TE Dok 2014/11/3 02062/8-DK/14

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Veröffentlicht am 03.11.2014
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Norm

BDG 1979 §43a
  1. BDG 1979 § 43a heute
  2. BDG 1979 § 43a gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009

Schlagworte

Dienstpflichtverletzung, achtungsvoller Umgang

Text

-DOKNR-

DKTE_BMF_20141103_02062_8_DK_14

-ORGAN-

BM für Finanzen

-DOKTYP-

WORD

-DATUM-

20141103

-GZ-

02062/8-DK/14

-NORM-

BDG §43a

-SW-

Dienstpflichtverletzung, achtungsvoller Umgang

-TEXT-

SPRUCH

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat II, hat nach durchgeführter mündlicher Verhandlung am XX.2014 durch HR Mag. Wolfgang Puchleitner als Senatsvorsitzenden sowie HR Dr. Renate Windbichler und RR AD Michael Krall als weitere Mitglieder des Disziplinarsenats gegen Amtsdirektor Beschuldigten, Beamter des Finanzamtes XX, in Abwesenheit des Disziplinarbeschuldigten sowie im Beisein des Disziplinaranwaltes HR Dr. Manfred Pressler und des Schriftführers Herrn Mag. Markus Knechtl, sowie nach Ablauf der Herrn AD Beschuldigten eingeräumten Frist zur Abgabe eine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahmen, in Ihrer Sitzung am XX.2014 zu Recht erkannt: Herr AD Beschuldigter, Teamexperte im Team Allgemeinveranlagung XX im Finanzamt XX, Standort XX, ist schuldig, am XX.2013 durch ein Mail, das an die Mitglieder des Disziplinarsenates II, Mag. Wolfgang Puchleitner, Dr. Renate Windbichler und AD RR Michael Krall gerichtet war, durch die Formulierung „Genau wie Dr. XX, der sein Herzblut einsetzen wird um mich zu schädigen“ die menschliche Würde seines Amtsvorstandes HR Dr. XX verletzt zu haben. AD Beschuldigter hat dadurch gegen die Dienstpflicht des § 43a BDG 1979 schuldhaft verstoßen und eine Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen. Es wird daher über AD Beschuldigter gemäß § 126 Absatz 2 iVm. § 92 Absatz 1 Ziffer  2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 1.000,-- (in Worten: Euro eintausend) verhängt. AD Beschuldigter hat gemäß § 117 Abs. 2 BDG 1979 die Kosten des Verfahrens, soweit sie in der Beweisaufnahme bzw. den Reisekosten des Disziplinarsenates begründet sind, zu ersetzen. Die Verfahrenskosten werden in einem gesonderten Bescheid festgesetzt. Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat römisch zwei, hat nach durchgeführter mündlicher Verhandlung am römisch zwanzig.2014 durch HR Mag. Wolfgang Puchleitner als Senatsvorsitzenden sowie HR Dr. Renate Windbichler und RR AD Michael Krall als weitere Mitglieder des Disziplinarsenats gegen Amtsdirektor Beschuldigten, Beamter des Finanzamtes römisch zwanzig, in Abwesenheit des Disziplinarbeschuldigten sowie im Beisein des Disziplinaranwaltes HR Dr. Manfred Pressler und des Schriftführers Herrn Mag. Markus Knechtl, sowie nach Ablauf der Herrn AD Beschuldigten eingeräumten Frist zur Abgabe eine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahmen, in Ihrer Sitzung am römisch zwanzig.2014 zu Recht erkannt: Herr AD Beschuldigter, Teamexperte im Team Allgemeinveranlagung römisch zwanzig im Finanzamt römisch zwanzig, Standort römisch zwanzig, ist schuldig, am römisch zwanzig.2013 durch ein Mail, das an die Mitglieder des Disziplinarsenates römisch zwei, Mag. Wolfgang Puchleitner, Dr. Renate Windbichler und AD RR Michael Krall gerichtet war, durch die Formulierung „Genau wie Dr. römisch zwanzig, der sein Herzblut einsetzen wird um mich zu schädigen“ die menschliche Würde seines Amtsvorstandes HR Dr. römisch zwanzig verletzt zu haben. AD Beschuldigter hat dadurch gegen die Dienstpflicht des Paragraph 43 a, BDG 1979 schuldhaft verstoßen und eine Dienstpflichtverletzung im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 begangen. Es wird daher über AD Beschuldigter gemäß Paragraph 126, Absatz 2 in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz 1 Ziffer  2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 1.000,-- (in Worten: Euro eintausend) verhängt. AD Beschuldigter hat gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979 die Kosten des Verfahrens, soweit sie in der Beweisaufnahme bzw. den Reisekosten des Disziplinarsenates begründet sind, zu ersetzen. Die Verfahrenskosten werden in einem gesonderten Bescheid festgesetzt.

Begründung

Verwendete Abkürzungen:

AD Amtsdirektor

AS Aktenseite

TL Teamleiter

v = verso (Rückseite)

