen des Vorgesetzten – wenn auch teilweise widerwillig – weitestgehend entsprochen. Allerdings kommen die vom Beschuldigten genannten kundendienstlichen Erwägungen, die seine ursprüngliche Vorgangsweise rechtfertigen sollten, unter den aktuellen Rahmenbedingungen und dem Erfordernis der Effizienzsteigerung – aufgrund des immer stärkeren Wettbewerbes im Postmarkt – nicht mehr zum Tragen.

Aus diesen Gründen war daher bezüglich der Anschuldigungspunkte 1. und 2. ein Freispruch nach § 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 auszusprechen.Aus diesen Gründen war daher bezüglich der Anschuldigungspunkte 1. und 2. ein Freispruch nach Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 auszusprechen.

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2015
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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