RS Vwgh 2004/9/15 2001/09/0219

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Veröffentlicht am 15.09.2004
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77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs2 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs8 idF 1999/I/170;

Rechtssatz

Mit der Rechtsansicht, vom DMSG werde eine "hervorragende" oder "außerordentliche" Bedeutung des Objektes nicht gefordert, zumal das öffentliche Interesse an seiner Erhaltung wesentlich auch davon abhängt, inwieweit es als Repräsentant einer bestimmten Stilrichtung oder Epoche der Geschichte der Kunst anzusehen ist, befindet die belangte Behörde sich in Einklang mit § 1 Abs. 2 DMSG und mit der Judikatur (vgl. die bei Fürnsinn, Denkmalschutzrecht, Wien 2002, Seite 64 f wiedergegebene Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090219.X06

Im RIS seit

20.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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