I Verfahrensablaufrömisch eins Verfahrensablauf

AD Beschuldigter wurde mittels Schriftsatz vom XX.2014 als Beschuldigter zur mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkommission in Graz am XX.2014 geladen. In dieser Ladung wurde er darauf hingewiesen, dass gemäß § 125a BDG 1979 die mündliche Verhandlung auch in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden kann (AS 34). Die schriftlich ausgefertigte Ladung hat AD Beschuldigter am XX.2014 übernommen und den Empfang bestätigt (AS 35). Am XX.2014 übermittelte AD Beschuldigter ein Mail an die Mitglieder des Disziplinarsenates II, Mag. Puchleitner, Dr. Windbichler und AD RR Krall, in dem er eine Stellungnahme zum Verfahren abgab, auf bereits vorhandene Beweismittel verwies und diese ergänzend vorlegte und seine finanziellen Verhältnisse darlegte. An der mündlichen Verhandlung am XX.2014 hat AD Beschuldigter nicht teilgenommen. AD Beschuldigter wurde mittels Schriftsatz vom römisch zwanzig.2014 als Beschuldigter zur mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkommission in Graz am römisch zwanzig.2014 geladen. In dieser Ladung wurde er darauf hingewiesen, dass gemäß Paragraph 125 a, BDG 1979 die mündliche Verhandlung auch in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden kann (AS 34). Die schriftlich ausgefertigte Ladung hat AD Beschuldigter am römisch zwanzig.2014 übernommen und den Empfang bestätigt (AS 35). Am römisch zwanzig.2014 übermittelte AD Beschuldigter ein Mail an die Mitglieder des Disziplinarsenates römisch zwei, Mag. Puchleitner, Dr. Windbichler und AD RR Krall, in dem er eine Stellungnahme zum Verfahren abgab, auf bereits vorhandene Beweismittel verwies und diese ergänzend vorlegte und seine finanziellen Verhältnisse darlegte. An der mündlichen Verhandlung am römisch zwanzig.2014 hat AD Beschuldigter nicht teilgenommen.

Rechtslage zum Verfahrensablauf:

§ 125a Abs. 1 BDG 1979 Paragraph 125 a, Absatz eins, BDG 1979

Die mündliche Verhandlung vor dem Disziplinarsenat kann ungeachtet eines Parteienantrages in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden, wenn der Beschuldigte trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, sofern er nachweislich auf diese Säumnisfolge hingewiesen worden ist.

§ 125a Abs. 4 BDG 1979Paragraph 125 a, Absatz 4, BDG 1979

In den Fällen des Abs. 1 ist vor schriftlicher Erlassung des Disziplinarerkenntnisses dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Der Disziplinarsenat hat am XX.2014 beschlossen, die mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten durchzuführen. Diese Verfahrensanordnung war aus folgenden Gründen zu treffen:In den Fällen des Absatz eins, ist vor schriftlicher Erlassung des Disziplinarerkenntnisses dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Der Disziplinarsenat hat am römisch zwanzig.2014 beschlossen, die mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten durchzuführen. Diese Verfahrensanordnung war aus folgenden Gründen zu treffen:

1. ein Disziplinarbeschuldigter kann nicht verpflichtet werden, an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen;

2. AD Beschuldigter hat von seinem Recht gem. § 107 BDG 1979 nicht Gebrauch gemacht, einen Verteidiger zu bestellen; 2. AD Beschuldigter hat von seinem Recht gem. Paragraph 107, BDG 1979 nicht Gebrauch gemacht, einen Verteidiger zu bestellen;

3. die verfahrensgegenständlichen Beweismittel (Disziplinaranzeige samt Beilagen und schriftliche Zeugenaussage) wurden AD Beschuldigter bereits vor der mündlichen Verhandlung bekannt gemacht;

4. AD Beschuldigter hat eine Stellungnahme (siehe Punkt II der Begründung) schriftlich eingereicht;4. AD Beschuldigter hat eine Stellungnahme (siehe Punkt römisch zwei der Begründung) schriftlich eingereicht;

5. dem abwesenden Beschuldigten ist das Ergebnis der Beweisaufnahme vor der Entscheidung des Senates zur Stellungnahme gem. § 125a Abs. 4 BDG 1979 zuzuleiten;5. dem abwesenden Beschuldigten ist das Ergebnis der Beweisaufnahme vor der Entscheidung des Senates zur Stellungnahme gem. Paragraph 125 a, Absatz 4, BDG 1979 zuzuleiten;

6. AD Beschuldigter hat bereits in den Verfahren unter GZ. 02 043/DK/12 im Jahr 2012 und unter GZ 02 057/DK/13 im Jahr 2013 nicht an der mündlichen Verhandlung teilgenommen, sodass durch eine Vertagung und neuerliche Ladung nicht mit der persönlichen Teilnahme des AD Beschuldigten an der mündlichen Verhandlung zu rechnen war.

Der Disziplinarsenat hat AD Beschuldigten über das Ergebnis der Beweisaufnahmen mit Schriftsatz vom XX.2014 in Kenntnis gesetzt und die Beweismittel in Ablichtung übermittelt (AS 48,49). Am XX.2018 hat AD Beschuldigter diesen Schriftsatz beim Postpartner in XX persönlich abgeholt (AS 50). AD Beschuldigten wurde die Gelegenheit gegeben, sich innerhalb eines Monats ab Zustellung zu äußern (AS 49v). Der Fristbeginn wurde mit der Zustellung am XX.2014 ausgelöst, das Ende der Frist ergab sich dadurch am Montag den XX. 2014. Bei der Disziplinarkommission beim BMF, Senat II, ist bis zur Beratung des Senates II am XX.2014 keine Stellungnahme des AD Beschuldigten eingelangt.Der Disziplinarsenat hat AD Beschuldigten über das Ergebnis der Beweisaufnahmen mit Schriftsatz vom römisch zwanzig.2014 in Kenntnis gesetzt und die Beweismittel in Ablichtung übermittelt (AS 48,49). Am römisch zwanzig.2018 hat AD Beschuldigter diesen Schriftsatz beim Postpartner in römisch zwanzig persönlich abgeholt (AS 50). AD Beschuldigten wurde die Gelegenheit gegeben, sich innerhalb eines Monats ab Zustellung zu äußern (AS 49v). Der Fristbeginn wurde mit der Zustellung am römisch zwanzig.2014 ausgelöst, das Ende der Frist ergab sich dadurch am Montag den römisch zwanzig. 2014. Bei der Disziplinarkommission beim BMF, Senat römisch zwei, ist bis zur Beratung des Senates römisch zwei am römisch zwanzig.2014 keine Stellungnahme des AD Beschuldigten eingelangt.

