Norm
BDG 1979 §43 Abs1 und Abs2Schlagworte
ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst, schriftliche Weisungen nicht befolgtText
SPRUCH
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat III, hat am XX.2018 durch den Senatsvorsitzenden Abteilungsleiter Magister Martin MAREICH und die weiteren Senatsmitglieder Ministerialrat Magister Martin RUPPRECHTER und Fachoberinspektorin Margit MARKL im Beisein der Schriftführerin Magistra Michaela Elfriede FÜRST-WÖGER beschlossen, das Disziplinarverfahren gegen Amtsdirektor (AD) Beschuldigten (B) gemäß § 118 Abs. 1 Z 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) einzustellen.Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat römisch drei, hat am römisch zwanzig.2018 durch den Senatsvorsitzenden Abteilungsleiter Magister Martin MAREICH und die weiteren Senatsmitglieder Ministerialrat Magister Martin RUPPRECHTER und Fachoberinspektorin Margit MARKL im Beisein der Schriftführerin Magistra Michaela Elfriede FÜRST-WÖGER beschlossen, das Disziplinarverfahren gegen Amtsdirektor (AD) Beschuldigten (B) gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) einzustellen.
BEGRÜNDUNG
Der dargelegte Sachverhalt gründet sich auf die Disziplinaranzeige vom XX.2018 sowie auf das von Seiten der Dienstbehörde an AD B ergangene Schreiben vom XX. 2018.Der dargelegte Sachverhalt gründet sich auf die Disziplinaranzeige vom römisch zwanzig.2018 sowie auf das von Seiten der Dienstbehörde an AD B ergangene Schreiben vom römisch zwanzig. 2018.
AD B wird als Referent in der Abteilung XX höherwertig (A1-wertig) verwendet. Der Arbeitsbereich ist aus der ihm erteilten Ermächtigung zur selbständigen Behandlung (EsB) in der Geschäfts- und Personaleinteilung ersichtlich und umfasst eine EsB für XX.AD B wird als Referent in der Abteilung römisch zwanzig höherwertig (A1-wertig) verwendet. Der Arbeitsbereich ist aus der ihm erteilten Ermächtigung zur selbständigen Behandlung (EsB) in der Geschäfts- und Personaleinteilung ersichtlich und umfasst eine EsB für römisch zwanzig.
Unstrittig ist, dass
• der B bereits im Kalenderjahr 2017 vermehrt längere und kürzere Krankenstände aufwies und der Verdacht auf Alkoholmissbrauch bestand,
• daher 2017 die Interventionskette mit vertraulichen, aber dokumentierten Gesprächen zwischen dem B und seiner unmittelbaren Vorgesetzten unter Einbindung der Arbeitsmedizinerin und Betriebsärztin sowie verbindlich festgelegten Auflagen an den B gestartet wurde,
• der B von seiner Vorgesetzten am XX.2017 schriftlich und nachweislich dazu aufgefordert wurde, sich bei der Arbeitsmedizinerin und Betriebsärztin Dr. XX einzufinden, um mögliche ärztliche Therapien abzuklären,• der B von seiner Vorgesetzten am römisch zwanzig.2017 schriftlich und nachweislich dazu aufgefordert wurde, sich bei der Arbeitsmedizinerin und Betriebsärztin Dr. römisch zwanzig einzufinden, um mögliche ärztliche Therapien abzuklären,
• die Dienstbehörde in der Zeit vom XX.2018 bis XX. 2018 (Schreiben vom XX.2018, GZ. XX) die Bezugsauszahlung an den B eingestellt hat, da mangels entsprechender ärztlicher Bestätigungen bzw. als nicht glaubwürdig eingestufter ärztlicher Bestätigungen dieser Zeitraum als ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst angesehen wird, selbiges gilt auch für den Zeitraum vom XX.2018 bis XX.2018 (Schreiben vom XX.2018, GZ. XX),• die Dienstbehörde in der Zeit vom römisch zwanzig.2018 bis römisch zwanzig. 2018 (Schreiben vom römisch zwanzig.2018, GZ. römisch zwanzig) die Bezugsauszahlung an den B eingestellt hat, da mangels entsprechender ärztlicher Bestätigungen bzw. als nicht glaubwürdig eingestufter ärztlicher Bestätigungen dieser Zeitraum als ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst angesehen wird, selbiges gilt auch für den Zeitraum vom römisch zwanzig.2018 bis römisch zwanzig.2018 (Schreiben vom römisch zwanzig.2018, GZ. römisch zwanzig),
