TE Dok 2015/2/2 02064/6-DK/14

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Veröffentlicht am 02.02.2015
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Norm

BDG 1979 §48
BDG 1979 §51 Abs1
BDG 1979 §51 Abs2
  1. BDG 1979 § 48 heute
  2. BDG 1979 § 48 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 48 gültig von 30.12.2022 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2019 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  5. BDG 1979 § 48 gültig von 23.12.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  6. BDG 1979 § 48 gültig von 25.05.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  7. BDG 1979 § 48 gültig von 28.12.2013 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  8. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2008 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  9. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BDG 1979 § 48 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  11. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997

Schlagworte

Dienstpflichtverletzungen, ungerechtfertigte Abwesenheiten vom Dienst, Weisung nicht befolgt

Text

-DOKNR-

DKTE_BMF_20150202_02064_6_DK_14

-ORGAN-

BM für Finanzen

-DOKTYP-

WORD

-DATUM-

20150202

-GZ-

02064/6-DK/14

-NORM-

BDG §48

BDG §51 Abs1

BDG §51 Abs2

-SW-

Dienstpflichtverletzungen, ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst, Weisung nicht befolgt

-TEXT-

SPRUCH

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat II, hat nach durchgeführter mündlicher Verhandlung am XX.2015 durch HR Mag. Wolfgang Puchleitner als Senatsvorsitzenden sowie HR Dr. Renate Windbichler und RR AD  Michael Krall als weitere Mitglieder des Disziplinarsenats gegen den Beschuldigten, Beamter des Finanzamtes XX, in Anwesenheit des Disziplinarbeschuldigten sowie im Beisein des Disziplinaranwaltes HR Dr. Gerald Lackner und der Schriftführerin AD Martina Mikhail zu Recht erkannt: Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat römisch zwei, hat nach durchgeführter mündlicher Verhandlung am römisch zwanzig.2015 durch HR Mag. Wolfgang Puchleitner als Senatsvorsitzenden sowie HR Dr. Renate Windbichler und RR AD  Michael Krall als weitere Mitglieder des Disziplinarsenats gegen den Beschuldigten, Beamter des Finanzamtes römisch zwanzig, in Anwesenheit des Disziplinarbeschuldigten sowie im Beisein des Disziplinaranwaltes HR Dr. Gerald Lackner und der Schriftführerin AD Martina Mikhail zu Recht erkannt:

Amtsdirektor XX, Teamexperte Spezial im Team AV XX im Finanzamt XX, Standort XX, istAmtsdirektor römisch zwanzig, Teamexperte Spezial im Team AV römisch zwanzig im Finanzamt römisch zwanzig, Standort römisch zwanzig, ist

1)
in der Zeit von XX.2014 bis XX.2014 dem Dienst ungerechtfertigt fern geblieben, hatin der Zeit von römisch zwanzig.2014 bis römisch zwanzig.2014 dem Dienst ungerechtfertigt fern geblieben, hat
2)
trotz einer mehr als drei Tage dauernden Abwesenheit vom Dienst keine ärztliche Bescheinigung vorgelegt und
3)
die am XX.2014 um XX:XX Uhr erteilte Weisung seines Dienstgebers, sich zur Feststellung seiner Dienstfähigkeit oder Dienstunfähigkeit am XX.2014 um XX:XX Uhr in der Bezirkshauptmannschaft XX zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung einzufinden, nicht befolgt.die am römisch zwanzig.2014 um XX:XX Uhr erteilte Weisung seines Dienstgebers, sich zur Feststellung seiner Dienstfähigkeit oder Dienstunfähigkeit am römisch zwanzig.2014 um XX:XX Uhr in der Bezirkshauptmannschaft römisch zwanzig zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung einzufinden, nicht befolgt.

Der Beschuldigte hat dadurch schuldhaft gegen seine Dienstpflichten verstoßen und zwar zu

1)
gegen § 48 BDG 1979, gegen Paragraph 48, BDG 1979,
2)
gegen § 51 Abs. 1 BDG 1979,gegen Paragraph 51, Absatz eins, BDG 1979,
3)
gegen § 51 Abs. 2 BDG 1979gegen Paragraph 51, Absatz 2, BDG 1979

und dadurch Dienstpflichtverletzungen gem. § 91 BDG 1979 verwirklicht. Es wird daher über den Beschuldigten gemäß § 126 Abs. 2 BDG 1979 iVm § 92 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 1.900,00 (in Worten) Euro eintausend neunhundert verhängt. Gemäß § 117 Abs. 2 BDG 1979 erwachsen dem Beschuldigten keine Kosten im Disziplinarverfahren.und dadurch Dienstpflichtverletzungen gem. Paragraph 91, BDG 1979 verwirklicht. Es wird daher über den Beschuldigten gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 1.900,00 (in Worten) Euro eintausend neunhundert verhängt. Gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979 erwachsen dem Beschuldigten keine Kosten im Disziplinarverfahren.

Begründung

Verwendete Abkürzungen:

AS-Aktenseite

AD-Amtsdirektor

BDG 1979-Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

FA-Finanzamt

TL-Teamleiter

SZK Süd-Steuer und Zollkoordination Süd

v-verso (Rückseite)

I Beweismittel:römisch eins Beweismittel:

Angeführt werden jene Beweismittel, die gem. § 126 Abs. 1 BDG 1979 Gegenstand des Beweisverfahrens der mündlichen Verhandlung waren und die den in der Folge als erwiesen festgestellten Sachverhalt begründen:Angeführt werden jene Beweismittel, die gem. Paragraph 126, Absatz eins, BDG 1979 Gegenstand des Beweisverfahrens der mündlichen Verhandlung waren und die den in der Folge als erwiesen festgestellten Sachverhalt begründen:

?        Disziplinaranzeige vom XX.2014 (AS 3-8) ? Disziplinaranzeige vom römisch zwanzig.2014 (AS 3-8)

?        Mail des AD XX an den Vorstand des FA XX, HR XX, vom XX.2014 (AS 9) ? Mail des AD römisch zwanzig an den Vorstand des FA römisch zwanzig, HR römisch zwanzig, vom römisch zwanzig.2014 (AS 9)

?        Dienstanweisung des Vorstand des FA XX, HR XX, vom XX.2014 an den Beschuldigten (AS 10,11) ? Dienstanweisung des Vorstand des FA römisch zwanzig, HR römisch zwanzig, vom römisch zwanzig.2014 an den Beschuldigten (AS 10,11)