II Beweismittel: römisch zwei Beweismittel:

Angeführt werden jene Beweismittel, die gem. § 126 Abs. 1 BDG 1979 Gegenstand des Beweisverfahrens der mündlichen Verhandlung waren und die den in der Folge als erwiesen festgestellten Sachverhalt begründen:Angeführt werden jene Beweismittel, die gem. Paragraph 126, Absatz eins, BDG 1979 Gegenstand des Beweisverfahrens der mündlichen Verhandlung waren und die den in der Folge als erwiesen festgestellten Sachverhalt begründen:

1. Disziplinaranzeige vom XX.2014 (AS 2-4)1. Disziplinaranzeige vom römisch zwanzig.2014 (AS 2-4)

2. Mail des AD Beschuldigten vom XX.2013 an die Mitglieder der Disziplinarkommission (AS2. Mail des AD Beschuldigten vom römisch zwanzig.2013 an die Mitglieder der Disziplinarkommission (AS

5-6)

3. Gedächtnisprotokoll des AD Beschuldigten vom XX.2011 (AS 11-13)3. Gedächtnisprotokoll des AD Beschuldigten vom römisch zwanzig.2011 (AS 11-13)

4. Mail des AD Beschuldigten an die Mitglieder des Disziplinarsenates vom XX.2014 (AS 40)4. Mail des AD Beschuldigten an die Mitglieder des Disziplinarsenates vom römisch zwanzig.2014 (AS 40)

III Sachverhaltrömisch drei Sachverhalt

Als erwiesener Sachverhalt wird festgestellt:

Im Jahr 2012 wurde gegen AD Beschuldigten unter GZ. 02 043/9-DK/12 aufgrund einer körperlichen Auseinandersetzung mit einem Kollegen während des Dienstes ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Im Zuge dieses Verfahrens wurde AD Beschuldigter durch den Vorstand des Finanzamtes XX zu einer Besprechung am XX.2011 geladen. Über das Ergebnis dieser Besprechung erstellte AD Beschuldigter ein persönliches „Gedankenprotokoll“, in dem er den Ablauf der Unterredung und die Inhalte nach seiner Wahrnehmung festhielt (AS 11-13). Zum Themenbereich „körperliche Auseinandersetzung zw. AD Beschuldigten und AD XX in der Dienstzeit hat AD Beschuldigter wörtlich festgehalten: „Dr. XX hielt mir vor, dass in seiner gesamten Dienstzeit (seit 1985 aktiv) ein derartiger Vorfall nicht geschehen sei und es ihm eine Herzensangelegenheit ist, eine disziplinarrechtlich harte Maßnahme zu ergreifen. Sein Wortlaut: ‚Es heil3t nun, dass im Finanzamt XX geschlägert wird und das ist schon dem Regionalmanagement bekannt.‘ Weiters gab er an: `Hoffentlich wird das Gericht aktiv und fällt eine Entscheidung, die ich abwarte, dann werde ich mein ganzes Herzblut dafür einsetzen, dass es eine bedeutende disziplinarrechtliche Maßnahme gibt. Haben sie Tendenzen sich versetzen zu lassen? Wollen sie woanders hin? Und übrigens, ihr Gesuch sich zum Betriebsprüfer ausbilden zu lassen wird abgelehnt, aber davon später mehr.“ Auf dieses „Gedankenprotokoll“ nahm AD Beschuldigter in einem weiteren Disziplinarverfahren im Jahr 2013 Bezug. Anlässlich der Beschuldigtenladung in diesem Disziplinarverfahren unter GZ 02 057/6-DK/13 hat AD Beschuldigter, wie in der Disziplinaranzeige festgehalten, wie folgt formuliert: "Außerdem ist von Ihnen kein faires Verfahren zu erwarten, da Sie im ersten Disziplinarverfahren [Anmerkung: Abschluss mit Erkenntnis der DOK vom 23.09.2013] mittels aggressiver und einschüchternder Fragenmethodik vom damaligen Teamleiter XX Aussagen provozierten, die er im Nachhinein zu 180 Grad revidieren musste (weil sie einfach falsch waren) und Sie diese Korrektur trotz Aufforderung nicht zur Kenntnis nahmen. Genau wie Dr. XX, der sein Herzblut einsetzen wird um mich zu schädigen (das Gedächtnisprotokoll mit seiner Aussage ist ihnen ja bereits bekannt). Als weitere repressive Behandlungsmaßnahme des Vorstandes, sei nebenbei erwähnt, dass ich über seine Weisung von allen Aktivitäten im Team XX ausgeschlossen wurde (sämtliche Teamsitzungen, Geburtstagsfeiern, Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern). Als Einziger im Haus muss ich außerdem eine Arbeitsstatistik führen und abgeben." Im Jahr 2012 wurde gegen AD Beschuldigten unter GZ. 02 043/9-DK/12 aufgrund einer körperlichen Auseinandersetzung mit einem Kollegen während des Dienstes ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Im Zuge dieses Verfahrens wurde AD Beschuldigter durch den Vorstand des Finanzamtes römisch zwanzig zu einer Besprechung am römisch zwanzig.2011 geladen. Über das Ergebnis dieser Besprechung erstellte AD Beschuldigter ein persönliches „Gedankenprotokoll“, in dem er den Ablauf der Unterredung und die Inhalte nach seiner Wahrnehmung festhielt (AS 11-13). Zum Themenbereich „körperliche Auseinandersetzung zw. AD Beschuldigten und AD römisch zwanzig in der Dienstzeit hat AD Beschuldigter wörtlich festgehalten: „Dr. römisch zwanzig hielt mir vor, dass in seiner gesamten Dienstzeit (seit 1985 aktiv) ein derartiger Vorfall nicht geschehen sei und es ihm eine Herzensangelegenheit ist, eine disziplinarrechtlich harte Maßnahme zu ergreifen. Sein Wortlaut: ‚Es heil3t nun, dass im Finanzamt römisch zwanzig geschlägert wird und das ist schon dem Regionalmanagement bekannt.‘ Weiters gab er an: `Hoffentlich wird das Gericht aktiv und fällt eine Entscheidung, die ich abwarte, dann werde ich mein ganzes Herzblut dafür einsetzen, dass es eine bedeutende disziplinarrechtliche Maßnahme gibt. Haben sie Tendenzen sich versetzen zu lassen? Wollen sie woanders hin? Und übrigens, ihr Gesuch sich zum Betriebsprüfer ausbilden zu lassen wird abgelehnt, aber davon später mehr.“ Auf dieses „Gedankenprotokoll“ nahm AD Beschuldigter in einem weiteren Disziplinarverfahren im Jahr 2013 Bezug. Anlässlich der Beschuldigtenladung in diesem Disziplinarverfahren unter GZ 02 057/6-DK/13 hat AD Beschuldigter, wie in der Disziplinaranzeige festgehalten, wie folgt formuliert: "Außerdem ist von Ihnen kein faires Verfahren zu erwarten, da Sie im ersten Disziplinarverfahren [Anmerkung: Abschluss mit Erkenntnis der DOK vom 23.09.2013] mittels aggressiver und einschüchternder Fragenmethodik vom damaligen Teamleiter römisch zwanzig Aussagen provozierten, die er im Nachhinein zu 180 Grad revidieren musste (weil sie einfach falsch waren) und Sie diese Korrektur trotz Aufforderung nicht zur Kenntnis nahmen. Genau wie Dr. römisch zwanzig, der sein Herzblut einsetzen wird um mich zu schädigen (das Gedächtnisprotokoll mit seiner Aussage ist ihnen ja bereits bekannt). Als weitere repressive Behandlungsmaßnahme des Vorstandes, sei nebenbei erwähnt, dass ich über seine Weisung von allen Aktivitäten im Team römisch zwanzig ausgeschlossen wurde (sämtliche Teamsitzungen, Geburtstagsfeiern, Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern). Als Einziger im Haus muss ich außerdem eine Arbeitsstatistik führen und abgeben."

