TE Dok 2015/6/24 2 Ds 26/14

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Veröffentlicht am 24.06.2015
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Dienstpflichtverletzung

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DISZIPLINARERKENNTNIS

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz, Senat 2, hat durch den Vorsitzenden Vizepräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. HAIDACHER sowie die weiteren Mitglieder StA Dr. STRAHWALD und BI ZÖHRER in der Disziplinarsache gegen BI *** nach der am 29. April 2015 in Anwesenheit des Disziplinaranwaltes OStA Dr. KIRSCHENHOFER, des Disziplinarbeschuldigten BI ***, seines Verteidigers RA Dr. *** sowie des Schriftführers RiAA Mag. Wieland durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zurecht erkannt:

Der Disziplinarbeschuldigte BI *** ist schuldig, er hat am **. Dezember ** in Wien mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich und einen Dritten, nämlich RI ***, unrechtmäßig zu bereichern, Berechtigte des Unternehmens *** durch Täuschung über Tatsachen, und zwar die wahrheitswidrige Vorgabe, eine Bestellung namens der Justizanstalt *** vorzunehmen und zur Einlösung eines Gutscheincodes der Justizanstalt berechtigt zu sein, zur Einlösung eines Guthabens von EUR *** brutto (EUR *** netto) verleitet, die die Justizanstalt in eben diesem Betrag am Vermögen schädigte, und dadurch gegen seine Verpflichtungen, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus Eigenem zu besorgen und in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, verstoßen und hiedurch gemäß § 91 BDG 1979 schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt.Der Disziplinarbeschuldigte BI *** ist schuldig, er hat am **. Dezember ** in Wien mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich und einen Dritten, nämlich RI ***, unrechtmäßig zu bereichern, Berechtigte des Unternehmens *** durch Täuschung über Tatsachen, und zwar die wahrheitswidrige Vorgabe, eine Bestellung namens der Justizanstalt *** vorzunehmen und zur Einlösung eines Gutscheincodes der Justizanstalt berechtigt zu sein, zur Einlösung eines Guthabens von EUR *** brutto (EUR *** netto) verleitet, die die Justizanstalt in eben diesem Betrag am Vermögen schädigte, und dadurch gegen seine Verpflichtungen, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus Eigenem zu besorgen und in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, verstoßen und hiedurch gemäß Paragraph 91, BDG 1979 schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt.

Er wird hiefür gemäß § 92 Abs 1 Z 3 BDG 1979 mit der Disziplinarstrafe derEr wird hiefür gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 mit der Disziplinarstrafe der

Geldstrafe in der Höhe von zwei Monatsbezügen

bestraft.

Der Disziplinarbeschuldigte ist weiters verpflichtet, die mit EUR 70,00 bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen.

BEGRÜNDUNG:

Zur Person:

Der Disziplinarbeschuldigte steht seit dem Jahr *** als Justizwachebeamter im Justizdienst und ist seither in der Justizanstalt *** tätig. Sein derzeitiger durchschnittlicher Monatsbezug beträgt EUR *** netto. Er ist sorgepflichtig für drei Kinder im Alter von 9, 13 und 19 Jahren sowie seine Ehegattin.

Der Disziplinarbeschuldigte weist eine disziplinarrechtliche Vorverurteilung auf:

Mit dem Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz, Senat 2, vom 17. Oktober 2013, * Ds **, wurde er im Zusammenhang mit dem Verlust eines Einsatzgurtes einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung schuldig erkannt und hiefür mit der Disziplinarstrafe des Verweises bestraft.

Zur Sache:

Am **. Dezember ** fasste der Disziplinarbeschuldigte den Entschluss, die Bestellung privater IT-Waren im Gesamtwert von EUR ***, und zwar eines Notebooks für sich selbst sowie weiterer Hardware, konkret eines Bildschirms, einer Tastatur und einer Touch-Mouse, für seinen Kollegen RI ***, beim Unternehmen *** unter Verwendung einer Bonusgutschrift, die der Justizanstalt *** aufgrund der im vorangegangenen Kalenderjahr erfolgten Bestellungen erteilt worden war, in der Höhe von EUR *** vorzunehmen, was er in der Folge am selben Tag auch tat, indem er seine Bestellung gemeinsam mit dem Gutscheincode an das genannte Unternehmen faxte, wobei er wusste, dass er zur Inanspruchnahme des der Justizanstalt zugekommenen und zustehenden Guthabens, das ausschließlich zum Vorteil der Justizanstalt eingelöst werden durfte, nicht berechtigt war und dass er bei den mit dem Bestellvorgang befassten Mitarbeitern des Unternehmens den tatsachenwidrigen Eindruck erwecken würde, die Bestellung würde gerade namens und für die Justizanstalt *** durchgeführt, während er wie angeführt Privatankäufe tätigte. Es kam ihm dabei darauf an, sich sowie RI *** durch die von Mitarbeitern des Unternehmens *** täuschungsbedingt erfolgte Einlösung des Guthabensbetrages unrechtmäßig im Vermögen zum Nachteil der Justizanstalt, die in eben diesem Umfang wegen des Verbrauchs der Gutschrift im Vermögen geschädigt wurde, zu bereichern. Er wusste, dass er kein Recht darauf hatte, diesen Gutscheinbetrag für seine ausschließlich privaten Bestellungen in Anspruch zu nehmen.

