Norm
BDG 1979 §44 Abs1Schlagworte
Verstoß gegen Kassen- und VerrechnungsbestimmungenText
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Dr. Gottfried Nowak als Senatsvorsitzenden sowie ADir Ingrid Steiner und I Gerhard Rinner als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates VII nach der am 14. März 2014 in Anwesenheit der Disziplinaranwältin MR Dr. Gerda Minarik und der Beschuldigten NN sowie ihres Verteidigers Mag. Thomas Mödlagl durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Dr. Gottfried Nowak als Senatsvorsitzenden sowie ADir Ingrid Steiner und römisch eins Gerhard Rinner als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates römisch sieben nach der am 14. März 2014 in Anwesenheit der Disziplinaranwältin MR Dr. Gerda Minarik und der Beschuldigten NN sowie ihres Verteidigers Mag. Thomas Mödlagl durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
NN
Gesamtschalterbedienstete der Postfiliale XX, derzeit Springerin im Bereich NGesamtschalterbedienstete der Postfiliale römisch zwanzig, derzeit Springerin im Bereich N
ist
s c h u l d i g.
Sie hat als Gesamtschaltermitarbeiterin der Postfiliale XX Sie hat als Gesamtschaltermitarbeiterin der Postfiliale römisch zwanzig
1. am Abend des 9. September 2013 als für die Gegensperre an diesem Tag verantwortliche Bedienstete der Postfiliale XX, die Durchführung der ihr obliegenden Gegensperre für den Tresorraum unterlassen, sodass die Tresorraumtüre an diesem Tag bei Dienstschluss nur von der Hauptkassenverantwortlichen alleine versperrt wurde,1. am Abend des 9. September 2013 als für die Gegensperre an diesem Tag verantwortliche Bedienstete der Postfiliale römisch zwanzig, die Durchführung der ihr obliegenden Gegensperre für den Tresorraum unterlassen, sodass die Tresorraumtüre an diesem Tag bei Dienstschluss nur von der Hauptkassenverantwortlichen alleine versperrt wurde,
2. ebenfalls am Abend des 9. September 2013 keine physische Kontrolle der Stückzahlen der im Tresorraum verwahrten Banknotenvollpakete durchgeführt, weshalb nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, ob bei Dienstschluss noch alle der am 10. September 2013 als fehlend gemeldeten Vollpakete vorhanden waren und dadurch die Einengung des Tatzeitpunktes erschwert wurde,
3. im Zeitraum Dezember 2012 bis 9. September 2013 trotz des Wissensstandes, dass die Tresorraumtür bei der Postfiliale XX untertags bei laufendem Dienstbetrieb unversperrt und damit der Tresorraum zumindest für alle Filialmitarbeiter frei zugänglich war, keine Meldung über diesen gravierenden Sicherheitsmangel gemacht, obwohl ihr diese Sachlage bekannt war,3. im Zeitraum Dezember 2012 bis 9. September 2013 trotz des Wissensstandes, dass die Tresorraumtür bei der Postfiliale römisch zwanzig untertags bei laufendem Dienstbetrieb unversperrt und damit der Tresorraum zumindest für alle Filialmitarbeiter frei zugänglich war, keine Meldung über diesen gravierenden Sicherheitsmangel gemacht, obwohl ihr diese Sachlage bekannt war,
4. im Zeitraum Dezember 2012 bis 9. September 2013 den Tresorraum entgegen den Sicherheitsbestimmungen der internen Betriebsvorschriften zwecks Entnahme der am Schalter für Kunden benötigten Banknoten fallweise alleine betreten und nach Verlassen des Tresorraumes die Türe nicht mehr versperrt.
NN hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. 333/1979 i.d.g.F. (BDG 1979), nämlich NN hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt 333 aus 1979, i.d.g.F. (BDG 1979), nämlich
ihre Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (§ 44 Abs. 1 BDG 1979), ihre Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979),
sowie
ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (§ 43 Abs. 1 BDG 1979) ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979)
schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen. schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 begangen.