?        Mail von Dr. XX an den Vorstand des FA XX, HR XX vom XX.2014 (AS 12)? Mail von Dr. römisch zwanzig an den Vorstand des FA römisch zwanzig, HR römisch zwanzig vom römisch zwanzig.2014 (AS 12)

?        Mail von XX an den Vorstand des FA XX, HR XX, vom XX.2014 (AS 13)? Mail von römisch zwanzig an den Vorstand des FA römisch zwanzig, HR römisch zwanzig, vom römisch zwanzig.2014 (AS 13)

?        Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom XX.2014, ausgestellt durch Dr. XX (AS 16) ? Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom römisch zwanzig.2014, ausgestellt durch Dr. römisch zwanzig (AS 16)

?        Niederschrift, aufgenommen mit dem Beschuldigten durch HR XX am XX.2009 (AS 17,18) ? Niederschrift, aufgenommen mit dem Beschuldigten durch HR römisch zwanzig am römisch zwanzig.2009 (AS 17,18)

?        Erkenntnis des Disziplinarsenates vom XX.2013 (AS 19-28)? Erkenntnis des Disziplinarsenates vom römisch zwanzig.2013 (AS 19-28)

?        Erkenntnis des Disziplinarsenates vom XX.2010 (AS 29-35)? Erkenntnis des Disziplinarsenates vom römisch zwanzig.2010 (AS 29-35)

?        Aufenthaltsbestätigung des Krankenhauses XX in XX vom XX.2014
(AS 51)
? Aufenthaltsbestätigung des Krankenhauses römisch zwanzig in römisch zwanzig vom römisch zwanzig.2014 , (AS 51)

?        Behandlungsbeitragsvorschreibung der Krankenkasse vom XX.2014
(AS 67)
? Behandlungsbeitragsvorschreibung der Krankenkasse vom römisch zwanzig.2014 , (AS 67)

?        Kurzarztbrief des Krankenhauses XX vom XX.2014 (AS 68)? Kurzarztbrief des Krankenhauses römisch zwanzig vom römisch zwanzig.2014 (AS 68)

?        Terminplan des Beratungszentrum für das Jahr 2015 (AS 69)

?                                Verhandlungsschrift vom XX.2015 (AS 63-66)? Verhandlungsschrift vom römisch zwanzig.2015 (AS 63-66)

