TE Dok 2015/1/29 W18-DK/07/14

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Veröffentlicht am 29.01.2015
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Norm

BDG 1979 §44 Abs1
BDG 1979 §48 Abs1
  1. BDG 1979 § 48 heute
  2. BDG 1979 § 48 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 48 gültig von 30.12.2022 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2019 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  5. BDG 1979 § 48 gültig von 23.12.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  6. BDG 1979 § 48 gültig von 25.05.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  7. BDG 1979 § 48 gültig von 28.12.2013 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  8. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2008 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  9. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BDG 1979 § 48 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  11. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997

Schlagworte

unkorrekte Eingabe der Dienstzeit

Text

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Dr. Gottfried Nowak als Senatsvorsitzenden sowie ADir Ingrid Steiner und I Gerhard Rinner als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates VII nach der am 29. Jänner 2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Dr. Gottfried Nowak als Senatsvorsitzenden sowie ADir Ingrid Steiner und römisch eins Gerhard Rinner als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates römisch sieben nach der am 29. Jänner 2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

NN

Verteildienst in der Postvermittlung XXVerteildienst in der Postvermittlung römisch zwanzig

ist

s c h u l d i g.

NN hat als Verteildienst in der Postvermittlung XXNN hat als Verteildienst in der Postvermittlung römisch zwanzig

1.              am 27. Juli 2014 (Dienstzeit 19:00 Uhr des Vortages bis 5:00 Uhr) die Dienststelle um ca. 2:50 Uhr ohne vorgeschriebene Durchführung der Pausenbuchung mittels Ausweiskarte verlassen, um sich gemeinsam mit einem Kollegen im Terminal 3 beim Restaurant McDonald‘s etwas zum Essen zu kaufen, erst um ca. 5:00 Uhr seinen Weg zurück in die Dienststelle angetreten, wodurch die gesamte auswärts verbrachte Pausenzeit im Zeiterfassungssystem als Dienstzeit erfasst wurde,

2.              zwischen 1. Jänner 2014 und 29. Juli 2014 in mangels Durchführung der Pauseneingabe mehrmals, an derzeit nicht mehr feststellbaren Tagen, fünf- bis zehnmal, die Dienststelle verlassen, ohne die in der Betriebsvereinbarung „Positivzeitwirtschaft“ vorgeschriebenen Pausenbuchungen zu tätigen, wodurch weitere Pausenzeiten im Zeiterfassungssystem als Dienstzeit aufschienen.

NN hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. 333/1979 i.d.g.F. (BDG 1979), nämlich hinsichtlich beider AnschuldigungspunkteNN hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt 333 aus 1979, i.d.g.F. (BDG 1979), nämlich hinsichtlich beider Anschuldigungspunkte

seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (§ 44 Abs. 1 BDG 1979), seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979),

sowie hinsichtlich Anschuldigungspunkt 1.

die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist (§ 48 Abs.1 BDG 1979)die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist (Paragraph 48, Absatz eins, BDG 1979)

schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen.schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 begangen.

Es wird daher über ihn gemäß § 126 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 die Es wird daher über ihn gemäß Paragraph 126, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 die

Disziplinarstrafe des

V e r w e i s e srömisch fünf e r w e i s e s

verhängt.

Verfahrenskosten sind keine angefallen.

B e g r ü n d u n g

NN steht seit 1985 im Postdienst und wird in der Postvermittlung XX im Verteildienst verwendet. NN steht seit 1985 im Postdienst und wird in der Postvermittlung römisch zwanzig im Verteildienst verwendet.

Aus der vorliegenden Dienstbeurteilung vom 23. Jänner 2015 geht im Wesentlichen hervor, dass an der qualitativen Arbeit des Beschuldigten nichts auszusetzen ist. Mit seinem umfangreichen Fachwissen unterstützt er seine Kollegen. Aufgrund seiner Einsatzbereitschaft ist er bei Auftragsspitzen stets bereit, Überstunden zu leisten.

