Norm
BDG 1979 §48 Abs1Schlagworte
Dienstpflichtverletzungen, nicht gerechtfertigte Abwesenheit vom DienstText
-DOKNR-
DKTE_BMF_20150917_02070_8_DK_15
-ORGAN-
BM für Finanzen
-DOKTYP-
WORD
-DATUM-
20150917
-GZ-
02070/8-DK/15
-NORM-
BDG §48 Abs1
BDG §51 Abs2
-SW-
Dienstpflichtverletzungen, nicht gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst
-TEXT-
SPRUCH
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat II, hat nach durchgeführter mündlicher Verhandlung am XX.2015 durch HR Mag. Wolfgang Puchleitner als Senatsvorsitzenden sowie HR Dr. Renate Windbichler und RR AD Michael Krall als weitere Mitglieder des Disziplinarsenats gegen Beschuldigten, Beamter des Finanzamtes XX, in Anwesenheit des Disziplinarbeschuldigten im Beisein seines Verteidigers Rechtsanwalt Dr. XX sowie in Anwesenheit des Disziplinaranwaltes HR Dr. Andreas Hasiba und der Schriftführerin AD Martina Mikhail zu Recht erkannt: Beschuldigter ist im Zeitraum von XX.2015 bis XX.2015 acht Arbeitstage und im Zeitraum von XX.2015 bis XX.2015 drei Arbeitstage dem Dienst ungerechtfertigt fern geblieben und hat dadurch schuldhaft gegen die ihm obliegende Dienstpflicht gem. § 48 Abs. 1 in Verbindung mit § 51 Abs. 2 BDG 1979 verstoßen und damit eine Dienstpflichtverletzung gem. § 91 BDG 1979 begangen. Es wird daher über den Beschuldigten gemäß § 92. Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 500,00 (in Worten: fünfhundert) verhängt. Gem. § 117 Abs. 2 BDG 1979 sind die Kosten des Disziplinarverfahren zu ersetzen, soweit sie auf die Reisegebühren der Senatsmitglieder und der Schriftführerin entfallen. Die Verfahrenskosten werden in einem gesonderten Bescheid vorgeschrieben werden.Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat römisch zwei, hat nach durchgeführter mündlicher Verhandlung am römisch zwanzig.2015 durch HR Mag. Wolfgang Puchleitner als Senatsvorsitzenden sowie HR Dr. Renate Windbichler und RR AD Michael Krall als weitere Mitglieder des Disziplinarsenats gegen Beschuldigten, Beamter des Finanzamtes römisch zwanzig, in Anwesenheit des Disziplinarbeschuldigten im Beisein seines Verteidigers Rechtsanwalt Dr. römisch zwanzig sowie in Anwesenheit des Disziplinaranwaltes HR Dr. Andreas Hasiba und der Schriftführerin AD Martina Mikhail zu Recht erkannt: Beschuldigter ist im Zeitraum von römisch zwanzig.2015 bis römisch zwanzig.2015 acht Arbeitstage und im Zeitraum von römisch zwanzig.2015 bis römisch zwanzig.2015 drei Arbeitstage dem Dienst ungerechtfertigt fern geblieben und hat dadurch schuldhaft gegen die ihm obliegende Dienstpflicht gem. Paragraph 48, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz 2, BDG 1979 verstoßen und damit eine Dienstpflichtverletzung gem. Paragraph 91, BDG 1979 begangen. Es wird daher über den Beschuldigten gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 500,00 (in Worten: fünfhundert) verhängt. Gem. Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979 sind die Kosten des Disziplinarverfahren zu ersetzen, soweit sie auf die Reisegebühren der Senatsmitglieder und der Schriftführerin entfallen. Die Verfahrenskosten werden in einem gesonderten Bescheid vorgeschrieben werden.