II Sachverhaltrömisch zwei Sachverhalt

Als erwiesener Sachverhalt wird festgestellt: Der Beschuldigte, Teamexperte Spezial im Team Allgemeinveranlagung XX am Standort XX des FA XX wurde durch seinen Dienstgeber zu einer dienstlichen Veranstaltung nach XX entsandt. Er begab sich mit dem Zug am XX.2014 nach XX, wo er in einem Hotel nächtigte. Das am nächsten Tag, dem XX.2014 abgehaltene Seminar zum Thema „Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld“ hat der Beschuldigte nicht besucht, sondern hat noch am Vormittag wiederum mit dem Zug die Heimreise angetreten. Nach seinen Angaben befand er sich durch eine Virusinfektion in einem so schlechten Gesamtzustand, dass es ihm unmöglich war, Dienst auszuüben. Am folgenden Tag, den XX.2014, verständigte er telefonisch um XX:XX Uhr seinen Teamleiter XX von seiner Erkrankung und gab (Aussage des TL XX) an, dass er auf der Heimfahrt vom Seminar einen Virus eingefangen habe. Um XX:XX desselben Tages wurde TL XX durch AD XX, Mitarbeiter der SZK XX-Produktmanagement in XX, darüber informiert, dass der Beschuldigte am Seminar am XX.2014 nicht teilgenommen hatte. Diese Informationen leitete TL XX an den Vorstand des FA XX, HR XX, weiter. Dieser erließ umgehend an den Beschuldigten eine schriftliche Dienstanweisung (AS 10), worin wörtlich festgehalten ist: „Sie haben sich heute um XX Uhr bei der Amtsärztin der BH XX, Frau Dr. XX, zu einer ärztlichen Untersuchung einzufinden. Dies stellt eine dienstliche Weisung gem. § 44 BDG dar. Sollten sie infolge einer Erkrankung nicht reisefähig sein, so haben sie unverzüglich die Amtsleitung zu verständigen, damit Ihnen zur Wahrnehmung des genannten Termines ein Krankentransport zur Verfügung gestellt wird.“ Diese Dienstanweisung wurde mit einleitenden Worten dahingehend begründet, dass die Dienstbehörde in der Krankmeldung des Beschuldigten und der Information des AD XX über die Abwesenheit des Beschuldigten beim Seminar in XX einen Widerspruch erkannte. Dieser Widerspruch bestand darin, dass die Aussage des Beschuldigten „dass er sich beim nach Hause fahren von XX“ dahingehend verstanden wurde, dass der Beschuldigte am Seminar teilgenommen hatte, während die Information des AD XX festhielt, dass der Beschuldigte am Seminarort überhaupt nicht aufgetreten ist (AS 9). Diese schriftliche Weisung wurde dem Beschuldigten durch TL XX im Beisein des Kollegen XX persönlich am XX.2014 um XX:XX übergeben (AS 11). Der Beschuldigte gab dazu an, dass er im Gespräch mit den beiden Kollegen dem TL XX mitgeteilt habe, dass er nicht in der Lage ist mit dem Auto von seinem Wohnort in XX nach XX zu fahren. Aufgrund seiner seit längerem bestehenden XXprobleme war er am XX.2014 nicht fähig ein KFZ zu lenken. Der Beschuldigte hat den Untersuchungstermin bei der Amtsärztin nicht eingehalten (AS 12), hat mit der Amtsleitung keinen Kontakt aufgenommen und ist dem Dienst in den folgenden Wochen fern geblieben. Der Beschuldigte hat bis XX.2014 keine ärztliche Bescheinigung über das Vorliegen einer Krankheit, die ihn an der Dienstverrichtung hinderte, beigebracht. Der Beschuldigte wurde bereits am XX.2009 niederschriftlich darauf hingewiesen, im Falle der krankheitsbedingten Abwesenheit eine ärztliche Bestätigung beizubringen. Über den Beschuldigten wurden jeweils mit Disziplinarerkenntnis vom 24.02.2010 und vom 12.08.2013 Disziplinarstrafen verhängt, weil er unter anderem trotz mehr als dreitägiger Abwesenheit vom Dienst keine ärztliche Bescheinigung vorgelegt hatte. Am XX.2014 wurde der Beschuldigte durch seine Arbeitskollegin XX und seinen Arbeitskollegen XX um XX:XX Uhr in seiner Wohnung in XX aufgesucht. Sie redeten ihm zu, Maßnahmen gegen seine seit langem bestehenden XXprobleme zu setzen (AS 64). Am XX.2014 übermittelte der Beschuldigte an seinen Dienstgeber eine Arbeitsunfähigkeits-bescheinigung mit einer ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit ab XX.2014 bis XX.2014 (AS 16). Weiters begab sich der Beschuldigte in Behandlung. Die Intensität dieser Behandlung ist beispielsweise belegt durch die Abrechnung der XX (AS 67), woraus zu ersehen ist, dass der Beschuldigte im XX2014 sechzehn Behandlungstermine bei seinen Ärzten wahrzunehmen hatte, darunter 14 beim Facharzt für XX Dr. XX in XX und zwei beim Hausarzt. Anlässlich der von der Dienstbehörde angeordneten Untersuchung durch einen Vertrauensarzt griff der Beschuldigte den Vorschlag des Facharztes auf, sich einer stationären Therapie zu unterziehen. Er hat umgehend um einen Therapieplatz im Krankenhaus angesucht und konnte die Therapie nach einer Wartezeit am XX.2014 antreten. Als Entlassungs-Diagnosen wurden XX bzw. ein XX festgestellt. Es wurde ihm ein Besuch bei der „XX Beratungszentrum XX“ empfohlen, sowie die Vornahme fachärztlicher Nachkontrollen und ambulante Nachkontrollen im Krankenhaus XX (AS 68). Der Beschuldigte gab dazu an, an der Gruppe teilzunehmen, die 2mal im Monat stattfindet. Einen Gruppenplan (Terminplan) für das Jahr 2015 hat er anlässlich der mündlichen Verhandlung vorgelegt (AS 69). Seit XX.2014 befindet sich der Beschuldigte wieder an seinem Arbeitsplatz. Der Arbeitsdruck, den er früher gespürt hatte, hat sich nunmehr durch eine bessere Arbeitsverteilung entspannt, außerdem ist er durch die Behandlung nunmehr in der Lage mit Druck besser umgehen zu können. Er habe gelernt auch „nein“ zu sagen. Das XXproblem ist nach seiner Darstellung ein XXproblem, dem er sich nunmehr gestellt habe, um dagegen anzukämpfen (AS 64).Als erwiesener Sachverhalt wird festgestellt: Der Beschuldigte, Teamexperte Spezial im Team Allgemeinveranlagung römisch zwanzig am Standort römisch zwanzig des FA römisch zwanzig wurde durch seinen Dienstgeber zu einer dienstlichen Veranstaltung nach römisch zwanzig entsandt. Er begab sich mit