TE Dok 2018/6/14 W04-DK/5/17

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Veröffentlicht am 14.06.2018
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Missachtung von Weisungen, verspätete Krankmeldung, verspätete Vorlage einer Arztbestätigung

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Missachtung von Weisungen, verspätete Krankmeldung, verspätete Vorlage einer Arztbestätigung

-TEXT-

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen (Senat V) hat nach durchgeführter mündlicher Verhandlung am 14. Juni 2018 unter dem Vorsitze von Mag iur Alois Teuschler und im Beisein von Mag iur Anna Mörth und Karl Primus als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates und des Verteidigers Mag. Christoph Kuhn, Rechtsanwalt in 1010 Wien, sowie nach Anhörung des Disziplinaranwaltes Ing. Mag iur Georg Gsellmann in der Disziplinarsache des Beamten G. gemäß §§ 124 bis 128 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 zu Recht erkannt:Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen (Senat römisch fünf) hat nach durchgeführter mündlicher Verhandlung am 14. Juni 2018 unter dem Vorsitze von Mag iur Alois Teuschler und im Beisein von Mag iur Anna Mörth und Karl Primus als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates und des Verteidigers Mag. Christoph Kuhn, Rechtsanwalt in 1010 Wien, sowie nach Anhörung des Disziplinaranwaltes Ing. Mag iur Georg Gsellmann in der Disziplinarsache des Beamten G. gemäß Paragraphen 124 bis 128 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 zu Recht erkannt:

G., Beamter, geb. am ------ 19--, Verwendungsgruppe PT 4, Telekom Austria AG/Telekom Austria Personalmanagement GmbH, Bereich „T.“, Organisationseinheit „B---- D---- W----“, ist schuldig,

1)
sich am 9. Juni 2017 vorerst geweigert zu haben, der Aufforderung seiner Vorgesetzten, das Betriebsgebäude unverzüglich zu verlassen und nach Hause zu gehen, nachzukommen, und diese Weisung erst nach mehrmaliger Aufforderung und Androhung, die Polizei zu rufen, befolgt zu haben,

2)
sich am 12. Juni 2017 nicht bereits zu Dienstbeginn um 07:00 Uhr, sondern erst um 08:39 Uhr über den Messengerdienst „Whats App“ bei seinem Vorgesetzten krank gemeldet zu haben, was zur Folge hatte, dass dieser erst am Nachmittag von der Krankmeldung erfuhr,

3)
die schriftliche Weisung eines Beamten des Personalamtes W., am 4. August 2017 um 10:00 Uhr im Personalamt zur Einvernahme zu erscheinen, nicht befolgt zu haben, und schließlich

4)
in Bezug auf einen am 11. August 2017 beginnenden Krankenstand die ihm von seinem Hausarzt bereits am 11. August 2017 ausgestellte ärztliche Bescheinigung erst am 18. August 2017 seinem Vorgesetzten übermittelt zu haben, obwohl er von diesem bereits am 11. August 2017 aufgefordert worden war, eine Arztbestätigung beizubringen.

Vom Vorwurf, am 8. Juni 2017 nach Dienstschluss Alkohol konsumiert zu haben, obwohl er wusste, dass er am darauffolgenden Tag, dem 9. Juni 2017, den Dienst in völlig nüchternem Zustand anzutreten hat, was zur Folge hatte, dass er wegen der noch deutlich bemerkbaren Alkoholisierungs- merkmale aus Sicherheitsgründen nicht zum Dienst zugelassen werden konnte, wird der Beschuldigte gemäß § 126 Abs. 2, 2. Fall, BDG 1979 freigesprochen. Vom Vorwurf, am 8. Juni 2017 nach Dienstschluss Alkohol konsumiert zu haben, obwohl er wusste, dass er am darauffolgenden Tag, dem 9. Juni 2017, den Dienst in völlig nüchternem Zustand anzutreten hat, was zur Folge hatte, dass er wegen der noch deutlich bemerkbaren Alkoholisierungs- merkmale aus Sicherheitsgründen nicht zum Dienst zugelassen werden konnte, wird der Beschuldigte gemäß Paragraph 126, Absatz 2, 2, Fall, BDG 1979 freigesprochen.