Zum Sachverhalt:

NN hatte in der Nacht vom 26. auf den 27. Juli 2014 von 19:00 Uhr bis 5:00 Uhr Nachtdienst. Der Beschuldigte verließ am 27. Juli 2014 die Dienststelle um ca. 2:50 Uhr, ohne die vorgeschriebene Pausenbuchung mittels Ausweiskarte durchzuführen, um sich gemeinsam mit seinem Kollegen J. im Terminal 3 beim Restaurant McDonald‘s etwas zum Essen zu kaufen. Der Beschuldigte ist, nach eigenen Angaben, erst um ca. 5:00 Uhr und somit erst anlässlich seines Dienstendes zum Retourweg aufgebrochen und erst um ca. 5:45 Uhr in der Dienststelle eingelangt. Aufgrund der unterlassenen Pausenbuchung wurde die gesamte auswärts verbrachte Pausenzeit – demnach von 2:50 Uhr bis 5:00 Uhr – im Zeiterfassungssystem als Dienstzeit erfasst.

Dass NN für den 10-minütigen Weg vom McDonald‘s zurück zur Dienststelle eine ¾ Stunde benötigte, erscheint nachvollziehbar, da sich sein Kollege während dieses Retourweges den Fuß gebrochen hatte und er diesen zur Dienststelle zurückbegleitete.

In der Betriebsvereinbarung über die Verwendung eines EDV-unterstützten Zeiterfassungssystems in den Brief-und Paketverteilzentren (SAP Positivzeitwirtschaft) vom 24. April 2009 ist unmissverständlich geregelt, dass jeder Mitarbeiter beim Verlassen des Standorts während einer Pause, eine PAUSE-Buchung mittels seiner Codekarte(= Ausweiskarte) vorzunehmen hat.

Dieser Umstand war NN auch bekannt, da er im Zuge der niederschriftlichen Befragung am 29. Juli 2014, auf die Frage, wie man bei Verlassen der Dienststelle üblicherweise vorgehe, antwortete „wir stempeln aus“. Festgehalten wird, dass am 27. Juli 2014 keine Pausenbuchung im System eingegeben wurde.

Überdies wird festgestellt, dass NN in der Zeit vom 1. Jänner 2014 bis 29. Juli 2014 keine einzige Pausenbuchung im System durchgeführt hat. Mit diesem Sachverhalt konfrontiert sowie auf die Frage, ob er in diesem Zeitraum auch Pausen außerhalb der Dienststelle verbracht habe, hat der Beamte anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung vorerst ausweichend reagiert.

Für den Fall des Vergessens einer Zeitbuchung ist laut Betriebsvereinbarung eine unverzügliche Meldung an den Vorgesetzten vorgesehen. Eine solche Meldung wurde von NN weder für den 27. Juli 2014 noch für den davor liegenden Zeitraum ab 1. Jänner 2014 erstattet.

In der Beschuldigtenvernehmung anlässlich der mündlichen Verhandlung am 29. Jänner 2015 gab der Beschuldigte an, dass er an Samstagen üblicherweise zwischen 0.00 Uhr und 1.00 Uhr früh mit seiner Arbeit fertig sei. Am 27. Juli 2014 hätte die Arbeitsgruppe wegen einiger Flugverspätungen ihre Arbeit gegen 2:00 bis 2:30 Uhr abgeschlossen. Danach sei er gegen 2:50 Uhr mit seinem Arbeitskollegen J. zum Restaurant McDonald‘s aufgebrochen, um ein Essen einzunehmen und ein Cola zu trinken. Dabei habe er es unterlassen, die entsprechende Pausenbuchung durchzuführen, obwohl diese bei Verlassen des Standortes verpflichtend ist.

Zum Anschuldigungspunkt 2. des Einleitungsbeschlusses vom 19. Dezember 2014 befragt, gab der Beschuldigte an, dass er das ihm vorgeworfene Verhalten ca. fünf bis zehnmal im Zeitraum Jänner bis Juli 2014 an den Tag gelegt habe. Er habe es unterschätzt wie wichtig es für das Unternehmen sei, „dass man sich korrekt ein- und ausgeloggt.“ Jedenfalls wollte er mit seinen Handlungen dem Unternehmen nicht schaden, da er jedes Mal rechtzeitig zum nächsten Dienstbeginn zurückgekommen sei. Er habe dort nie gefehlt und war immer, wenn die Arbeit angefallen ist, rechtzeitig anwesend. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt nichts Schlechtes dabei gedacht, da er meist eine Jause beim naheliegenden Geschäft geholt habe. Dies hätte lediglich eine kurze Zeitspanne gedauert.

