RS Dok 2014/6/27 109/22-Dis/14

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2014
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Norm

BDG 1979 §43 Abs2
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997

Schlagworte

Dienstpflichtverletzung; Verwendung gefälschter Jahreswertmarken für öffentliche Verkehrsmittel

Rechtssatz

Der Beamte, Prüfer im Rechnungshof, ist schuldig, vorsätzlich zwei gefälschte Jahreswertmarken im Wert von jeweils 593 EUR, wobei die zweitgenannte Wertmarke lediglich 228 Tage lang benutzbar war, für die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Raum Wien verwendet zu haben. Er hat dadurch gegen die im § 43 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333 i.d.g.F. (BDG 1979) festgelegte Pflicht verstoßen, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.Der Beamte, Prüfer im Rechnungshof, ist schuldig, vorsätzlich zwei gefälschte Jahreswertmarken im Wert von jeweils 593 EUR, wobei die zweitgenannte Wertmarke lediglich 228 Tage lang benutzbar war, für die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Raum Wien verwendet zu haben. Er hat dadurch gegen die im Paragraph 43, Absatz 2, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 i.d.g.F. (BDG 1979) festgelegte Pflicht verstoßen, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Bei der Prüfung, ob ein außerdienstliches Verhalten des Beamten einen Dienstbezug aufweist, ist ein strengerer Maßstab anzulegen, als bei einem dienstlichen Fehlverhalten. Die disziplinarrechtliche Verantwortung des Beamten für den außerdienstlichen Bereich soll nach dem BDG 1979 nur in besonders krassen Fällen bestehen (Kucsko-Stadlmayer, Disziplinarrecht, 4. Auflage, Seite 169 ff). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein derartiger Fall vor allem dann anzunehmen, wenn dem Beamten Delikte, die im Zusammenhang mit einer persönlichen Unehrlichkeit stehen, vorgeworfen werden. Dazu zählt u.a. das Delikt der Urkundenfälschung (BerK 14.1.2011, GZ 111/11-BK/10). Dieses dem Beschuldigten vorgeworfene Delikt ist besonders dazu geeignet, das Vertrauen in die treue, gewissenhafte und unparteiische - daher auch uneigennützige - Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben schwer zu beeinträchtigen.

Dies trifft insbesondere auf Beamte des Rechnungshofes zu: Dem Rechnungshof kommt im Bereich des Aufzeigens von Verstößen staatlicher Einrichtungen gegen Gesetze, Verordnungen und Weisungen sowie gegen die Prinzipien der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit - zusammengefasst der Korrektheit der Verwaltung - eine herausgehobene Stellung zu, die ihm und seinen Bediensteten auch in der öffentlichen Wahrnehmung besondere Aufmerksamkeit verschafft. Ein Bediensteter des Rechnungshofes, der im Verdacht der Setzung von Handlungen steht, die auf eine persönliche Unehrlichkeit schließen lässt, wirkt sich auf diese Wahrnehmung negativ aus.

DK: Geldstrafe 10.000 EUR.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2014
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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