Begründung
Verwendete Abkürzungen:
AS-Aktenseite
ADin /AD-Amtsdirektorin/Amtsdirektor
BDG-Beamten-Dienstrechtsgesetz
BMF-Bundesministerium für Finanzen
DAUS-Dienststellenausschuss
FA-Finanzamt
FI-Fachinspektor
GehG-Gehaltsgesetz 1956
IC-Infocenter im Finanzamt
LPD-Landespolizeidirektion
PI-Polizeiinspektion
TL-Teamleiterin/Teamleiter
I Beweismittelrömisch eins Beweismittel
Angeführt werden jene Beweismittel, die gem. § 126 Abs. 1 BDG 1979 Gegenstand des Beweisverfahrens der mündlichen Verhandlung waren und die den in der Folge als erwiesen festgestellten Sachverhalt begründen:Angeführt werden jene Beweismittel, die gem. Paragraph 126, Absatz eins, BDG 1979 Gegenstand des Beweisverfahrens der mündlichen Verhandlung waren und die den in der Folge als erwiesen festgestellten Sachverhalt begründen:
Disziplinaranzeige vom XX.2015 (AS 2-6) Disziplinaranzeige vom römisch zwanzig.2015 (AS 2-6)
Krankmeldung vom XX.2015 (AS 7)Krankmeldung vom römisch zwanzig.2015 (AS 7)
Mail von XX an Dr. XX vom XX.2015 mit dem Betreff: Beschuldigter; unentschuldigtes Fernbleiben (AS 8)Mail von römisch zwanzig an Dr. römisch zwanzig vom römisch zwanzig.2015 mit dem Betreff: Beschuldigter; unentschuldigtes Fernbleiben (AS 8)
FA XX, GZ. BMF 00XX/00X-PA-SU/2015 vom XX.2015; Einstellung der Bezüge des Beschuldigten (AS 9) FA römisch zwanzig, GZ. BMF 00XX/00X-PA-SU/2015 vom römisch zwanzig.2015; Einstellung der Bezüge des Beschuldigten (AS 9)
Krankmeldung vom XX.2015 (AS 11)Krankmeldung vom römisch zwanzig.2015 (AS 11)
Mail des XX an XX, Dr. XX und andere vom XX.2015 mit dem Betreff: Beschuldigter, Krankmeldung (AS 12)Mail des römisch zwanzig an römisch zwanzig, Dr. römisch zwanzig und andere vom römisch zwanzig.2015 mit dem Betreff: Beschuldigter, Krankmeldung (AS 12)
Aktenvermerk über die Erteilung einer Weisung durch Vorstand Dr. XX an Beschuldigten vom XX.2014, wonach ab dem ersten Tag Krankenstand eine ärztliche Bestätigung beizubringen ist (AS 14)Aktenvermerk über die Erteilung einer Weisung durch Vorstand Dr. römisch zwanzig an Beschuldigten vom römisch zwanzig.2014, wonach ab dem ersten Tag Krankenstand eine ärztliche Bestätigung beizubringen ist (AS 14)
Weisung des Vorstandes Dr. XX vom XX.2013 an Beschuldigten zum Verhalten bei Dienstantritt, Entzug der Gleitzeitbegünstigung, Antritt einer Entziehungskur u.a. (AS 15)Weisung des Vorstandes Dr. römisch zwanzig vom römisch zwanzig.2013 an Beschuldigten zum Verhalten bei Dienstantritt, Entzug der Gleitzeitbegünstigung, Antritt einer Entziehungskur u.a. (AS 15)
Stellungnahme des Beschuldigten zur Disziplinaranzeige vom XX.2015 (AS 19-20)Stellungnahme des Beschuldigten zur Disziplinaranzeige vom römisch zwanzig.2015 (AS 19-20)
Verhandlungsschrift vom XX.2014 (AS 46-52)Verhandlungsschrift vom römisch zwanzig.2014 (AS 46-52)
II Sachverhaltrömisch zwei Sachverhalt
Als erwiesener Sachverhalt wird festgestellt: Am XX.2013 wurde beim Beschuldigten durch die Dienstbehörde im Wege über die LPD bzw. PI XX eine Beeinträchtigung im Dienst festgestellt. Aufgrund dieses Vorfalls erteilte der Vorstand des FA XX, Dr. XX, eine schriftliche Verfügung, durch die wörtlich festgelegt wurde: 1) Herr Beschuldigter wird mit Wirkung vom 1. XX d.J. die Gleitzeitmöglichkeit entzogen. Der Antritt und die Rückkehr von der Mittagspause sind dem TL XX oder dem TL XX zu melden. 2) Herr Beschuldigter hat sich in entsprechende fachärztliche Behandlung zu begeben bzw. einer Entziehungskur zu unterziehen. Der schriftliche Nachweis einer diesbezüglichen Terminvereinbarung ist der Dienstbehörde binnen 14 Tagen vorzulegen. In der Folge ist der Dienstbehörde die Absolvierung einer entsprechenden Therapie bzw. der regelmäßige Besuch entsprechender Therapiesitzungen, jeweils schriftlich nachzuweisen.“ (AS 15). Diese schriftliche Weisung wurde Beschuldigten durch seinen TL XX am XX.2013 im Beisein des weiteren TL XX und des DAUS Vorsitzenden XX ausgehändigt mit der mündlich erteilten weiteren Anweisung, „bereits ab dem 1. Tag einer krankheitsbedingten Abwesenheit vom Dienst eine ärztliche Bestätigung vorzulegen.