TE Dok 2015/9/14 19-DK/15

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.09.2015
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Norm

BDG 1979 §44 Abs1
BDG 1979 §48 Abs1
BDG 1979 $ 51 Abs1
  1. BDG 1979 § 48 heute
  2. BDG 1979 § 48 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 48 gültig von 30.12.2022 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2019 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  5. BDG 1979 § 48 gültig von 23.12.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  6. BDG 1979 § 48 gültig von 25.05.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  7. BDG 1979 § 48 gültig von 28.12.2013 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  8. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2008 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  9. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BDG 1979 § 48 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  11. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997

Schlagworte

Ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst-keine Krankenstandsbestätigung

Text

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat in der durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

N.N. wegen des Verdachts,

sie wäre ungerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen, da die Beamtin trotz mehrmaliger mündlicher und schriftlicher Weisungen eine entsprechende Krankenbestätigung nicht vorgelegt hat,

a)
unter anderem habe sie habe die erfolgte mündliche Weisung des Vorgesetzten, die ausständige Krankenbestätigung betreffend der Abwesenheit unverzüglich vorzulegen, nicht befolgt,

b)
sie habe die erteilte mündliche Weisung ihres Vorgesetzten die oben angeführte fehlende Krankenbestätigung zu übermitteln, nicht befolgt,

sie habe somit Dienstpflichtverletzungen gemäß § 44 Abs. 1 BDG, § 48 Abs. 1 BDG und § 51 Abs. 1 und 2 BDG i.V.m. § 91 BDG 1979 i.d.g.F. begangen,sie habe somit Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG, Paragraph 48, Absatz eins, BDG und Paragraph 51, Absatz eins und 2 BDG in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 i.d.g.F. begangen,

Über die Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Zi. 2 BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 100,- (in Worten: einhundert) verhängt.Über die Beschuldigten wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Zi. 2 BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 100,- (in Worten: einhundert) verhängt.

 

Hingegen wurde die Beschuldigte von dem Vorwurf,

sie habe die erteilte schriftliche Weisung ihres Vorgesetzten, die noch ausständige Krankenbestätigung vorzulegen, nicht befolgt

sie habe somit Dienstpflichtverletzungen gemäß § 44 Abs. 1 BDG, § 48 Abs. 1 BDG und § 51 Abs. 1 und 2 BDG i.V.m. § 91 BDG 1979 i.d.g.F. begangen,sie habe somit Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG, Paragraph 48, Absatz eins, BDG und Paragraph 51, Absatz eins und 2 BDG in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 i.d.g.F. begangen,

gemäß § 126 Abs. 2 BDG i.V.m. § 118 Abs. 1 Zi 1 BDG freigesprochen, da sie diese Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat.gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz eins, Zi 1 BDG freigesprochen, da sie diese Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat.

Der Beschuldigten erwachsen keine Kosten aus dem Verfahren gemäß § 117 BDG.Der Beschuldigten erwachsen keine Kosten aus dem Verfahren gemäß Paragraph 117, BDG.

Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, ergibt sich aus der Disziplinaranzeige.

 

Laut der Disziplinaranzeige steht die im Betreff angeführte Beamtin im dringenden Verdacht, ungerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen zu sein. Von der Beamtin wurde bis dato keine Krankheitsbescheinigung vorgelegt, obwohl die Beamtin mehrmals, ua auch durch Weisungen, zur Vorlage einer Krankheitsbestätigung aufgefordert wurde.

Als erschwerend muss gewertet werden, dass der Beamtin bezüglich eines ähnlich gelagerten Vorfalles (Verdacht des ungerechtfertigten Krankenstandes im Zeitraum vom 16.03. bis 06.04.2013, Nichtbeibringung einer ärztlichen Bestätigung) am 04.09.2013 eine Ermahnung gemäß § 109 Abs. 2 BDG 1979 erteilt werden musste.Als erschwerend muss gewertet werden, dass der Beamtin bezüglich eines ähnlich gelagerten Vorfalles (Verdacht des ungerechtfertigten Krankenstandes im Zeitraum vom 16.03. bis 06.04.2013, Nichtbeibringung einer ärztlichen Bestätigung) am 04.09.2013 eine Ermahnung gemäß Paragraph 109, Absatz 2, BDG 1979 erteilt werden musste.