• der B vom XX.2018 bis einschließlich XX.2018 seinen Dienst in der Dienststelle versehen hat,• der B vom römisch zwanzig.2018 bis einschließlich römisch zwanzig.2018 seinen Dienst in der Dienststelle versehen hat,
• dem B die ihm auferlegten Meldeverpflichtungen schriftlich zur Kenntnis gebracht worden sind,
• dem B mit einem von ihm am XX.2018 übernommenen Schreiben, auch das Schreiben der Dienstbehörde vom XX.2018, GZ.XX – mit welchem die Bezüge wegen unerlaubter Abwesenheit vom Dienst eingestellt wurden – nochmals übermittelt wurde, • dem B mit einem von ihm am römisch zwanzig.2018 übernommenen Schreiben, auch das Schreiben der Dienstbehörde vom römisch zwanzig.2018, GZ.XX – mit welchem die Bezüge wegen unerlaubter Abwesenheit vom Dienst eingestellt wurden – nochmals übermittelt wurde,
• sich der B vom XX.2018 bis XX.2018 im Spital auf Pflege befunden hat,• sich der B vom römisch zwanzig.2018 bis römisch zwanzig.2018 im Spital auf Pflege befunden hat,
• der B seit XX.2018 als weiterhin gerechtfertigt vom Dienst abwesend gilt und• der B seit römisch zwanzig.2018 als weiterhin gerechtfertigt vom Dienst abwesend gilt und
• der B sich seit XX.2018 bis auf weiteres (voraussichtliche Dauer der Behandlung 8 Wochen) in stationärer Behandlung im XX befindet.• der B sich seit römisch zwanzig.2018 bis auf weiteres (voraussichtliche Dauer der Behandlung 8 Wochen) in stationärer Behandlung im römisch zwanzig befindet.
AD B, Beamter der Verwendungsgruppe A2, eingesetzt in der Verwendungsgruppe A1 im Bundesministerium für Finanzen – Zentralstelle wird beschuldigt, er sei in der Zeit vom XX.2018 bis einschließlich XX.2018 ungerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen und habe damit gleichzeitig gegen die ihm auch schriftlich bekanntgegebenen Dienstpflichten (Weisungen in Bezug auf die rechtzeitige Krankmeldung bzw. Vorlage einer ärztlichen Bestätigung) nicht entsprochen.AD B, Beamter der Verwendungsgruppe A2, eingesetzt in der Verwendungsgruppe A1 im Bundesministerium für Finanzen – Zentralstelle wird beschuldigt, er sei in der Zeit vom römisch zwanzig.2018 bis einschließlich römisch zwanzig.2018 ungerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen und habe damit gleichzeitig gegen die ihm auch schriftlich bekanntgegebenen Dienstpflichten (Weisungen in Bezug auf die rechtzeitige Krankmeldung bzw. Vorlage einer ärztlichen Bestätigung) nicht entsprochen.
AD B wird vorgeworfen, damit gegen die Wahrnehmung seiner normierten Dienstpflichten gemäß §§ 43 Abs. 1 und Abs. 2, 44 Abs. 1, 48 Abs. 1 sowie 51 Abs. 1 und 2 BDG 1979 durch Unterlassung verstoßen zu haben.AD B wird vorgeworfen, damit gegen die Wahrnehmung seiner normierten Dienstpflichten gemäß Paragraphen 43, Absatz eins und Absatz 2, 44, Absatz eins, 48, Absatz eins, sowie 51 Absatz eins und 2 BDG 1979 durch Unterlassung verstoßen zu haben.
RECHTSLAGE
Einstellung des Disziplinarverfahrens - § 118 BDG 1979:Einstellung des Disziplinarverfahrens - Paragraph 118, BDG 1979:
(1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.
(3) Die Dienstbehörde ist von der Einstellung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu verständigen.