Durch sein Verhalten hat G. gegen die Pflicht des Beamten, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (§ 43 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979), gegen die Pflicht, seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen (§ 44 Abs. 1 leg. cit.), gegen die Pflicht des Beamten, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen (§ 51 Abs. 1 leg. cit.), sowie gegen die Pflicht des Beamten, der durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert ist, seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt (§ 51 Abs. 2, Satz 1, leg. cit.), verstoßen und sich dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 leg. cit. schuldig gemacht.Durch sein Verhalten hat G. gegen die Pflicht des Beamten, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (Paragraph 43, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979), gegen die Pflicht, seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen (Paragraph 44, Absatz eins, leg. cit.), gegen die Pflicht des Beamten, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen (Paragraph 51, Absatz eins, leg. cit.), sowie gegen die Pflicht des Beamten, der durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert ist, seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt (Paragraph 51, Absatz 2,, Satz 1, leg. cit.), verstoßen und sich dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 91, leg. cit. schuldig gemacht.

 

Es wird deshalb über ihn gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 die Disziplinarstrafe der G e l d s t r a f e in der Höhe von EUR 3.800,-- verhängt.Es wird deshalb über ihn gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 die Disziplinarstrafe der G e l d s t r a f e in der Höhe von EUR 3.800,-- verhängt.

Die Abstattung der Geldstrafe wird gemäß § 127 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 in 36 Monatsraten bewilligt.Die Abstattung der Geldstrafe wird gemäß Paragraph 127, Absatz 2, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 in 36 Monatsraten bewilligt.

Es sind keine Verfahrenskosten erwachsen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Aufgrund der Erhebungen der Dienstbehörde sowie der sonstigen Ergebnisse des mündlichen Beweisverfahrens hat der Disziplinarsenat den nachstehend angeführten Sachverhalt als erwiesen angenommen und seiner Entscheidung zugrunde gelegt:

G. wurde mit 1. Oktober 1989 zum Beamten der Republik Österreich ernannt, ist derzeit in der Verwendungsgruppe PT 4 ernannt und steht im Bereich „T.“, Einheit „B---- D---- W----“, auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe

PT 4 dauernd in Verwendung.

Im Zeitraum vom 1. Juni bis 9. Juni 2017 war der Beamte gemäß § 39 BDG 1979 vorübergehend der Dienststelle „T/S“, Einheit „S--- M--- S---“, zur Dienstleistung zugewiesen und wurde auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 5 verwendet (Wartung und Entstörung von Überwachungskameras). Im Zeitraum vom 1. Juni bis 9. Juni 2017 war der Beamte gemäß Paragraph 39, BDG 1979 vorübergehend der Dienststelle „T/S“, Einheit „S--- M--- S---“, zur Dienstleistung zugewiesen und wurde auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 5 verwendet (Wartung und Entstörung von Überwachungskameras).

Am 9. Juni 2017, also während der oben angeführten Dienstzuteilung zur Einheit „S--- M--- S---“, übermittelte die Vorgesetzte des Beamten G., Frau GS., dem Personalamt W. einen Bericht, wonach bei Herrn G. bereits in der Früh um ca. 08:00 Uhr deutliche Alkoholisierungsmerkmale wahrgenommen worden seien. Da aufgrund der Art des Dienstes (Wartung und Entstörung von Überwachungskameras; Erforderlichkeit des Besteigens von Leitern) ein absolutes Alkoholverbot gilt, was Herrn G. während des Vorstellungsgespräches auch mitgeteilt wurde, wurde die Dienstzuteilung zur Einheit „S--- M--- S---“ unverzüglich beendet und Herr G. nach Hause geschickt.