Seitens des Vorgesetzten wurde angeführt, dass sich die Beamtin im Krankenstand befunden hätte. Die Krankmeldung erfolgte gemäß § 52 Abs. 1 BDG ordnungsgemäß. Seitens des Vorgesetzten wurde angeführt, dass sich die Beamtin im Krankenstand befunden hätte. Die Krankmeldung erfolgte gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BDG ordnungsgemäß.

Nach der Beendigung des Krankenstandes wurde dem PI-Kommandanten durch die Führungsunterstützung mitgeteilt, dass die Krankenbestätigung der Beamtin noch ausständig sei.

Die Beschuldigte teilte ihrem Vorgesetzten, mittels Email mit, dass die Krankenbestätigung in der folgenden Woche nachgebracht würde. Die Krankenbestätigung wurde durch die Beamtin nicht nachgereicht.

In weiterer Folge wurde der Vorgesetzte erneut über das Fehlen der Krankenbestätigung in Kenntnis gesetzt. Die Beamtin wurde daraufhin von Vorgesetzten neuerlich persönlich und per Mail aufgefordert die Krankenbestätigung nachzureichen. Die Beschuldigte teilte ihrem Vorgesetzten daraufhin mit, dass es eine Krankenbestätigung geben würde, sie diese offensichtlich vergessen habe und sie von Arzt nochmals eine anfordern würde.

Es wurde erneut auf das Fehlen der Krankenbestätigung aufmerksam gemacht. Daraufhin wurde die Beschuldigte über mögliche Konsequenzen der fehlenden Krankenbestätigung belehrt. Auch nach diesem belehrenden Gespräch wurde die Krankenbestätigung nicht nachgereicht.

Mittels Email erging erneut die Weisung an die Beamtin, dass die ausstehenden Krankenbestätigung persönlich vorzulegen sei.

Die Krankenbestätigung wurde wieder nicht vorgelegt und es erfolgte ein weiterer Krankenstand.

Die Beamtin meldete sich dann persönlich beim Vorgesetzten gesund, dieser erteilte dabei erneut die Weisung, dass die ausständige Krankenbestätigung nachzureichen ist.

Trotz erneuter und wiederholter Weisung die Krankenbestätigung nachzubringen, wurde diese Weisung von von der Beamtin nicht befolgt und die Krankenbestätigung nicht beigebracht.

Der Vorgesetzte fragte neuerlich mittels Email nach, ob die Beamtin die Krankenbestätigung nachgereicht hätte. Die Antwort fiel negativ aus, obwohl bei der Beschuldigten urgiert wurde.

Es wurde durch ein an N.N. gesendet das die Weisung enthielt von der Beschuldigten die Krankenbestätigung einzufordern. Die Weisung mittels Email erfolgte unmittelbar nach einem Gespräch zwischen Vorgesetzten und dem unmittelbar Vorgesetzten der Beamtin bei welchem er mündlich die Weisung aussprach.

Es erging wieder Weisung an die Beschuldigte, die Krankenbestätigung nachzureichen, doch diese kam der Weisung zum wiederholten Mal nicht nach.

Mittels SMS wurde die Beschuldigte aufgefordert die Krankenbestätigung vom Arzt zu holen. Die SMS-Antwort von ihr lautete, dass die Krankenbestätigung am folgenden Montag persönlich in der Führungsunterstützung abgeben werde. Die Krankenbestätigung wurde auch diesmal nicht nachgebracht.

