TE Dok 2014/10/14 25-DK-14

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Veröffentlicht am 14.10.2014
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Norm

BDG 1979 §43a
  1. BDG 1979 § 43a heute
  2. BDG 1979 § 43a gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009

Schlagworte

Herabwürdigende Äußerung über Vorgesetzte

Text

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat am 14.10.2014 in der durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Spruchteil A

BezInsp NN ist schuldig

1.
im Rahmen seiner Befragung bei der Hauptverhandlung beim Landesgericht NN am 12. September 2013, um 10.00 Uhr, den Bezirkspolizeikommandanten und mittelbaren Vorgesetzten, Obstlt NN, einen „Vollschwitzer" und „Stinker" genannt zu haben.

Der Beamte ist dadurch verdächtig seine Dienstpflichten nach

1.
§ 43a BDG 1979, nämlich einen achtungsvollen Umgang mit seinen Vorgesetzten und Kollegen/innen zu pflegen Paragraph 43 a, BDG 1979, nämlich einen achtungsvollen Umgang mit seinen Vorgesetzten und Kollegen/innen zu pflegen

gemäß § 91 BDG 1979 schuldhaft verletzt zu haben. gemäß Paragraph 91, BDG 1979 schuldhaft verletzt zu haben.

Gegen den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Zi. 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 300,-- verhängt. Gegen den Beschuldigten wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Zi. 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 300,-- verhängt.

Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG keine Kosten des Disziplinar-verfahrens auferlegt. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG keine Kosten des Disziplinar-verfahrens auferlegt. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.

Spruchteil B

Hingegen wird BezInsp NN vom Vorwurf,

2.
er habe dem Bezirkspolizeikommandanten, Obstlt NN, nach einer am 15. April 2014 getroffenen schriftlichen Anordnung bezüglich der Abberufung des Disziplinarbeschuldigten vom Dienst in Zivilkleidung, diesem mit Mail-Antrag vom 16. April 2014 auf bescheidmäßige Feststellung über die Abberufung dem Bezirkspolizeikommandanten eine aus „persönlich niedrigen Instinkten geleitete Anordnung" unterstellt und dadurch seine Dienstpflichten nach

§ 43a BDG 1979, nämlich einen achtungsvollen Umgang mit seinen Vorgesetzten und Kollegen/innen zu pflegen, und gemäß § 91 BDG 1979 schuldhaft verletzt zu habenParagraph 43 a, BDG 1979, nämlich einen achtungsvollen Umgang mit seinen Vorgesetzten und Kollegen/innen zu pflegen, und gemäß Paragraph 91, BDG 1979 schuldhaft verletzt zu haben

gemäß § 126 iVm § 118 Abs 1 Z 2 1. Halbsatz im Zweifel freigesprochen. gemäß Paragraph 126, in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, 1. Halbsatz im Zweifel freigesprochen.

BEGRÜNDUNG

Der dem Beamten angelastete Sachverhalt gründet sich auf die von der Landespolizeidirektion NN gemäß § 110 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 vorgelegte Disziplinaranzeige vom 25.6.2014, GZ NN eingelangt am 24.7.2014, die den Beamten gemäß § 109 Abs. 3 BDG 1979 zugestellt worden ist.Der dem Beamten angelastete Sachverhalt gründet sich auf die von der Landespolizeidirektion NN gemäß Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 vorgelegte Disziplinaranzeige vom 25.6.2014, GZ NN eingelangt am 24.7.2014, die den Beamten gemäß Paragraph 109, Absatz 3, BDG 1979 zugestellt worden ist.