dem Zug am römisch zwanzig.2014 nach römisch zwanzig, wo er in einem Hotel nächtigte. Das am nächsten Tag, dem römisch zwanzig.2014 abgehaltene Seminar zum Thema „Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld“ hat der Beschuldigte nicht besucht, sondern hat noch am Vormittag wiederum mit dem Zug die Heimreise angetreten. Nach seinen Angaben befand er sich durch eine Virusinfektion in einem so schlechten Gesamtzustand, dass es ihm unmöglich war, Dienst auszuüben. Am folgenden Tag, den römisch zwanzig.2014, verständigte er telefonisch um XX:XX Uhr seinen Teamleiter römisch zwanzig von seiner Erkrankung und gab (Aussage des TL römisch zwanzig) an, dass er auf der Heimfahrt vom Seminar einen Virus eingefangen habe. Um XX:XX desselben Tages wurde TL römisch zwanzig durch AD römisch zwanzig, Mitarbeiter der SZK XX-Produktmanagement in römisch zwanzig, darüber informiert, dass der Beschuldigte am Seminar am römisch zwanzig.2014 nicht teilgenommen hatte. Diese Informationen leitete TL römisch zwanzig an den Vorstand des FA römisch zwanzig, HR römisch zwanzig, weiter. Dieser erließ umgehend an den Beschuldigten eine schriftliche Dienstanweisung (AS 10), worin wörtlich festgehalten ist: „Sie haben sich heute um römisch zwanzig Uhr bei der Amtsärztin der BH römisch zwanzig, Frau Dr. römisch zwanzig, zu einer ärztlichen Untersuchung einzufinden. Dies stellt eine dienstliche Weisung gem. Paragraph 44, BDG dar. Sollten sie infolge einer Erkrankung nicht reisefähig sein, so haben sie unverzüglich die Amtsleitung zu verständigen, damit Ihnen zur Wahrnehmung des genannten Termines ein Krankentransport zur Verfügung gestellt wird.“ Diese Dienstanweisung wurde mit einleitenden Worten dahingehend begründet, dass die Dienstbehörde in der Krankmeldung des Beschuldigten und der Information des AD römisch zwanzig über die Abwesenheit des Beschuldigten beim Seminar in römisch zwanzig einen Widerspruch erkannte. Dieser Widerspruch bestand darin, dass die Aussage des Beschuldigten „dass er sich beim nach Hause fahren von XX“ dahingehend verstanden wurde, dass der Beschuldigte am Seminar teilgenommen hatte, während die Information des AD römisch zwanzig festhielt, dass der Beschuldigte am Seminarort überhaupt nicht aufgetreten ist (AS 9). Diese schriftliche Weisung wurde dem Beschuldigten durch TL römisch zwanzig im Beisein des Kollegen römisch zwanzig persönlich am römisch zwanzig.2014 um XX:XX übergeben (AS 11). Der Beschuldigte gab dazu an, dass er im Gespräch mit den beiden Kollegen dem TL römisch zwanzig mitgeteilt habe, dass er nicht in der Lage ist mit dem Auto von seinem Wohnort in römisch zwanzig nach römisch zwanzig zu fahren. Aufgrund seiner seit längerem bestehenden XXprobleme war er am römisch zwanzig.2014 nicht fähig ein KFZ zu lenken. Der Beschuldigte hat den Untersuchungstermin bei der Amtsärztin nicht eingehalten (AS 12), hat mit der Amtsleitung keinen Kontakt aufgenommen und ist dem Dienst in den folgenden Wochen fern geblieben. Der Beschuldigte hat bis römisch zwanzig.2014 keine ärztliche Bescheinigung über das Vorliegen einer Krankheit, die ihn an der Dienstverrichtung hinderte, beigebracht. Der Beschuldigte wurde bereits am römisch zwanzig.2009 niederschriftlich darauf hingewiesen, im Falle der krankheitsbedingten Abwesenheit eine ärztliche Bestätigung beizubringen. Über den Beschuldigten wurden jeweils mit Disziplinarerkenntnis vom 24.02.2010 und vom 12.08.2013 Disziplinarstrafen verhängt, weil er unter anderem trotz mehr als dreitägiger Abwesenheit vom Dienst keine ärztliche Bescheinigung vorgelegt hatte. Am römisch zwanzig.2014 wurde der Beschuldigte durch seine Arbeitskollegin römisch zwanzig und seinen Arbeitskollegen römisch zwanzig um XX:XX Uhr in seiner Wohnung in römisch zwanzig aufgesucht. Sie redeten ihm zu, Maßnahmen gegen seine seit langem bestehenden XXprobleme zu setzen (AS 64). Am römisch zwanzig.2014 übermittelte der Beschuldigte an seinen Dienstgeber eine Arbeitsunfähigkeits-bescheinigung mit einer ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit ab römisch zwanzig.2014 bis römisch zwanzig.2014 (AS 16). Weiters begab sich der Beschuldigte in Behandlung. Die Intensität dieser Behandlung ist beispielsweise belegt durch die Abrechnung der römisch zwanzig (AS 67), woraus zu ersehen ist, dass der Beschuldigte im XX2014 sechzehn Behandlungstermine bei seinen Ärzten wahrzunehmen hatte, darunter 14 beim Facharzt für römisch zwanzig Dr. römisch zwanzig in römisch zwanzig und zwei beim Hausarzt. Anlässlich der von der Dienstbehörde angeordneten Untersuchung durch einen Vertrauensarzt griff der Beschuldigte den Vorschlag des Facharztes auf, sich einer stationären Therapie zu unterziehen. Er hat umgehend um einen Therapieplatz im Krankenhaus angesucht und konnte die Therapie nach einer Wartezeit am römisch zwanzig.2014 antreten. Als Entlassungs-Diagnosen wurden römisch zwanzig bzw. ein römisch zwanzig festgestellt. Es wurde ihm ein Besuch bei der „XX Beratungszentrum XX“ empfohlen, sowie die Vornahme fachärztlicher Nachkontrollen und ambulante Nachkontrollen im Krankenhaus römisch zwanzig (AS 68). Der Beschuldigte gab dazu an, an der Gruppe teilzunehmen, die 2mal im Monat stattfindet. Einen Gruppenplan (Terminplan) für das Jahr 2015 hat er anlässlich der mündlichen Verhandlung vorgelegt (AS 69). Seit römisch zwanzig.2014 befindet sich der Beschuldigte wieder an seinem Arbeitsplatz. Der Arbeitsdruck, den er früher gespürt hatte, hat sich nunmehr durch eine bessere Arbeitsverteilung entspannt, außerdem ist er durch die Behandlung nunmehr in der Lage mit Druck besser umgehen zu können. Er habe gelernt auch „nein“ zu sagen. Das XXproblem ist nach seiner Darstellung ein XXproblem, dem er sich nunmehr gestellt habe, um dagegen anzukämpfen (AS 64).