IV Rechtslage:römisch vier Rechtslage:

§ 43a BDG 1979 Achtungsvoller UmgangParagraph 43 a, BDG 1979 Achtungsvoller Umgang

Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.

V Rechtliche Würdigungrömisch fünf Rechtliche Würdigung

Die unmittelbar aus § 43a BDG 1979 abzuleitenden Umgangsformen von Beamtinnen und Beamten sind im Leitbild der österreichischen Finanzverwaltung als Werte und Grundsätze formuliert, die das Funktionieren der Zusammenarbeit gewährleisten sollen. Darunter heißt es: „Wir begegnen einander mit Wertschätzung, Vertrauen und Aufrichtigkeit. Wir gehen miteinander offen um und sehen Vorteile in der Teamarbeit. Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung kennzeichnen unseren Arbeits- und Führungsstil“; vgl. dazu das Portal für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Finanzverwaltung, Home Finanzressort Kommunikation Corporate Identity (CI) und Leitbild (https://portal04.bmf.gv.at/Portal). Diese Ausführungen dienen der rechtlichen Interpretation der disziplinarrechtlichen Bestimmungen. Die unmittelbar aus Paragraph 43 a, BDG 1979 abzuleitenden Umgangsformen von Beamtinnen und Beamten sind im Leitbild der österreichischen Finanzverwaltung als Werte und Grundsätze formuliert, die das Funktionieren der Zusammenarbeit gewährleisten sollen. Darunter heißt es: „Wir begegnen einander mit Wertschätzung, Vertrauen und Aufrichtigkeit. Wir gehen miteinander offen um und sehen Vorteile in der Teamarbeit. Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung kennzeichnen unseren Arbeits- und Führungsstil“; vergleiche dazu das Portal für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Finanzverwaltung, Home ris-attachment://image001.gifFinanzressort ris-attachment://image001.gifKommunikation ris-attachment://image001.gifCorporate Identity (CI) und Leitbild (https://portal04.bmf.gv.at/Portal). Diese Ausführungen dienen der rechtlichen Interpretation der disziplinarrechtlichen Bestimmungen.