Laut zeugenschaftlicher Aussage eines anderen Bediensteten der Dienststelle „T/S“ (Beamter F.; Niederschrift vom 14. Juni 2017) hat Herr F. am 9. Juni 2017 bei Herrn G. ebenfalls Alkoholisierungsmerkmale wahrgenommen. Herr G. hat nach Aussage von Herrn F. gegenüber Frau GS. und ihm gesagt, dass dies eh nur das eine Mal gewesen sei. Außerdem habe Herr G. gemeint, dass es nicht mehr vorkomme, und er habe gesagt, dass er am Vortag gefeiert habe und dass es länger gedauert habe.

Außerdem habe sich Herr G. laut Aussage des Herrn F. am 9. Juni 2017 vorerst geweigert, der Aufforderung seiner Vorgesetzten Frau GS., das Betriebsgebäude unverzüglich zu verlassen und nach Hause zu gehen, nachzukommen, und habe er diesem Auftrag erst nach mehrmaliger Aufforderung und nach der Androhung, die Polizei zu rufen, entsprochen.

Der Zeuge F. konnte darüber hinaus am 9. Juni 2017 beim Vorbeigehen am Arbeitsplatz (Tisch) des Herrn G. feststellen, dass sich in dessen geöffnetem Rucksack ein Fläschchen „Leibwächter“ befindet, welches er auch fotografierte.

Laut E-Mail des Vorgesetzten E. vom 13. Juni 2017 hat sich Herr G. am Montag, 12. Juni 2017, erst um 08:39 Uhr über den Messengerdienst „Whats App“ krank gemeldet, obwohl er bereits um 07:00 Uhr Dienstbeginn gehabt hätte. Laut oben angeführter E-Mail von Herrn E. war nicht vereinbart, dass Abwesenheiten vom Dienst über „Whats App“ gemeldet werden, sondern telefonisch oder per SMS. Die Krankmeldung per „Whats App“ hatte laut Herrn E. zur Folge, dass dieser erst am Nachmittag vom Krankenstand des Herrn G. erfuhr.

In der Folge wurde Herr G. mit Schreiben des Personalamtes W. vom 26. Juli 2017 (RSa-Brief) ins Personalamt W. zu einer niederschriftlichen Einvernahme geladen (Termin: 4. August 2017; 10:00 Uhr). Das Schreiben wurde laut Rückschein am 28. Juli 2017 durch Hinterlegung zugestellt.

Herr G. erschien am 4. August 2017 ohne Angabe von Gründen nicht zur Einvernahme.

Am Freitag, 11. August 2017, meldete sich Herr G. bei seinem Teamleiter E. krank und wurde von diesem noch am selben Tag per SMS erinnert, eine Arztbestätigung beizubringen. Am Freitag, 18. August 2017, 09:16 Uhr, teilte Herr E. per E-Mail mit, dass er von Herrn G. noch immer keine „Krankmeldung“ (Arztbestätigung) erhalten habe. Um 14:13 Uhr desselben Tages teilte Herr E. mit, dass er von Herrn G. soeben eine eingescannte Arztbestätigung (ausgestellt am 11. August 2017) erhalten habe.

Niederschriftlich am 9. Oktober 2017 im Personalamt W. zu den Vorwürfen einvernommen, gab der Beamte G. zum Vorfall vom 9. Juni 2017 an, dass er am 8. Juni 2017 mit Freunden ab 20:00 Uhr ausgegangen sei und in G. ein Lokal aufgesucht habe. Dort habe er sich von ca. 20:00 bis 23:00 Uhr aufgehalten und habe dort in diesem Zeitraum ein bis zwei Bouteillen Wein getrunken.

Was das in seinem Rucksack vorgefundene Fläschchen „Leibwächter“ anbelangt, gab Herr G. an, dass er nicht gewusst habe, dass sich das Fläschchen an besagtem Tag (9. Juni 2017) noch in seinem Rucksack befinde. Er habe das Fläschchen „Leibwächter“ wahrscheinlich einige Tage zuvor zusammen mit anderen Sachen (darunter auch solche Fläschchen) eingekauft, und dieses Fläschchen habe er im Rucksack vergessen. Weiters gab Herr G. an, dass er sicher das Fläschchen weder vor dem Dienst am 9. Juni 2017 noch während des Dienstes ausgetrunken bzw. zum Teil getrunken habe.

Als Grund, warum er das Betriebsgebäude in der K.S.-Gasse erst nach mehrmaliger Aufforderung verlassen habe, gab der Beamte an, dass er gehofft habe, dass Frau GS. auf sein eindringliches Ersuchen noch einmal ihre Meinung ändern und die Dienstzuteilung doch nicht beenden werde. Dass er das Betriebsgebäude erst auf Androhung, man werde die Polizei holen, verlassen habe, sei ihm nicht mehr erinnerlich. Auf keinen Fall habe er Frau GS. zu nahe treten und sie bedrängen wollen, sondern er habe nur erreichen wollen, dass sie ihre Meinung doch noch ändert.

Zum Vorwurf der verspäteten Krankmeldung am 12. Juni 2017 gab Herr G. an, dass er zum Zeitpunkt des Dienstbeginns um 07:00 Uhr leider noch geschlafen und er daher Herrn E. erst um 08:39 Uhr die Meldung, dass er krank sei, geschickt habe. Dass eine Meldung über „Whats App“ nicht möglich sei, weil Herr E. nicht damit gerechnet habe, dass er seine Krankmeldungen über diesen Messengerdienst schicke, sei ihm nicht bewusst gewesen, weil er Herrn E. schon vorher Krankmeldungen über „Whats App“ geschickt habe.

Zum Vorwurf, am 4. August 2017 nicht im Personalamt W. zur Einvernahme erschienen zu sein, gab Herr G. an, dass er das Schreiben der Dienstbehörde deshalb am 27. oder 28. Juli 2017 nicht persönlich übernommen habe, weil er wahrscheinlich die Türglocke nicht gehört habe, als der Briefzusteller geläutet habe. Außerdem habe er sich das Schreiben erst nach dem Termin (4. August 2017) von der Postfiliale abgeholt. Dass er von Herrn Dr. F. am 14. Dezember 2015 niederschriftlich über seine Pflichten im Zusammenhang mit einem Krankenstand informiert worden sei, habe er vergessen gehabt. Er habe geglaubt, dass es reiche, wenn er das Schreiben innerhalb der Abholfrist von der Postfiliale abhole.

Zum Vorwurf, in Bezug auf den am 11. August 2017 beginnenden Krankenstand die Arztbestätigung verspätet vorgelegt zu haben, gab Herr G. an, dass er glaube, diese Arztbestätigung am 12. August 2017 seinem Vorgesetzten über „Whats App“ geschickt zu haben, er könne dies aber nicht mehr nachweisen. Die Übermittlung der Bestätigung am 18. August 2017 sei auf Aufforderung von Herrn E. erfolgt. Es sei ihm schon bewusst, dass er innerhalb von drei Tagen eine Arztbestätigung vorzulegen habe.

Zu seinem derzeitigen Alkoholkonsum befragt, gab der Beamte an, dass er nicht regelmäßig Alkohol trinke, sondern nur dann, wenn er mit Freunden fortgehe. Aufgrund seiner finanziellen Situation sei dies nicht sehr oft der Fall. Jedenfalls trinke er je nach Dauer des Ausbleibens dann einige Gläser Wein, aber keinen Schnaps.

Ansonsten hatte Herr G. dazu nichts weiter anzugeben.

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich folgendes:

Zu Pkt. 2. des Einleitungsbeschlusses:

Wie aus der E-Mail der Vorgesetzten des Beschuldigten, GS., vom 20. Juni 2017 hervorgeht, hat es am 9. Juni 2017 ca. zwei Stunden gedauert, bis der Beschuldigte das Betriebsgebäude verlassen hat. In diesem Zeitraum hat es der Beschuldigte nicht nur vorsätzlich unterlassen, die Weisung seiner Vorgesetzten zum unverzüglichen Verlassen des Betriebsgebäudes zu befolgen, sondern hat zudem noch versucht, auf die Vorgesetzte einzuwirken, damit diese ihre Meinung in Bezug auf die beschlossene Beendigung der Dienstzuteilung ändert. Der Vorgesetzten ist es schließlich erst mit der Androhung, die Polizei zu rufen, gelungen, den Beschuldigten zum Verlassen des Betriebsgebäudes zu bewegen.