III Rechtslage:römisch drei Rechtslage:

§ 48 Abs. 1 BDG 1979 DienstplanParagraph 48, Absatz eins, BDG 1979 Dienstplan

Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Die tatsächlich erbrachte Dienstzeit ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, automationsunterstützt zu erfassen.

§ 51 Abs. 1 BDG 1979Paragraph 51, Absatz eins, BDG 1979

Der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.

Abs. 2Absatz 2

Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Kommt der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.

IV Rechtliche Würdigungrömisch vier Rechtliche Würdigung

Es ist aus dem Sachverhalt unbestritten abzuleiten, dass der Beschuldigte am XX.2014 seinen Dienst durch Heimreise von einer Bildungsveranstaltung abgebrochen hat und in der Folge den Dienst erst am XX.2014 wieder angetreten hat. Aufgrund dieser mehr als drei Tage dauernden Abwesenheit vom Dienst war der Beschuldigte direkt durch § 51 Abs. 2 BDG 1979 verpflichtet, spätestens am vierten Tag seiner Abwesenheit eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Eine ärztliche Bescheinigung liegt allerdings erst ab dem XX.2014 vor, worin der behandelnde Hausarzt Dr. XX Arbeitsunfähigkeit ab XX.2014 feststellt. Somit liegt für den Zeitraum der Abwesenheit des Beschuldigten vom Dienst zwischen XX.2014 und XX.2014 keine ärztliche Bescheinigung vor, sodass die Abwesenheit vom Dienst gem. § 51 Abs. 2 letzter Satz BDG 1979 als nicht gerechtfertigt zu beurteilen ist. Dadurch liegt ein Verstoß gegen § 48 BDG 1979 vor, wonach der Beamte die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten hat, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Der Beschuldigte hat seinen Dienst krankheitsbedingt bereits am XX.2014 nach Beendigung seiner Dienstreise (Rückfahrt von XX an seinen Wohnort) verlassen. Die im Gesetz vorgesehene unverzügliche Erstattung einer Meldung an den Dienstvorgesetzten hat der Beschuldigte nicht veranlasst, sondern erst am folgenden Tag seinen Teamleiter über eine Erkrankung informiert, wonach er am XX.2014 der Dienst im FA nicht antreten konnte. Dadurch hat der Beschuldigte seinem Teamleiter nicht ausreichend Klarheit darüber verschaffet, dass er bereits am Tag davor, dem XX.2014, seinen Dienstauftrag (Seminarteilnahme) krankheitsbedingt nicht wahrgenommen hatte. Durch dieses Verhalten ist ein Verstoß gegen die Dienstpflichten des § 51 Abs. 1 BDG 1979 zu erkennen, wonach der Beamte den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen hat. Demnach war es geboten, die Meldung über die Dienstbeendigung noch am XX.2014 vorzunehmen. Im Weiteren wurde an der Beschuldigte am XX.2014 der schriftliche Auftrag erteilt, sich noch am selben Tag zur Amtsärztin Dr. XX zu einer Untersuchung einzufinden, die den Zweck verfolgte, die Dienstbehörde - unter Einbeziehung eines ärztlichen Gutachtens – in die Lage zu versetzen, die Dienstfähigkeit bzw. Dienstunfähigkeit des Beschuldigten zu beurteilen. Sowohl die Übermittlung der Weisung als auch der Umstand, dass der Beschuldigte die Weisung nicht befolgt hat, sind durch die vorliegenden Beweismittel schlüssig festzustellen und unbestritten. Der Auftrag wurde durch den Vorstand ausdrücklich als Weisung im Sinne des § 44 BDG 1979 bezeichnet. Diese Weisung war der Dienstbehörde durch § 51 Abs. 2 BDG 1979 unter Bezugnahme auf den vorliegenden Sachverhalt gleichsam geboten. Der Beschuldigte hat diese Weisung nicht befolgt und dadurch gegen diese Dienstpflicht des § 51 Abs. 2 BDG 1979 verstoßen.Es ist aus dem Sachverhalt unbestritten abzuleiten, dass der Beschuldigte am römisch zwanzig.2014 seinen Dienst durch Heimreise von einer Bildungsveranstaltung abgebrochen hat und in der Folge den Dienst erst am römisch zwanzig.2014 wieder angetreten hat. Aufgrund dieser mehr als drei Tage dauernden Abwesenheit vom Dienst war der Beschuldigte direkt durch Paragraph 51, Absatz 2, BDG 1979 verpflichtet, spätestens am vierten Tag seiner Abwesenheit eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Eine ärztliche Bescheinigung liegt allerdings erst ab dem römisch zwanzig.2014 vor, worin der behandelnde Hausarzt Dr. römisch zwanzig Arbeitsunfähigkeit ab römisch zwanzig.2014 feststellt. Somit liegt für den Zeitraum der Abwesenheit des Beschuldigten vom Dienst zwischen römisch zwanzig.2014 und römisch zwanzig.2014 keine ärztliche Bescheinigung vor, sodass die Abwesenheit vom Dienst gem. Paragraph 51, Absatz 2, letzter Satz BDG 1979 als nicht gerechtfertigt zu beurteilen ist. Dadurch liegt ein Verstoß gegen Paragraph 48, BDG 1979 vor, wonach der Beamte die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten hat, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Der Beschuldigte hat seinen Dienst krankheitsbedingt bereits am römisch zwanzig.2014 nach Beendigung seiner Dienstreise (Rückfahrt von römisch zwanzig an seinen Wohnort) verlassen. Die im Gesetz vorgesehene unverzügliche Erstattung einer Meldung an den Dienstvorgesetzten hat der Beschuldigte nicht veranlasst, sondern erst am folgenden Tag seinen Teamleiter über eine Erkrankung informiert, wonach er am römisch zwanzig.2014 der Dienst im FA nicht antreten konnte. Dadurch hat der Beschuldigte seinem Teamleiter nicht ausreichend Klarheit darüber verschaffet, dass er bereits am Tag davor, dem römisch zwanzig.2014, seinen Dienstauftrag (Seminarteilnahme) krankheitsbedingt nicht wahrgenommen hatte. Durch dieses Verhalten ist ein Verstoß gegen die Dienstpflichten des Paragraph 51, Absatz eins, BDG 1979 zu erkennen, wonach der Beamte den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen hat. Demnach war es geboten, die Meldung über die Dienstbeendigung noch am römisch zwanzig.2014 vorzunehmen. Im Weiteren wurde an der Beschuldigte am römisch zwanzig.2014 der schriftliche Auftrag erteilt, sich noch am selben Tag zur Amtsärztin Dr. römisch zwanzig zu einer Untersuchung einzufinden, die den Zweck verfolgte, die Dienstbehörde - unter Einbeziehung eines ärztlichen Gutachtens – in die Lage zu versetzen, die Dienstfähigkeit bzw. Dienstunfähigkeit des Beschuldigten zu beurteilen. Sowohl die Übermittlung der Weisung als auch der Umstand, dass der Beschuldigte die Weisung nicht befolgt hat, sind durch die vorliegenden Beweismittel schlüssig festzustellen und unbestritten. Der Auftrag wurde durch den Vorstand ausdrücklich als Weisung im Sinne des Paragraph 44, BDG 1979 bezeichnet. Diese Weisung war der Dienstbehörde durch Paragraph 51, Absatz 2, BDG 1979 unter Bezugnahme auf den vorliegenden Sachverhalt gleichsam geboten. Der Beschuldigte hat diese Weisung nicht befolgt und dadurch gegen diese Dienstpflicht des Paragraph 51, Absatz 2, BDG 1979 verstoßen.