Der Disziplinarsenat erachtet die Äußerung des AD Beschuldigten, wonach er dem Vorstand des FA XX die Äußerung zuschreibt, dieser wolle sein Herzblut einsetzen, um AD Beschuldigten zu schädigen, als tatsachenwidrig und deshalb als beleidigend, herabwürdigend und eindeutig als Verhaltensweise, die darauf abzielt, die menschliche Würde jener Person, die mit dieser Äußerung bedacht wurde, herabzuwürdigen. Der Vorwurf des AD Beschuldigten, Vorstand Dr. XX würde sein Herzblut einsetzen um AD Beschuldigten zu schädigen, findet auf Grund der Sachverhaltsfeststellung keine Berechtigung. AD Beschuldigter bezieht sich mit diesem Vorwurf auf ein Gedankenprotokoll, das er selbst am XX.2011 aufgenommen hat. In diesem Gedankenprotokoll zitiert er Dr. XX mit „Sein Wortlaut“ und fügt dann unter Anführungszeichen und in Schrägschrift jene wörtliche Aussage des Dr. XX hinzu, die er vermeinte, wahrgenommen zu haben: „Hoffentlich wird das Gericht aktiv und fällt eine Entscheidung, die ich abwarte, dann werde ich mein ganzes Herzblut dafür einsetzen, dass es eine bedeutende disziplinarrechtliche Maßnahme gibt.“ Aus dem von AD Beschuldigten selbst hergestellten Beweismittel lässt sich zweifelsfrei ableiten, dass die Aussage des Dr. XX nicht dahingehend lautete, er wolle sein ganzes Herzblut dafür einsetzen, um Herrn AD Beschuldigten zu schädigen, sondern er wolle sein ganzes Herzblut dafür einsetzen, dass eine bedeutende disziplinarrechtliche Maßnahme gesetzt werde. Diese Formulierungen unterscheiden sich allerdings erheblich hinsichtlich ihrer inhaltlichen Aussage. Ursache dieser von AD Beschuldigten am XX.2011 festgehaltenen Aussage war eine körperliche Auseinandersetzung zwischen AD Beschuldigten und einem Arbeitskollegen in Gegenwart des Teamleiters, in deren Verlauf sich die Kontrahenten wechselseitig geschlagen haben. Diese Auseinandersetzung hatte eine Intensität erreicht, die es Vorstand Dr. XX nicht ermöglichte, den Vorfall durch eine Belehrung oder Ermahnung gem. § 109 Abs. 2 BDG 1979 zu entscheiden. Folglich erstattete Dr. XX eine Disziplinaranzeige. Die Disziplinarverfahren wurden mit der Festsetzung einer Geldstrafe abgeschlossen. Unter Schaden ist immer eine unfreiwillige Einbuße zu verstehen, die jemand an seinen geschützten Rechtsgütern erleidet. Soweit die unfreiwillige Einbuße auf eine gesetzliche Rechtsfolge, z.B. auf eine Strafe, zurückzuführen ist, ist der Eingriff in das Rechtsgut (hier in das Vermögen) im Ausmaß der Straffestsetzung eine gesetzliche Rechtsfolge, und die dadurch bedingte Vermögenseinbuße gesetzlich gewollt. Somit ist eine Strafe als strafrechtliche Maßnahme nicht durch den Begriff des Schadens erfasst. In diesem Sinn verfolgt das Disziplinarrecht auch nicht die Absicht, diejenigen die Dienstpflichtverletzungen bewirken, zu schädigen, sondern die Disziplinarstrafen dienen als Lenkungselement, um die Einhaltung der Dienstpflichten zu gewährleisten. Daher bezeichnet § 93 BDG 1979 den Zweck der Strafe damit, den Beamten vor der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Der Disziplinarsenat erkannte daher im Verhalten des Dr. XX, sein Herzblut dafür einzusetzen, dass eine bedeutende disziplinarrechtliche Maßnahme gesetzt wird, kein vorwerfbares Verhalten, sondern in Anbetracht des dieser Äußerung zugrunde liegenden Sachverhalts eine gegenüber AD Beschuldigten klarstellende und von Offenheit geprägte Aussage, welche Einstellung er zu diesem Vorfall hatte und wie er in Anbetracht der dienstrechtlichen Würdigung dieses Sachverhaltes vorzugehen gedenke. Die weitere Vorgangsweise des Dr. XX (Erstattung einer Disziplinaranzeige) entsprach den Verpflichtungen des BDG 1979 und die Richtigkeit seiner Maßnahme wurde letztlich durch den rechtskräftigen Abschluss der Disziplinarverfahren der beiden betroffenen Kontrahenten, wobei jeweils Schuldsprüche gefällt und Geldstrafen ausgesprochen wurden, bestätigt. Wenn Herr AD Beschuldigter seinem Vorstand vorwirft, er habe sich dahingehend geäußert, sein Herzblut dafür einzusetzen, um AD Beschuldigten zu schädigen, widerspricht dieser Vorwurf zunächst eindeutig dem vom AD Beschuldigten selbst – zeitnah an das Ereignis verfassten - Gedankenprotokoll und ist daher unbegründet. Der Vorwurf der Schädigungsabsicht ist dann beleidigend, wenn er unberechtigt erhoben wird, weil dem vom Vorwurf der Schädigungsabsicht Betroffenen das Wissen um die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens zugerechnet wird. Der Vorstand eines Finanzamtes, der zu Unrecht mit dem Vorwurf konfrontiert wird, einen Mitarbeiter mit Schädigungsabsicht zu verfolgen, wird in seiner Ehre und seinem Ansehen herabgewürdigt. Die Ehre und das Ansehen eines Amtsvorstandes werden hinsichtlich seiner dienstlichen Tätigkeit dadurch bestimmt, dass er alle dem Dienstbetrieb dienenden Vorschriften rechtsrichtig umsetzt und dabei durch die erforderliche soziale Kompetenz geleitet wird. Dies schließt jedenfalls die Schädigung berechtigter Interessen der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer aus.Der Disziplinarsenat erachtet die Äußerung des AD Beschuldigten, wonach er dem Vorstand des FA römisch zwanzig die Äußerung zuschreibt, dieser wolle sein Herzblut einsetzen, um AD Beschuldigten zu schädigen, als tatsachenwidrig und deshalb als beleidigend, herabwürdigend und eindeutig als Verhaltensweise, die darauf abzielt, die menschliche Würde jener Person, die mit dieser Äußerung bedacht wurde, herabzuwürdigen. Der Vorwurf des AD Beschuldigten, Vorstand Dr. römisch zwanzig würde sein Herzblut einsetzen um AD Beschuldigten zu schädigen, findet auf Grund der Sachverhaltsfeststellung keine Berechtigung. AD Beschuldigter bezieht sich mit diesem Vorwurf auf ein Gedankenprotokoll, das er selbst am römisch zwanzig.2011 aufgenommen hat. In diesem Gedankenprotokoll zitiert er Dr. römisch zwanzig mit „Sein Wortlaut“ und fügt dann unter Anführungszeichen und in Schrägschrift jene wörtliche Aussage des Dr. römisch zwanzig hinzu, die er vermeinte, wahrgenommen zu haben: „Hoffentlich wird das Gericht aktiv und fällt eine Entscheidung, die ich abwarte, dann werde ich mein ganzes Herzblut dafür einsetzen, dass es eine bedeutende disziplinarrechtliche Maßnahme gibt.“ Aus dem von AD Beschuldigten selbst hergestellten Beweismittel lässt sich zweifelsfrei ableiten, dass die Aussage des Dr. römisch zwanzig nicht dahingehend lautete, er wolle sein ganzes Herzblut dafür einsetzen, um Herrn AD Beschuldigten zu schädigen, sondern er wolle sein ganzes Herzblut dafür einsetzen, dass eine bedeutende disziplinarrechtliche Maßnahme gesetzt werde. Diese Formulierungen unterscheiden sich allerdings erheblich hinsichtlich ihrer inhaltlichen Aussage. Ursache dieser von AD Beschuldigten am römisch zwanzig.2011 festgehaltenen Aussage war eine körperliche Auseinandersetzung zwischen AD Beschuldigten und einem Arbeitskollegen in Gegenwart des Teamleiters, in deren Verlauf sich die Kontrahenten wechselseitig geschlagen haben. Diese Auseinandersetzung hatte eine Intensität erreicht, die es Vorstand Dr. römisch zwanzig nicht ermöglichte, den Vorfall durch eine Belehrung oder Ermahnung gem. Paragraph 109, Absatz 2, BDG 1979 zu entscheiden. Folglich erstattete Dr. römisch zwanzig eine Disziplinaranzeige. Die Disziplinarverfahren wurden mit der Festsetzung einer Geldstrafe abgeschlossen. Unter Schaden ist immer eine unfreiwillige Einbuße zu verstehen, die jemand an seinen geschützten Rechtsgütern erleidet. Soweit die unfreiwillige Einbuße auf eine gesetzliche Rechtsfolge, z.B. auf eine Strafe, zurückzuführen ist, ist der Eingriff in das Rechtsgut (hier in das Vermögen) im Ausmaß der Straffestsetzung eine gesetzliche Rechtsfolge, und die dadurch bedingte Vermögenseinbuße gesetzlich gewollt. Somit ist eine Strafe als strafrechtliche Maßnahme nicht durch den Begriff des Schadens erfasst. In diesem Sinn verfolgt das Disziplinarrecht auch nicht die Absicht, diejenigen die Dienstpflichtverletzungen bewirken, zu schädigen, sondern die Disziplinarstrafen dienen als Lenkungselement, um die Einhaltung der Dienstpflichten zu gewährleisten. Daher bezeichnet Paragraph 93, BDG 1979 den Zweck der Strafe damit, den Beamten vor der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Der Disziplinarsenat erkannte daher im Verhalten des Dr. römisch zwanzig, sein Herzblut dafür einzusetzen, dass eine bedeutende disziplinarrechtliche Maßnahme gesetzt wird, kein vorwerfbares Verhalten, sondern in Anbetracht des dieser Äußerung zugrunde liegenden Sachverhalts eine gegenüber AD Beschuldigten klarstellende und von Offenheit geprägte Aussage, welche Einstellung er zu diesem Vorfall hatte und wie er in Anbetracht der dienstrechtlichen Würdigung dieses Sachverhaltes vorzugehen gedenke. Die weitere Vorgangsweise des Dr. römisch zwanzig (Erstattung einer Disziplinaranzeige) entsprach den Verpflichtungen des BDG 1979 und die Richtigkeit seiner Maßnahme wurde letztlich durch den rechtskräftigen Abschluss der Disziplinarverfahren der beiden betroffenen Kontrahenten, wobei jeweils Schuldsprüche gefällt und Geldstrafen ausgesprochen wurden, bestätigt. Wenn Herr AD Beschuldigter seinem Vorstand vorwirft, er habe sich dahingehend geäußert, sein Herzblut dafür einzusetzen, um AD Beschuldigten zu schädigen, widerspricht dieser Vorwurf zunächst eindeutig dem vom AD Beschuldigten selbst – zeitnah an das Ereignis verfassten - Gedankenprotokoll und ist daher unbegründet. Der Vorwurf der Schädigungsabsicht ist dann beleidigend, wenn er unberechtigt erhoben wird, weil dem vom Vorwurf der Schädigungsabsicht Betroffenen das Wissen um die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens zugerechnet wird. Der Vorstand eines Finanzamtes, der zu Unrecht mit dem Vorwurf konfrontiert wird, einen Mitarbeiter mit Schädigungsabsicht zu verfolgen, wird in seiner Ehre und seinem Ansehen herabgewürdigt. Die Ehre und das Ansehen eines Amtsvorstandes werden hinsichtlich seiner dienstlichen Tätigkeit dadurch bestimmt, dass er alle dem Dienstbetrieb dienenden Vorschriften rechtsrichtig umsetzt und dabei durch die erforderliche soziale Kompetenz geleitet wird. Dies schließt jedenfalls die Schädigung berechtigter Interessen der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer aus.