Somit hat der Beschuldigte vorsätzlich seine in § 44 Abs. 1 BDG 1979 normierte Pflicht zur Befolgung von Weisungen des Vorgesetzten missachtet. Seine Verantwortung, dass gegen eine erteilte Weisung ja auch „remonstriert“ werden könne, wirkt nicht schuldbefreiend, weil das sogen. „Remonstrationsrecht“ des Beamten gemäß § 44 Abs. 3 BDG 1979 nur im Falle von rechtswidrigen Weisungen besteht. Dass die Weisung der Vorgesetzten, das Betriebsgebäude unverzüglich zu verlassen und nach Hause zu gehen, rechtswidrig sei, wurde vom Beschuldigten nicht behauptet.Somit hat der Beschuldigte vorsätzlich seine in Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 normierte Pflicht zur Befolgung von Weisungen des Vorgesetzten missachtet. Seine Verantwortung, dass gegen eine erteilte Weisung ja auch „remonstriert“ werden könne, wirkt nicht schuldbefreiend, weil das sogen. „Remonstrationsrecht“ des Beamten gemäß Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 nur im Falle von rechtswidrigen Weisungen besteht. Dass die Weisung der Vorgesetzten, das Betriebsgebäude unverzüglich zu verlassen und nach Hause zu gehen, rechtswidrig sei, wurde vom Beschuldigten nicht behauptet.

Zu Pkt. 3. des Einleitungsbeschlusses:

Gemäß § 51 Abs. 1 BDG 1979 hat der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen. Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, BDG 1979 hat der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.

Da der Beschuldigte am 12. Juni 2017 bereits um 7:00 Uhr Dienstbeginn hatte, hätte er zeitnah, also schon gegen 7:00 Uhr, den Vorgesetzten von seiner krankheitsbedingten Abwesenheit vom Dienst verständigen müssen. Darüber hinaus hätte ein pflichtbewusster Beamter die sicherste und wirksamste Art der Verständigung, nämlich den Telefonanruf, gewählt, um sicher zu gehen, dass der Vorgesetzte sofort zu Dienstbeginn von der beabsichtigten Abwesenheit vom Dienst erfährt. Damit wäre sichergestellt gewesen, dass dem Vorgesetzten genug Zeit bleibt, um mit entsprechenden Maßnahmen rechtzeitig zu Dienstbeginn den Ausfall des Beschuldigten zu kompensieren.

Dadurch, dass der Beschuldigte einen elektronischen „Messengerdienst“, nämlich „Whats App“, als Mittel zur Übermittlung seiner Abwesenheitsmeldung gewählt hat, hat er den Grundstein dafür gelegt, dass der Vorgesetzte erst am Nachmittag von der Abwesenheit vom Dienst erfährt.

Auch wenn die Nachrichtenübermittlung zwischen Vorgesetzten und Bediensteten bereits in der Vergangenheit per „Whats App“ erfolgt ist, wie der Beschuldigte in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, hätte er sich nicht darauf verlassen dürfen, dass der Vorgesetzte die „Whats App“ – Mitteilung über die Abwesenheit vom Dienst sofort liest. Eine auf elektronischem Wege übermittelte Nachricht reist somit immer auf Gefahr des Absenders. Dies vor allem deshalb, weil laut Angaben des Vorgesetzten E. (E-Mail vom 13. Juni 2017) nicht vereinbart gewesen ist, dass Abwesenheiten über „Whats App“ gemeldet werden, sondern telefonisch bzw. bei Nichterreichbarkeit per SMS.

Der Beschuldigte hat somit grob fahrlässig die in § 51 Abs. 1 BDG 1979 normierten Dienstpflichten verletzt.Der Beschuldigte hat somit grob fahrlässig die in Paragraph 51, Absatz eins, BDG 1979 normierten Dienstpflichten verletzt.

Zu Pkt. 4. des Einleitungsbeschlusses:

Das Schreiben des Personalamtes W. vom 26. Juli 2017, womit der Beschuldigte aufgefordert wurde, am Freitag, dem 4. August 2017 im Personalamt zu einer niederschriftlichen Einvernahme zu erscheinen, wurde dem Beschuldigten am Freitag, dem 28. Juli 2017 durch Hinterlegung (RSa-Brief) zugestellt (Beginn der Abholfrist bei der Post-Geschäftsstelle in G. war Freitag, der 28. Juli 2017). Der erste Zustellversuch war laut Rückschein am Donnerstag, dem 27. Juli 2017.

Somit hatte der Beschuldigte ca. eine Woche Zeit, um sich den RSa-Brief der Dienstbehörde (Ladung zur Einvernahme) von der Postfiliale in G., seinem Wohnort, abzuholen.

Dadurch, dass der Beschuldigte den RSa-Brief schließlich doch, allerdings verspätet, bei der Postfiliale in G. behoben hat, steht fest, dass der Zusteller der Post am 27. Juli 2017 auch eine Hinterlegungsanzeige in den Briefkasten des Beschuldigten eingelegt hat. Die Verantwortung des Beschuldigten, er habe das Läuten des Zustellers nicht gehört, weil die Türglocke nicht funktioniert habe, ist somit irrelevant, weil es dem Beschuldigten ohnehin bereits am Abend des 27. Juli 2017 möglich gewesen ist, von der Hinterlegung eines RSa-Briefes der Dienstbehörde zu erfahren. Er hätte am Abend des 27. Juli 2017 nämlich nur zu seinem Briefkasten gehen und die Hinterlegungsanzeige entnehmen müssen.

Ein krankheitsbedingt vom Dienst abwesender Beamter muss stets damit rechnen, dass die Dienstbehörde mit ihm aus den Gründen des § 52 Abs. 2 BDG 1979 kommunizieren will. Ein krankheitsbedingt vom Dienst abwesender Beamter muss stets damit rechnen, dass die Dienstbehörde mit ihm aus den Gründen des Paragraph 52, Absatz 2, BDG 1979 kommunizieren will.

Dadurch, dass der Beschuldigte entweder seinen Briefkasten nicht rechtzeitig entleert oder die rechtzeitig entnommene Hinterlegungsanzeige dann eine Zeit lang „vergessen“ hat, ist ihm grobe Fahrlässigkeit im Zusammenhang mit der Zustellung des oben angeführten dienstbehördlichen Schriftstückes vorzuwerfen. Dies vor allem deshalb, weil er am 14. Dezember 2015 vom Leiter des Personalamtes umfassend über seine Pflichten im Zusammenhang mit einem Krankenstand informiert wurde.

Der Beschuldigte hat somit grob fahrlässig gegen die in § 44 Abs. 1 BDG 1979 angeführte Dienstpflicht verstoßen.Der Beschuldigte hat somit grob fahrlässig gegen die in Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 angeführte Dienstpflicht verstoßen.

Zu Pkt. 5. des Einleitungsbeschlusses:

Dem Beschuldigten wurde bereits am ersten Tag der krankheitsbedingten Abwesenheit vom Dienst, dem 11. August 2017 (Freitag), von seinem Hausarzt eine entsprechende ärztliche Bestätigung ausgestellt. Darüber hinaus wurde er bereits am 11. August 2017 von seinem Vorgesetzten aufgefordert, eine Arztbestätigung vorzulegen.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Beschuldigte seinen Hausarzt am Freitag, dem 11. August 2017, erst am späten Nachmittag aufgesucht hat, sodass ein Absenden der Arztbestätigung am gleichen Tag nicht mehr möglich gewesen ist, hätte er dies spätestens am Montag, dem 14. August 2017 tun können. Der Beschuldigte hat seinem Vorgesetzten jedoch erst am Freitag, dem 18. August 2017 (und dies nur auf Aufforderung) auf elektronischem Wege ein von ihm angefertigtes Foto der bereits am 11. August 2017 ausgestellten Arztbestätigung übermittelt. Ein solches Foto hätte er auch schon am 11. August 2017 an seinen Vorgesetzten schicken können.

