Norm
BDG 1979 §52Schlagworte
DienstpflichtverletzungText
DISZIPLINARERKENNTNIS
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz hat am 29.April 2015 durch den Senatsvorsitzenden VPräsdOLG Dr.Haidacher und durch die weiteren Mitglieder des Disziplinarsenats RidOLG Mag.Redtenbacher und Bezirksinspektor Mario Zöhrer im Beisein des Richteramtsanwärters Mag.Wieland als Schriftführer nach der in Gegenwart des Disziplinaranwalts Oberstaatsanwalt Dr.Kirschenhofer sowie in Anwesenheit des Disziplinarbeschuldigten *** und seines Verteidigers Mag.***, Rechtsanwalt in ***, durchgeführten öffentlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
*** ist schuldig, er hat die Pflicht gemäß § 52 Abs 1 BDG 1979, sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, schuldhaft verletzt, indem er dem Dienstauftrag der Anstaltsleiterin der Justizanstalt *** vom **Juni ***, sich am **.Juli *** um 8.30 Uhr einer polizeichefärztlichen Untersuchung zu unterziehen, nicht nachkam und dadurch eine Dienstpflichtverletzung nach § 91 BDG 1979 begangen.*** ist schuldig, er hat die Pflicht gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BDG 1979, sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, schuldhaft verletzt, indem er dem Dienstauftrag der Anstaltsleiterin der Justizanstalt *** vom **Juni ***, sich am **.Juli *** um 8.30 Uhr einer polizeichefärztlichen Untersuchung zu unterziehen, nicht nachkam und dadurch eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 91, BDG 1979 begangen.
Gemäß § 92 Abs 1 Z 1 BDG 1979 wird über ihn hiefür die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt.Gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 wird über ihn hiefür die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt.
Gemäß § 117 Abs 2 BDG hat er die mit EUR 70,00 bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen.Gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG hat er die mit EUR 70,00 bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen.
Hingegen wird er vom weiteren Vorwurf, seine Pflicht nach § 43 Abs 1 und Abs 2 BDG 1979, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert, unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen und in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, indem er im Zeitraum vom 30.Juni bis einschließlich 19.Juli 2014 trotz bestehender Dienstfähigkeit den ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben nicht nachkam,Hingegen wird er vom weiteren Vorwurf, seine Pflicht nach Paragraph 43, Absatz eins und Absatz 2, BDG 1979, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert, unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen und in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, indem er im Zeitraum vom 30.Juni bis einschließlich 19.Juli 2014 trotz bestehender Dienstfähigkeit den ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben nicht nachkam,
freigesprochen.
BEGRÜNDUNG:
Zur Person:
Der am *** geborene *** ist seit **.April *** im Justizwachdienst tätig und bekleidet die Funktion des *** einer Werkstätte in der Justizanstalt ***. Aktuell ist er in der Verwendungsgruppe *** in der Gehaltsstufe ** eingestuft. Sein Bruttomonatsgehalt beträgt rund EUR ***.
Zur Sache:
Der Disziplinarbeschuldigte leidet seit Jahren an einer Schuppenflechte und unternahm zur Linderung der damit verbundenen Leiden in den Jahren 2006 und 2007 im Rahmen seines Erholungsurlaubs Badeaufenthalte in Mallorca. Ab dem Jahr 2008 erhielt der Disziplinarbeschuldigte zur Absolvierung der Meerbadeaufenthalte jeweils Dienstbefreiungen nach § 79 Abs 1 BDG 1979. Seinem abermaligen Ansuchen im Jahr *** um eine Dienstbefreiung für den Zeitraum vom *** bis zum *** kam die Dienstbehörde mit der Begründung nicht nach, dass es sich dabei nicht um einen Kuraufenthalt im Sinn des Gesetzes handelt. Daraufhin absolvierte der Disziplinarbeschuldigte den Meerbadeaufenthalt in Mallorca im Jahr *** wieder im Rahmen seines Erholungsurlaubs.Der Disziplinarbeschuldigte leidet seit Jahren an einer Schuppenflechte und unternahm zur Linderung der damit verbundenen Leiden in den Jahren 2006 und 2007 im Rahmen seines Erholungsurlaubs Badeaufenthalte in Mallorca. Ab dem Jahr 2008 erhielt der Disziplinarbeschuldigte zur Absolvierung der Meerbadeaufenthalte jeweils Dienstbefreiungen nach Paragraph 79, Absatz eins, BDG 1979. Seinem abermaligen Ansuchen im Jahr *** um eine Dienstbefreiung für den Zeitraum vom *** bis zum *** kam die Dienstbehörde mit der Begründung nicht nach, dass es sich dabei nicht um einen Kuraufenthalt im Sinn des Gesetzes handelt. Daraufhin absolvierte der Disziplinarbeschuldigte den Meerbadeaufenthalt in Mallorca im Jahr *** wieder im Rahmen seines Erholungsurlaubs.