 

VI Verschuldenrömisch sechs Verschulden

Der Disziplinarsenat erkennt im Vorwurf des AD Beschuldigten gegenüber Dr. XX ein vorsätzliches Verschulden, den Vorstand herabzuwürdigen. Aufgrund des von AD Beschuldigten selbst angefertigten Beweismittels, auf das er sich im Übrigen zuletzt in seiner schriftlichen Stellungnahme vom XX.2014 ausdrücklich bezog, musste ihm klar sein, dass Dr. XX die von AD Beschuldigten behauptete Aussage überhaupt nicht gemacht hatte. Somit ist AD Beschuldigter das Verschulden zuzurechnen, seinen Vorstand willkürlich einer rechtswidrigen Vorgangsweise bezichtigt zu haben um ihn zu beleidigen bzw. verächtlich zu machen. Der Disziplinarsenat erkennt daher, dass AD Beschuldigter die Dienstplichten des
§ 43a BDG 1979 schuldhaft verletzt hat und damit eine Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen hat.
Der Disziplinarsenat erkennt im Vorwurf des AD Beschuldigten gegenüber Dr. römisch zwanzig ein vorsätzliches Verschulden, den Vorstand herabzuwürdigen. Aufgrund des von AD Beschuldigten selbst angefertigten Beweismittels, auf das er sich im Übrigen zuletzt in seiner schriftlichen Stellungnahme vom römisch zwanzig.2014 ausdrücklich bezog, musste ihm klar sein, dass Dr. römisch zwanzig die von AD Beschuldigten behauptete Aussage überhaupt nicht gemacht hatte. Somit ist AD Beschuldigter das Verschulden zuzurechnen, seinen Vorstand willkürlich einer rechtswidrigen Vorgangsweise bezichtigt zu haben um ihn zu beleidigen bzw. verächtlich zu machen. Der Disziplinarsenat erkennt daher, dass AD Beschuldigter die Dienstplichten des , Paragraph 43 a, BDG 1979 schuldhaft verletzt hat und damit eine Dienstpflichtverletzung im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 begangen hat.