“ (AS 16) Zwischen XX.2014 und XX.2014 befand sich Beschuldigter nicht im Dienst und reichte am XX.2014 eine am Tag davor ausgestellte ärztliche Bescheinigung über seine Erkrankung vor. Da die ärztliche Bescheinigung nicht am ersten Tag der dienstlichen Abwesenheit (dem XX.2014) vorgelegt wurde, qualifizierte der Dienstgeber die Abwesenheit vom Dienst des Beschuldigten zwischen XX.2014 und XX.2014 als ungerechtfertigte Abwesenheit. Es wurden unter Bezugnahme auf § 12c Abs. 1 Z.2 GehG die Bezüge für diesen Zeitraum eingestellt. Darüber hinaus wurde Beschuldigter in Gegenwart des Teamleiters XX durch den Vorstand des FA, HR Dr.XX, abermals darauf hingewiesen, dass er ab dem ersten Tag eines Krankenstandes die Bestätigung des Arztes vorzulegen habe. Dazu wurde ergänzt: „ Es genügt auch, wenn der Arzt am selben Tag die Bestätigung per e-mail bzw. Fax dem FA XX übermittelt.“ (AS 14) Am XX.2015 meldete sich Beschuldigter bei seinem Teamleiter, XX, telefonisch krank. Am XX.2015 hat Beschuldigter seinen Hausarzt, Dr. XX aufgesucht, der eine „Krankmeldung“ am XX.2015 ausgestellt hat. Darin wird bestätigt: „Herr Beschuldigter…ist seit XX.2014 (Anmerkung: offensichtlich gemeint 2015) erkrankt. Dauer der Arbeitsunfähigkeit bis XX.2014 (Anmerkung: offensichtlich gemeint 2015)“ (AS 7). Diese Krankmeldung wurde in den Hausbriefkasten des FA XX eingeworfen und trägt den Eingangsstempel des FA XX vom XX.2015. (AS 7) Am XX.2015 meldete sich Beschuldigter telefonisch bei seinem TL XX und gab bekannt, dass er aufgrund einer Erkrankung den Dienst nicht antreten könne. Beschuldigter blieb bis Montag, den XX.2015, vom Dienst abwesend. Eine ärztliche Bescheinigung wurde zunächst nicht vorgelegt. Am XX.2015 suchte Beschuldigter seinen Hausarzt Dr. XX auf, der bescheinigte, dass Beschuldigter wegen einer Erkrankung in der Zeit von XX.2015 bis voraussichtlich XX.2015 arbeitsunfähig sei (AS 7). Diese ärztliche Bescheinigung wurde dem Hausbriefkasten des FA XX durch den Dienstgeber noch am XX.2015 entnommen. Am Donnerstag den XX.2015 wurde durch Dr. XX eine weitere ärztliche Bescheinigung ausgestellt mit dem Wortlaut: „Herr Beschuldigter…ist seit XX.2015 erkrankt. Dauer der Arbeitsunfähigkeit bis XX.2015.“ (AS 11) Diese ärztliche Bescheinigung wurde über telefonisches Ersuchen des Beschuldigten durch Herrn XX, Mitglied des Dienststellenausschusses, an das Finanzamt weitergeleitet. Herr XX leitete die ärztliche Bescheinigung mittels Mail am XX.1015 um 11.57 Uhr an TL XX und Vorstand HR Dr. XX weiter. (AS 12) Der Dienstgeber beurteilte die Abwesenheit des Beschuldigten vom Dienst in der Dauer von XX.2015 bis XX.2015 und im Zeitraum von XX.2015 bis XX.2015 als ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst und veranlasste am XX.2015 die Einstellung der Bezüge des Beschuldigten für den Zeitraum von XX.2015 bis XX.2015. Im Weiteren wurde Disziplinaranzeige an die Disziplinarkommission beim BMF erstattet. Am XX.2015 richtete Beschuldigter eine schriftliche Eingabe an den Vorstand des FA XX. Er nahm auf seine Abwesenheit ab XX.2015 Bezug und führte an, dass er am XX.2015 hohes Fieber gehabt hatte und deshalb seinen Hausarzt nicht gleich aufsuchen habe können. Es sei ihm aufgrund seines schlechten Allgemeinzustandes nicht möglich gewesen, die Wohnung zu verlassen und er hätte auch niemanden zum Arzt schicken können, da er alleine wohne. Erst am XX.2015 habe er den Arzt aufgesucht, der ab XX.2015 eine Krankmeldung ausstellte. Für die Abwesenheit vom XX. bis XX.2015 ersuchte Beschuldigter um Entschuldigung (AS 19). Er führte weiter aus, dass er sich zu dieser Zeit aufgrund einer Beziehungskrise in einem instabilen psychischen Zustand befand und sich nicht in der Lage fühlte den Dienst anzutreten. Wörtlich führte er aus: „Mir ist bewusst, dass meine privaten Angelegenheiten den Dienst nicht unmittelbar zu beeinflussen haben und möchte ich mich auch hiefür