RS Vwgh 2004/9/15 2002/09/0168

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.2004
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs6;
AVG §63 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/09/0309 E 21. April 1994 RS 1 Hier nur der erste Satz.

Stammrechtssatz

Die Bestellung eines Bevollmächtigten in einem Verwaltungsverfahren schließt es nicht aus, daß die Berufung von der Vollmachtgeberin selbst eingebracht wird. Dieser Umstand allein berechtigt daher die Behörde noch nicht zur Annahme, die Vollmacht sei gekündigt worden.

Schlagworte

Ende Vertretungsbefugnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002090168.X01

Im RIS seit

12.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten