TE Dok 2018/7/31 12-DK-18

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Veröffentlicht am 31.07.2018
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Norm

BDG 1979 §43a
  1. BDG 1979 § 43a heute
  2. BDG 1979 § 43a gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009

Schlagworte

Kein achtungsvoller Umgang

Text

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat am 31.07.2018 in der durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

RevInsp NN

wird vom Vorwurf, er habe

1.
am 06.03.2018, jedenfalls ab 10.45 Uhr, im Zuge einer Verkehrsunfallaufnahme ein massives Streitgespräch mit seinem Streifenkollegen RevInsp NN geführt, in dem er diesem ua unkollegiales Verhalten vorgeworfen, diesen als krank bezeichnet, mit diesem laut und emotional geschrien und zudem auf diesen drohend gewirkt hat, und habe
2.
seit Dezember 2017 RevInsp NN immer wieder als krank, Dodel, Kollegenschwein, Drecksau, Irrer und ähnlichem bezeichnet,

und dadurch seine Dienstpflichten nach § 43a BDG, einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen sowie im Umgang miteinander Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, welche die menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind, nicht befolgt und somit iSd § 91 BDG schuldhaft verletzt, gemäß §§ 126 Abs 2 iVm 118 Abs 1 Ziffer 4 BDG und dadurch seine Dienstpflichten nach Paragraph 43 a, BDG, einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen sowie im Umgang miteinander Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, welche die menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind, nicht befolgt und somit iSd Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt, gemäß Paragraphen 126, Absatz 2, in Verbindung mit 118 Absatz eins, Ziffer 4 BDG

freigesprochen.

Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs 2 Z 2 BDG keine Kosten des Disziplinarverfahrens auferlegt. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, Ziffer 2, BDG keine Kosten des Disziplinarverfahrens auferlegt. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.

BEGRÜNDUNG

Der dem Beamten angelastete Sachverhalt gründet sich auf die von der Landespolizeidirektion NN gemäß § 110 Abs 1 Z. 2 BDG vorgelegten Disziplinaranzeige des BPK NN vom 16.04.2018, samt Beilagen, ho. eingelangt am 08.05.2018, welche gemäß § 109 Abs 3 BDG zugestellt worden ist.Der dem Beamten angelastete Sachverhalt gründet sich auf die von der Landespolizeidirektion NN gemäß Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, BDG vorgelegten Disziplinaranzeige des BPK NN vom 16.04.2018, samt Beilagen, ho. eingelangt am 08.05.2018, welche gemäß Paragraph 109, Absatz 3, BDG zugestellt worden ist.

Zur Person:

RevInsp NN ist der Landespolizeidirektion für NN und versieht als Beamter Dienst auf der PI NN.

bisherige disziplinäre Maßnahmen:

keine

Sachverhalt:

Der Disziplinarbeschuldigte und RevInsp NN, beide Bedienstete der, mit 6 Beamten systemisierten Dienststelle, PI NN waren am 06.03.2018 gemeinsam zur Dienstverrichtung eingeteilt.

Im Zuge einer Verkehrsunfallaufnahme kam es gegen 10.45 Uhr zu einem Streitgespräch zwischen den Beamten, wobei der Disziplinarbeschuldigte lautstark und emotional dessen Streifenkollegen RevInsp NN unter anderem mit Kollegenschwein und ähnlichem bezeichnet haben soll. Der Disziplinarbeschuldigte habe RevInsp NN unkollegiales Verhalten vorgeworfen und habe auf diesen drohend gewirkt, was dazu führte, dass dieser letztendlich aus dem Streifenwagen ausgestiegen sei und sich in der Folge weiter um die Unfallaufnahme gekümmert habe.

Zudem hätte der Disziplinarbeschuldigte RevInsp NN seit Dezember 2017 bei fast jedem Dienst als krank, Dodel, Kollegenschwein, Drecksau, Irrer usw. bezeichnet.

Ergebnis der Disziplinarverhandlung:

Aufgrund des Einleitungsbeschlusses vom 15.06.2018 (rechtkräftig mit 10.07.2018) wurde die mündliche Verhandlung am 31.07.2018 durchgeführt.

Angaben des Beschuldigten:

Der Disziplinarbeschuldigte erklärte sich in der mündlichen Verhandlung für nicht schuldig im Sinne des Spruches des Einleitungsbeschlusses. Die von ihm gestellten Beweisanträge betreffend des psychiatrischen Gutachtens des RevInsp NN und der Einstellung des Verfahrens wurden vorerst zurückgezogen.

Der Disziplinarbeschuldigte führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass er seit langer Zeit und oftmals auch in seiner privaten Zeit versucht habe Kollegen NN davon zu überzeugen, sich ärztliche Hilfe zu holen.

Die Dienstverrichtung mit Kollegen NN wurde immer schwieriger. So hat dieser beispielsweise einmal das Dienstmotorrad beschädigt sich in der Folge jedoch geweigert, die dafür notwendigen Meldungen zu verfassen. Ein anderes Mal sei NN alleine in der dunklen Kanzlei gesessen und habe wippend vor sich hingebrummt; wieder ein anderes Mal sei er, als der Disziplinarbeschuldigte ein Telefonat mit einer Partei führte, über den Schreibtisch „gehechtet“ und habe sich versteckt und deren Dinge mehr. Er habe immer wieder versucht, vernünftig mit NN zu reden – doch habe dies keine Wirkung gezeigt.

Richtig sei, dass er am Vorfallstag mit NN zur Unfallstelle gefahren sei und dass es im Zuge der Absicherung, abseits der Öffentlichkeit, eben zu dem gegenständlichen Streit gekommen sei. NN habe ihm gegenüber die Äußerung gemacht, dass er Schuld am Schlaganfall seiner Frau sei und habe dabei „blöd gegrinst“ und das Ganze mit den Worte „ah, habe ich da einen wunden Punkt erreicht“ kommentiert – das habe das Fass zum Überlaufen gebracht. Es tue ihm heute leid, dass er so reagiert habe und es sei wohl ein Fehler gewesen.

Angaben der Zeugen Insp NN und RevInsp NN:

Diese gaben übereinstimmend an, dass auf der PI grundsätzlich ein gutes Klima vorherrsche, die Zusammenarbeit mit Kollegen NN aber – obwohl dies alle auf der PI versucht hätten - schwierig bis fast unmöglich war.

NN führte ergänzend noch aus, dass er beiden, NN als auch den Disziplinarbeschuldigten, mehrfach geraten habe „aufzuhören“ – der Disziplinarbeschuldigte hatte sich wohl am Meisten um NN angenommen und versucht ihm zu helfen.

Beide Zeugen gaben zudem übereinstimmend an, dass alle Beamten, so auch sie selbst, um Versetzung angesucht hätten, da sie sich vom Dienstgeber alleine gelassen gefühlt hätten und keinen anderen Ausweg wussten. Die vorgeworfenen Beschimpfungen, welche der Disziplinarbeschuldigte gegenüber NN geäußert haben soll, haben beide nicht wahrgenommen.

Angaben des Zeugen KontrInsp NN

Dieser führte zusammenfassend aus, dass die Zusammenarbeit mit Kollegen NN tatsächlich schwierig sei. Auch er selbst habe die Erfahrung machen müssen, beispielsweise habe er NN einmal ersucht, er solle mit dem Dienstwagen zur vereinbarten Inspektion in die Werkstatt fahren. NN habe sich geweigert, da er nachmittags ZA brauchte, um persönliche Dinge zu erledigen. NN führte weiter aus, dass er im Anschluss selber mit dem Auto zur Inspektion gefahren sei.

Seiner Meinung nach sei der Disziplinarbeschuldigte ein guter Beamter und habe immer versucht mit NN zu sprechen. Er sei aber auch ein Hitzkopf und gebe eben auch nicht gerne nach.

Er selbst habe zudem niemals wahrgenommen, dass der Disziplinarbeschuldigte die diesem vorgeworfenen Ausdrücke gegen NN verwendet habe.

Der Disziplinaranwalt fasst in seinem Plädoyer die Beweisführung zusammen und stellte fest, dass sich der Vorfall, so wie in der Anzeige angeführt, ereignet hat. Er führte weiters aus, dass er nicht verkennt, dass die Zusammenarbeit mit dem Kollegen NN sicher sehr schwierig war. Er hält das Handeln des Disziplinarbeschuldigten für menschlich verständlich, wenn auch nicht für entschuldbar. Mit dem Vorwurf des Kollegen NN gegenüber dem Disziplinarbeschuldigten, dass dieser Schuld am Schlaganfall dessen Gattin sei, sei ein „Schwellwert“ wohl erheblich überschritten worden und könne die Reaktion gerechtfertigt als entrüstet gesehen werden; dennoch hätte der Disziplinarbeschuldigte auch die Möglichkeit gehabt, anders zu handeln und das muss ihm zum Vorwurf gemacht werden. Seitens der Disziplinaranwaltschaft wird daher eine Geldbuße im mittleren Bereich beantragt.