Bereits im Oktober *** meldete der Disziplinarbeschuldigte für den Zeitraum vom *** bis zum *** seinen Urlaub an.
Infolge einer überdurchschnittlichen Arbeitsbelastung im Mai *** verstärkten sich die Symptome der chronischen Erkrankung des Disziplinarbeschuldigten. Diese manifestierten sich in starken Hautrötungen, Schuppenbildung und Juckreiz verbunden mit Hautblutungen. Deshalb suchte der Disziplinarbeschuldigte am *** seinen Hausarzt auf, der ihm eine unmittelbare Krankschreibung empfahl. Über sein Ersuchen stellte der Hausarzt die Krankenbestätigung jedoch erst für den *** aus, um dem Disziplinarbeschuldigten die Teilnahme an einer Brandschutzübung und die Absolvierung seines Nachtdienstes vom **
auf den *** zu ermöglichen. Am *** übergab der Disziplinarbeschuldigte die Krankenstandsbestätigung vom *** dem Diensteinteiler der Justizanstalt ***.
Die Erkrankung des Disziplinarbeschuldigten bedingte seine Dienstunfähigkeit in der Zeit zwischen *** und ***.
Am *** trat der Disziplinarbeschuldigte die bereits längere Zeit zuvor gebuchte Flugreise nach Mallorca an. Für den dreiwöchigen Meerbadeaufenthalt in Mallorca wurde ihm von der BVA ein Kostenzuschuss zugesagt. Diese Form der Lichttherapie lässt die am längsten anhaltende Remission oder zumindest Verbesserung des Krankheitsbildes erwarten.
Mit Dienstauftrag vom *** trug die Leiterin der Justizanstalt *** dem Disziplinarbeschuldigten auf, sich am *** um 8.30 Uhr einer polizeifachärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Von diesem Dienstauftrag erhielt der Disziplinarbeschuldigte aus Anlass seines am *** mit Bezirksinspektor ***, Diensteinteiler der Justizanstalt ***, geführten Telefonats Kenntnis (ON *, Seite ** und ON *, Seite **). Ungeachtet des Wissens um seine Pflicht, sich der ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, setzte der Disziplinarbeschuldigte seinen Aufenthalt auf Mallorca fort und blieb dem Termin fern.
Diese Feststellungen gründen sich auf die Verhandlungsergebnisse, dabei insbesondere auf die mit der Aktenlage übereinstimmende Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten und das schlüssige Gutachten des Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Dermatologie und Venerologie Univ.-Prof.Dr.***, das an dem die Dienstfähigkeit des Disziplinarbeschuldigten beeinträchtigenden Krankheitszustand und der die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit fördernden Wirkung des Meerbadeaufenthalts keinen Zweifel ließ (ON *).
Gemäß § 52 Abs 1 BDG 1979 hat sich ein Beamter auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, wenn berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung des Beamten bestehen. Diese Pflicht hat der Disziplinarbeschuldigte dadurch schuldhaft verletzt, dass er sich trotz Kenntnis des Dienstauftrags der Leiterin der Justizanstalt *** der angeordneten polizeichefärztlichen Untersuchung nicht unterzog.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BDG 1979 hat sich ein Beamter auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, wenn berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung des Beamten bestehen. Diese Pflicht hat der Disziplinarbeschuldigte dadurch schuldhaft verletzt, dass er sich trotz Kenntnis des Dienstauftrags der Leiterin der Justizanstalt *** der angeordneten polizeichefärztlichen Untersuchung nicht unterzog.
