Norm
BDG 1979 §48 Abs1Schlagworte
Einstellung; ungerechtfertigte Abwesenheit vom DienstText
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat am 28. Jänner 2015 durch MR Dr. Gottfried Nowak als Senatsvorsitzenden sowie ADir Ingrid Steiner und I Gerhard Rinner als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates VII in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen, in der Disziplinarsache gegen Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat am 28. Jänner 2015 durch MR Dr. Gottfried Nowak als Senatsvorsitzenden sowie ADir Ingrid Steiner und römisch eins Gerhard Rinner als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates römisch sieben in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen, in der Disziplinarsache gegen
NN
Zusteller in der Zustellbasis XXZusteller in der Zustellbasis römisch zwanzig
gemäß § 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 i.d.g.F. (kurz: VwGVG) in Verbindung mit § 123 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl 33/79 i.d.g.F. (kurz: BDG 1979) hinsichtlich der in der Disziplinaranzeige vom 24. Oktober 2014 erhobenen Vorwürfe, gemäß Paragraph 14, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl römisch eins 2013/33 i.d.g.F. (kurz: VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 123, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl 33/79 i.d.g.F. (kurz: BDG 1979) hinsichtlich der in der Disziplinaranzeige vom 24. Oktober 2014 erhobenen Vorwürfe,
er sei dem Dienst seit 17. Oktober 2014 ohne Angabe rechtfertigender Gründe, demnach ungerechtfertigt, ferngeblieben
wodurch er, die Dienstpflichten, die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist (§ 48 Abs. 1 BDG 1979) und den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen (§ 51 Abs. 1 BDG 1979) im Sinne des § 91 BDG 1979 schuldhaft verletzt habe,wodurch er, die Dienstpflichten, die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist (Paragraph 48, Absatz eins, BDG 1979) und den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen (Paragraph 51, Absatz eins, BDG 1979) im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 schuldhaft verletzt habe,
nach § 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 nach Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979
k e i n D i s z i p l i n a r v e r f a h r e n e i n z u l e i t e n.
B e g r ü n d u n g
NN, steht seit 1980 im Postdienst und wird im Zustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell verwendet.
Zum Sachverhalt:
NN wurde zuletzt im Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell in der Zustellbasis XX verwendet. Am 15. November 2013 wurde er schriftlich angewiesen, sich am 18. November 2013 bei der Zustellbasis YY einzufinden. Gleichzeitig erging seitens des Personalamtes Wien ein Schreiben mit der Mitteilung, dass seine Versetzung zur Zustellbasis YY Wien beabsichtigt wäre. Am 19. November 2013 meldete sich NN krank.NN wurde zuletzt im Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell in der Zustellbasis römisch zwanzig verwendet. Am 15. November 2013 wurde er schriftlich angewiesen, sich am 18. November 2013 bei der Zustellbasis YY einzufinden. Gleichzeitig erging seitens des Personalamtes Wien ein Schreiben mit der Mitteilung, dass seine Versetzung zur Zustellbasis YY Wien beabsichtigt wäre. Am 19. November 2013 meldete sich NN krank.
Der Beamte wurde mit Bescheid des Personalamtes Wien vom 17. Jänner 2014 zur Zustellbasis YY versetzt. Diesbezüglich wurde von NN eine Beschwerde eingebracht, die keine aufschiebende Wirkung hat. Ein Verfahren ist derzeit beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.
Aufgrund des Krankenstandes wurde NN mehrmals zum Anstaltsarzt zur Kontrolle vorgeladen. Der Beamte legte hierbei immer eine Bestätigung seines behandelnden Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, Dr. D., vor. Als Diagnose wurde eine „längerdauernde depressive Episode, eine Belastungsstörung und eine Anpassungsstörung“ angeführt.
In der Folge wurde seitens des Personalamtes Wien ein psychiatrisches Fachgutachten veranlasst. Laut Gutachten der gerichtlich beeideten Sachverständigen Dr. E., Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 18. August 2014 läge bei NN „derzeit eine reaktiv/depressiv, dysphorische Verstimmung vor, welche aber nicht dergradig ist, dass diese seiner Verpflichtungen am Arbeitsplatz entgegenstehen würde. Zusammenfassend ist Untersuchter aus fachspezifischer Sicht, bei entsprechender Willensanstrengung als arbeitsfähig einzustufen.“
Mit Schreiben des Personalamtes Wien vom 8. Oktober 2014 wurde NN mitgeteilt, dass aufgrund der vorliegenden Befunde und des Gutachtens von Dr. E. ein weiterer Krankenstand aus denselben Krankheitsgründen nicht mehr anerkannt wird. Gleichzeitig wurde er zum Dienstantritt für den 10. Oktober 2014 bei der Zustellbasis YY aufgefordert.
NN trat den Dienst am 10. Oktober 2014 bei der Zustellbasis YY um 6:00 Uhr zwar an, meldete sich aber um 6:20 neuerlich krank und verließ die Dienststelle. NN wurde noch am selben Tag von seinem Hausarzt, Dr. H., „bis auf weiteres“ krankgeschrieben.
