TE Dok 2015/5/22 1 Ds 16/14

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Veröffentlicht am 22.05.2015
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Dienstpflichtverletzung

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DISZIPLINARERKENNTNIS

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz hat durch EOStA Dr. Harald SALZMANN als Vorsitzenden sowie die weiteren Mitglieder Richterin des Oberlandesgerichtes Wien Dr. Sabine VÖLKL-TORGGLER und Kontrollinspektor Martin-Johann SCHÖPF (Ersatzmitglied) in Gegenwart des Richters des Landesgerichtes Mag. Michael FRUHMANN als Schriftführer in der Disziplinarsache gegen Gruppeninspektor Harald ***, Justizwachebeamter der Justizanstalt ***, am 14. April 2015 in Anwesenheit des Leitenden Staatsanwaltes Mag. Andreas SACHS als Disziplinaranwalt und des Disziplinarbeschuldigten nach öffentlicher Verhandlung beschlossen:

GrInsp. Harald *** ist schuldig, er hat am 22. April 2014 gegen 08:30 Uhr in *** im Aufenthaltsraum des Wachzimmers der Justizanstalt *** gegenüber seinem Kollegen BezInsp *** in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise geäußert: „Du bist ein Psychopath, du Sadist“.

Er hat hiedurch gegen seine Dienstpflichten nach § 43a BDG 1979, seinen Vorgesetzten und Kollegen mit Achtung zu begegnen, zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen und im Umgang mit Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind, verstoßen und damit schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung nach § 91 BDG 1979 begangen.Er hat hiedurch gegen seine Dienstpflichten nach Paragraph 43 a, BDG 1979, seinen Vorgesetzten und Kollegen mit Achtung zu begegnen, zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen und im Umgang mit Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind, verstoßen und damit schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 91, BDG 1979 begangen.

Hiefür wird über GrInsp. Harald *** gemäß § 92 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt.Hiefür wird über GrInsp. Harald *** gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt.

Der Disziplinarbeschuldigte ist gemäß § 117 Abs 2 BDG 1979 überdies schuldig, die mit 150,-- Euro (in Worten: Euro einhundertfünfzig/00) festgesetzten Kosten des Disziplinarverfahrens zu tragen.Der Disziplinarbeschuldigte ist gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979 überdies schuldig, die mit 150,-- Euro (in Worten: Euro einhundertfünfzig/00) festgesetzten Kosten des Disziplinarverfahrens zu tragen.

BEGRÜNDUNG:

Feststellungen:

Zu den persönlichen Verhältnissen:

GrInsp. Harald *** wurde am *** in *** geboren. Er ist ledig. Nach einer Berufstätigkeit als ***, wo er in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis übernommen wurde, wurde er dem Bundesministerium für Justiz zwecks Absolvierung eines Grundausbildungslehrganges für den Justizwachdienst dienstzugeteilt und mit Wirksamkeit vom *** 2006 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe E2b im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Justiz/Justizanstalten ernannt. Mit Bescheid der Vollzugsdirektion vom *** 2009, GZ BMJ-***, wurde RevInsp Harald *** mit Wirksamkeit vom *** 2008 vom Aspirantenpool *** zur Justizanstalt *** versetzt. Von *** 2011 bis *** 2014 führte er die Verwendungsbezeichnung „Revierinspektor“. Seit *** 2015 führt er die Verwendungsbezeichnung „Gruppeninspektor“.

Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Disziplinarbeschuldigten:

GrInsp. Harald *** bezieht ein monatliches Nettogehalt in Höhe von rund *** Euro. Er hat keine Sorgepflichten, keine Schulden und kein Vermögen. Er bewohnt eine (gemietete) ehemalige Dienstwohnung in der Nähe der Justizanstalt ***.

Zur Sache:

Am Morgen des 22. April 2014 hielten sich gegen ca. 08.30 Uhr der Disziplinarbeschuldigte, BezInsp *** und Insp *** im Aufenthaltsraum des Wachzimmers der Justizanstalt *** auf. Andere Personen waren dort zu diesem Zeitpunkt nicht anwesend. Der Disziplinarbeschuldigte und BezInsp *** führten miteinander ein Gespräch über einen Arbeitskollegen, wobei sie darin übereinstimmten, dass immer dann, wenn Kollegen von besonderen Vorfällen betroffen sind, in Justizanstalten darüber viel gesprochen wird. Der im Raum anwesende Insp *** beteiligte sich nicht an diesem Gespräch, konnte die Konversation zwischen seinen Kollegen aber mithören. In der Folge kam der Disziplinarbeschuldigte gegenüber BezInsp *** darauf zu sprechen, dass auch über ihn (***) im Haus sehr viel gesprochen werde. Auf Nachfrage des BezInsp *** äußerte der Disziplinarbeschuldigte: „Du bist ein Psychopath, du Sadist“. Dabei handelte er mit Bedacht, wobei seiner Äußerung kein Streitgespräch mit BezInsp *** vorangegangen war, das ihn in eine emotional erregte Stimmung versetzt hätte. BezInsp *** fasste diese Äußerung als persönliche Beleidigung und Verunglimpfung auf.