Bei der gemäß § 93 Abs 2 BDG 1979 nach §§ 92 Abs 1, 93 Abs 1 BDG 1979 auszumessenden Disziplinarstrafe ist dem umfassenden und reumütigen Geständnis ebenso wie dem bisher ordentlichen Lebenswandel des Disziplinarbeschuldigten und dem auffallenden Widerspruch zwischen der Tat und dem bisherigen Verhalten mildernde Wirkung zuzuerkennen. Die Schuld aggravierende Umstände liegen nicht vor. In Anbetracht dieser Strafzumessungssituation und mit Blick auf den außergewöhnlich geringen Gesinnungs-, Handlungs- und Erfolgsunwert der Tat erscheint die Verhängung der Mindeststrafe des Verweises (§ 92 Abs 1 Z 1 BDG 1979) nicht bloß tat-, täter- und schuldadäquat, sondern auch hinreichend, um den Disziplinarbeschuldigten und Dritte von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.Bei der gemäß Paragraph 93, Absatz 2, BDG 1979 nach Paragraphen 92, Absatz eins, 93, Absatz eins, BDG 1979 auszumessenden Disziplinarstrafe ist dem umfassenden und reumütigen Geständnis ebenso wie dem bisher ordentlichen Lebenswandel des Disziplinarbeschuldigten und dem auffallenden Widerspruch zwischen der Tat und dem bisherigen Verhalten mildernde Wirkung zuzuerkennen. Die Schuld aggravierende Umstände liegen nicht vor. In Anbetracht dieser Strafzumessungssituation und mit Blick auf den außergewöhnlich geringen Gesinnungs-, Handlungs- und Erfolgsunwert der Tat erscheint die Verhängung der Mindeststrafe des Verweises (Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979) nicht bloß tat-, täter- und schuldadäquat, sondern auch hinreichend, um den Disziplinarbeschuldigten und Dritte von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
Demgegenüber liegt ein Verstoß gegen die allgemeinen Dienstpflichten (§ 43 Abs 1 und Abs 2 BDG 1979) nicht vor, zumal der Disziplinarbeschuldigte im Zeitraum vom *** bis zum *** dienstunfähig war und die zur Heilung seines Krankheitszustandes geeignetste Behandlung absolvierte.Demgegenüber liegt ein Verstoß gegen die allgemeinen Dienstpflichten (Paragraph 43, Absatz eins und Absatz 2, BDG 1979) nicht vor, zumal der Disziplinarbeschuldigte im Zeitraum vom *** bis zum *** dienstunfähig war und die zur Heilung seines Krankheitszustandes geeignetste Behandlung absolvierte.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Infolge des vom Disziplinarbeschuldigten in der öffentlichen Verhandlung erklärten Rechtsmittelverzichts (§ 105 BDG iVm § 67 Abs 4 AVG) steht lediglich dem Disziplinaranwalt gemäß Art 130 Abs 1 Z 1, 132 Abs 1 Z 1, Abs 5 (iVm § 103 Abs 4 Z 1 BDG 1979) B-VG eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen (§ 7 Abs 4 VwGVG) nach Zustellung des Bescheids schriftlich, telegrafisch oder fernschriftlich bei der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz einzubringen. Die Beschwerde hat folgende Punkte zu enthalten (§ 9 Abs 1 VwGVG):Infolge des vom Disziplinarbeschuldigten in der öffentlichen Verhandlung erklärten Rechtsmittelverzichts (Paragraph 105, BDG in Verbindung mit Paragraph 67, Absatz 4, AVG) steht lediglich dem Disziplinaranwalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, 132, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 103, Absatz 4, Ziffer eins, BDG 1979) B-VG eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen (Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG) nach Zustellung des Bescheids schriftlich, telegrafisch oder fernschriftlich bei der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz einzubringen. Die Beschwerde hat folgende Punkte zu enthalten (Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG):
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG hat – sofern eine solche nicht ausgeschlossen wird (§ 13 Abs 2 VwGVG) – aufschiebende Wirkung (§ 13 Abs 1 VwGVG).Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat – sofern eine solche nicht ausgeschlossen wird (Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG) – aufschiebende Wirkung (Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG).
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2015