bei meinem Dienstgeber entschuldigen“. (AS 19) Dazu ergänzte er in der mündlichen Verhandlung mit dem Hinweis, dass seine damalige Partnerin aufgrund ihres finanziellen Aufwandes die Beziehung belastete. Als sie ihn aus dem Kasino angerufen habe, dass sie 500,00 Euro verspielt habe, sei er ausgerastet und war am Ende. Zum schlechten Zustand sei eine Grippe hinzugekommen (AS 49). Zur angelasteten Dienstpflichtverletzung erklärte sich Beschuldigter geständig.Als erwiesener Sachverhalt wird festgestellt: Am römisch zwanzig.2013 wurde beim Beschuldigten durch die Dienstbehörde im Wege über die LPD bzw. PI römisch zwanzig eine Beeinträchtigung im Dienst festgestellt. Aufgrund dieses Vorfalls erteilte der Vorstand des FA römisch zwanzig, Dr. römisch zwanzig, eine schriftliche Verfügung, durch die wörtlich festgelegt wurde: 1) Herr Beschuldigter wird mit Wirkung vom 1. römisch zwanzig d.J. die Gleitzeitmöglichkeit entzogen. Der Antritt und die Rückkehr von der Mittagspause sind dem TL römisch zwanzig oder dem TL römisch zwanzig zu melden. 2) Herr Beschuldigter hat sich in entsprechende fachärztliche Behandlung zu begeben bzw. einer Entziehungskur zu unterziehen. Der schriftliche Nachweis einer diesbezüglichen Terminvereinbarung ist der Dienstbehörde binnen 14 Tagen vorzulegen. In der Folge ist der Dienstbehörde die Absolvierung einer entsprechenden Therapie bzw. der regelmäßige Besuch entsprechender Therapiesitzungen, jeweils schriftlich nachzuweisen.“ (AS 15). Diese schriftliche Weisung wurde Beschuldigten durch seinen TL römisch zwanzig am römisch zwanzig.2013 im Beisein des weiteren TL römisch zwanzig und des DAUS Vorsitzenden römisch zwanzig ausgehändigt mit der mündlich erteilten weiteren Anweisung, „bereits ab dem 1. Tag einer krankheitsbedingten Abwesenheit vom Dienst eine ärztliche Bestätigung vorzulegen.“ (AS 16) Zwischen römisch zwanzig.2014 und römisch zwanzig.2014 befand sich Beschuldigter nicht im Dienst und reichte am römisch zwanzig.2014 eine am Tag davor ausgestellte ärztliche Bescheinigung über seine Erkrankung vor. Da die ärztliche Bescheinigung nicht am ersten Tag der dienstlichen Abwesenheit (dem römisch zwanzig.2014) vorgelegt wurde, qualifizierte der Dienstgeber die Abwesenheit vom Dienst des Beschuldigten zwischen römisch zwanzig.2014 und römisch zwanzig.2014 als ungerechtfertigte Abwesenheit. Es wurden unter Bezugnahme auf Paragraph 12 c, Absatz eins, Ziffer 2, GehG die Bezüge für diesen Zeitraum eingestellt. Darüber hinaus wurde Beschuldigter in Gegenwart des Teamleiters römisch zwanzig durch den Vorstand des FA, HR Dr.XX, abermals darauf hingewiesen, dass er ab dem ersten Tag eines Krankenstandes die Bestätigung des Arztes vorzulegen habe. Dazu wurde ergänzt: „ Es genügt auch, wenn der Arzt am selben Tag die Bestätigung per e-mail bzw. Fax dem FA römisch zwanzig übermittelt.“ (AS 14) Am römisch zwanzig.2015 meldete sich Beschuldigter bei seinem Teamleiter, römisch zwanzig, telefonisch krank. Am römisch zwanzig.2015 hat Beschuldigter seinen Hausarzt, Dr. römisch zwanzig aufgesucht, der eine „Krankmeldung“ am römisch zwanzig.2015 ausgestellt hat. Darin wird bestätigt: „Herr Beschuldigter…ist seit römisch zwanzig.2014 (Anmerkung: offensichtlich gemeint 2015) erkrankt. Dauer der Arbeitsunfähigkeit bis römisch zwanzig.2014 (Anmerkung: offensichtlich gemeint 2015)“ (AS 7). Diese Krankmeldung wurde in den Hausbriefkasten des FA römisch zwanzig eingeworfen und trägt den Eingangsstempel des FA römisch zwanzig vom römisch zwanzig.2015. (AS 7) Am römisch zwanzig.2015 meldete sich Beschuldigter telefonisch bei seinem TL römisch zwanzig und gab bekannt, dass er aufgrund einer Erkrankung den Dienst nicht antreten könne. Beschuldigter blieb bis Montag, den römisch zwanzig.2015, vom Dienst abwesend. Eine ärztliche Bescheinigung wurde zunächst nicht vorgelegt. Am römisch zwanzig.2015 suchte Beschuldigter seinen Hausarzt Dr. römisch zwanzig auf, der bescheinigte, dass Beschuldigter wegen einer Erkrankung in der Zeit von römisch zwanzig.2015 bis voraussichtlich römisch zwanzig.2015 arbeitsunfähig sei (AS 7). Diese ärztliche Bescheinigung wurde dem Hausbriefkasten des FA römisch zwanzig durch den Dienstgeber noch am römisch zwanzig.2015 entnommen. Am Donnerstag den römisch zwanzig.2015 wurde durch Dr. römisch zwanzig eine weitere ärztliche Bescheinigung ausgestellt mit dem Wortlaut: „Herr Beschuldigter…ist seit römisch zwanzig.2015 erkrankt. Dauer der Arbeitsunfähigkeit bis römisch zwanzig.2015.