Norm
BDG 1979 §44 Abs1Schlagworte
Verstoß gegen Kassen- und VerrechnungsbestimmungenText
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Dr. Gottfried Nowak als Senatsvorsitzenden sowie ADir Ingrid Steiner und I Gerhard Rinner als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates VII nach der am 14. März 2014 in Anwesenheit der Disziplinaranwältin MR Dr. Gerda Minarik und der Beschuldigten NN sowie ihres Verteidigers Mag. Thomas Mödlagl durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Dr. Gottfried Nowak als Senatsvorsitzenden sowie ADir Ingrid Steiner und römisch eins Gerhard Rinner als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates römisch sieben nach der am 14. März 2014 in Anwesenheit der Disziplinaranwältin MR Dr. Gerda Minarik und der Beschuldigten NN sowie ihres Verteidigers Mag. Thomas Mödlagl durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
NN
Gesamtschalterbedienstete der Postfiliale XX, derzeit Springerin im Bereich NGesamtschalterbedienstete der Postfiliale römisch zwanzig, derzeit Springerin im Bereich N
ist
s c h u l d i g.
Sie hat als Gesamtschaltermitarbeiterin der Postfiliale XX Sie hat als Gesamtschaltermitarbeiterin der Postfiliale römisch zwanzig
1. im Zeitraum Dezember 2012 bis 9. September 2013 trotz des Wissensstandes, dass die Tresorraumtür bei der Postfiliale XX untertags bei laufendem Dienstbetrieb unversperrt und damit der Tresorraum zumindest für alle Filialmitarbeiter frei zugänglich war, keine Meldung über diesen gravierenden Sicherheitsmangel gemacht, obwohl ihr diese Sachlage bekannt war,1. im Zeitraum Dezember 2012 bis 9. September 2013 trotz des Wissensstandes, dass die Tresorraumtür bei der Postfiliale römisch zwanzig untertags bei laufendem Dienstbetrieb unversperrt und damit der Tresorraum zumindest für alle Filialmitarbeiter frei zugänglich war, keine Meldung über diesen gravierenden Sicherheitsmangel gemacht, obwohl ihr diese Sachlage bekannt war,
2. im Zeitraum Dezember 2012 bis 9. September 2013 den Tresorraum entgegen den Sicherheitsbestimmungen der internen Betriebsvorschriften zwecks Entnahme der am Schalter für Kunden benötigten Banknoten fallweise alleine betreten und nach Verlassen des Tresorraumes die Türe nicht mehr versperrt.
NN hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. 333/1979 i.d.g.F. (BDG 1979), nämlich NN hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt 333 aus 1979, i.d.g.F. (BDG 1979), nämlich
ihre Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (§ 44 Abs. 1 BDG 1979), ihre Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979),
sowie
ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (§ 43 Abs. 1 BDG 1979) ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979)
schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen. schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 begangen.
Es wird daher über sie gemäß § 126 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 die Es wird daher über sie gemäß Paragraph 126, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 die
Disziplinarstrafe des
V e r w e i s e srömisch fünf e r w e i s e s
verhängt.
Verfahrenskosten sind keine angefallen.
B e g r ü n d u n g
NN steht seit 1987 im Postdienst, wurde bis 15. September 2013 als Gesamtschalterbedienstete der Postfiliale XX und wird derzeit als Springerin im Bereich N verwendet. NN steht seit 1987 im Postdienst, wurde bis 15. September 2013 als Gesamtschalterbedienstete der Postfiliale römisch zwanzig und wird derzeit als Springerin im Bereich N verwendet.
Aus der Dienstbeurteilung vom 11. März 2014 geht unter anderem hervor, dass die Beschuldigte die ihr übertragenen Tätigkeiten zuverlässig, selbständig und kundenorientiert erfüllt und auch jederzeit bereit ist, im Bedarfsfall, Mehrleistungen zu erbringen. Es gibt weder negative Rückmeldungen von Filialleitern oder Kollegen aus Filialen, wo die Beschuldigte eingesetzt wird, noch Kundenbeschwerden.
Am 10. September 2013 wurde der Erhebungsdienst der Österreichischen Post AG fernmündlich durch die verantwortliche Verkaufsleiterin S. in Kenntnis gesetzt, dass die Mitarbeiterin der Postfiliale XX Ang. Z. im Zuge ihrer Abrechnung einen Kassenabgang in Höhe von EUR 125.000,-- festgestellt hat. Gegenständlicher Kassenabgang resultierte aus einem Diebstahl durch unbekannten Täter.Am 10. September 2013 wurde der Erhebungsdienst der Österreichischen Post AG fernmündlich durch die verantwortliche Verkaufsleiterin S. in Kenntnis gesetzt, dass die Mitarbeiterin der Postfiliale römisch zwanzig Ang. Z. im Zuge ihrer Abrechnung einen Kassenabgang in Höhe von EUR 125.000,-- festgestellt hat. Gegenständlicher Kassenabgang resultierte aus einem Diebstahl durch unbekannten Täter.