Beweiswürdigend ist festzuhalten:

Die Feststellungen zur Person gründen sich auf die aktenkundige Vorverurteilung des Disziplinarbeschuldigten, die diesbezüglichen Ausführungen in der Disziplinaranzeige sowie die Aussagen des Disziplinarbeschuldigten in der Disziplinarverhandlung am 29. April 2015. Die Feststellungen zur Sache beruhen betreffend den objektiven Tathergang, also die Übermittlung des der Justizanstalt zustehenden Gutscheincodes zusammen mit einer Privatbestellung an das Unternehmen ***, auf den Angaben des Disziplinarbeschuldigten selbst, die im Einklang mit den sonstigen Verfahrensergebnissen, insbesondere den in der verlesenen Disziplinaranzeige ON 1 dargelegten Ermittlungsergebnissen stehen. Die subjektive Tatseite lässt sich fallbezogen zwanglos aus dem äußeren Geschehen ableiten. Der entgegenstehenden Einlassung des Disziplinarbeschuldigten, wonach er den Guthabensbetrag lediglich versehentlich eingelöst habe, konnte unter Berücksichtigung aller Umstände nicht gefolgt werden. Diesbezüglich erweckte der Disziplinarbeschuldigte in der Disziplinarverhandlung keinen glaubwürdigen Eindruck. Weiters spricht auch die allgemeine Lebenserfahrung gegen diese Enlassung, zumal er zugestand, dass er die Gutschrift gemeinsam mit der Bestellung übermittelte, sodass unter Berücksichtigung aller Umstände kein vernünftiger Grund bestand, daran zu zweifeln, dass der Guthabensbetrag unmittelbar anlässlich dieser gerade nur privaten Zwecken dienenden Bestellung eingelöst würde. In Ansätzen musste dies der Disziplinarbeschuldigte über Befragen durch den Disziplinaranwalt letztlich selbst zugestehen, indem er angab, nicht gewusst zu haben, bei welcher Bestellung es zur Einlösung kommen würde (Protokollseite 3), womit er implizit zumindest die für eine disziplinarrechtliche Vorwerfbarkeit ausreichende, ihm zum Tatzeitpunkt bewusste Möglichkeit einer Einlösung bereits anlässlich seiner Privatbestellung offenlegte.

Bei der Strafzumessung wertete der Disziplinarsenat die zwischenzeitig erfolgte Schadensgutmachung als mildernd sowie die disziplinarrechtliche Vorverurteilung als erschwerend.

Der nicht zu bagatellisierende Handlungs- und Gesinnungsunwert des vom Schuldspruch umfassten Verhaltens, die aufgezeigten Strafzumessungstatsachen sowie die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Disziplinarbeschuldigten indizieren fallbezogen die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von zwei Monatsbezügen. Nach Ansicht des Disziplinarsenates wird damit sowohl spezialpräventiven Erfordernissen als auch den Aspekten der Generalprävention hinreichend Rechnung getragen. Mit der Verhängung einer Geldbuße konnte fallbezogen nicht das Auslangen gefunden werden, zumal angesichts der Schwere der Dienstpflichtverletzung, des Vorliegens einer disziplinarrechtlichen Vorverurteilung sowie im Hinblick auf nicht unerhebliche generalpräventive Bedenken die Verhängung einer Disziplinarstrafe nötig erschien, um einerseits dem Disziplinarbeschuldigten das Unrecht seiner Tat vor Augen zu führen, zugleich aber auch andere Beamte von der Begehung derartiger Taten abzuhalten.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 117 Abs 2 BDG 1979.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979.

RECHTSMITTELBELEHRUNG:

Gegen diesen Beschluss (Bescheid) ist gemäß Art 130 Abs 1 Z 1, 132 Abs 1 Z 1, Abs 5 (iVm § 103 Abs 4 Z 1 BDG 1979) B-VG eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen (§ 7 Abs 4 VwGVG) nach Zustellung des Bescheides schriftlich, telegrafisch oder fernschriftlich bei der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz einzubringen. Die Beschwerde hat folgende Punkte zu enthalten (§ 9 Abs 1 VwGVG):Gegen diesen Beschluss (Bescheid) ist gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, 132, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 103, Absatz 4, Ziffer eins, BDG 1979) B-VG eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen (Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG) nach Zustellung des Bescheides schriftlich, telegrafisch oder fernschriftlich bei der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz einzubringen. Die Beschwerde hat folgende Punkte zu enthalten (Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG):

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG hat sofern eine solche nicht ausgeschlossen wird (§ 13 Abs 2 VwGVG) aufschiebende Wirkung (§ 13 Abs 1 VwGVG). Die Beschwerde gegen eine Suspendierung hat gemäß § 112 Abs 6 BDG 1979 keine aufschiebende Wirkung. Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat sofern eine solche nicht ausgeschlossen wird (Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG) aufschiebende Wirkung (Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG). Die Beschwerde gegen eine Suspendierung hat gemäß Paragraph 112, Absatz 6, BDG 1979 keine aufschiebende Wirkung.

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2015
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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