Bei der in der Folge durchgeführten anstaltsärztlichen Untersuchung am 16. Oktober 2014 legte der Beamte erneut ein Schreiben seines behandelnden Facharztes Dr. D. vom 14. Oktober 2014 vor, wonach er wegen einer länger dauernden depressiven Episode, einer erneuten Belastungsreaktion und Panikattacken arbeitsunfähig wäre.
Da sowohl das Fachgutachten der gerichtlich beeideten Sachverständigen Dr. E. von einer Arbeitsfähigkeit des Beamten ausging und auch vom behandelten Facharzt offensichtlich keine gravierende Verschlechterung der psychischen Beeinträchtigungen des Beamten festgestellt wurde, war – nach Ansicht der Dienstbehörde – die Abwesenheit vom Dienst ab 17. Oktober 2014 nicht mehr gerechtfertigt. Aus den oben dargestellten Gründen wurde von der Dienstbehörde die Auszahlung der Bezüge des Beamten ab 17. Oktober 2014 eingestellt.
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat am 5. Dezember 2014 einen Einleitungsbeschluss erlassen, in welchem dem Beamten zur Last gelegt wurde, er sei dem Dienst seit 17. Oktober 2014 ohne Angabe rechtfertigender Gründe, demnach ungerechtfertigt, ferngeblieben.
Dagegen brachte der rechtsfreundliche Vertreter des NN Beschwerde ein, die bei der erkennenden Behörde am 9. Jänner 2015 fristgerecht eingelangt ist.
Der Beamte beantragte unter anderem, den Einleitungsbeschluss aufzuheben und auszusprechen, dass kein Disziplinarverfahren einzuleiten ist, wobei er als Beschwerdegrund die Rechtswidrigkeit des Inhalts des Bescheides und die Verletzung von Verfahrensvorschriften anführte.
Überdies wurde ausgeführt, dass der Anstaltsarzt dem Beamten anlässlich der Untersuchung am 16. Oktober 2014 mitgeteilt hätte, dass er “bis auf weiteres krank sei“. NN würde ein weiteres fachärztliches Gutachten beibringen, dass das Krankheitsbild bestätigen könne.
Die erkennende Behörde hat im Einleitungsbeschluss vom 5. Dezember 2014 ausdrücklich festgehalten, dass die Überprüfung der krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit eines Beamten, demnach die Beurteilung, ob eine Abwesenheit vom Dienst als Krankenstand anerkannt wird, aufgrund der zwingenden dienstrechtlichen Bestimmungen eine Rechtsfrage darstellt, die von der Dienstbehörde zu klären ist.
Im Zuge des dienstrechtlichen Verfahrens über die Beurteilung, ob eine krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit des Beamten vorliegt, wurde von NN ein ärztliches Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. B. vom 12. November 2014 vorgelegt. Demnach leide NN an einer „chronischen psychovegetativen Erschöpfungs-Depression mit massiven, persistierenden psychosomatischen Überlagerungen (u.a. Magen/Darm, massive paroxysmale Schweißausbrüche, Herzrasen, Rückenbeschwerden und muskuläre Verspannungen), hartnäckigen Ein- und Durch-Schlafstörungen und einer depressiv-ängstlichen Grundstimmung, auch mit immer wieder auftretenden Angst-Panikattacken (mit Todesangst-Phänomen)“. Laut dem fachärztlichen Gutachten sei die Schlussfolgerung, dass sich die „Syndromatologie“ im Alltag „in einer andauernden niedrigen Belastbarkeit, rascher Ermüdung bei schon geringsten Tätigkeiten und … einer Isolierungsneigung“ äußere. Bei NN könne derzeit trotz modifizierter psychopharmakologischer Medikation „nicht von einer Besserung des psychopathologisch relevanten Zustandsbildes ausgegangen werden“. Des Weiteren sei eine „dauernde Dienstunfähigkeit“ gegeben.
Aus dem Schreiben des Personalamtes Wien vom 5. Dezember 2014 („Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“) geht nunmehr hervor, dass „Im Hinblick auf die anlässlich der Begutachtung von Dr. B. bestätigte Dienstunfähigkeit, die auch als Grundlage für die Beauftragung der PVA im gleichzeitigen Ruhestandsversetzungsverfahren herangezogen wurde“ dem Beamten „die ab 17. Oktober 2014 ruhend gestellten Bezüge wieder zur Anweisung gebracht“ werden.
Demnach geht das Personalamt Wien, im Gegensatz zum Inhalt der Disziplinaranzeige vom 24. Oktober 2014, davon aus, dass die Abwesenheit des NN vom Dienst ab 17. Oktober 2014 als Krankenstand anerkannt wird und demnach gerechtfertigt ist.
Da weitere Informationen oder Unterlagen zur Konkretisierung und Substantiierung der in der Disziplinaranzeige vom 24. Oktober 2014 dargestellten Anschuldigungen nicht vorgelegt wurden, besteht diesbezüglich kein begründeter Verdacht, dass NN ein schuldhaftes, disziplinär zu ahnendes, Fehlverhalten gesetzt hat.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2015