Der Verteidiger des Disziplinarbeschuldigten wies darauf hin, dass nicht sein Mandant der Schuldige, sondern RevInsp NN der „Böse“ gewesen sei; dieser mobbte die Kollegen. Heute sei man „gescheiter“. Mit dem Vorwurf, dass sein Mandant am Schlaganfall dessen Gattin Schuld sei, sei eine „Qualität“ erreicht und überschritten worden, die ihresgleichen suche. Zudem habe keiner der Zeugen gehört oder hätte auch nur bestätigen können, dass die vorgeworfenen Anschuldigungen der „Schimpfworte“ seines Mandanten gegenüber Kollegen NN jemals gefallen seien und beantrage er aus diesem Grund einen Freispruch.

Der Disziplinarbeschuldigte gab an, er sei froh, dass er und nicht Kollege NN heute hier als Beschuldiger sitzen würde. NN gehöre geholfen, dieser sei seiner Meinung nach schwer krank. Sein damaliges Verhalten tue ihm leid.

Die Disziplinarkommission hat dazu erwogen:

§ 43a BDGParagraph 43 a, BDG

Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.

§ 91 BDG Paragraph 91, BDG

Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.

§ 118 BDG Paragraph 118, BDG

(1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn

 1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Dienstpflichtsverletzungen nicht begangen hat oder Umstände vorliegen die die Strafbarkeit ausschließen,

 2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtsverletzung vorliegt.

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder

4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken

§ 126 BDG Paragraph 126, BDG

(1) Wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, hat die Disziplinarkommission bei der Beschlussfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme des Beschuldigten gemäß § 125a Abs 4 Rücksicht zu nehmen.(1) Wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, hat die Disziplinarkommission bei der Beschlussfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme des Beschuldigten gemäß Paragraph 125 a, Absatz 4, Rücksicht zu nehmen.

(2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches, sofern nicht nach § 115 von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.(2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches, sofern nicht nach Paragraph 115, von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.

Zum Freispruch:

Hinsichtlich der Tathandlung zweifelt der Senat nicht, dass sich der Vorfall, so wie in der Disziplinaranzeige geschildert, zugetragen hat. Jedoch hat sich im Zuge der mündlichen Verhandlung durch die indirekte Verantwortung des Beschuldigten, aber auch durch die Beschreibung der Zeugen gezeigt, dass die Reaktion des Disziplinarbeschuldigten nicht nur verständlich, sondern vielmehr als Folge der Beschuldigung des RevInsp NN gegenüber dem Disziplinarbeschuldigten – in welcher dieser den Disziplinarbeschuldigten für den Schlaganfall dessen Gattin verantwortlich macht – fast zu erwarten war.

Das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Schuldausschließungsgrundes hat die Disziplinarbehörde gemäß (dem nach § 105 Z. 1 BDG anwendbaren) § 45 Abs 2 AVG nach freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Aufgrund der drei Komponentenlehren muss auch das normative Schuldelement berücksichtigt werden. Anders, dem Täter muss zugemutet werden können, dass er sich rechtmäßig verhält. Das vom Disziplinarbeschuldigten gesetzte Verhalten muss als psychologisch verständlich humanoides Verhalten gewertet werden. Das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Schuldausschließungsgrundes hat die Disziplinarbehörde gemäß (dem nach Paragraph 105, Ziffer eins, BDG anwendbaren) Paragraph 45, Absatz 2, AVG nach freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Aufgrund der drei Komponentenlehren muss auch das normative Schuldelement berücksichtigt werden. Anders, dem Täter muss zugemutet werden können, dass er sich rechtmäßig verhält. Das vom Disziplinarbeschuldigten gesetzte Verhalten muss als psychologisch verständlich humanoides Verhalten gewertet werden.

Aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung kam der erkennende Senat zur Erkenntnis, dass der Disziplinarbeschuldigte in der Gesamtbetrachtung unter Anwendung der im Spruch zitierten gesetzlichen Einstellungsnormen freizusprechen war.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2018
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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