Ausdrücklich gab der Beschuldigte an, dass es ihm sehr wohl bewusst war, dass „seine Vorgehensweise nicht den Bestimmungen entsprach“ und „zweifellos die Verpflichtung“ bestehe, „sich aus zu loggen, wenn man den dienstlichen Bereich verlässt.“

Die Vorschriften über die Zeiterfassung, insbesondere die Pausenerfassung, ist in der Betriebsvereinbarung über die Verwendung eines EDV-unterstützten Zeiterfassungssystems in den Brief-und Paketverteilzentren (SAP Positivzeitwirtschaft) vom 24. April 2009, die allen betroffenen Mitarbeitern nachweislich zugegangen ist, umfassend und nachvollziehbar geregelt und wurde durch Schulungen mehrmals kommuniziert.

Der vorliegende Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 29. Jänner 2015, der Disziplinaranzeige des Personalamtes Wien vom 16. Dezember 2014, der niederschriftlichen Einvernahmen von NN und H.H. vom 29. Juli 2014, der Betriebsvereinbarung „SAP Positivzeitwirtschaft“ vom 24. April 2009 und der SAP-Ausdrucke.

An diesem Sachverhalt besteht aufgrund des reumütigen Geständnisses und der nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Beschuldigtenverantwortung sowie der glaubwürdigen und schlüssigen Aussagen des Zeugen H.H. zu den Vorgängen am 26. Juli 2014 in der mündlichen Verhandlung kein Zweifel.

NN hat demnach durch sein Verhalten sowohl gegen die Betriebsvereinbarung über die Verwendung eines EDV-unterstützten Zeiterfassungssystems in den Brief- und Paketverteilzentren als auch gegen die Pflicht des Beamten, die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist (§ 48 Abs.1 BDG 1979) verstoßen.NN hat demnach durch sein Verhalten sowohl gegen die Betriebsvereinbarung über die Verwendung eines EDV-unterstützten Zeiterfassungssystems in den Brief- und Paketverteilzentren als auch gegen die Pflicht des Beamten, die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist (Paragraph 48, Absatz eins, BDG 1979) verstoßen.

Die Befolgung dienstlicher Anordnungen, insbesondere die Einhaltung der Vorschriften über die Eingabe von Pausenzeiten im Zeiterfassungssystem, stellt eine wichtige Verpflichtung eines Beamten dar und ist eine Grundvoraussetzung, dass ein Dienstbetrieb mit zahlreichen Mitarbeitern und Dienststellen reibungslos funktionieren kann. Die Befolgung von dienstlichen Weisungen ist somit eine wesentliche Voraussetzung für einen reibungslosen Betriebsablauf (§ 44 Abs. 1 BDG 1979).Die Befolgung dienstlicher Anordnungen, insbesondere die Einhaltung der Vorschriften über die Eingabe von Pausenzeiten im Zeiterfassungssystem, stellt eine wichtige Verpflichtung eines Beamten dar und ist eine Grundvoraussetzung, dass ein Dienstbetrieb mit zahlreichen Mitarbeitern und Dienststellen reibungslos funktionieren kann. Die Befolgung von dienstlichen Weisungen ist somit eine wesentliche Voraussetzung für einen reibungslosen Betriebsablauf (Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979).

Eine konkrete Weisung im Sinne des § 44 Abs. 1 BDG 1979 – eine von einem Verwaltungsorgan erlassene normative Anordnung an ein nachgeordnetes Organ – die der Beschuldigte befolgen hätte müssen, liegt demnach zweifellos vor. Die vorliegenden dienstlichen Anordnungen waren ausnahmslos zu befolgen, da diese nicht strafgesetzwidrig waren und der Beschuldigte vom Remonstrationsrecht nicht Gebrauch gemacht hat.Eine konkrete Weisung im Sinne des Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 – eine von einem Verwaltungsorgan erlassene normative Anordnung an ein nachgeordnetes Organ – die der Beschuldigte befolgen hätte müssen, liegt demnach zweifellos vor. Die vorliegenden dienstlichen Anordnungen waren ausnahmslos zu befolgen, da diese nicht strafgesetzwidrig waren und der Beschuldigte vom Remonstrationsrecht nicht Gebrauch gemacht hat.