“ (AS 11) Diese ärztliche Bescheinigung wurde über telefonisches Ersuchen des Beschuldigten durch Herrn römisch zwanzig, Mitglied des Dienststellenausschusses, an das Finanzamt weitergeleitet. Herr römisch zwanzig leitete die ärztliche Bescheinigung mittels Mail am römisch zwanzig.1015 um 11.57 Uhr an TL römisch zwanzig und Vorstand HR Dr. römisch zwanzig weiter. (AS 12) Der Dienstgeber beurteilte die Abwesenheit des Beschuldigten vom Dienst in der Dauer von römisch zwanzig.2015 bis römisch zwanzig.2015 und im Zeitraum von römisch zwanzig.2015 bis römisch zwanzig.2015 als ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst und veranlasste am römisch zwanzig.2015 die Einstellung der Bezüge des Beschuldigten für den Zeitraum von römisch zwanzig.2015 bis römisch zwanzig.2015. Im Weiteren wurde Disziplinaranzeige an die Disziplinarkommission beim BMF erstattet. Am römisch zwanzig.2015 richtete Beschuldigter eine schriftliche Eingabe an den Vorstand des FA römisch zwanzig. Er nahm auf seine Abwesenheit ab römisch zwanzig.2015 Bezug und führte an, dass er am römisch zwanzig.2015 hohes Fieber gehabt hatte und deshalb seinen Hausarzt nicht gleich aufsuchen habe können. Es sei ihm aufgrund seines schlechten Allgemeinzustandes nicht möglich gewesen, die Wohnung zu verlassen und er hätte auch niemanden zum Arzt schicken können, da er alleine wohne. Erst am römisch zwanzig.2015 habe er den Arzt aufgesucht, der ab römisch zwanzig.2015 eine Krankmeldung ausstellte. Für die Abwesenheit vom römisch zwanzig. bis römisch zwanzig.2015 ersuchte Beschuldigter um Entschuldigung (AS 19). Er führte weiter aus, dass er sich zu dieser Zeit aufgrund einer Beziehungskrise in einem instabilen psychischen Zustand befand und sich nicht in der Lage fühlte den Dienst anzutreten. Wörtlich führte er aus: „Mir ist bewusst, dass meine privaten Angelegenheiten den Dienst nicht unmittelbar zu beeinflussen haben und möchte ich mich auch hiefür bei meinem Dienstgeber entschuldigen“. (AS 19) Dazu ergänzte er in der mündlichen Verhandlung mit dem Hinweis, dass seine damalige Partnerin aufgrund ihres finanziellen Aufwandes die Beziehung belastete. Als sie ihn aus dem Kasino angerufen habe, dass sie 500,00 Euro verspielt habe, sei er ausgerastet und war am Ende. Zum schlechten Zustand sei eine Grippe hinzugekommen (AS 49). Zur angelasteten Dienstpflichtverletzung erklärte sich Beschuldigter geständig.
III Rechtslagerömisch drei Rechtslage
§ 48 Abs. 1 BDG 1979: Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Die tatsächlich erbrachte Dienstzeit ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, automationsunterstützt zu erfassen.Paragraph 48, Absatz eins, BDG 1979: Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Die tatsächlich erbrachte Dienstzeit ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, automationsunterstützt zu erfassen.
§ 51 Abs. 2 BDG 1979: Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Kommt der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.Paragraph 51, Absatz 2, BDG 1979: Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Kommt der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.
IV Rechtliche Würdigungrömisch vier Rechtliche Würdigung
Der Disziplinarsenat stellt als erwiesen fest, dass Beschuldigter in den im Spruch dieser Entscheidung angeführten Zeiträumen nicht im Dienst anwesend war und dass seine Abwesenheit vom Dienst als nicht gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst zu beurteilen ist.