Mit dieser Äußerung verstieß der Disziplinarbeschuldigte bewusst gegen die (auch) ihn treffende Verpflichtung nach § 43a BDG 1979, seinen Vorgesetzten und Kollegen mit Achtung zu begegnen, zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen und im Umgang mit Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.Mit dieser Äußerung verstieß der Disziplinarbeschuldigte bewusst gegen die (auch) ihn treffende Verpflichtung nach Paragraph 43 a, BDG 1979, seinen Vorgesetzten und Kollegen mit Achtung zu begegnen, zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen und im Umgang mit Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.

B e w e i s w ü r d i g u n g

Die Feststellungen zur Person des Disziplinarbeschuldigten beruhen auf seinen eigenen Angaben, dem Inhalt seines Personalaktes und der eingeholten Bezugsauskunft.

Die Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite gründen sich auf den Inhalt der Disziplinaranzeige vom *** 2014, GZ BMJ-***, samt Beilagen, sowie die Ergebnisse der Disziplinarverhandlung vom 14. April 2015.

Der Disziplinarbeschuldigte gestand freimütig zu, die inkriminierte Äußerung getätigt zu haben, was ihm heute leid tue. Er habe die inkriminierte Äußerung nicht beleidigend gemeint.

R e c h t l i c h e  B e u r t e i l u n g

Gemäß § 43a BDG 1979 hat der Beamte seinen Vorgesetzten und Kollegen mit Achtung zu begegnen, zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen und im Umgang mit Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.Gemäß Paragraph 43 a, BDG 1979 hat der Beamte seinen Vorgesetzten und Kollegen mit Achtung zu begegnen, zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen und im Umgang mit Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.

Wenn § 43a BDG 1979 den Beamten verpflichtet, seinen Vorgesetzten und Mitarbeitern „mit Achtung“ zu begegnen, ist damit ein Kommunikationsstil gemeint, der nach allgemeiner Auffassung menschlich „respektvoll“ ist. Nicht jede unglückliche zwischenmenschliche Entgleisung ist damit auch rechtlich verboten. Bei sonstigen verbalen Ausschreitungen (zB Beschimpfungen, Verspottungen, Lächerlichmachen) hat die Judikatur auf deren Gewicht abgestellt. Nur in schweren Fällen – so etwa, wenn aus Formulierungen und Nebenumständen Rückschlüsse auf dienstlich relevante Charaktermängel gezogen konnten oder wenn das Verhalten über längere Zeit hin anhielt. An diese Judikatur wollte der Gesetzgeber mit § 43a BDG 1979 ausdrücklich anknüpfen (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, 210).Wenn Paragraph 43 a, BDG 1979 den Beamten verpflichtet, seinen Vorgesetzten und Mitarbeitern „mit Achtung“ zu begegnen, ist damit ein Kommunikationsstil gemeint, der nach allgemeiner Auffassung menschlich „respektvoll“ ist. Nicht jede unglückliche zwischenmenschliche Entgleisung ist damit auch rechtlich verboten. Bei sonstigen verbalen Ausschreitungen (zB Beschimpfungen, Verspottungen, Lächerlichmachen) hat die Judikatur auf deren Gewicht abgestellt. Nur in schweren Fällen – so etwa, wenn aus Formulierungen und Nebenumständen Rückschlüsse auf dienstlich relevante Charaktermängel gezogen konnten oder wenn das Verhalten über längere Zeit hin anhielt. An diese Judikatur wollte der Gesetzgeber mit Paragraph 43 a, BDG 1979 ausdrücklich anknüpfen (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, 210).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, dass spontane mündliche Äußerungen im dienstlichen Umgang nicht „auf die Goldwaage gelegt werden“ dürfen. Die Grenze zur Pflichtwidrigkeit sei erst erreicht, wenn die „menschliche Würde eines Kollegen oder Vorgesetzten verletzt“ oder der Betriebsfriede und die dienstliche Zusammenarbeit „anderweitig ernstlich gestört“ werde (vgl VwGH vom 11. Dezember 1985, Zl 85/09/0223; VwGH vom 19. Oktober 1995, Zl 94/09/0024; VwGH vom 16. Oktober 2001, Zl 2001/09/0096).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, dass spontane mündliche Äußerungen im dienstlichen Umgang nicht „auf die Goldwaage gelegt werden“ dürfen. Die Grenze zur Pflichtwidrigkeit sei erst erreicht, wenn die „menschliche Würde eines Kollegen oder Vorgesetzten verletzt“ oder der Betriebsfriede und die dienstliche Zusammenarbeit „anderweitig ernstlich gestört“ werde vergleiche VwGH vom 11. Dezember 1985, Zl 85/09/0223; VwGH vom 19. Oktober 1995, Zl 94/09/0024; VwGH vom 16. Oktober 2001, Zl 2001/09/0096).