In weitere Folge erging der Auftrag, mit der Beschuldigten ein Gespräch bezüglich der fehlenden Krankenbestätigung durchzuführen. Bei diesem Gespräch wurde der Beschuldigten mitgeteilt, dass sie gem. § 51 Abs. 2 BDG verpflichtet ist, eine ärztliche Bestätigung über Dauer und Beginn der Dienstunfähigkeit vorzulegen. Des Weiteren wurde ihr mitgeteilt, dass sie mehrmals entgegen § 44 Abs. 1 BDG, Weisungen von Vorgesetzten, die ärztliche Bestätigung nachzureichen, nicht Folge geleistet hat. In weitere Folge erging der Auftrag, mit der Beschuldigten ein Gespräch bezüglich der fehlenden Krankenbestätigung durchzuführen. Bei diesem Gespräch wurde der Beschuldigten mitgeteilt, dass sie gem. Paragraph 51, Absatz 2, BDG verpflichtet ist, eine ärztliche Bestätigung über Dauer und Beginn der Dienstunfähigkeit vorzulegen. Des Weiteren wurde ihr mitgeteilt, dass sie mehrmals entgegen Paragraph 44, Absatz eins, BDG, Weisungen von Vorgesetzten, die ärztliche Bestätigung nachzureichen, nicht Folge geleistet hat.

Die Beamtin gab an, dass sie die ausständige Krankenbestätigung unverzüglich nachreichen werde und wurde eine Frist festgesetzt. Es wurde ihr die Möglichkeit geboten, eine Stellungnahme betreffend den vorliegenden Vorwürfen, schriftlich zu verfassen. Die Beschuldigte wurde davon in Kenntnis gesetzt, dass diese Stellungnahme auf Freiwilligkeit beruht und sie sich nicht selbst belasten muss. Es wurde eine schriftliche Stellungnahme übermittelt

Der Vorgesetzte führte ein Gespräch mit der Beamtin. Dabei wurde ihr mitgeteilt, dass aufgrund der von ihr geschaffenen Umstände letztlich Disziplinaranzeige erstattet wird und zugleich auch eine Personalentwicklungsmaßnahme angestrebt wird.

Der Senat hat erwogen:

§ 44. Paragraph 44,
(1) BDG: Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist. zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

§ 48 (1) BDG: Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist.Paragraph 48, (1) BDG: Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist.

§ 51 (1) BDG: Der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder Paragraph 51, (1) BDG: Der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder
enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.

§ 51 (2) BDG: Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Kommt der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.Paragraph 51, (2) BDG: Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Kommt der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.

Zur Anlastung des Punktes 3, wonach der Beamtin vorgeworfen worden war, dass sie die an sie ergangene schriftliche Weisung des Vorgesetzten per Email, sie möge bei ihm persönlich die ausständige Krankmeldung abgeben, nicht befolgt hätte, wird ausgeführt, dass Erhebungen ergeben hatten, dass die Beamtin an dem besagten Tag frei hatte und sie sohin nicht die Möglichkeit gehabt hatte, die Weisung in Form der Email zu erhalten und zu lesen.

Am Abend des selben Tages hatte sich die Beamtin erneut krank gemeldet, sodass sie auch in weiterer Folge in Unkenntnis der Weisung geblieben ist, sodass die Nichtbefolgung der Weisung nicht vorwerfbar ist.

Sohin erfolgt gemäß § 126 Abs. 2 BDG i.V.m. § 118 Abs. 1 Zi 1 BDG ein Freispruch, da die Beschuldigte diese Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat. Sohin erfolgt gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz eins, Zi 1 BDG ein Freispruch, da die Beschuldigte diese Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat.

Der Senat ist nach Durchführung des Beweisverfahrens zu dem Erkenntnis gelangt, dass die Beschuldigte die ihr vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung zu den 1, 2 und 4 schuldhaft begangen hat. Die Punkte werden in weiterer Folge subsumiert.