VII Strafbemessungrömisch sieben Strafbemessung

§ 93 Abs. 1 BDG 1979Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979

Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

§ 92. Abs. 1 BDG 1979 (Disziplinarstrafen)Paragraph 92, Absatz eins, BDG 1979 (Disziplinarstrafen)

1. der Verweis,

2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges

3. die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen

4. die Entlassung.

Abs. 2Absatz 2

In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.

In Interpretation des § 93 BDG 1979 hat der VwGH zuletzt am 12.11.2013 unter VwGH Zl. 2013/09/0045 wörtlich ausgeführt: „Gem. § 93 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung als Maß für die Höhe der Strafe festgelegt. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld im Sinne der Strafbemessungsschuld des Strafrechts. Für die Strafbemessung ist daher sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend wie auch der Grad des Verschuldens (vgl. die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des § 93 BDG 1979 im BDG 1977, 500 Blg. Nr. 14 GP 83). Das objektive Gewicht der Tat (der Unrechtsgehalt) wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB – wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt.“In Interpretation des Paragraph 93, BDG 1979 hat der VwGH zuletzt am 12.11.2013 unter VwGH Zl. 2013/09/0045 wörtlich ausgeführt: „Gem. Paragraph 93, Absatz eins, erster Satz BDG 1979 ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung als Maß für die Höhe der Strafe festgelegt. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld im Sinne der Strafbemessungsschuld des Strafrechts. Für die Strafbemessung ist daher sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend wie auch der Grad des Verschuldens vergleiche die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 93, BDG 1979 im BDG 1977, 500 Blg. Nr. 14 Gesetzgebungsperiode 83). Das objektive Gewicht der Tat (der Unrechtsgehalt) wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB – wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt.“

Der Disziplinarsenat billigt dem Unrechtsgehalt der Tat (beleidigende Äußerung und Herabwürdigen eines Vorgesetzten) erhebliches Gewicht zu. Dafür spricht der Umstand, dass dem Vorstand des Finanzamtes tatsachenwidrig ein Verhalten zugeschrieben wird, das geeignet wäre, den Vorstand selbst einer Dienstpflichtverletzung zu verdächtigen. Darüber hinaus ist der konkrete Sachverhalt auch dazu geeignet das Vertrauensverhältnis zwischen Herrn AD Beschuldigten als Mitarbeiter und dem Vorstand als Leiter der Dienstbehörde zu zerstören, weil dem Vorstand durch diesen Vorwurf nicht nur dienstrechtliche Verfehlungen zu Unrecht vorgeworfen werden, sondern implizit auch ein unehrenhafter Charakter.

Von den gem. § 92 Abs. 1 BDG 1979 möglichen Disziplinarstrafen erachtet der Disziplinarsenat die Festsetzung einer Geldbuße (Hälfte des Monatsbezugs) lediglich deshalb als zutreffende Sanktion, weil die Festsetzung einer Geldstrafe (ein bis fünf Monatsbezüge) im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation des Disziplinarbeschuldigten möglicherweise zu einer weiteren dramatisch sich verschärfenden finanziellen Anspannung geführt hätte.Von den gem. Paragraph 92, Absatz eins, BDG 1979 möglichen Disziplinarstrafen erachtet der Disziplinarsenat die Festsetzung einer Geldbuße (Hälfte des Monatsbezugs) lediglich deshalb als zutreffende Sanktion, weil die Festsetzung einer Geldstrafe (ein bis fünf Monatsbezüge) im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation des Disziplinarbeschuldigten möglicherweise zu einer weiteren dramatisch sich verschärfenden finanziellen Anspannung geführt hätte.