V Verschuldenrömisch fünf Verschulden

Liegt ein Verstoß gegen Dienstpflichten vor, so ist der Sachverhalt dann als Dienstpflichtverletzung zu qualifizieren, wenn gegen die Dienstpflicht schuldhaft verstoßen wurde. Der Disziplinarsenat erkennt im Verhalten des Beschuldigten mit Bezug auf alle vorliegenden Verstöße gegen Dienstpflichten ein schuldhaftes Verhalten im Sinne des Vorsatzes, somit ein schweres Verschulden. Dazu ist mit Bezug auf die ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst (§ 48 BDG 1979) auszuführen, dass gegen den Beschuldigten bereits zwei Disziplinarverfahren aus eben diesem Grund durchgeführt wurden. In beiden Verfahren wurde der Beschuldigte als schuldig erkannt, eine Dienstpflichtverletzung begangen zu haben und in beiden Verfahren wurde er mit Geldbußen belegt. Die Einhaltung jener Dienstpflicht, die dem Beamten dazu verpflichtet bei einer mehr als drei Tage dauernder krankheitsbedingten Abwesenheit eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, war ihm daher zumutbar, weil er diese Bestimmung gekannt hat und gewusst hat, dass bei Nichtbeachtung dieser Verpflichtung seine Abwesenheit vom Dienst ex lege als nicht gerechtfertigt festzustellen ist. Im Weiteren musste ihm auch durch die Vorstrafen, deren Festsetzung zeitlich nahe am verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum erfolgten, bewusst sein, dass er disziplinarrechtliche Sanktionen zu erwarten haben wird. Dennoch hat er sein Verhalten nicht den gesetzlichen Erfordernissen angepasst, sodass er die Zurechnung eines vorsätzlichen Verschuldens zu verantworten hat. Soweit der Beschuldigte die Weisung, sich am XX.2014 zu einer ärztlichen Untersuchung in XX einzufinden, nicht befolgt hat, ist hinsichtlich des Verschuldens auszuführen: Der Beschuldigte wurde diese Weisung um XX:XX so zeitgerecht zugestellt, dass es ihm grundsätzlich vom Zeitablauf her möglich war, diesen Termin um XX:XX Uhr einzuhalten. Er selbst beschreibt die Fahrstrecke mit ca. 20 km und den dafür erforderlichen Zeitaufwand mit 15 Minuten. Wenn der Beschuldigte aufgrund der an diesem Tag vorliegenden Beeinträchtigung aufgrund seines XXproblems entschieden hat selbst nicht mit dem Auto zu fahren, dann hat er sich dadurch sehr verantwortungsbewusst verhalten. Er bringt dadurch aber auch zum Ausdruck, dass er trotz der bestehenden Beeinträchtigung in der Lage war rational zu handeln. Es wäre ihm daher geboten gewesen sich selbst um einen Transport zu kümmern, ein Taxi zu rufen oder das Angebot des Dienstgebers anzunehmen, für seinen Transport zur Untersuchung einen Krankenwagen beizustellen. Seine Aussage in der mündlichen Verhandlung, er habe dem Teamleiter gesagt, er sei nicht mehr fahrtauglich, vermag der Disziplinarsenat nicht als Ersuchen an den Dienstgeber zu werten, seinen Transport zu veranlassen. Der Beschuldigte wurde in der schriftlichen Weisung des Vorstandes wörtlich wie folgt angewiesen: „Sollten sie infolge einer Erkrankung nicht reisefähig sein, so haben sie unverzüglich die Amtsleitung zu verständigen, damit Ihnen zur Wahrnehmung des genannten Termines ein Krankentransport zur Verfügung gestellt wird.“ Wie aus dieser Weisung folgt, konnte der Teamleiter hinsichtlich des Krankentransportes insoweit keine Ansprechstelle sein, als dieser nicht Teil der Amtsleitung ist. Darüber hinaus ist aus dem Verhalten des Teamleiters (Aktenvermerk vom XX.2014, AS 11) nicht abzuleiten, dass er den Eindruck hatte, der Beschuldigte habe ihn ersucht, die Amtsleitung davon zu verständigen, dass er das Angebot eines besorgten Krankentransportes annehme. Im Übrigen ist zu diesem Umstand mit Bezug auf das Disziplinarverfahren aus dem Jahr 2013 zu verweisen, aus dem ersichtlich ist, dass der Dienstgeber in der Vergangenheit durchaus fürsorglich bemüht war, angeordnete vertrauensärztliche Untersuchungen durch einen Arztbesuch in der Wohnung des Beschuldigten vornehmen zu lassen. Der Beschuldigte hat aber gegenüber seinem Dienstgeber zum Ausdruck gebracht, dass er von seinem Recht gebrauch mache, keine Vertreter der Dienstbehörde unangekündigt in seine Wohnung zu lassen und hatte daher der bereits einmal mit einer Untersuchung beauftragten Dr. XX den Zutritt in seine Wohnung verwehrt (AS 22). Unter diesen Voraussetzungen hat es der Beschuldigte somit selbst zu verantworten, wenn eine für ihn schwierige Situation eingetreten ist. Der Disziplinarsenat vermag aus den Angaben des Beschuldigten nicht zu erkennen, dass er beabsichtigt hatte, die Weisung seines Amtsvorstandes zu befolgen. Denn ein kurzer Anruf bei der Amtsleitung hätte das bestehende Problem genauso gelöst wie ein Ersuchen an den Teamleiter, der Amtsleitung auszurichten, dass er das Angebot des besorgten Transportes annehme. Soweit der Beschuldigte seiner Meldepflicht am XX.2014 nicht entsprochen hat ist auszuführen, dass ihm auch diesbezüglich vorsätzliches Verschulden zuzurechnen ist. Dabei wird nicht außer Acht gelassen, dass sich der Beschuldigte an diesem Tag sehr schlecht gefühlt hat. Es ist aber festzustellen, dass es sein schlechter Gesundheitszustand zugelassen hat, sich zum Zug zu begeben und die Heimreise anzutreten. Es erscheint somit auch zumutbar gewesen, den Teamleiter durch einen kurzen Anruf gem. § 51 Abs. 1 BDG 1979 über die weitere krankheitsbedingte Dienstverhinderung am XX.2014 zu informieren.Liegt ein Verstoß gegen Dienstpflichten