Gem. § 51 Abs. 2 BDG 1979 war Beschuldigter durch seinen Vorstand verpflichtet worden, ab dem ersten Tag eines Krankenstandes seine Abwesenheit durch die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung zu rechtfertigen. Dieser Weisung hat Beschuldigter am XX.2015 und am XX.2015 nicht entsprochen. Wird eine Bescheinigung, deren Vorlage gem. § 51 Abs. 2 BDG 1979 durch Weisung des Leiters der Dienstbehörde bereits am ersten Tag einer krankheitsbedingten Abwesenheit verlangt wird, durch die Beamtin bzw. den Beamten nicht vorgelegt, dann gilt die Abwesenheit vom Dienst aufgrund der gesetzl. Bestimmung (ex lege) als nicht gerechtfertigt. Eine nicht gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst wiederum ist ein Verstoß gegen die Dienstpflicht des § 48 BDG 1979, wonach die Dienststunden einzuhalten sind. Gem. Paragraph 51, Absatz 2, BDG 1979 war Beschuldigter durch seinen Vorstand verpflichtet worden, ab dem ersten Tag eines Krankenstandes seine Abwesenheit durch die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung zu rechtfertigen. Dieser Weisung hat Beschuldigter am römisch zwanzig.2015 und am römisch zwanzig.2015 nicht entsprochen. Wird eine Bescheinigung, deren Vorlage gem. Paragraph 51, Absatz 2, BDG 1979 durch Weisung des Leiters der Dienstbehörde bereits am ersten Tag einer krankheitsbedingten Abwesenheit verlangt wird, durch die Beamtin bzw. den Beamten nicht vorgelegt, dann gilt die Abwesenheit vom Dienst aufgrund der gesetzl. Bestimmung (ex lege) als nicht gerechtfertigt. Eine nicht gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst wiederum ist ein Verstoß gegen die Dienstpflicht des Paragraph 48, BDG 1979, wonach die Dienststunden einzuhalten sind.
V Verschuldenrömisch fünf Verschulden
§ 5 StGB Abs. 1: Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.Paragraph 5, StGB Absatz eins :, Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Abs. 2: Der Täter handelt absichtlich, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.Absatz 2 :, Der Täter handelt absichtlich, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.
Abs. 3: Der Täter handelt wissentlich, wenn er den Umstand oder Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiß hält.Absatz 3 :, Der Täter handelt wissentlich, wenn er den Umstand oder Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiß hält.
Der Disziplinarsenat stellt das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung als erwiesen fest, da
Beschuldigter ein schuldhaftes Verhalten im Hinblick auf die vorliegenden Dienstpflichtverletzung zuzurechnen ist. Zunächst bleibt festzuhalten, dass Herrn Beschuldigten die Verpflichtung der Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung ab dem ersten Tag einer krankheitsbedingten Abwesenheit vom Dient vor Zeugen durch den Teamleiter im Jahr 2013 aufgetragen wurde und diese Verpflichtung durch den Vorstand des Finanzamtes im Beisein des Teamleiters im Jahr 2014 wiederholt wurde. Im Weiteren ist darauf zu verweisen, dass Beschuldigter bereits von XX.2014 – XX.2014 ungerechtfertigt vom Dienst abwesend war, weil er für diesen Zeitraum dem Dienstgeber (fristgerecht am ersten Tag der Abwesenheit) keine ärztliche Bescheinigung für die nach seinen Angaben krankheitsbedingte Abwesenheit vorgelegt hatte. Es wurden daher auch für diesen Anlassfall im Jahr 2014 die Bezüge für die Zeit seiner ungerechtfertigten Abwesenheit zurückgefordert. Somit ist Beschuldigter auch unter Bezugnahme auf diesen Anlassfall das Wissen um die Rechtslage und die Rechtsfolge zuzurechnen, sodass sich sein Verschulden hinsichtlich der Nichteinhaltung der verfahrensgegenständlichen Dienstpflichten erweist. Der Disziplinarsenat stellt das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung als erwiesen fest, da , Beschuldigter ein schuldhaftes Verhalten im Hinblick auf die vorliegenden Dienstpflichtverletzung zuzurechnen ist. Zunächst bleibt festzuhalten, dass Herrn Beschuldigten die Verpflichtung der Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung ab dem ersten Tag einer krankheitsbedingten Abwesenheit vom Dient vor Zeugen durch den Teamleiter im Jahr 2013 aufgetragen wurde und diese Verpflichtung durch den Vorstand des Finanzamtes im Beisein des Teamleiters im Jahr 2014 wiederholt wurde. Im Weiteren ist darauf zu verweisen, dass Beschuldigter bereits von römisch zwanzig.2014 – römisch zwanzig.2014 ungerechtfertigt vom Dienst abwesend war, weil er für diesen Zeitraum dem Dienstgeber (fristgerecht am ersten Tag der Abwesenheit) keine ärztliche Bescheinigung für die nach seinen Angaben krankheitsbedingte Abwesenheit vorgelegt hatte. Es wurden daher auch für diesen Anlassfall im Jahr 2014 die Bezüge für die Zeit seiner ungerechtfertigten Abwesenheit zurückgefordert. Somit ist Beschuldigter auch unter Bezugnahme auf diesen Anlassfall das Wissen um die Rechtslage und die Rechtsfolge zuzurechnen, sodass sich sein Verschulden hinsichtlich der Nichteinhaltung der verfahrensgegenständlichen Dienstpflichten erweist.
VI Strafbemessungrömisch sechs Strafbemessung
§ 93 Abs. 1 BDG 1979: Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979: Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
§ 92. Abs. 1 BDG 1979 (Disziplinarstrafen)Paragraph 92, Absatz eins, BDG 1979 (Disziplinarstrafen)
1. der Verweis,
2.die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges
3.die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen
4. die Entlassung.