Die Äußerung des GrInsp Harald *** gegenüber BezInsp *** erfolgte – ohne unmittelbar vorangegangenes Streitgespräch - mit Bedacht. Die Ausdrücke „Psychopath“ bzw. „Sadist“ waren nicht nur persönlich abwertend. Dadurch wurde BezInsp *** zumindest in die Nähe eines psychisch kranken Menschen gerückt, der (auch) für andere Menschen gefährlich ist. Somit wurde er auch in seiner menschlichen Würde verletzt. Die inkriminierte Äußerung erfüllt den Tatbestand einer Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 91 BDG 1979.Die Äußerung des GrInsp Harald *** gegenüber BezInsp *** erfolgte – ohne unmittelbar vorangegangenes Streitgespräch - mit Bedacht. Die Ausdrücke „Psychopath“ bzw. „Sadist“ waren nicht nur persönlich abwertend. Dadurch wurde BezInsp *** zumindest in die Nähe eines psychisch kranken Menschen gerückt, der (auch) für andere Menschen gefährlich ist. Somit wurde er auch in seiner menschlichen Würde verletzt. Die inkriminierte Äußerung erfüllt den Tatbestand einer Dienstpflichtverletzung im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979.

Bei der Strafbemessung waren als erschwerend nichts, als mildernd hingegen seine bisherige disziplinarrechtliche Unbescholtenheit und sein Geständnis zu werten.

Ausgehend vom Unrechtsgehalt der Tat und der Täterschuld konnte deshalb noch mit einem Verweis das Auslangen gefunden werden.

Die Kostenentscheidung ist Folge der Sachentscheidung und gründet sich auf die Bestimmung des § 117 Abs. 2 BDG 1979. In Anbetracht des Verfahrensaufwandes (eine nichtöffentliche Sitzung zwecks Entscheidung über den Einleitungsbeschluss, eine mündliche Disziplinarverhandlung in der Dauer von rund einer Stunde) sind die Verfahrenskosten mit 150 Euro festzusetzen.Die Kostenentscheidung ist Folge der Sachentscheidung und gründet sich auf die Bestimmung des Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979. In Anbetracht des Verfahrensaufwandes (eine nichtöffentliche Sitzung zwecks Entscheidung über den Einleitungsbeschluss, eine mündliche Disziplinarverhandlung in der Dauer von rund einer Stunde) sind die Verfahrenskosten mit 150 Euro festzusetzen.

RECHTSMITTELBELEHRUNG:

Gegen diesen Bescheid kann binnen vier Wochen nach seiner Zustellung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Die Postaufgabe der Beschwerde an die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides gilt als rechtzeitig. Die Beschwerde kann auch in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Die Einbringung mit E-Mail ist jedoch nur insoweit zulässig, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz und den Parteien nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen bzw. etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs im Internet bekannt gemacht sind (§ 13 Abs. 2 AVG).Gegen diesen Bescheid kann binnen vier Wochen nach seiner Zustellung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Die Postaufgabe der Beschwerde an die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides gilt als rechtzeitig. Die Beschwerde kann auch in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Die Einbringung mit E-Mail ist jedoch nur insoweit zulässig, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz und den Parteien nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen bzw. etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs im Internet bekannt gemacht sind (Paragraph 13, Absatz 2, AVG).

Die Beschwerde hat gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG zu enthalten:Die Beschwerde hat gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG aufschiebende Wirkung. Diese kann jedoch ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist (§ 13 Abs. 2 VwGVG). Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG aufschiebende Wirkung. Diese kann jedoch ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist (Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG).

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2015
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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