Die Beamtin hat zumindest 2x eine Weisung nicht beachtet, indem sie auch nach Aufforderungen zum einen durch die Aufforderung ihrer Vorgesetzten ihre Krankenbestätigung nicht vorgelegt hat.

Über Befragen, warum sie die Krankenbestätigung nicht vorgelegt hat, führte die Beamtin an, dass sie damals nur den Facharzt (Gynäkologen) aufgesucht hätte und anschließend vergessen hätte, sich beim Hausarzt krankschreiben zu lassen. Da sie beim Hausarzt nur zwecks Medikamentenverschreibung war, hätte dieser sie nach der langen Zeit auch nicht mehr krankgeschrieben. Sie bedauerte diese Umstände sehr und gab an, sie würde eine Bestätigung des Facharztes beibringen und sich mit dem SPK ins Einvernehmen setzen.

Sie könne auch nicht sagen, ob die Bezüge für diese Zeit einbehalten wurden, da sie während der letzten Monate aufgrund einer Bandscheibenoperation sehr lange und immer wieder im Krankenstand war, weshalb sie grundsätzlich weniger Bezüge aufgrund der fehlenden Zulagen erhalten hätte.

 

Die Nichtbefolgung von Weisungen ist eine an sich schwere Dienstpflichtverletzung

Wie auch der Verwaltungsgerichthof in seiner Rechtsprechung die Meinung vertritt, wonach bei der „unberechtigten Nichtbefolgung einer Weisung“ eine Disziplinarstrafe für „unbedingt erforderlich“ gehalten wird, da gegen eine grundsätzliche Bestimmung des Dienstrechtes verstoßen wurde, was nicht für den Ausspruch der Schuld ohne Strafe spricht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 1991, Zl. 90/09/0180).Wie auch der Verwaltungsgerichthof in seiner Rechtsprechung die Meinung vertritt, wonach bei der „unberechtigten Nichtbefolgung einer Weisung“ eine Disziplinarstrafe für „unbedingt erforderlich“ gehalten wird, da gegen eine grundsätzliche Bestimmung des Dienstrechtes verstoßen wurde, was nicht für den Ausspruch der Schuld ohne Strafe spricht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 1991, Zl. 90/09/0180).

Der Beschuldigten ist auch nicht zuzubilligen, dass es sich bei ihrem Fehlverhalten um eine einmalige Tat handelte, da sie mindestens 2x auf die Nachbringung der Krankenbestätigung hingewiesen worden ist und dies nicht befolgt hat.

 

Strafbemessungsgründe gemäß § 93 BDG:Strafbemessungsgründe gemäß Paragraph 93, BDG:

Gemäß § 93 Abs. 1 BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind außerdem die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistungen. Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind außerdem die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistungen.

Nach der jüngsten Judikatur des VwGH hat sich der Senat zudem ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaß eine Bestrafung notwendig erscheint.

Eine Bestrafung muss grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlungen stehen und muss spezial-und generalpräventiv erforderlich sein.

Die Beamtin hat mindestens 2x die Weisung, eine ausständige Krankenbestätigung vorzulegen, nicht befolgt. Diesbezüglich war sie, wie oben angeführt reumütig und geständig. Das von ihr gesetzte Verhalten steht zudem im Widerspruch zum Inhalt der formlosen Dienstbeschreibung, wonach es sich bei der Beschuldigten um eine äußerst kollegiale und verlässliche sowie kompetente Mitarbeiterin handelt.

Als mildernd konnte die disziplinarrechtliche Unbescholtenheit und das reumütige Geständnis herangezogen werden, und war der Senat der Ansicht, dass aufgrund der Persönlichkeit der Beamtin und der Schuldeinsicht mit der Verhängung einer geringen Geldbuße das Auslangen zu finden sein wird.

Erschwerend war der Umstand zu werten, dass die Weisung mindestens 2x nicht befolgt worden ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2016
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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