Abs. 2: In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.Absatz 2 :, In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.
In Interpretation des § 93 BDG 1979 hat der VwGH zuletzt am 12.11.2013 unter VwGH Zl. 2013/09/0045 wörtlich ausgeführt: „Gem. § 93 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung als Maß für die Höhe der Strafe festgelegt. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld im Sinne der Strafbemessungsschuld des Strafrechts. Für die Strafbemessung ist daher sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend wie auch der Grad des Verschuldens (vgl. die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des § 93 BDG 1979 im BDG 1977, 500 Blg. Nr. 14 GP 83). Das objektive Gewicht der Tat (der Unrechtsgehalt) wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB – wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt.“In Interpretation des Paragraph 93, BDG 1979 hat der VwGH zuletzt am 12.11.2013 unter VwGH Zl. 2013/09/0045 wörtlich ausgeführt: „Gem. Paragraph 93, Absatz eins, erster Satz BDG 1979 ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung als Maß für die Höhe der Strafe festgelegt. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld im Sinne der Strafbemessungsschuld des Strafrechts. Für die Strafbemessung ist daher sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend wie auch der Grad des Verschuldens vergleiche die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 93, BDG 1979 im BDG 1977, 500 Blg. Nr. 14 Gesetzgebungsperiode 83). Das objektive Gewicht der Tat (der Unrechtsgehalt) wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB – wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt.“
Der Disziplinarsenat billigt dem Unrechtsgehalt der vorliegenden Dienstpflichtverletzung, der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst in der Dauer von insgesamt elf Arbeitstagen, erhebliches Gewicht zu. Dazu ist auszuführen, dass die Verwirklichung dieser Pflichtverletzung geeignet ist, einen Schaden im Vertrauensbereich zwischen Kolleginnen und Kollegen bzw. Vorgesetzen eintreten zu lassen. Darüber hinaus wird die Planbarkeit des Dienstbetriebes, im Wesentlichen des Personaleinsatzes, erheblich beeinträchtigt und kann dadurch zu Mehrbelastungen von Kolleginnen und Kollegen führen. Wie dem Erlass des BMF vom 17. September 2014, BMF-330000/0072-I/6/2014, zu entnehmen ist, gehören die Infocenter der Finanzämter zu den Funktionsbereichen mit den höchsten Beanspruchungsindizes innerhalb der Finanzverwaltung (S. 12 des Erlasses). Wie dem Erlass weiter zu entnehmen ist, arbeitet die Finanzverwaltung unter Bezugnahme auf das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz (B-BSG) intensiv an einer stärkeren Betonung der Prävention von Gefahren durch psychische Belastungen bei der Arbeit. In diesem Zusammenhang ist nur beispielhaft auf einzelne Maßnahmen in den Jahren 2013-2015 zu verweisen, wie z.B. auf die Durchführung des Recovery Checks, mit der Zielsetzung, sowohl das Leistungspotential, als auch kritische psychische Zustände wie Stress und erhöhtes Burnout Risiko zu identifizieren. Im Weiteren ist auf diverse Workshops zu verweisen, die vom BMF im vergangenen Jahr in allen Finanzämtern zum Themenbereich Telefonverkehr abgehalten wurden, um die Arbeitsbelastung im IC zu entspannen. All diese Bemühungen bedürfen aber -unter Berücksichtigung der personell knappen Ressourcen der Finanzverwaltung- der Mitwirkung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, um die angestrebten Ziele zu erreichen. Ungerechtfertigte Abwesenheiten vom Dienst sind jedenfalls geeignet erfolgshemmend einzuwirken und sind somit als Dienstpflichtverletzung objektiv als schwerwiegend zu beurteilen. Zum Ausmaß der Schuld ist auf die Ausführungen unter Punkt V (Verschulden) dieser Entscheidung zu verweisen, wonach Beschuldigtem das Wissen um die Verwirklichung einer Dienstpflichtverletzung zuzurechnen ist. Bei der Festsetzung einer Disziplinarstrafe hat der Disziplinarsenat erkannt, dass mit der Festsetzung einer Geldbuße gem. § 92 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 das Auslangen zu finden ist um, wie vom Gesetz gem. § 93 Abs. 1 BDG 1979 gefordert, den Beamten vor der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Diesbezüglich ist auszuführen, dass zunächst das reumütige Geständnis und das einsichtige Verhalten ein Anhaltspunkt dafür sind, dass sich Beschuldigter in Zukunft im Rahmen seiner Dienstpflichten bewegen wird. Diese Annahme wird unterstützt durch die festgestellte Änderung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, die durch das