Der Beschuldigte hat es somit zumindest grob fahrlässig verabsäumt, seinem Vorgesetzten die von diesem bereits am ersten Tag der krankheitsbedingten Abwesenheit verlangte Arztbestätigung so rasch wie möglich zukommen zu lassen, und hat damit seine Dienstpflichten gemäß §§ 41 Abs. 1 und 51 Abs. 2 BDG 1979 schuldhaft verletzt. Der Beschuldigte hat es somit zumindest grob fahrlässig verabsäumt, seinem Vorgesetzten die von diesem bereits am ersten Tag der krankheitsbedingten Abwesenheit verlangte Arztbestätigung so rasch wie möglich zukommen zu lassen, und hat damit seine Dienstpflichten gemäß Paragraphen 41, Absatz eins und 51 Absatz 2, BDG 1979 schuldhaft verletzt.

Gemäß § 92 Abs. 1 BDG sind Disziplinarstrafen 1. der Verweis, 2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges, 3. die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen und 4. die Entlassung.Gemäß Paragraph 92, Absatz eins, BDG sind Disziplinarstrafen 1. der Verweis, 2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges, 3. die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen und 4. die Entlassung.

Gemäß § 93 Abs. 1 BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

Gemäß § 93 Abs. 2 BDG 1979 ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwernisgrund zu werten sind, wenn der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen hat und über diese Dienstpflichtver- letzungen gleichzeitig erkannt wird.Gemäß Paragraph 93, Absatz 2, BDG 1979 ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwernisgrund zu werten sind, wenn der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen hat und über diese Dienstpflichtver- letzungen gleichzeitig erkannt wird.

Der Disziplinarsenat kam in seiner eingehenden Beratung zu dem Schluss, dass die Disziplinarstrafe der Geldstrafe einerseits aus spezialpräventiven Gründen zu verhängen ist. Nur durch die Verhängung einer Geldstrafe ist sichergestellt, dass sich der Beschuldigte in Hinkunft rechtmäßig verhält und nicht wieder gleiche oder ähnliche Dienstpflichtverletzungen begeht.

Andererseits war die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe aber auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich, um andere Beamtinnen und Beamten künftig von der Begehung derartiger Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

Was das Ausmaß der verhängten Geldstrafe anbelangt, so gelangte der Senat zu der Ansicht, dass mit einer geringeren Höhe als vom Disziplinaranwalt beantragt (Geldstrafe in Höhe von drei Bruttomonats- bezügen) das Auslangen gefunden werden kann, weil der Beschuldigte finanziell durch eine monatliche Kreditrate in Höhe von € 1.000,-- (Rückzahlung eines Bankkredits für sein Haus) belastet ist. Des Weiteren hielt der Senat die Verhängung einer höheren Geldstrafe weder aus generalpräventiven noch aus spezialpräventiven Gründen für notwendig.

Als mildernd wurden vom erkennenden Senat die bisherige disziplinäre Unbescholtenheit des Beschuldigten und dessen Beeinträchtigung infolge der Alkoholkrankheit in Betracht gezogen. Als erschwerend wurde die Mehrzahl der Verfehlungen gewertet.

Vom Vorwurf gemäß Pkt. 1. des Einleitungsbeschlusses war der Beschuldigte freizusprechen, weil – trotz Vorliegens von Indizien für das Vorhandensein einer Alkoholisierung am 9. Juni 2017 – es keinen sicheren Beweis (z.B. einen Alkomat-Test) gibt, dass der Beschuldigte zu Dienstbeginn am genannten Tag tatsächlich noch alkoholisiert gewesen ist.

Dieses Manko hätte auch durch die Befragung weiterer Zeugen nicht beseitigt werden können, sodass die entsprechenden Beweisanträge des Disziplinaranwaltes zu diesem Punkt des Einleitungsbeschlusses mit Beschluss abzuweisen waren.

Die weiteren Beweisanträge des Disziplinaranwaltes waren wegen Entscheidungsreife mit Beschluss abzuweisen.

-END-

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2018
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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