Wie die Einvernahmen der Mitarbeiter der Postfiliale XX durch das Landeskriminalamt NÖ in der Polizeiinspektion X zeigten, wurde der Tresorraum im Tagesbetrieb nicht versperrt.Die Mitarbeiter der Postfiliale gaben an, dass die Tür des Tresorraums nur zugeschoben und mittels Handrad geschlossen, aber nicht versperrt wurde. So konnten Postmitarbeiter, aber auch Finanzberater, selbstständig Bargeld aus dem Tresorraum entnehmen. Jeder Mitarbeiter der Postfiliale sowie der Zustellbasis, denen dieser Vorgang, sei es durch Wissen oder durch Beobachtung, bekannt war, hatte demnach die Möglichkeit, diesen Diebstahl zu begehen.Wie die Einvernahmen der Mitarbeiter der Postfiliale römisch zwanzig durch das Landeskriminalamt NÖ in der Polizeiinspektion römisch zehn zeigten, wurde der Tresorraum im Tagesbetrieb nicht versperrt.Die Mitarbeiter der Postfiliale gaben an, dass die Tür des Tresorraums nur zugeschoben und mittels Handrad geschlossen, aber nicht versperrt wurde. So konnten Postmitarbeiter, aber auch Finanzberater, selbstständig Bargeld aus dem Tresorraum entnehmen. Jeder Mitarbeiter der Postfiliale sowie der Zustellbasis, denen dieser Vorgang, sei es durch Wissen oder durch Beobachtung, bekannt war, hatte demnach die Möglichkeit, diesen Diebstahl zu begehen.
NN gab bei ihrer Einvernahme durch Organe der Landespolizeidirektion N am 11. September 2013 bezüglich des normalen Ablaufes in der Postfiliale XX im Wesentlichen an, dass zwar die Türe zum Tresorraum versperrte sein sollte, in der Praxis es jedoch öfters vorgekommen sei, dass die Türe nur zu gemacht, nicht jedoch versperrt worden ist.NN gab bei ihrer Einvernahme durch Organe der Landespolizeidirektion N am 11. September 2013 bezüglich des normalen Ablaufes in der Postfiliale römisch zwanzig im Wesentlichen an, dass zwar die Türe zum Tresorraum versperrte sein sollte, in der Praxis es jedoch öfters vorgekommen sei, dass die Türe nur zu gemacht, nicht jedoch versperrt worden ist.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2014, aus der Disziplinaranzeige des Personalamtes Wien vom 27. Jänner 2014, der niederschriftlichen Einvernahme von NN durch Organe der Landespolizeidirektion N am 11. September 2013, den Berichten der Konzernrevision/Erhebungsdienst vom 13. und 23. September 2013 und den SAP-Ausdrucken.
Die Beschuldigte zeigte sich in der mündlichen Verhandlung bezüglich der Vorwürfe des Einleitungsbeschlusses vom 19. Februar 2014 insoweit geständig und einsichtig, dass sich die in den Anschuldigungspunkten 1. und 2. beschriebenen Handlungen erst auf Zeiträume nach Dezember 2012 beziehen. So habe sie erst ab diesem Zeitpunkt die Vorgangsweise, wie im Spruchpunkt 2. beschrieben, insbesondere bei großem Kundenandrang, gewählt.
Festgehalten wird, dass die Beschuldigte die Kenntnisnahme der Bestimmungen der Betriebshandbücher „Handbuch Bargeldbewirtschaftung, Lagerhaltung und Verrechnung“ sowie „Handbuch Sicherheit“ ausdrücklich bestätigt hat. Die Beschuldigte hat sich damit objektiv über klare dienstliche Anordnungen hinweggesetzt.