Die auftragsgemäße Befolgung dienstlicher Anordnungen stellt eine Grundvoraussetzung für einen funktionierenden Dienstbetrieb dar. Der Dienstgeber muss und will sich darauf verlassen können, dass seinen Anordnungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anders bestimmt ist, vorbehaltlos Rechnung getragen wird.

Bei der Strafbemessung ist gemäß § 93 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 vor allem die Schwere der Dienstpflichtverletzung, insbesondere die Bedeutung der verletzten Pflicht, entscheidend. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Schwere der Dienstpflichtverletzung maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Standes- oder Amtspflichten verstoßen oder der Dienstbereich beeinträchtigt wird. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Bei der Strafbemessung ist gemäß Paragraph 93, Absatz eins, erster Satz BDG 1979 vor allem die Schwere der Dienstpflichtverletzung, insbesondere die Bedeutung der verletzten Pflicht, entscheidend. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Schwere der Dienstpflichtverletzung maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Standes- oder Amtspflichten verstoßen oder der Dienstbereich beeinträchtigt wird. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

In diesem Zusammenhang muss auf die hohe Wichtigkeit und Bedeutung der genauen Einhaltung der Bestimmungen über die Erfassung der Dienstzeiten (Pausenzeiten) hingewiesen werden.

Aufgrund des Zusammentreffens mehrerer Dienstpflichtverletzungen wurde bei der Strafbemessung die unterlassene Pausenbuchung am 27. Juli 2014 als schwerste Dienstpflichtverletzung angesehen, da die Dauer des Ausbleibens als durchaus erheblich gewertet werden muss. Die weiteren, im Anschuldigungspunkt 2. angeführten und als erwiesen angenommenen, Sachverhalte wurden als Erschwerungsgrund gewertet.

Bei der Strafbemessung war daher die Mehrzahl der Tathandlungen des Beschuldigten im Sinne des § 93 BDG 1979 als erschwerend zu berücksichtigen. Als mildernd waren hingegen seine disziplinäre Unbescholtenheit, sein reumütiges Geständnis, das Faktum, dass kein Schädigungsvorsatz gegeben war und durch die inkriminierte Handlungsweise kein unmittelbarer Schaden für den Arbeitgeber entstanden ist sowie die langjährigen äußerst guten Leistungen des Beschuldigten zu berücksichtigen. Der erkennende Senat war beeindruckt, wie unumwunden der Beschuldigte zu seinem Fehlverhalten gestanden ist und keine Versuche unternommen hat, seine Handlungsweise zu beschönigen. Bei der Strafbemessung war daher die Mehrzahl der Tathandlungen des Beschuldigten im Sinne des Paragraph 93, BDG 1979 als erschwerend zu berücksichtigen. Als mildernd waren hingegen seine disziplinäre Unbescholtenheit, sein reumütiges Geständnis, das Faktum, dass kein Schädigungsvorsatz gegeben war und durch die inkriminierte Handlungsweise kein unmittelbarer Schaden für den Arbeitgeber entstanden ist sowie die langjährigen äußerst guten Leistungen des Beschuldigten zu berücksichtigen. Der erkennende Senat war beeindruckt, wie unumwunden der Beschuldigte zu seinem Fehlverhalten gestanden ist und keine Versuche unternommen hat, seine Handlungsweise zu beschönigen.

Ohne die im Spruch genannten Verfehlungen des Beschuldigten in irgendeiner Weise bagatellisieren zu wollen, ging der erkennende Senat im Hinblick auf die vorliegenden Milderungsgründe im gegenständlichen Fall davon aus, dass die Verhängung der Disziplinarstrafe des Verweises schuld- und tatangemessen ist. Durch die disziplinäre Bestrafung soll auch ein Signal an andere Beamte gesetzt werden, diese von der Begehung von Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, beziehungsweise ihr normgerechtes Verhalten zu bestätigen (Generalprävention). Die ausgesprochene Strafe, die sich im untersten Bereich befindet, ist aus generalpräventiven Gründen gerade noch als ausreichend anzusehen.

Überdies ist aufgrund der glaubwürdigen Aussagen des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung eindeutig davon auszugehen, dass er die Wichtigkeit der betreffenden Bestimmungen erkannt hat und diese in der Zukunft genauestens einhalten wird. Auch hat der Beschuldigte nachvollziehbar dargestellt, dass er sein Verhalten in der Zwischenzeit geändert hat.

Kosten des Verfahrens sind keine angefallen.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2015
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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