vor, so ist der Sachverhalt dann als Dienstpflichtverletzung zu qualifizieren, wenn gegen die Dienstpflicht schuldhaft verstoßen wurde. Der Disziplinarsenat erkennt im Verhalten des Beschuldigten mit Bezug auf alle vorliegenden Verstöße gegen Dienstpflichten ein schuldhaftes Verhalten im Sinne des Vorsatzes, somit ein schweres Verschulden. Dazu ist mit Bezug auf die ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst (Paragraph 48, BDG 1979) auszuführen, dass gegen den Beschuldigten bereits zwei Disziplinarverfahren aus eben diesem Grund durchgeführt wurden. In beiden Verfahren wurde der Beschuldigte als schuldig erkannt, eine Dienstpflichtverletzung begangen zu haben und in beiden Verfahren wurde er mit Geldbußen belegt. Die Einhaltung jener Dienstpflicht, die dem Beamten dazu verpflichtet bei einer mehr als drei Tage dauernder krankheitsbedingten Abwesenheit eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, war ihm daher zumutbar, weil er diese Bestimmung gekannt hat und gewusst hat, dass bei Nichtbeachtung dieser Verpflichtung seine Abwesenheit vom Dienst ex lege als nicht gerechtfertigt festzustellen ist. Im Weiteren musste ihm auch durch die Vorstrafen, deren Festsetzung zeitlich nahe am verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum erfolgten, bewusst sein, dass er disziplinarrechtliche Sanktionen zu erwarten haben wird. Dennoch hat er sein Verhalten nicht den gesetzlichen Erfordernissen angepasst, sodass er die Zurechnung eines vorsätzlichen Verschuldens zu verantworten hat. Soweit der Beschuldigte die Weisung, sich am römisch zwanzig.2014 zu einer ärztlichen Untersuchung in römisch zwanzig einzufinden, nicht befolgt hat, ist hinsichtlich des Verschuldens auszuführen: Der Beschuldigte wurde diese Weisung um XX:XX so zeitgerecht zugestellt, dass es ihm grundsätzlich vom Zeitablauf her möglich war, diesen Termin um XX:XX Uhr einzuhalten. Er selbst beschreibt die Fahrstrecke mit ca. 20 km und den dafür erforderlichen Zeitaufwand mit 15 Minuten. Wenn der Beschuldigte aufgrund der an diesem Tag vorliegenden Beeinträchtigung aufgrund seines XXproblems entschieden hat selbst nicht mit dem Auto zu fahren, dann hat er sich dadurch sehr verantwortungsbewusst verhalten. Er bringt dadurch aber auch zum Ausdruck, dass er trotz der bestehenden Beeinträchtigung in der Lage war rational zu handeln. Es wäre ihm daher geboten gewesen sich selbst um einen Transport zu kümmern, ein Taxi zu rufen oder das Angebot des Dienstgebers anzunehmen, für seinen Transport zur Untersuchung einen Krankenwagen beizustellen. Seine Aussage in der mündlichen Verhandlung, er habe dem Teamleiter gesagt, er sei nicht mehr fahrtauglich, vermag der Disziplinarsenat nicht als Ersuchen an den Dienstgeber zu werten, seinen Transport zu veranlassen. Der Beschuldigte wurde in der schriftlichen Weisung des Vorstandes wörtlich wie folgt angewiesen: „Sollten sie infolge einer Erkrankung nicht reisefähig sein, so haben sie unverzüglich die Amtsleitung zu verständigen, damit Ihnen zur Wahrnehmung des genannten Termines ein Krankentransport zur Verfügung gestellt wird.“ Wie aus dieser Weisung folgt, konnte der Teamleiter hinsichtlich des Krankentransportes insoweit keine Ansprechstelle sein, als dieser nicht Teil der Amtsleitung ist. Darüber hinaus ist aus dem Verhalten des Teamleiters (Aktenvermerk vom römisch zwanzig.2014, AS 11) nicht abzuleiten, dass er den Eindruck hatte, der Beschuldigte habe ihn ersucht, die Amtsleitung davon zu verständigen, dass er das Angebot eines besorgten Krankentransportes annehme. Im Übrigen ist zu diesem Umstand mit Bezug auf das Disziplinarverfahren aus dem Jahr 2013 zu verweisen, aus dem ersichtlich ist, dass der Dienstgeber in der Vergangenheit durchaus fürsorglich bemüht war, angeordnete vertrauensärztliche Untersuchungen durch einen Arztbesuch in der Wohnung des Beschuldigten vornehmen zu lassen. Der Beschuldigte hat aber gegenüber seinem Dienstgeber zum Ausdruck gebracht, dass er von seinem Recht gebrauch mache, keine Vertreter der Dienstbehörde unangekündigt in seine Wohnung zu lassen und hatte daher der bereits einmal mit einer Untersuchung beauftragten Dr. römisch zwanzig den Zutritt in seine Wohnung verwehrt (AS 22). Unter diesen Voraussetzungen hat es der Beschuldigte somit selbst zu verantworten, wenn eine für ihn schwierige Situation eingetreten ist. Der Disziplinarsenat vermag aus den Angaben des Beschuldigten nicht zu erkennen, dass er beabsichtigt hatte, die Weisung seines Amtsvorstandes zu befolgen. Denn ein kurzer Anruf bei der Amtsleitung hätte das bestehende Problem genauso gelöst wie ein Ersuchen an den Teamleiter, der Amtsleitung auszurichten, dass er das Angebot des besorgten Transportes annehme. Soweit der Beschuldigte seiner Meldepflicht am römisch zwanzig.2014 nicht entsprochen hat ist auszuführen, dass ihm auch diesbezüglich vorsätzliches Verschulden zuzurechnen ist. Dabei wird nicht außer Acht gelassen, dass sich der Beschuldigte an diesem Tag sehr schlecht gefühlt hat. Es ist aber festzustellen, dass es sein schlechter Gesundheitszustand zugelassen hat, sich zum Zug zu begeben und die Heimreise anzutreten. Es erscheint somit auch zumutbar gewesen, den Teamleiter durch einen kurzen Anruf gem. Paragraph 51, Absatz eins, BDG 1979 über die weitere krankheitsbedingte Dienstverhinderung am römisch zwanzig.2014 zu informieren.