Bei der Ausmessung der Geldbuße sind die Gebote der Spezialprävention und der Generalprävention gem. § 93 Abs. 1 BDG 1979 zu beachten. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Der Disziplinarsenat hat dabei zu berücksichtigen, dass gegen AD Beschuldigten bereits im Jahr 2012 unter GZ. 02 043/9-DK/12 ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, das ebenfalls wegen eines Disziplinarvergehens nach § 43a BDG 1979 geführt wurde und mit einem Schuldspruch abgeschlossen wurde. Die Rechtskraft dieses Verfahrens trat am XX.2013 ein, somit vor dem Zeitpunkt des verfahrensgegenständlichen Tatbestands. Auch in weiterer Folge wurde im Jahr 2013 gegen AD Beschuldigten unter GZ 02 057-DK/13 ein Disziplinarverfahren wegen eines Disziplinarvergehens nach § 43a BDG 1979 eingeleitet, das ebenfalls mit einem Schuldspruch abgeschlossen wurde und am XX.2014 in Rechtskraft erwuchs. Mit Bezug auf das nunmehr dritte Disziplinarverfahren innerhalb von drei Jahren kann der Disziplinarsenat daher nur wiederholend feststellen, dass bei AD Beschuldigten ein Aggressionspotential und eine verminderte Hemmschwelle vorhanden sind. Den disziplinarrechtlich zu würdigenden Auswirkungen dieser Eigenschaften ist durch das Gebot der Spezialprävention, wie in § 93 Abs. 1 BDG 1979 normiert, zu begegnen. Im Weiteren ist im Sinne des § 93 Abs. 1 BDG 1979 der generalpräventive Aspekt bei der Festsetzung der Geldstrafe im gleichen Ausmaß zu berücksichtigen wie die Spezialprävention. Auch diesem gesetzlichen Erfordernis ist durch die Festsetzung einer Geldbuße zu entsprechen und ein deutliches Signal zu setzen, dass das Verhalten der Beamtinnen und Beamten mit der Rechtsordnung im Einklang zu stehen hat und dass die in der Finanzverwaltung dokumentierten ethischen Werte und Grundhaltungen der tatsächlich gelebten Kultur entsprechen. Unter Bezugnahme auf § 92 Absatz 1 Ziffer 2 BDG 1979 war der Strafrahmen mit € XX (Monatsbezug € XX dividiert durch zwei) zu ermitteln. Der Monatsbezug für die Strafbemessung setzt sich aus dem Grundbezug von € XX und der Funktionszulage von € XX zusammen. Die Ausmessung der Geldbuße im Betrag von € 1.000.- entspricht ca. XX% der möglichen Höchststrafe gem. § 92 Absatz 1 Ziffer 2 BDG 1979. Milderungsgründe wurden nicht festgestellt. Die unter GZ 19/11-DOK/13 festgesetzte Disziplinarstrafe war als erschwerend in Betracht zu ziehen. Auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Darstellung des AD Beschuldigten in seiner Eingabe vom XX.2014, AS 40) wurde Bedacht genommen, wie dies bereits bei der Auswahl der Disziplinarstrafe ausgeführt wurde. Darüber hinaus wurden keine besonderen Umstände bei dem im Haus der XX wohnenden AD Beschuldigten festgestellt, die bei der Strafausmessung als außergewöhnlich, und daher mit besonderer Gewichtung, zu berücksichtigen waren.Bei der Ausmessung der Geldbuße sind die Gebote der Spezialprävention und der Generalprävention gem. Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 zu beachten. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Der Disziplinarsenat hat dabei zu berücksichtigen, dass gegen AD Beschuldigten bereits im Jahr 2012 unter GZ. 02 043/9-DK/12 ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, das ebenfalls wegen eines Disziplinarvergehens nach Paragraph 43 a, BDG 1979 geführt wurde und mit einem Schuldspruch abgeschlossen wurde. Die Rechtskraft dieses Verfahrens trat am römisch zwanzig.2013 ein, somit vor dem Zeitpunkt des verfahrensgegenständlichen Tatbestands. Auch in weiterer Folge wurde im Jahr 2013 gegen AD Beschuldigten unter GZ 02 057-DK/13 ein Disziplinarverfahren wegen eines Disziplinarvergehens nach Paragraph 43 a, BDG 1979 eingeleitet, das ebenfalls mit einem Schuldspruch abgeschlossen wurde und am römisch zwanzig.2014 in Rechtskraft erwuchs. Mit Bezug auf das nunmehr dritte Disziplinarverfahren innerhalb von drei Jahren kann der Disziplinarsenat daher nur wiederholend feststellen, dass bei AD Beschuldigten ein Aggressionspotential und eine verminderte Hemmschwelle vorhanden sind. Den disziplinarrechtlich zu würdigenden Auswirkungen dieser Eigenschaften ist durch das Gebot der Spezialprävention, wie in Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 normiert, zu begegnen. Im Weiteren ist im Sinne des Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 der generalpräventive Aspekt bei der Festsetzung der Geldstrafe im gleichen Ausmaß zu berücksichtigen wie die Spezialprävention. Auch diesem gesetzlichen Erfordernis ist durch die Festsetzung einer Geldbuße zu entsprechen und ein deutliches Signal zu setzen, dass das Verhalten der Beamtinnen und Beamten mit der Rechtsordnung im Einklang zu stehen hat und dass die in der Finanzverwaltung dokumentierten ethischen Werte und Grundhaltungen der tatsächlich gelebten Kultur entsprechen. Unter Bezugnahme auf Paragraph 92, Absatz 1 Ziffer 2 BDG 1979 war der Strafrahmen mit € römisch zwanzig (Monatsbezug € römisch zwanzig dividiert durch zwei) zu ermitteln. Der Monatsbezug für die Strafbemessung setzt sich aus dem Grundbezug von € römisch zwanzig und der Funktionszulage von € römisch zwanzig zusammen. Die Ausmessung der Geldbuße im Betrag von € 1.000.- entspricht ca. XX% der möglichen Höchststrafe gem. Paragraph 92, Absatz 1 Ziffer 2 BDG 1979. Milderungsgründe wurden nicht festgestellt. Die unter GZ 19/11-DOK/13 festgesetzte Disziplinarstrafe war als erschwerend in Betracht zu ziehen. Auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Darstellung des AD Beschuldigten in seiner Eingabe vom römisch zwanzig.2014, AS 40) wurde Bedacht genommen, wie dies bereits bei der Auswahl der Disziplinarstrafe ausgeführt wurde. Darüber hinaus wurden keine besonderen Umstände bei dem im Haus der römisch zwanzig wohnenden AD Beschuldigten festgestellt, die bei der Strafausmessung als außergewöhnlich, und daher mit besonderer Gewichtung, zu berücksichtigen waren.

VIII Kosten römisch acht Kosten

§ 117 Abs. 2 BDG 1979 Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979

Wird über den Beamten von der Disziplinarkommission eine Disziplinarstrafe verhängt, so ist im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er mit Rücksicht auf den von ihm verursachten Verfahrensaufwand, seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Beamte zu tragen. Die Entscheidung über den Kostenersatz bezieht sich auf § 117 Abs. 2 BDG 1979. Die Höhe der Kosten wird in einem gesonderten Bescheid festgesetzt.Wird über den Beamten von der Disziplinarkommission eine Disziplinarstrafe verhängt, so ist im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er mit Rücksicht auf den von ihm verursachten Verfahrensaufwand, seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Beamte zu tragen. Die Entscheidung über den Kostenersatz bezieht sich auf Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979. Die Höhe der Kosten wird in einem gesonderten Bescheid festgesetzt.

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Zuletzt aktualisiert am

17.08.2015
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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