KUCSKO-STADLMAYER, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Aktualisierte Auflage, Seite 56 bis 58, führt hiezu aus:
„bb) Mangelnde Strafwürdigkeit der Tat
Je nach der Lage des Verfahrens und der – daran anknüpfenden Zuständigkeit der Strafverhängung unterscheidet das BDG drei Fälle:
1. Der Vorgesetzte kann von einer Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde absehen, wenn nach seiner Ansicht eine Belehrung oder Ermahnung „ausreicht“ (§ 109 Abs. 2 BDG). Da damit jedoch lediglich die Anzeige, nicht aber die Bestrafung ausgeschlossen ist, handelt es sich zunächst noch um ein – nur für den Vorgesetzten geltendes – Verfolgungshindernis, nicht jedoch um einen Strafausschließungsgrund im oben erörterten Sinn. Die Voraussetzungen für diese Vorgangsweise werden die gleichen sein wie jene, die auch später für das Verfahren in „Bagatellsachen“ vorgesehen sind.1. Der Vorgesetzte kann von einer Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde absehen, wenn nach seiner Ansicht eine Belehrung oder Ermahnung „ausreicht“ (Paragraph 109, Absatz 2, BDG). Da damit jedoch lediglich die Anzeige, nicht aber die Bestrafung ausgeschlossen ist, handelt es sich zunächst noch um ein – nur für den Vorgesetzten geltendes – Verfolgungshindernis, nicht jedoch um einen Strafausschließungsgrund im oben erörterten Sinn. Die Voraussetzungen für diese Vorgangsweise werden die gleichen sein wie jene, die auch später für das Verfahren in „Bagatellsachen“ vorgesehen sind.
2. Entsprechend den schon für den Dienstvorgesetzten bestehenden Möglichkeiten kann auch die Dienstbehörde von der Erlassung einer Disziplinarverfügung absehen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen der Dienstpflichtverletzung unbedeutend sind (§ 110 Abs. 2 BDG). Wann das Verschulden geringfügig ist, ist zwar nicht im BDG, wohl aber in den – durchwegs gleich gestalteten – Strafbemessungsgründen in StGB, VStG und FinStrG festgelegt, die deshalb auch im Dienstrecht anwendbar sind. Unter dem Begriff der unbedeutenden Folgen wollte der Gesetzgeber des BDG, der in § 118 Abs. 1 die gleichen Worte verwendet, „ganz allgemein“ die Auswirkungen der Tat, nicht nur die „unmittelbaren Tatfolgen“ verstanden wissen, die ja bei den Ungehorsamsdelikten des BDG weithin gar nicht in Betracht kommen. Von unbedeutenden Folgen wird man – a maiori ad minus – selbstverständlich auch dann zu sprechen haben, wenn die Tat gar keine Folgen nach sich gezogen hat. Die Bedeutsamkeit wird schließlich am Ausmaß der Beeinträchtigung der – vom Disziplinarrecht geschützten – dienstlichen Interessen (Funktionsfähigkeit und Ansehen des Beamtentums) zu quantifizieren sein. Wann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzung von der Strafe abgesehen werden „kann“ (Ermessensdeterminante), wird auf Grund der – für die Strafbemessung relevanten (§ 93 Abs. 1 BDG) – spezial- und generalpräventiven Erwägungen zu beurteilen sein.2. Entsprechend den schon für den Dienstvorgesetzten bestehenden Möglichkeiten kann auch die Dienstbehörde von der Erlassung einer Disziplinarverfügung absehen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen der Dienstpflichtverletzung unbedeutend sind (Paragraph 110, Absatz 2, BDG). Wann das Verschulden geringfügig ist, ist zwar nicht im BDG, wohl aber in den – durchwegs gleich gestalteten – Strafbemessungsgründen in StGB, VStG und FinStrG festgelegt, die deshalb auch im Dienstrecht anwendbar sind. Unter dem Begriff der unbedeutenden Folgen wollte der Gesetzgeber des BDG, der in Paragraph 118, Absatz eins, die gleichen Worte verwendet, „ganz allgemein“ die Auswirkungen der Tat, nicht nur die „unmittelbaren Tatfolgen“ verstanden wissen, die ja bei den Ungehorsamsdelikten des BDG weithin gar nicht in Betracht kommen. Von unbedeutenden Folgen wird man – a maiori ad minus – selbstverständlich auch dann zu sprechen haben, wenn die Tat gar keine Folgen nach sich gezogen hat. Die Bedeutsamkeit wird schließlich am Ausmaß der Beeinträchtigung der – vom Disziplinarrecht geschützten – dienstlichen Interessen (Funktionsfähigkeit und Ansehen des Beamtentums) zu quantifizieren sein. Wann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzung von der Strafe abgesehen werden „kann“ (Ermessensdeterminante), wird auf Grund der – für die Strafbemessung relevanten (Paragraph 93, Absatz eins, BDG) – spezial- und generalpräventiven Erwägungen zu beurteilen sein.