Dem Einleitungsbeschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 12. September 2013 fand beim Landesgericht NN eine Hauptverhandlung gegen BezInsp NN wegen Verdachts nach § 311 StGB statt. Über Anfrage von Cheflnsp NN, Personalabteilung der LPD NN, beim BPK NN, wonach das Gerichtsurteil oder eine gekürzte Urteilsausfertigung für das in dieser Sache laufende Disziplinarverfahren benötigt werde, wurde vom LKA NN eine Urteilsausfertigung beim LG NN angefordert.Am 12. September 2013 fand beim Landesgericht NN eine Hauptverhandlung gegen BezInsp NN wegen Verdachts nach Paragraph 311, StGB statt. Über Anfrage von Cheflnsp NN, Personalabteilung der LPD NN, beim BPK NN, wonach das Gerichtsurteil oder eine gekürzte Urteilsausfertigung für das in dieser Sache laufende Disziplinarverfahren benötigt werde, wurde vom LKA NN eine Urteilsausfertigung beim LG NN angefordert.

Nach Erhalt des Protokolls der Hauptverhandlung informierte Cheflnsp NN, LKA NN, den Bezirkspolizeikommandanten von NN, Obstlt NN, über die von BezInsp NN gemachten Äußerungen während der gerichtlichen Hauptverhandlung , nämlich die Bezeichnungen seines Vorgesetzten, Obstlt NN, als Stinker und Vollschwitzer.

Obstlt NN informierte daraufhin mit E-Mail vom 07. April 2014 den Landespolizeidirektor, den Leiter der Personalabteilung sowie den Leiter des Büros A1 über diesen Sachverhalt.

Mit BPK-Befehl vom 15. April 2014, GZ NN, wurde vom Bezirkspolizeikommandanten Obstlt NN angeordnet, dass BezInsp NN ab 01. Mai 2014 keinen Dienst in Zivil mehr zu verrichten hat.

Daraufhin übermittelte der Beschuldigte ein E-Mail an Obstlt NN, wonach dieser die aus persönlich niedrigen Instinkten geleitete Anordnung in Form eines Bescheides mit sachlicher Begründung erlassen möge, damit auch die wenigen Rechte des Beamten gewährleistet und ausgeschöpft werden könnten.

Auskunftsperson:

Betreffend die im Hauptverhandlungsprotokoll angeführten Äußerungen des BezInsp NN („Vollschwitzer" und „Stinker") wurde von der LPD NN am 14. Mai 2014 mit der zuständigen Einzelrichterin Frau Dr. NN Kontakt aufgenommen. Dr. NN führte bei der fernmündlichen Befragung aus, dass sie sich zwar nicht mehr konkret an diese Äußerungen erinnern könne, jedoch sei ihr sehr wohl in Erinnerung, dass sich der genannte Polizeibeamte bei der damaligen Hauptverhandlung mit „markanten" Äußerungen und Formulierungen gerechtfertigt hätte und dadurch in Erinnerung geblieben sei.

Das Protokoll der Hauptverhandlung würde allen Beteiligten zugesandt und diese hätten die Möglichkeit, einen Protokollberichtigungsantrag innerhalb einer bestimmten Frist zu stellen.

Das Hauptverhandlungsprotokoll liefere an sich vollen Beweis!

Angaben des Verdächtigen

Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 8.5.2014 vor der LPD NN GZ: NN gibt BezInsp NN zum Faktum 1 an, er habe sich zu dem Ausdruck „Stinker" hinreißen lassen, weil ihm von der Richterin vorgeworfen worden wäre, er sei nicht ganz glaubwürdig, der Ausdruck „Vollschwitzer" sei so nicht ganz richtig formuliert, weil er damals gesagt habe: „die haben sich voll angeschwitzt". Damit hätte er übrigens auch generell seine Vorgesetzten gemeint. Es sei aber nicht böse gemeint gewesen und zum Faktum 2, dass er in den letzten Jahren bereits zum dritten Mal „abmontiert“ worden wäre, habe es ihm gereicht und daher hätte er sich auch zu dieser unnötigen Formulierung hinreißen lassen. Es sei ihm bewusst, dass diese Formulierung entbehrlich gewesen wäre und er würde sich bei Gelegenheit auch dafür entschuldigen.

