Norm
BDG 1979 §43Schlagworte
DienstpflichtverletzungText
BESCHEID
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat durch RidOLG Mag. Marc Koller als Senatsvorsitzenden und die weiteren Mitglieder des Disziplinarsenats RidLG Mag. Michael Lichtenegger LL.B. und CI Christian Kircher in der Disziplinarsache gegen BI *** ***, Justizwachebeamter der Verwendungsgruppe ***, Funktionsgruppe ***, Funktionsstufe ***, Gehaltsstufe ***, in der Justizanstalt ***, am 25. Oktober 2019 in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Das Disziplinarverfahren gegen BI *** ***, er habe am *** einen falschen Insassenstand in der Zu-/Abgangsabteilung übergeben, indem er einen Insassen vom A-Block (***) faktisch in die Zu-/Abgangsabteilung (***) verlegt, dies allerdings nicht in der IVV durchgeführt habe, wird gemäß § 118 Abs 1 Z 4 BDG 1979 eingestellt.Das Disziplinarverfahren gegen BI *** ***, er habe am *** einen falschen Insassenstand in der Zu-/Abgangsabteilung übergeben, indem er einen Insassen vom A-Block (***) faktisch in die Zu-/Abgangsabteilung (***) verlegt, dies allerdings nicht in der IVV durchgeführt habe, wird gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 eingestellt.
Begründung:
Der am *** geborene Disziplinarbeschuldigte steht als Justizwachebeamter der Verwendungsgruppe ***, Funktionsgruppe ***, Funktionsstufe ***, Gehaltsstufe ***, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (PMSAP, Stellennummer: ***) und hat in der Justizanstalt *** den Arbeitsplatz „*** Abteilung ***“ (Maßnahme allgemein Männer) inne, wobei er ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von EUR *** ins Verdienen bringt. Der Disziplinarbeschuldigte ist disziplinarrechtlich unbescholten.
Der Disziplinarbeschuldigte erstattete mit Schriftsatz vom *** – mangels Rechtsmittelmöglichkeit gegen die Ermahnung und Belehrung vom *** – Selbstanzeige. Er bringt darin vor, dass die ihm vorgeworfene Verfehlung nicht das Gewicht einer relevanten Dienstpflichtverletzung habe und beantragt, die Anzeige unverzüglich dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission und dem Disziplinaranwalt zuzuleiten und das Verfahren einzustellen.
Das BMVRDJ leitet diese Anzeige gem. § 111 Abs 2 BDG 1979 an den Vorsitzenden der Disziplinarkommission weiter.Das BMVRDJ leitet diese Anzeige gem. Paragraph 111, Absatz 2, BDG 1979 an den Vorsitzenden der Disziplinarkommission weiter.
Die Disziplinarkommission hat in dem der Einleitung vorangehenden Verfahren nicht – positiv – zu prüfen, ob eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen wurde, sondern – negativ – zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt, der eine Bestrafung ausschließt. Ob ein solcher Grund gegeben ist, wird im Sinne des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung von der Disziplinarkommission zu beurteilen sein (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, 567f mwN).
Gemäß § 118 Abs 1 Z 4 BDG 1979 ist das Disziplinarverfahren einzustellen, wenn die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.Gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 ist das Disziplinarverfahren einzustellen, wenn die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
Angesichts der (im Verdachtsbereich) einmaligen Verletzung einer Dienstpflicht (das Gewicht der Fehlleistung steht einer Erledigung nach § 118 Abs 1 Z 2 BDG 1979 entgegen) des – soweit ersichtlich – disziplinarrechtlich unbescholtenen BI *** *** sind Schuld, weil insbesondere kein vorsätzliches, sondern lediglich fahrlässiges Verhalten des Disziplinarbeschuldigten anzunehmen ist, und Folgen seines mutmaßlichen einmaligen Fehlverhaltens gering, wobei ein unrichtiger Insassenstand zwar bezogen auf die einzelne Abteilung vorgelegen hat, aber bezogen auf die gesamte Justizanstalt der Insassenstand durch das einmalige Fehlverhalten trotzdem korrekt gewesen ist. Die diesbezüglich - nach Ausschluss einer etwaigen technischen Unzulänglichkeit der IVV – nunmehr (tatsachen)geständige Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten, dem die Notwendigkeit und Bedeutung der Durchführung einer Insassenverlegung von einer auf die andere Abteilung in der IVV insbesondere aus Aspekten der öffentlichen Sicherheit nunmehr gewiss wieder ins Bewusstsein gerückt sein sollte, und die Behandlung der Disziplinaranzeige lassen diese Form der disziplinarrechtlichen Reaktion ausreichen, um spezialpräventiven Hemmnissen adäquat zu begegnen. Nicht zuletzt trägt ein solches Vorgehen auch generalpräventiven Erwägungen Rechnung.Angesichts der (im Verdachtsbereich) einmaligen Verletzung einer Dienstpflicht (das Gewicht der Fehlleistung steht einer Erledigung nach Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 entgegen) des – soweit ersichtlich – disziplinarrechtlich unbescholtenen BI *** *** sind Schuld, weil insbesondere kein vorsätzliches, sondern lediglich fahrlässiges Verhalten des Disziplinarbeschuldigten anzunehmen ist, und Folgen seines mutmaßlichen einmaligen Fehlverhaltens gering, wobei ein unrichtiger Insassenstand zwar bezogen auf die einzelne Abteilung vorgelegen hat, aber bezogen auf die gesamte Justizanstalt der Insassenstand durch das einmalige Fehlverhalten trotzdem korrekt gewesen ist. Die diesbezüglich - nach Ausschluss einer etwaigen technischen Unzulänglichkeit der IVV – nunmehr (tatsachen)geständige Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten, dem die Notwendigkeit und Bedeutung der Durchführung einer Insassenverlegung von einer auf die andere Abteilung in der IVV insbesondere aus Aspekten der öffentlichen Sicherheit nunmehr gewiss wieder ins Bewusstsein gerückt sein sollte, und die Behandlung der Disziplinaranzeige lassen diese Form der disziplinarrechtlichen Reaktion ausreichen, um spezialpräventiven Hemmnissen adäquat zu begegnen. Nicht zuletzt trägt ein solches Vorgehen auch generalpräventiven Erwägungen Rechnung.
Es war diesbezüglich sohin nach § 118 Abs 1 Z 4 BDG 1979 mit Einstellung vorzugehen.Es war diesbezüglich sohin nach Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 mit Einstellung vorzugehen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen ab Zustellung bei der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz einzubringen. Die Beschwerde hat zu enthalten
- die Bezeichnung des angefochtenen Bescheids,
- die Bezeichnung der belangten Behörde (jener Behörde, die den Bescheid erlassen hat),
- die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt oder die Erklärung über den Umfang der Anfechtung,
- das Begehren und
- jene Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2019