3. An dieselben Voraussetzungen des "geringen Verschuldens" und die nicht vorhandenen oder "unbedeutenden Folgen" der Tat knüpft § 118 Abs. 1 Z 4 BDG an: Danach ist das Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission einzustellen, wenn überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflicht abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken. Nur das Vorliegen dieses zusätzlichen Kriteriums löst die Pflicht der Disziplinarkommission zur Einstellung des Verfahrens aus. Der Inhalt der damit normierten Voraussetzung kann wiederum anhand der Lit u Jud ermittelt werden, die zu dem gleichlautenden – die Grundlage für § 118 Abs. 1 Z 4 BDG darstellenden - § 42 StGB (jetzt: § 191 StPO) ergangen ist. Mit der genannten Wendung sind sowohl Momente der Spezial- als auch der Generalprävention angesprochen. Sprechen entweder spezial- oder generalpräventive Gründe trotz der geringen Schuld und der unbedeutenden Folgen für eine Bestrafung, so ist das Verfahren nicht einzustellen; allenfalls kommt die Verhängung eines "Schuldspruchs ohne Strafe"(§115 BDG) in Betracht, Das Vorliegen von spezialpräventiven Gründen wird von der Jud z.B. bei jugendlichem Alter des Täters, bei wiederholten Tathandlungen, u.U. auch bei Vorstrafen angenommen. Bei Beurteilung der generalpräventiven Erwägungen wird darauf abzustellen sein, ob die Bestrafung wegen ihrer besonderen Wirkung auf die anderen Beamten (zur "Erhaltung der allgemeinen Normtreue") notwendig ist. Die Auffassung, schon das Disziplinarverfahren allein sei geeignet, eine hinlänglich abschreckende Wirkung auch auf andere Beamte auszuüben, hat der VwGH dabei zutreffend abgelehnt. Liegen alle genannten Voraussetzungen vor, so ist das Verfahren einzustellen, damit ist eine Bestrafung nach dem BDG ausgeschlossen.3. An dieselben Voraussetzungen des "geringen Verschuldens" und die nicht vorhandenen oder "unbedeutenden Folgen" der Tat knüpft Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG an: Danach ist das Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission einzustellen, wenn überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflicht abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken. Nur das Vorliegen dieses zusätzlichen Kriteriums löst die Pflicht der Disziplinarkommission zur Einstellung des Verfahrens aus. Der Inhalt der damit normierten Voraussetzung kann wiederum anhand der Lit u Jud ermittelt werden, die zu dem gleichlautenden – die Grundlage für Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG darstellenden - Paragraph 42, StGB (jetzt: Paragraph 191, StPO) ergangen ist. Mit der genannten Wendung sind sowohl Momente der Spezial- als auch der Generalprävention angesprochen. Sprechen entweder spezial- oder generalpräventive Gründe trotz der geringen Schuld und der unbedeutenden Folgen für eine Bestrafung, so ist das Verfahren nicht einzustellen; allenfalls kommt die Verhängung eines "Schuldspruchs ohne Strafe"(§115 BDG) in Betracht, Das Vorliegen von spezialpräventiven Gründen wird von der Jud z.B. bei jugendlichem Alter des Täters, bei wiederholten Tathandlungen, u.U. auch bei Vorstrafen angenommen. Bei Beurteilung der generalpräventiven Erwägungen wird darauf abzustellen sein, ob die Bestrafung wegen ihrer besonderen Wirkung auf die anderen Beamten (zur "Erhaltung der allgemeinen Normtreue") notwendig ist. Die Auffassung, schon das Disziplinarverfahren allein sei geeignet, eine hinlänglich abschreckende Wirkung auch auf andere Beamte auszuüben, hat der VwGH dabei zutreffend abgelehnt. Liegen alle genannten Voraussetzungen vor, so ist das Verfahren einzustellen, damit ist eine Bestrafung nach dem BDG ausgeschlossen.