Er erachte diese Aussagen für verwerflich und werde sich auch dafür beim Bezirkskommandanten entschuldigen.

Ergebnis der Disziplinarverhandlung:

Mit Bescheid vom 8.8.2014 wurde das Disziplinarverfahren eingeleitet und mit Ladung vom 16.9.2014 die mündliche Verhandlung für den 14.10.2014 anberaumt und durchgeführt.

Zu Beginn bekennt sich der Disziplinarbeschuldigte (in weiterer Folge DB) in beiden Fakten für schuldig, legt jedoch hinsichtlich des Faktum 1 Wert darauf festzustellen, dass er in der Gerichtshauptverhandlung seinen BPK nicht als Vollschwitzer bezeichnet hat, sondern er nur die Aussage getätigt hätte, dass sich alle voll angeschwitzt hätten. Das Schimpfwort „Stinker“ habe er nur verwendet, weil Obstlt NN nicht richtig ausgesagt hätte. Auf den Vorhalt warum er keine Protokollberichtigung beantragt habe, gibt der DB zur Antwort, dass er das ihm übersandte HV Protokoll gar nicht gelesen hätte. Nachträglich sähe er ein, dass die Äußerungen nicht angemessen gewesen seien. Das Verhältnis zu seinem BPK sei jedenfalls bis 2012 normal und von keiner einzigen Auseinandersetzung geprägt gewesen und sie hätten einander auch geduzt. Zwischenzeitlich und zwar noch vor Erstattung der Disziplinaranzeige habe er sich beim BPK sowohl hinsichtlich seinen Äußerungen während der Hauptverhandlung als auch seiner Wortwahl in seiner Email entschuldigt. Beide Entschuldigungen habe der BPK angenommen. Auf die Frage des DA, wie die Richterin auf seine Äußerungen reagiert habe, gibt der DB zur Antwort, dass diese nur zu ihm gesagt hätte, er solle sich beruhigen.

Zum Faktum 2 gibt der DB auf Befragen an, dass er nach den Vorfällen von 2012 bis zur von ihm kritisierten Verfügung weiterhin in Zivil im Kriminaldienst Dienst versehen habe, es keine Beanstandungen und auch keine Schwierigkeiten mit Parteien gegeben habe. Er sei ohne irgendeine Ankündigung zeitgleich und ohne für ihn erkennbaren Grund vom Kriminaldienst und von seiner Tätigkeit in der alpinen Einsatzgruppe abberufen worden.

Der Zeuge Obstlt NN gibt auf Befragen an, dass er seit 2004 Dienstvorgesetzter des DB sei. Er habe persönlich bis 2012 keine Probleme mit dem DB gehabt und es hätte nach 2012 auch keine mit Parteien oder Vorgesetzten gegeben. Von den beleidigenden Beschimpfungen habe er von einem Bekannten, CI NN (Anmerkung: CI NN / LKA hatte über Ersuchen der Personalabteilung das HV Protokoll vom LG NN angefordert und aus eigenem diese Verständigung durchgeführt).

Er wäre über die Beschimpfungen sehr betroffen gewesen und habe eine weitere Vorgangsweise mit den Vorgesetzten beraten. Er habe sehr wohl eine Strafanzeige wegen des Verdachtes der üblen Nachrede erwogen, diese aber nicht gemacht, weil er im Falle eines möglichen Freispruches auf den Kosten sitzen geblieben wäre.

Seit den Vorfällen im Jahr 2012 hätte es nur eine zu beanstandende Aktenerledigung gegeben. Diesen Umstand habe er jedoch persönlich nicht dem Beschuldigten zur Kenntnis gebracht, seiner Erinnerung nach jedoch dessen PI Kommandanten.

Den Ausdruck „aus niederem Instinkt“ habe er so verstanden, dass die Sachlichkeit seiner Entscheidung kritisiert wurde, aber auch im Zusammenhang mit den gemachten Äußerungen während der Hauptverhandlung.

Der Beamte habe sich noch vor der Erstattung der Disziplinaranzeige hinsichtlich beider Fakten bei ihm entschuldigt und er habe diese mit dem Hinweis, dass das Verhältnis halt nicht mehr so wie früher sein werde, angenommen.

Keinesfalls habe er die im Anschreiben vom 15.4.20014 verfügte Maßnahme wegen der beleidigenden Äußerungen gemacht.

Er habe den Mailinhalt nicht weitergeleitet, weil er angenommen habe, dass diese Mail nur an ihn gerichtet gewesen wäre.

Plädoyer des Disziplinaranwaltes

Der Disziplinaranwalt geht nochmals auf die Beweismittel, insbesondere auf das Protokoll der Hauptverhandlung und den Inhalt der Email ein und beantragte einen Schuldspruch zu den Fakten 1 und 2 sowie die Verhängung der Disziplinarstrafe einer Geldbuße in entsprechendem Ausmaß.

Schlusswort des Beschuldigten

Der Beschuldigte verweist auf seine getätigten Aussagen und ersucht im Falle eines Schuldspruches um eine milde Bestrafung.

Für den Senat steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

Zu Faktum 1:

Die Hauptverhandlung gegen BI NN am 12.9.2013 vor dem Landesgericht NN wurde mittels Schallträgers aufgenommen. Bei dieser Verhandlung war kein(e) Schriftführer(in) anwesend. Nach Übertragung der Schallaufzeichnung wurde dem DB das Protokoll unter Einräumung der Möglichkeit eines Berichtigungsantrages übermittelt. Diese Möglichkeit hat der DB nicht wahrgenommen, zumal er das ihm übermittelte Protokoll gar nicht gelesen hatte. Somit sind die gemachten Äußerungen „Stinker“ und „Vollschwitzer“ nicht widerlegbar. Den Inhalt und die Richtigkeit der vom damaligen Angeklagten BI NN angezweifelten Aussage des Obstlt. NN, der nach Angaben des DB eben zu diesen Äußerungen geführt hatte, war vom Senat nicht zu werten.

Zu Faktum 2:

In der Email vom 7. April 2014, also noch vor der Disziplinarverhandlung am 15.4.2014, unter anderem an die Personalabteilung gerichtet, bezieht sich Obstlt. NN auf die getätigten Äußerungen während der Hauptverhandlung und erklärt, dass er dies nicht auf sich sitzen lassen würde. Des Weiteren würde er mit dem Leiter der PA dieses Thema ansprechen, was seitens der PA „drinnen“ ist – Disziplinaranzeige etc. und stellt auch die Überlegung an, vorzuschlagen, den DB aus der Alpinen Einsatzgruppe zu entfernen und ihn im uniformierten Dienst zu verwenden.

Am 16.4.2014 wurde der BPK Befehl vom 15.4.2014, GZ NN dem Kommandanten der PI NN als Adressaten und dem DB (nachrichtlich) zugestellt.

Mit selbigem Tag kritisierte der DB die Anordnung mit dem Vorwurf, diese wäre aus niedrigen Instinkten erfolgt und verlangte eine bescheidmäßige Anordnung, um seine Rechte gewährleistet zu sehen und diese ausschöpfen zu können.

Damit hat der DB jedenfalls, wenn auch nur konkludent, zum Ausdruck gebracht, dass er die Sachlichkeit des Zustandekommens der Anordnung anzweifelt und eine rechtliche Prüfung begehrt.

In rechtlicher Sicht hat der Senat erwogen:

Beamten-Dienstrechtsgesetz

§ 43a BDG 1979Paragraph 43 a, BDG 1979

Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.

§ 91 BDG 1979 Paragraph 91, BDG 1979

Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.

§ 118 BDG 1979Paragraph 118, BDG 1979

(1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn

       1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,

       2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,

       3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder

       4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.

Zu Spruchteil A

Zur Dienstpflichtsverletzung:

Faktum 1

Die Bestimmungen des § 43 a BDG 1979 gebieten den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einen achtungsvollen Umgang mit Vorgesetzten und verpflichten sie, Verhaltensweisen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die die menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind. Die Bestimmungen des Paragraph 43, a BDG 1979 gebieten den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einen achtungsvollen Umgang mit Vorgesetzten und verpflichten sie, Verhaltensweisen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die die menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.

Die im Zuge der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht NN getätigten Äußerungen, Oberstlt NN sei ein Stinker und Vollschwitzer, erfüllt das Tatbild der vorangeführten gesetzlichen Bestimmung, zumal diese derartigen Äußerungen wenigstens einer Teilöffentlichkeit, jedenfalls aber dem Gerichtssenat während der Verhandlung und anderen Vorgesetzten und Kollegen des Bezirkspolizeikommandanten durch die Übermittlung des HV Protokolls bekannt wurden. Derartige Äußerungen vor Gericht hinterlassen den Eindruck einer bestehenden Disziplinlosigkeit bei der Polizei. Auch vermeintlich erlittenes Unrecht durch eine vom DB in Frage gestellten Aussage rechtfertigt eine derartige Ausdrucksweise nicht.

Zur Schuldfrage

Das Beweisverfahren hat zweifelsfrei ergeben, dass der Beschuldigte seine Dienstpflichten im Umfange der im Spruchteil A erhobenen Vorwürfe wenigstens bedingt vorsätzlich schuldhaft verletzt hat.

Strafbemessung gemäß § 93 BDG 1979Strafbemessung gemäß Paragraph 93, BDG 1979

Für die Strafbemessung sieht das BDG 1979 in § 93 Abs. 1 vor, dass das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiteres ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.Für die Strafbemessung sieht das BDG 1979 in Paragraph 93, Absatz eins, vor, dass das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiteres ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbereich beeinträchtigt worden ist. Neben der "objektiven Schwere" der Tat und der Bedeutung der verletzten Pflicht sind etwa auch der Grad des Verschuldens und der Beweggrund der Tat, ferner die Auswirkungen der Tat für den Dienstgeber, für das Ansehen des Beschuldigten selbst und der Beamtenschaft in der Öffentlichkeit und schließlich die bisherige dienstliche Führung des Beamten bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.

Überdies ist auch das Verschulden nicht als gering zu werten, zumal wenigstens bedingter Vorsatz vorgelegen ist.

Strafmildernd waren das Geständnis, die vorliegenden zahlreichen Belobigungen und der Umstand, dass sich der DB bei seinem Vorgesetzten entschuldigt und dieser die Entschuldigungen angenommen hatte.

Straferschwerend war hingegen das Vorliegen eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses vom 5.2.2013, GZ: NN.

 

Dennoch war der Senat der Ansicht, dass auch mit der Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldbuße im ziffernmäßig unteren Bereich der vom Gesetzgeber geforderten Spezial- aber auch Generalprävention Rechnung getragen wurde, um sowohl den Beschuldigten als auch andere Beamte vor der Begehung derartiger Dienstpflichtsverletzungen abzuhalten. Der Beschuldigte möge sich jedoch vor Augen halten, dass bei neuerlicher Begehung gleichartiger Delikte es zu wesentlich schwereren dienstrechtlichen Sanktionen kommen könnte.

Zum Freispruch

Faktum 2

§ 44 BDG 1979 Paragraph 44, BDG 1979

(1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

§ 14 StPOParagraph 14, StPO

Ob Tatsachen als erwiesen festzustellen sind, hat das Gericht auf Grund der Beweise nach freier Überzeugung zu entscheiden; im Zweifel stets zu Gunsten des Angeklagten oder sonst in seinen Rechten Betroffenen.

