RS Vwgh 2004/9/15 2001/09/0023

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Veröffentlicht am 15.09.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §44 Abs1;
BDG 1979 §44 Abs3;
BDG 1979 §91;
BDG 1979 §92 Abs1 Z1;
B-VG Art20 Abs1;

Rechtssatz

Hinsichtlich des geltend gemachten Entschuldigungsgrundes (aus Gründen der "Gefährdung der körperlichen Sicherheit" erfolgte Ablehnung der Befolgung der Weisung, in den Patrouillenwagen einzusteigen, um einen Einsatz zu fahren) ist dem Beschwerdeführer (Revierinspektor im Exekutivdienst der Bundesgendarmerie) einzuräumen, dass eine außergewöhnliche Belastungssituation dazu führen kann, dass die damit naturgemäß verbundene entsprechende Erhöhung der möglichen Fehlleistungen nicht den Vorwurf einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung begründet. Hier: Keine glaubhafte Dartuung

von Entschuldigungsgründen für das Verhalten des Beschwerdeführers.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090023.X03

Im RIS seit

22.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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