Als langjähriger Gesamtschalterbediensteten hätte NN klar sein müssen, dass im Umgang mit Geld und anderen Vermögenswerten die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen unabdingbar höchste Priorität haben muss. Nicht nur die Tatsache, von der unversperrten Tresorraumtüre gewusst zu haben, ohne den Missstand aufzuzeigen, sondern auch das im alleinigen Betreten des Tresorraumes zur Entnahme von betrieblich benötigten Geldbeträgen und das im Nichtversperren der Tresorraumtüre gelegene eigene Fehlverhalten zeugt von mangelndem Verantwortungsbewusstsein. Trotz des starken Kundenverkehrs und des Tolerierens von Übertretungen der Kassen- und Verrechnungsbestimmungen durch den damaligen Filialleiter und Vorgesetzten war es der Beschuldigten durchaus zumutbar und geboten, sich zu jeder Zeit normgerecht zu verhalten.
Das genaue Einhalten der Bestimmungen „Handbuch Bargeldbewirtschaftung, Lagerhaltung und Verrechnung“ sowie „Handbuch Sicherheit“, über die die Schaltermitarbeiterinnen und -mitarbeiter regelmäßig geschult werden, stellt eine wesentliche Voraussetzung für eine gesicherte und nachvollziehbare Geldgebarung dar. Nur so können Unstimmigkeiten im Nachhinein aufgeklärt und Missbräuche, wie im gegenständlichen Fall ein Diebstahl von enormer Höhe, vorbeugend verhindert werden.
„Gelegenheit macht Diebe“ und daher wird auf die strikte Einhaltung dieser Kassen- und Verrechnungs-vorschriften bei jeder Mitarbeiterin und jedem Mitarbeiter größter Wert gelegt. Gelder sind ausnahmslos persönlich zu übergeben bzw. zu übernehmen und gesichert zu verwahren. Eine Vernachlässigung dieser Vorschriften stellt objektiv eine schwere Dienstpflichtverletzung dar.
Die Beachtung dienstlicher Weisungen – insbesondere die genaue Befolgung der Kassen- und Verrechnungsbestimmungen sowie der Sicherheitsbestimmungen – stellt demnach eine wesentliche Kernpflicht eines Beamten dar und ist eine Grundvoraussetzung, dass ein Dienstbetrieb mit zahlreichen Mitarbeitern und Dienststellen ordnungsgemäß funktionieren kann.
Die strikte Befolgung von dienstlichen Anordnungen sind somit eine wesentliche Voraussetzung für einen reibungslosen Betriebsablauf (§ 44 Abs. 1 BDG 1979).Die strikte Befolgung von dienstlichen Anordnungen sind somit eine wesentliche Voraussetzung für einen reibungslosen Betriebsablauf (Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979).
An einer schuldhaften Begehung der inkriminierten Handlungen, zumindest auf dem Niveau der Fahrlässigkeit, besteht kein Zweifel.
Aufgrund des Zusammentreffens mehrerer Dienstpflichtverletzungen wird bei der Strafbemessung der Vorwurf, den Tresorraum entgegen den Sicherheitsbestimmungen der internen Betriebsvorschriften zwecks Entnahme der am Schalter für Kunden benötigten Banknoten fallweise alleine betreten und nach Verlassen des Tresorraumes die Türe nicht mehr versperrt zu haben gemäß § 93 Abs. 2 BDG 1979 als schwerere Dienstpflichtverletzung angesehen. Der weitere in Punkt 1. angeführte und ebenfalls als erwiesen angenommener Sachverhalt wird als Erschwerungsgrund gewertet.Aufgrund des Zusammentreffens mehrerer Dienstpflichtverletzungen wird bei der Strafbemessung der Vorwurf, den Tresorraum entgegen den Sicherheitsbestimmungen der internen Betriebsvorschriften zwecks Entnahme der am Schalter für Kunden benötigten Banknoten fallweise alleine betreten und nach Verlassen des Tresorraumes die Türe nicht mehr versperrt zu haben gemäß Paragraph 93, Absatz 2, BDG 1979 als schwerere Dienstpflichtverletzung angesehen. Der weitere in Punkt 1. angeführte und ebenfalls als erwiesen angenommener Sachverhalt wird als Erschwerungsgrund gewertet.
Nachdem sich die Beschuldigte in der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2014 geständig und einsichtig gezeigt hat und auch zu den Tatzeitpunkten eine starke dienstliche Belastung gegeben war, erscheint die Disziplinarstrafe des Verweises als schuld- und tatangemessen.
Die Beschuldigte hat es ihrer bisherigen disziplinären Unbescholtenheit und der sehr positiven Dienstbeurteilung zu verdanken, dass der Senat bei der verhängten Disziplinarstrafe im absolut untersten Bereich geblieben ist. Bei einem Wiederholungsfall kann und darf aber nicht mehr von einer derart milden Bestrafung ausgegangen werden.
Kosten des Verfahrens sind keine angefallen.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2015