Da eine Einstellung des Verfahrens gem. §118 Abs. 1 Z 4 BDG ein aufwendiges Beweisverfahren ersetzen soll, regelmäßig anstelle eines Einleitungsbeschlusses und in zeitlicher Hinsicht nur bis zu der Erlassung eines Verhandlungsbeschlusses in Betracht kommt, darf im Spruch des entsprechenden Bescheides kein Schuldspruch erfolgen; andernfalls bestünde auch ein Konflikt mit dem – von der Disziplinarkommission zu verhängenden – Strafmittel des "Schuldspruchs ohne Strafe" (§ 115 BDG). Die Einstellung gem. §118 Abs. 1 Z 4 BDG hat danach von einer bloßen Verdachtslage auszugehen und darf die Anschuldigungspunkte nur hypothetisch formulieren. Dies entspricht auch der früher zu Da eine Einstellung des Verfahrens gem. §118 Absatz eins, Ziffer 4, BDG ein aufwendiges Beweisverfahren ersetzen soll, regelmäßig anstelle eines Einleitungsbeschlusses und in zeitlicher Hinsicht nur bis zu der Erlassung eines Verhandlungsbeschlusses in Betracht kommt, darf im Spruch des entsprechenden Bescheides kein Schuldspruch erfolgen; andernfalls bestünde auch ein Konflikt mit dem – von der Disziplinarkommission zu verhängenden – Strafmittel des "Schuldspruchs ohne Strafe" (Paragraph 115, BDG). Die Einstellung gem. §118 Absatz eins, Ziffer 4, BDG hat danach von einer bloßen Verdachtslage auszugehen und darf die Anschuldigungspunkte nur hypothetisch formulieren. Dies entspricht auch der früher zu
§ 42 StGB und nun zu § 191 StPO vertretenen Auffassung.“Paragraph 42, StGB und nun zu Paragraph 191, StPO vertretenen Auffassung.“
RECHTLICHE WÜRDIGUNG
Nach Ansicht des erkennenden Senates ist in einer Gesamtschau der Ereignisse nicht nachvollziehbar, weshalb die Dienstbehörde in ihrer Anzeige darauf hinweist, dass
„Für die Erlassung einer Disziplinarverfügung war allein schon durch das wiederholte Auftreten dieser Situation (unentschuldigte Abwesenheit vom Dienst) sowie auf Grund der Beharrlichkeit der Verweigerung jeglicher Kontaktaufnahme mit der Dienstbehörde und/oder der zuständigen Abteilungsleiterin bzw. der Arbeitsmedizinerin und Betriebsärztin kein Raum mehr gegeben.“
wenn unstrittig der B bereits der Weisung vom XX.2017 nicht entsprochen hat und nach Dienstantritt des B am XX.2018 (bis inklusive XX.2018) in Kenntnis der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst (XX.2018 bis XX.2018) wiederum keine wie immer gearteten disziplinarrechtlichen Schritte gesetzt wurden. wenn unstrittig der B bereits der Weisung vom römisch zwanzig.2017 nicht entsprochen hat und nach Dienstantritt des B am römisch zwanzig.2018 (bis inklusive römisch zwanzig.2018) in Kenntnis der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst (römisch zwanzig.2018 bis römisch zwanzig.2018) wiederum keine wie immer gearteten disziplinarrechtlichen Schritte gesetzt wurden.
Nach Auffassung des erkennenden Senates liegt dies wohl in der Einschätzung der Begleitumstände (Stichwort „Interventionskette“, hiezu darf auf die diesbezüglichen Handreichungen für Führungskräfte im Portal - Führung in der Praxis/Personal/Sucht Interventionskette verwiesen werden) der begangenen Verfehlungen durch die unmittelbare Vorgesetzte sowie durch die Dienstbehörde begründet, wonach damit offensichtlich ein geringes Verschulden ebenso festgestellt wurde wie unbedeutende Folgen der Tat.
Darüber hinaus sind auch keine Anhaltspunkte zu erkennen, weshalb aus Gründen der Spezialprävention anders vorzugehen gewesen wäre, als dies die unmittelbare Vorgesetze sowie die Dienstbehörde schlussendlich getan haben.
In diesem Lichte besehen, ist auch aus Gründen der Generalprävention aus eben diesen Begleitumständen (wiederum Stichwort „Interventionskette“) eine Bestrafung nicht geboten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
-END-
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2018