Es wird daher über sie gemäß § 126 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 die Es wird daher über sie gemäß Paragraph 126, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 die
Disziplinarstrafe der
G e l d s t r a f e
in der Höhe von Euro 1.200,-- (in Worten: eintausend zweihundert)
verhängt.
Gemäß § 127 Abs. 2 BDG 1979 wird die Abstattung der Geldstrafe in 12 Monatsraten zu je EUR 100,-- bewilligt.Gemäß Paragraph 127, Absatz 2, BDG 1979 wird die Abstattung der Geldstrafe in 12 Monatsraten zu je EUR 100,-- bewilligt.
Verfahrenskosten sind keine angefallen.
B e g r ü n d u n g
NN steht seit 1988 im Postdienst, wurde bis 15. September 2013 als Gesamtschalterbedienstete der Postfiliale XX und wird derzeit als Springerin im Bereich N verwendet. NN steht seit 1988 im Postdienst, wurde bis 15. September 2013 als Gesamtschalterbedienstete der Postfiliale römisch zwanzig und wird derzeit als Springerin im Bereich N verwendet.
Aus der Dienstbeurteilung vom 11. März 2014 geht unter anderem hervor, dass die Beschuldigte die ihr übertragenen Tätigkeiten zuverlässig, selbständig und kundenorientiert erfüllt und auch jederzeit bereit ist, im Bedarfsfall, Mehrleistungen zu erbringen. Es gibt weder negative Rückmeldungen von Filialleitern oder Kollegen aus Filialen, wo die Beschuldigte eingesetzt wird, noch Kundenbeschwerden.
Am 10. September 2013 wurde der Erhebungsdienst der Österreichischen Post AG in Kenntnis gesetzt, dass eine Mitarbeiterin der Postfiliale XX im Zuge ihrer Abrechnung einen Kassenabgang in Höhe von EUR 125.000,-- festgestellt hat. Gegenständlicher Kassenabgang resultierte aus einem Diebstahl durch unbekannten Täter.Am 10. September 2013 wurde der Erhebungsdienst der Österreichischen Post AG in Kenntnis gesetzt, dass eine Mitarbeiterin der Postfiliale römisch zwanzig im Zuge ihrer Abrechnung einen Kassenabgang in Höhe von EUR 125.000,-- festgestellt hat. Gegenständlicher Kassenabgang resultierte aus einem Diebstahl durch unbekannten Täter.
Wie die Einvernahmen der Mitarbeiter der Postfiliale XX durch das Landeskriminalamt NÖ in der Polizeiinspektion X zeigten, wurde der Tresorraum im Tagesbetrieb nicht versperrt. Die Mitarbeiter der Postfiliale gaben an, dass die Tür des Tresorraums nur zugeschoben und mittels Handrad geschlossen, aber nicht versperrt wurde. So konnten Postmitarbeiter, aber auch Finanzberater, selbstständig Bargeld aus dem Tresorraum entnehmen. Jeder Mitarbeiter der Postfiliale sowie der Zustellbasis, denen dieser Vorgang, sei es durch Wissen oder durch Beobachtung, bekannt war, hatte demnach die Möglichkeit, diesen Diebstahl zu begehen.Wie die Einvernahmen der Mitarbeiter der Postfiliale römisch zwanzig durch das Landeskriminalamt NÖ in der Polizeiinspektion römisch zehn zeigten, wurde der Tresorraum im Tagesbetrieb nicht versperrt. Die Mitarbeiter der Postfiliale gaben an, dass die Tür des Tresorraums nur zugeschoben und mittels Handrad geschlossen, aber nicht versperrt wurde. So konnten Postmitarbeiter, aber auch Finanzberater, selbstständig Bargeld aus dem Tresorraum entnehmen. Jeder Mitarbeiter der Postfiliale sowie der Zustellbasis, denen dieser Vorgang, sei es durch Wissen oder durch Beobachtung, bekannt war, hatte demnach die Möglichkeit, diesen Diebstahl zu begehen.