Beenden einer belastenden Partnerschaft und die fortgesetzte Therapie im Hinblick auf die Entwöhnung von (unverhältnismäßigem) XXkonsum gekennzeichnet ist. Soweit durch diese Entscheidung generalpräventive Aspekte abzudecken sind, erscheint die festgesetzte Geldbuße gerade noch ausreichend. Bei der Ausmessung der Höhe der Geldbuße wurden die persönlichen Verhältnisse (der Disziplinarbeschuldigte lebt in einem Einzelhaushalt) und die wirtschaftlichen Verhältnisse (Höhe des Einkommens, Zahlungsverbindlichkeiten aufgrund eines offenen Darlehens) berücksichtigt. Die anzusetzenden Milderungsgründe (bisherige disziplinarrechtliche Unbescholtenheit, reumütiges Geständnis, Wohlverhalten seit der Tat) fallen erheblich ins Gewicht, zumal auch nichts als erschwerend zu berücksichtigen ist. Der Disziplinarsenat billigt dem Unrechtsgehalt der vorliegenden Dienstpflichtverletzung, der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst in der Dauer von insgesamt elf Arbeitstagen, erhebliches Gewicht zu. Dazu ist auszuführen, dass die Verwirklichung dieser Pflichtverletzung geeignet ist, einen Schaden im Vertrauensbereich zwischen Kolleginnen und Kollegen bzw. Vorgesetzen eintreten zu lassen. Darüber hinaus wird die Planbarkeit des Dienstbetriebes, im Wesentlichen des Personaleinsatzes, erheblich beeinträchtigt und kann dadurch zu Mehrbelastungen von Kolleginnen und Kollegen führen. Wie dem Erlass des BMF vom 17. September 2014, BMF-330000/0072-I/6/2014, zu entnehmen ist, gehören die Infocenter der Finanzämter zu den Funktionsbereichen mit den höchsten Beanspruchungsindizes innerhalb der Finanzverwaltung (S. 12 des Erlasses). Wie dem Erlass weiter zu entnehmen ist, arbeitet die Finanzverwaltung unter Bezugnahme auf das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz (B-BSG) intensiv an einer stärkeren Betonung der Prävention von Gefahren durch psychische Belastungen bei der Arbeit. In diesem Zusammenhang ist nur beispielhaft auf einzelne Maßnahmen in den Jahren 2013-2015 zu verweisen, wie z.B. auf die Durchführung des Recovery Checks, mit der Zielsetzung, sowohl das Leistungspotential, als auch kritische psychische Zustände wie Stress und erhöhtes Burnout Risiko zu identifizieren. Im Weiteren ist auf diverse Workshops zu verweisen, die vom BMF im vergangenen Jahr in allen Finanzämtern zum Themenbereich Telefonverkehr abgehalten wurden, um die Arbeitsbelastung im IC zu entspannen. All diese Bemühungen bedürfen aber -unter Berücksichtigung der personell knappen Ressourcen der Finanzverwaltung- der Mitwirkung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, um die angestrebten Ziele zu erreichen. Ungerechtfertigte Abwesenheiten vom Dienst sind jedenfalls geeignet erfolgshemmend einzuwirken und sind somit als Dienstpflichtverletzung objektiv als schwerwiegend zu beurteilen. Zum Ausmaß der Schuld ist auf die Ausführungen unter Punkt römisch fünf (Verschulden) dieser Entscheidung zu verweisen, wonach Beschuldigtem das Wissen um die Verwirklichung einer Dienstpflichtverletzung zuzurechnen ist. Bei der Festsetzung einer Disziplinarstrafe hat der Disziplinarsenat erkannt, dass mit der Festsetzung einer Geldbuße gem. Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 das Auslangen zu finden ist um, wie vom Gesetz gem. Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 gefordert, den Beamten vor der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Diesbezüglich ist auszuführen, dass zunächst das reumütige Geständnis und das einsichtige Verhalten ein Anhaltspunkt dafür sind, dass sich Beschuldigter in Zukunft im Rahmen seiner Dienstpflichten bewegen wird. Diese Annahme wird unterstützt durch die festgestellte Änderung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, die durch das Beenden einer belastenden Partnerschaft und die fortgesetzte Therapie im Hinblick auf die Entwöhnung von (unverhältnismäßigem) XXkonsum gekennzeichnet ist. Soweit durch diese Entscheidung generalpräventive Aspekte abzudecken sind, erscheint die festgesetzte Geldbuße gerade noch ausreichend. Bei der Ausmessung der Höhe der Geldbuße wurden die persönlichen Verhältnisse (der Disziplinarbeschuldigte lebt in einem Einzelhaushalt) und die wirtschaftlichen Verhältnisse (Höhe des Einkommens, Zahlungsverbindlichkeiten aufgrund eines offenen Darlehens) berücksichtigt. Die anzusetzenden Milderungsgründe (bisherige disziplinarrechtliche Unbescholtenheit, reumütiges Geständnis, Wohlverhalten seit der Tat) fallen erheblich ins Gewicht, zumal auch nichts als erschwerend zu berücksichtigen ist.
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Zuletzt aktualisiert am
14.10.2015