Der BPK Befehl vom 15.4.2014, GZ NN ist zweifelsfrei als Weisung gegenüber dem DB und nicht nur gegenüber dem PI Kommandanten zu dessen Beachtung für die Diensteinteilung zu qualifizieren, weil ein Teilinhalt dieser Anordnung den DB unmittelbar betrifft, nämlich in Form der Verpflichtung, ausschließlich in Uniform Dienst zu versehen. Dass diese Anordnung im Adressfeld an den PI Kommandanten gerichtet war, hingegen an den DB nur nachrichtlich versandt wurde, ist unbeachtlich, hat er doch diese Weisung zeitgleich erhalten und war der Inhalt dadurch sofort bindend. Daher war der DB auch berechtigt, gegen diese schriftliche Anordnung im Sinne des § 44 Abs 3 BDG zu remonstrieren. Der BPK Befehl vom 15.4.2014, GZ NN ist zweifelsfrei als Weisung gegenüber dem DB und nicht nur gegenüber dem PI Kommandanten zu dessen Beachtung für die Diensteinteilung zu qualifizieren, weil ein Teilinhalt dieser Anordnung den DB unmittelbar betrifft, nämlich in Form der Verpflichtung, ausschließlich in Uniform Dienst zu versehen. Dass diese Anordnung im Adressfeld an den PI Kommandanten gerichtet war, hingegen an den DB nur nachrichtlich versandt wurde, ist unbeachtlich, hat er doch diese Weisung zeitgleich erhalten und war der Inhalt dadurch sofort bindend. Daher war der DB auch berechtigt, gegen diese schriftliche Anordnung im Sinne des Paragraph 44, Absatz 3, BDG zu remonstrieren.

Wenngleich der DB zwar nicht ausdrücklich rechtliche Bedenken gegen den Weisungsinhalt vorgebracht hat, so ist im Wege der Interpretation sehr wohl – wenn auch mit einer grundsätzlich nicht zu billigenden Wortwahl – der Vorwurf einer nicht aus sachlichen Gründen erfolgte Anordnung, aber auch das Begehren einer rechtlichen Überprüfung dieser Weisung durch die Dienstbehörde, ableitbar. Dies auch vor dem Hintergrund einer auch für den Senat erkennbaren optischen Schieflage, nämlich der schon in der an die Dienstbehörde gerichteten Mail des Zeugen, in welcher er eben unter anderem darlegt, dass er sich das nicht gefallen lassen würde.

Im § 14 StPO ist der im Strafverfahren anzuwendende Grundsatz „in dubio pro reo“ manifestiert. Dieser Grundsatz ist nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes auch in Verwaltungsverfahren anzuwenden. Er bedeutet, dass ein angeschuldigter Sachverhalt, der mit allen Nebenumständen plausibel erscheint sowie der Lebenserfahrung entspricht und somit auch im hohen Maße wahrscheinlich ist, im Hinblick auf die striktest zu handhabende Zweifelsregel des „in dubio pro reo“ nicht ausreicht, um zu einem verurteilenden Erkenntnis zu gelangen. Um einen Schuldspruch fällen zu können, muss, wenn schon nicht mit Sicherheit, so doch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass sich der einem Schuldspruch zugrundeliegende Sachverhalt in den bestrafungsrelevanten Punkten so und nicht anders tatsächlich auch abgespielt hat (vgl. zB das Erkenntnis der DOK vom 20.4.2009, 86/14–DOK/08). Die Voraussetzungen für einen Freispruch im Zweifel – wie auch von der Disziplinaranwaltschaft beantragt – waren im konkreten Fall gegeben. Der erkennende Senat führt dazu folgendes aus: Im Paragraph 14, StPO ist der im Strafverfahren anzuwendende Grundsatz „in dubio pro reo“ manifestiert. Dieser Grundsatz ist nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes auch in Verwaltungsverfahren anzuwenden. Er bedeutet, dass ein angeschuldigter Sachverhalt, der mit allen Nebenumständen plausibel erscheint sowie der Lebenserfahrung entspricht und somit auch im hohen Maße wahrscheinlich ist, im Hinblick auf die striktest zu handhabende Zweifelsregel des „in dubio pro reo“ nicht ausreicht, um zu einem verurteilenden Erkenntnis zu gelangen. Um einen Schuldspruch fällen zu können, muss, wenn schon nicht mit Sicherheit, so doch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass sich der einem Schuldspruch zugrundeliegende Sachverhalt in den bestrafungsrelevanten Punkten so und nicht anders tatsächlich auch abgespielt hat vergleiche zB das Erkenntnis der DOK vom 20.4.2009, 86/14–DOK/08). Die Voraussetzungen für einen Freispruch im Zweifel – wie auch von der Disziplinaranwaltschaft beantragt – waren im konkreten Fall gegeben. Der erkennende Senat führt dazu folgendes aus:

Wie schon ausgeführt, bejaht der Senat hinsichtlich der Anordnung vom 15.4.2014 nicht nur das Vorliegen einer an den DB unmittelbar ergangenen Weisung im Sinne des § 44 BDG, sondern auch die Tatsache, dass der DB dagegen i Sd § 44 Abs 3 BDG remonstriert und darüber hinaus auch beantragt hatte, die Rechtsmäßigkeit der Weisung festzustellen.Wie schon ausgeführt, bejaht der Senat hinsichtlich der Anordnung vom 15.4.2014 nicht nur das Vorliegen einer an den DB unmittelbar ergangenen Weisung im Sinne des Paragraph 44, BDG, sondern auch die Tatsache, dass der DB dagegen i Sd Paragraph 44, Absatz 3, BDG remonstriert und darüber hinaus auch beantragt hatte, die Rechtsmäßigkeit der Weisung festzustellen.

Wenngleich der vom DB verwendete Ausdruck „niedriger Instinkt“ grundsätzlich nicht zu billigen ist, ist diese Aussage nicht unbedingt mit der Definition von niedrigen Beweggründen, wie sie etwa im Strafrecht verwendet werden, gleichzusetzen, sondern war zu hinterfragen, was der Beschuldigte zum Ausdruck bringen wollte. Hier war dem DB Glauben zu schenken, dass er damit gemeint hatte, dass die erfolgte Anordnung aus unsachlichen, nicht objektiven und persönlichen Motiven heraus, die eben ihre Ursache in seiner vor dem Gericht gemachten Äußerungen gehabt hätten, erteilt worden war. Dies auch vor dem Hintergrund, dass ihn diese Anordnung ohne irgendeine vorhersehbare Ankündigung aus „heiterem Himmel“ getroffen hatte und die gewählte Vorgangsweise –wenn letztlich auch rechtskonform - durchaus geeignet war, beim DB subjektiv das Gefühl einer Rechtswidrigkeit aufkommen zu lassen. Darüber hinaus hat auch Obstlt. NN, wie aus seiner Zeugenaussage hervorgegangen ist, den Vorwurf, aus niedrigem Instinkt die Anordnung getroffen zu haben, ebenfalls in der Richtung aufgefasst, er habe aus unsachlichen und nicht objektiven Gründen die Anordnung getroffen, wenn auch in der Meinung, dies sei in Zusammenhang mit den Äußerungen vor Gericht zu sehen.

Nach Auffassung des Senates war es dem DB jedenfalls nicht daran gelegen, seinem Vorgesetzten Obstlt. NN nicht mit Achtung zu begegnen oder ihn gar in seiner Würde zu verletzen, sondern lag es nur in seiner Absicht, dessen Verhalten, wenn auch mit ungeeigneter Wortwahl zu kritisieren.

Daher war zum Faktum ein Freispruch im Zweifel nach den Bestimmungen der §§ 126 Abs 2 iVm. 118 Abs 1 Ziffer 2 BDG 1979 zu fällen.Daher war zum Faktum ein Freispruch im Zweifel nach den Bestimmungen der Paragraphen 126, Absatz 2, in Verbindung mit 118 Absatz eins, Ziffer 2 BDG 1979 zu fällen.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2015
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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