NN hat vor dem Vorfall am 10. September 2013 die Hauptkassa erst zwei Mal geführt, nämlich eine Woche im Jahr 2012 und eine Woche im Jahr 2013. Sie hat gewusst, dass der Tresorraum tagsüber meist unversperrt war. Eine Meldung darüber hat sie jedoch nicht durchgeführt. Diese Praxis wurde vom damaligen Filialleiter und Vorgesetzten der Beschuldigten, Thomas Wurmbauer, toleriert.
Auch hat die Beschuldigte, bei dienstlichem Bedarf und größerem Kundenaufkommen, alleine Geldbeträge aus dem Tresorraum entnommen. Auch andere Mitarbeiter sind ebenso vorgegangen.
Die Schulung über die Tätigkeit als Hauptkassiererin war lediglich ein „learning by doing“ und keine systematische Einschulung. Die Kenntnisnahme der Bestimmungen der Betriebshandbücher „Handbuch Bargeldbewirtschaftung, Lagerhaltung und Verrechnung“ sowie „Handbuch Sicherheit“ hat die Beschuldigte ausdrücklich bestätigt. Grundsätzliche Abläufe und Bestimmungen, wie Geldtransfers, die Gegensperre und das Vier-Augen-Prinzip, waren der Beschuldigten bekannt.
Am Abend des 9. September 2013 hat die Beschuldigte die Vollpakete nicht gezählt, sondern nur den Kontrollbon unterschrieben. Sie hat die jeweilige Anzahl der Vollpakete nicht abgehakt, sondern nur unten unterschrieben. Sonst habe sie immer Zählungen vorgenommen. Sie habe sich, weil ihre Kollegin Z. versicherte, dass die Kassa auf den Cent stimme, hinreißen lassen, „den Tresorraum gar nicht zu betreten und nur so abzuzeichnen“. Auch auf der Videoaufzeichnung wurde nachweislich festgehalten, dass von NN die Gegensperre nicht eingehalten wurde.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2014, insbesondere die Zeugenaussagen der ehemaligen Kassenbediensteten der Postfiliale XX, R., der ehemaligen Gesamtschaltermitarbeiterin der Postfiliale XX, C., der Disziplinaranzeige des Personalamtes Wien vom 26. November 2013, der niederschriftlichen Einvernahme von NN vom 18. September 2013, den Berichten der Konzernrevision/Erhebungsdienst vom 13. und 23. September 2013 und den SAP-Ausdrucken.Dieser Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2014, insbesondere die Zeugenaussagen der ehemaligen Kassenbediensteten der Postfiliale römisch zwanzig, R., der ehemaligen Gesamtschaltermitarbeiterin der Postfiliale römisch zwanzig, C., der Disziplinaranzeige des Personalamtes Wien vom 26. November 2013, der niederschriftlichen Einvernahme von NN vom 18. September 2013, den Berichten der Konzernrevision/Erhebungsdienst vom 13. und 23. September 2013 und den SAP-Ausdrucken.
Im Zuge der Beschuldigtenvernehmung anlässlich der mündlichen Verhandlung am 14. März 2014 hat NN die oben beschriebenen Vorgänge und Handlungsweisen sowie ihre Verantwortung für ihr Verhalten vollinhaltlich bestätigt. Überdies haben die Zeugen R. und C. glaubwürdig und übereinstimmend, über unmittelbare Wahrnehmungen, insbesondere über die fallweisen von der Beschuldigten durchgeführten selbstständigen Entnahmen von betrieblich benötigten Banknoten aus dem Tresorraum ausgesagt. So wurde der in den Spruchpunkten 3. und 4. wiedergegebene Zeitraum bezüglich dieser Handlungen von den Zeuginnen bestätigt.
Die Beschuldigte zeigte sich in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Anschuldigungspunkte 1. und 2. des Einleitungsbeschlusses vom 7. Februar 2014 voll geständig und einsichtig. Hinsichtlich der Anschuldigungspunkte 3. und 4. des Einleitungsbeschlusses zeigte sie sich insoweit geständig, dass sich die in diesen Anschuldigungspunkten beschriebenen Handlungen erst auf Zeiträume nach Dezember 2012 beziehen. So habe sie erst ab diesem Zeitpunkt die im Spruchpunkt 4. beschriebene Vorgangsweise, insbesondere bei großem Kundenandrang, gewählt.