VI Strafbemessungrömisch sechs Strafbemessung

§ 93 Abs. 1 BDG 1979Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979

Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

§ 92. Abs. 1 BDG 1979 (Disziplinarstrafen)Paragraph 92, Absatz eins, BDG 1979 (Disziplinarstrafen)

      1. der Verweis,

     2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges

     3. die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen

      4. die Entlassung.

Abs. 2Absatz 2

In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen. In Interpretation des § 93 BDG 1979 hat der VwGH zuletzt am 12.11.2013 unter VwGH Zl. 2013/09/0045 wörtlich ausgeführt: „Gem. § 93 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung als Maß für die Höhe der Strafe festgelegt. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld im Sinne der Strafbemessungsschuld des Strafrechts. Für die Strafbemessung ist daher sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend wie auch der Grad des Verschuldens (vgl. die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des § 93 BDG 1979 im BDG 1977, 500 Blg. Nr. 14 GP 83). Das objektive Gewicht der Tat (der Unrechtsgehalt) wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB – wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt.“ Der Disziplinarsenat billigt dem Unrechtsgehalt der Dienstpflichtverletzung der ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst sowie der Dienstpflichtverletzung der Nichtbefolgung der Weisung, sich einer angeordneten ärztlichen Untersuchung zu stellen, erhebliches Gewicht zu. Beide genannten Dienstpflichtverletzungen sind geeignet zu einer erheblichen Störung des Dienstbetriebes zu führen. Wer ohne Angabe von Gründen dem Dienstbetrieb wochenlang fernbleibt vereitelt dem Dienstgeber die sinnvolle Planung des Dienstbetriebes und verletzt das Vertrauen zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitern. Schließlich ist auch die Befolgung von Weisungen eine der vornehmsten Dienstpflichten der Beamten, die für das Funktionieren der Organisation Gewähr bietet. Hingegen wird dem Verstoß gegen die Dienstpflicht gem. § 51 Abs. 1 BDG 1979 (allerdings nur aufgrund des vorliegenden Sachverhalts) lediglich geringes Gewicht beigemessen, weil die Meldung über die Dienstunfähigkeit mit relativ geringfügiger Verspätung (am nächsten Morgen) erstattet wurde. Von den gem. § 92 Abs. 1 BDG 1979 möglichen Disziplinarstrafen erachtet der Disziplinarsenat die Festsetzung einer Geldbuße als zutreffende Sanktion. Bei der Ausmessung der Geldbuße sind die Gebote der Spezialprävention und der Generalprävention gem. § 93 Abs. 1 BDG 1979 zu beachten. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Dazu ist vom Disziplinarsenat festzustellen, dass die Festsetzung von zwei Vorstrafen, im Jahr 2010 im Betrag von € 300,00 und im Jahr 2013 im Betrag von € 600,00 nicht zum erwünschten spezialpräventiven Erfolg beigetragen haben. Es ist daher schon aus Gründen der Spezialprävention geboten, einen Geldbetrag festzusetzen, der als notwendige Härte empfunden wird und geeignet ist, den Beschuldigten in Zukunft vor weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuschrecken. Unter Berücksichtigung der sozialen Situation, die gekennzeichnet ist durch teilweise schwierige Verhältnisse, eine Therapie und die wirtschaftlichen Verhältnisse (Sorgepflichten für Kinder, monatliche Zahlungen) erachtet der Disziplinarsenat die Verhängung einer Geldbuße als relativ gelinde Sanktion allein deshalb als angebracht, um die Wiedereingliederung des Beschuldigten in den Dienstbetrieb bestmöglich zu unterstützen und als besondere Rücksichtnahme auf seine laufende Therapie. Unter Bezugnahme auf § 92 Abs. 1 Ziffer 2 BDG 1979 war der Strafrahmen mit € XX (Monatsbezug € XX dividiert durch zwei) zu ermitteln. Der Monatsbezug für die Strafbemessung setzt sich aus dem Grundbezug von € XX und der Funktionszulage von € XX zusammen. Die Ausmessung der Geldbuße im Betrag von € 1.900.- liegt nahe am Höchstausmaß gem. § 92 Absatz 1 Ziffer 2 BDG 1979 und begründet sich in dieser Höhe im Besonderen durch die Schwere der Tat und die einschlägigen Vorstrafen, die ihren spezialpräventiven Zweck bisher nicht erreichten. Somit ist dem Gebot der Spezialprävention besonderes Gewicht beizumessen. Zu berücksichtigen ist darüber hinaus auch der in § 93 Abs. 1 BDG 1979 normierte Aspekt der Generalprävention. Das als reumütig bewertete Geständnis und das Wohlverhalten seit der Tat werden als mildernd gewertet. Erschwerend ist das Zusammentreffen mehrerer Dienstpflichtverletzungen zu berücksichtigen, wobei die ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst über einen Zeitraum von etwa einem Monat als die schwerste der vorliegenden Dienstpflichtverletzungen bewertet wird. Die übrigen Dienstpflichtverletzungen gem. § 51 Abs. 1 und 2 BDG 1979 treten in der Strafbewertung als erschwerend hinzu.In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen. In Interpretation des Paragraph 93, BDG 1979 hat der VwGH zuletzt am 12.11.2013 unter VwGH Zl. 2013/09/0045 wörtlich ausgeführt: „Gem. Paragraph 93, Absatz eins, erster Satz BDG 1979 ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung als Maß für die Höhe der Strafe festgelegt. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld im Sinne der Strafbemessungsschuld des Strafrechts. Für die Strafbemessung ist daher sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend wie auch der Grad des Verschuldens vergleiche die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 93, BDG 1979 im BDG 1977, 500 Blg. Nr. 14 Gesetzgebungsperiode 83). Das objektive Gewicht der Tat (der Unrechtsgehalt) wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB – wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt.“ Der Disziplinarsenat billigt dem Unrechtsgehalt der Dienstpflichtverletzung der ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst sowie der Dienstpflichtverletzung der Nichtbefolgung der Weisung, sich einer angeordneten ärztlichen Untersuchung zu stellen, erhebliches Gewicht zu. Beide genannten Dienstpflichtverletzungen sind geeignet zu einer erheblichen Störung des Dienstbetriebes zu führen. Wer ohne Angabe von Gründen dem Dienstbetrieb wochenlang fernbleibt vereitelt dem Dienstgeber die sinnvolle Planung des Dienstbetriebes und verletzt das Vertrauen zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitern. Schließlich ist auch die Befolgung von Weisungen eine der vornehmsten Dienstpflichten der Beamten, die für das Funktionieren der Organisation Gewähr bietet. Hingegen wird dem Verstoß gegen die Dienstpflicht gem. Paragraph 51, Absatz eins, BDG 1979 (allerdings nur aufgrund des vorliegenden Sachverhalts) lediglich geringes Gewicht beigemessen, weil die Meldung über die Dienstunfähigkeit mit relativ geringfügiger Verspätung (am nächsten Morgen) erstattet wurde. Von den gem. Paragraph 92, Absatz eins, BDG 1979 möglichen Disziplinarstrafen erachtet der Disziplinarsenat die Festsetzung einer Geldbuße als zutreffende Sanktion. Bei der Ausmessung der Geldbuße sind die Gebote der Spezialprävention und der Generalprävention gem. Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 zu beachten. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Dazu ist vom Disziplinarsenat festzustellen, dass die Festsetzung von zwei Vorstrafen, im Jahr 2010 im Betrag von € 300,00 und im Jahr 2013 im Betrag von € 600,00 nicht zum erwünschten spezialpräventiven Erfolg beigetragen haben. Es ist daher schon aus Gründen der Spezialprävention geboten, einen Geldbetrag festzusetzen, der als notwendige Härte empfunden wird und geeignet ist, den Beschuldigten in Zukunft vor weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuschrecken. Unter Berücksichtigung der sozialen Situation, die gekennzeichnet ist durch teilweise schwierige Verhältnisse, eine Therapie und die wirtschaftlichen Verhältnisse (Sorgepflichten für Kinder, monatliche Zahlungen) erachtet der Disziplinarsenat die Verhängung einer Geldbuße als relativ gelinde Sanktion allein deshalb als angebracht, um die Wiedereingliederung des Beschuldigten in den Dienstbetrieb bestmöglich zu unterstützen und als besondere Rücksichtnahme auf seine laufende Therapie. Unter Bezugnahme auf Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2 BDG 1979 war der Strafrahmen mit € römisch zwanzig (Monatsbezug € römisch zwanzig dividiert durch zwei) zu ermitteln. Der Monatsbezug für die Strafbemessung setzt sich aus dem Grundbezug von € römisch zwanzig und der Funktionszulage von € römisch zwanzig zusammen. Die Ausmessung der Geldbuße im Betrag von € 1.900.- liegt nahe am Höchstausmaß gem. Paragraph 92, Absatz 1 Ziffer 2 BDG 1979 und begründet sich in dieser Höhe im Besonderen durch die Schwere der Tat und die einschlägigen Vorstrafen, die ihren spezialpräventiven Zweck bisher nicht erreichten. Somit ist dem Gebot der Spezialprävention besonderes Gewicht beizumessen. Zu berücksichtigen ist darüber hinaus auch der in Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 normierte Aspekt der Generalprävention. Das als reumütig bewertete Geständnis und das Wohlverhalten seit der Tat werden als mildernd gewertet. Erschwerend ist das Zusammentreffen mehrerer Dienstpflichtverletzungen zu berücksichtigen, wobei die ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst über einen Zeitraum von etwa einem Monat als die schwerste der vorliegenden Dienstpflichtverletzungen bewertet wird. Die übrigen Dienstpflichtverletzungen gem. Paragraph 51, Absatz eins und 2 BDG 1979 treten in der Strafbewertung als erschwerend hinzu.

-END-

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2016
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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