Die Beschuldigte hat sich damit objektiv über klare dienstliche Anordnungen von hoher Wichtigkeit hinweggesetzt.
Als langjähriger Gesamtschalterbediensteten hätte NN klar sein müssen, dass im Umgang mit Geld und anderen Vermögenswerten die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen unabdingbar höchste Priorität haben muss. Nicht nur die Tatsache, von der unversperrten Tresorraumtüre gewusst zu haben, ohne den Missstand aufzuzeigen, sondern auch das im alleinigen Betreten des Tresorraumes zur Entnahme von betrieblich benötigten Geldbeträgen und das im Nichtversperren der Tresorraumtüre gelegene eigene Fehlverhalten sowie insbesondere das inkriminierte Verhalten am 9. September 2013, zeugt von mangelndem Verantwortungsbewusstsein. Trotz des starken Kundenverkehrs und des Tolerierens von Übertretungen der Kassen- und Sicherheitsbestimmungen durch den damaligen Filialleiter und Vorgesetzten war es der Beschuldigten durchaus zumutbar und geboten, sich zu jeder Zeit normgerecht zu verhalten. Dabei war und ist sich die Beschuldigte ihrer Kassenverantwortung sehr wohl bewusst.
Bei der Strafbemessung ist gemäß § 93 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 vor allem die Schwere der Dienstpflichtverletzung, insbesondere die Bedeutung der verletzten Pflicht, entscheidend. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Schwere der Dienstpflichtverletzung maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbereich beeinträchtigt wird. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. In diesem Zusammenhang muss auch auf die hohe Wichtigkeit und Bedeutung der Einhaltung von Kassen- und Sicherheitsbestimmungen bei der Österreichischen Post AG hingewiesen werden.Bei der Strafbemessung ist gemäß Paragraph 93, Absatz eins, erster Satz BDG 1979 vor allem die Schwere der Dienstpflichtverletzung, insbesondere die Bedeutung der verletzten Pflicht, entscheidend. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Schwere der Dienstpflichtverletzung maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbereich beeinträchtigt wird. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. In diesem Zusammenhang muss auch auf die hohe Wichtigkeit und Bedeutung der Einhaltung von Kassen- und Sicherheitsbestimmungen bei der Österreichischen Post AG hingewiesen werden.
Das genaue Einhalten der Bestimmungen „Handbuch Bargeldbewirtschaftung, Lagerhaltung und Verrechnung“ sowie „Handbuch Sicherheit“, über die die Schaltermitarbeiterinnen und -mitarbeiter regelmäßig geschult werden, stellt eine wesentliche Voraussetzung für eine gesicherte und nachvollziehbare Geldgebarung dar. Nur so können Unstimmigkeiten im Nachhinein aufgeklärt und Missbräuche, wie im gegenständlichen Fall ein Diebstahl von enormer Höhe, vorbeugend verhindert werden. Auch ist das Problem der fehlenden Verantwortungsabgrenzung gerade in vorliegender Angelegenheit zum Tragen gekommen. „Gelegenheit macht Diebe“ und daher wird auf die strikte Einhaltung dieser Kassen- und Verrechnungs-vorschriften bei jeder Mitarbeiterin und jedem Mitarbeiter größter Wert gelegt. Gelder sind ausnahmslos persönlich zu übergeben bzw. zu übernehmen und gesichert zu verwahren. Eine Vernachlässigung dieser Vorschriften stellt objektiv eine schwere Dienstpflichtverletzung dar.
Die Beachtung dienstlicher Weisungen – insbesondere die genaue Befolgung der Kassen- und Verrechnungsbestimmungen sowie der Sicherheitsbestimmungen – stellt demnach eine wesentliche Kernpflicht eines Beamten dar und ist eine Grundvoraussetzung, dass ein Dienstbetrieb mit zahlreichen Mitarbeitern und Dienststellen ordnungsgemäß funktionieren kann.
Die strikte Befolgung von dienstlichen Anordnungen sind somit eine wesentliche Voraussetzung für einen reibungslosen Betriebsablauf (§ 44 Abs. 1 BDG 1979).Die strikte Befolgung von dienstlichen Anordnungen sind somit eine wesentliche Voraussetzung für einen reibungslosen Betriebsablauf (Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979).
An einer schuldhaften Begehung der inkriminierten Handlungen, zumindest auf dem Niveau eines bedingten Vorsatzes, besteht kein Zweifel.
Aufgrund des Zusammentreffens mehrerer Dienstpflichtverletzungen wird bei der Strafbemessung der Vorwurf, am Abend des 9. September 2013 keine physische Kontrolle der Stückzahlen der im Tresorraum verwahrten Banknotenvollpakete durchgeführt zu haben gemäß § 93 Abs. 2 BDG 1979 als schwerste Dienstpflichtverletzung angesehen. Alle weitern in den Spruchpunkten 1., 3. und 4. angeführten und ebenfalls als erwiesen angenommene Sachverhalte werden als Erschwerungsgründe gewertet. Das Zusammentreffen von mehreren Dienstpflichtverletzungen, zum Teil über einen langen Zeitraum, musste bei der Beurteilung der Vorgangsweise der Beschuldigten als erschwerend gewertet werden. Aufgrund des Zusammentreffens mehrerer Dienstpflichtverletzungen wird bei der Strafbemessung der Vorwurf, am Abend des 9. September 2013 keine physische Kontrolle der Stückzahlen der im Tresorraum verwahrten Banknotenvollpakete durchgeführt zu haben gemäß Paragraph 93, Absatz 2, BDG 1979 als schwerste Dienstpflichtverletzung angesehen. Alle weitern in den Spruchpunkten 1., 3. und 4. angeführten und ebenfalls als erwiesen angenommene Sachverhalte werden als Erschwerungsgründe gewertet. Das Zusammentreffen von mehreren Dienstpflichtverletzungen, zum Teil über einen langen Zeitraum, musste bei der Beurteilung der Vorgangsweise der Beschuldigten als erschwerend gewertet werden.
Nachdem sich die Beschuldigte in der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2014 geständig und einsichtig gezeigt hat, stets gute Dienstleistungen erbracht hat und zu den Tatzeitpunkten eine starke dienstliche Belastung gegeben war, erscheint trotz der objektiven Schwere der Pflichtverletzung, die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der ausgesprochenen Höhe als schuld- und tatangemessen.
Die Beschuldigte hat es demnach ihrer bisherigen disziplinären Unbescholtenheit und der sehr positiven Dienstbeurteilung zu verdanken, dass der Senat bei der verhängten Geldstrafe im untersten Bereich geblieben ist. Die Verhängung einer Geldstrafe in der verhängten Höhe erschien dem Senat erforderlich und ausreichend, um der Beschuldigten nachhaltig das Unrecht ihres Fehlverhaltens vor Augen zu führen und sie von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
Mit dieser Strafbemessung soll überdies ein deutliches und spürbares Zeichen gesetzt werden, dass eine eklatante Missachtung von Kassen- und Sicherheitsbestimmungen, die einen gravierenden Schadensfall bei der Österreichischen Post AG erleichtert hat, vom Arbeitgeber nicht geduldet werden kann. Es muss nämlich eindeutig klargestellt werden, dass die strikte Einhaltung von Kassen- und Sicherheitsbestimmungen eine wesentliche Voraussetzung für eine gesicherte und nachvollziehbare Geldgebarung und demnach für einen störungsfreien Betriebsablauf darstellt.
Überdies wurden die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten bei der Strafbemessung ausreichend berücksichtigt. Die ausgesprochene Geldstrafe in der Höhe etwa eines Monatsbezuges ist spürbar, aber dennoch – aufgrund der Gewährung von Ratenzahlungen – wirtschaftlich verkraftbar.
Kosten des Verfahrens sind keine angefallen.
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2015