Norm
BDG 1979 §43 Abs1 und 2Schlagworte
sexuelle BelästigungText
Die Bundesdisziplinarbehörde hat 12.01.2021 nach der am 11.01. und 12.01.2021 in Anwesenheit des Beamten, des Verteidigers, des Disziplinaranwaltes und der Schriftführerin durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Der Beamte wird von den Vorwürfen
er hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG, § 43 a BDG, § 44 Abs. 1 BDG i.V.m. § 2 der Dienstordnung „Verhalten der Polizeibediensteten“ sowie gegen die Dienstanweisung „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie“; als auch §§ 8, 8a Abs. 2 Z. 1 und 9 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetztes i.V.m. § 91 BDG 1979 i.d.g.F. begangen,er hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG, Paragraph 43, a BDG, Paragraph 44, Absatz eins, BDG in Verbindung mit Paragraph 2, der Dienstordnung „Verhalten der Polizeibediensteten“ sowie gegen die Dienstanweisung „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie“; als auch Paragraphen 8, 8 a, Absatz 2, Ziffer eins, und 9 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetztes in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 i.d.g.F. begangen,
gemäß § 126 Abs. 2 BDG i.V.m. § 118 Abs. 1 Zi 2 BDG freigesprochen. gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz eins, Zi 2 BDG freigesprochen.
Dem Beamten erwachsen keine Kosten aus dem Verfahren gemäß § 117 BDG. Dem Beamten erwachsen keine Kosten aus dem Verfahren gemäß Paragraph 117, BDG.
Begründung
Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige der Dienstbehörde sowie den Erhebungen der zuständigen LPD.
Sachverhalt:
Am N.N. langte in der Personalabteilung die Meldung des PI-Kdt. N.N., ein, wonach der Beamte im Verdacht steht, diverse Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben.
Der Meldung ist zu entnehmen, dass sich A.A. in einem persönlichen Gespräch an ihn wandte und ihm vom Umstand berichtete, dass sich der Beamte widerrechtlich Bilder aus ihrem Handy abfotografierte oder an sich selbst verschickte. Diese Lichtbilder habe der Beamte während eines Einsatzes der Einsatzeinheit im Bus mit den Worten „die ist leicht zu haben“ herumgezeigt. Via WhatsApp habe er ihr mehrmals sexuell animierte Nachrichten geschickt. Als sie dies jedoch mit einem eindeutigen „Nein“ beantwortete, habe sich die dienstlich notwendige Kommunikation verschlechtert, sie werde vor Kollegen schlechtgemacht und Amtshandlungen würden nicht mehr funktionieren. Zudem habe der Beamte im Zuge einer Kommandierung ihre Telefonnummer an den Zugskommandanten mit den Worten, „das ist eine Schlampe, die fickt eh mit jedem“ übergeben.
Von A.A. wurde im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme im ho. Referat sowie einer nachträglich übermittelten Stellungnahme angeführt, dass die verfasste Meldung des E.E. größtenteils der Wahrheit entspreche. Sie habe den Beamten jedoch nicht „Nein“ geschrieben, sondern während der Außendiensttätigkeit im Stkw klar und deutlich gesagt, dass er mit seinen Nachrichten aufhören soll. Sie habe ihm gesagt, dass es ihr sehr unangenehm sei und er mit seinen sexuellen Anspielungen aufhören soll. Der Beamte habe darauf geantwortet, dass sie sich nicht in ihr Höschen machen soll.
Zu den abfotografierten oder übermittelten Fotos könne sie leider keine näheren Angaben machen. Sie dürfte ihr Handy, welches nicht gesperrt war, im Aufenthaltsraum auf der Couch liegengelassen haben und zum Arbeitsplatz des Wachhabenden gegangen sein. Zu den Bildern habe sie auch keinen Chatverlauf. Von D.D. habe sie nie etwas gehört oder gelesen. Die getätigte Aussage habe ihr der Kollege B.B., welcher ebenfalls im EE-Bus anwesend war, erzählt.
Am N.N. kam es während des Streifendienstes im Beisein des C.C. zu folgender Aussage des Beamten: „Du bist eine Katastrophe. Jetzt weiß ich, was die A-Gruppe immer gemeint hat. Sowas wie dich hab ich schon lang nicht mehr gesehen. Du bist charakterlich eine Frechheit. Sowas unfreundliches. Mit mir brauchst gar nicht zum Diskutieren beginnen. Mir hast du nichts zu sagen.“ Diese Aussage sei aus dem nichts gekommen und sei sie geschockt gewesen, auch wenn er sich ein paar Tage später via WhatsApp-Nachricht für seinen „Ausraster“ entschuldigt habe.
Am N.N. sei sie in der PI N.N. vor der Abfahrt zu einer Kommandierung vom Beamten mit folgenden Worten betraut worden:
„Du riechst wie eine Nutte aus dem Puff.“ Antwort A.a.: „Na vielleicht bin ichs ja.“ Darauffolgende Aussage des Beamten: „Nein, das wüsst ich, weil die hatte nicht so einen geilen Arsch wie du“.
Der Beamte habe einige Tage zuvor einen Schwerpunkt mit der N.N.in solchen Klientelen durchgeführt. Davon habe er lediglich erzählt, dass diesmal keine „geilen Weiber“ dort waren. Womöglich stand seine Aussage damit in Verbindung. Außerdem habe sie aufgrund der Kommandierung den Einsatzoverall angezogen, indem sie womöglich eine andere Figur machte. Er habe dabei einen Kosenamen wie „Schatzal“ oder „Puppe“ verwendet. Er habe ihr auch direkt gesagt, dass es ihm „am Arsche gehe“, immer mit ihr am Funkwagen eingeteilt zu sein.
Im Zuge ihrer Befragung gab A.A. an, sich gem. § 8 B-GlBG als Opfer zu sehen. Im Zuge ihrer Befragung gab A.A. an, sich gem. Paragraph 8, B-GlBG als Opfer zu sehen.
Angaben von Zeugen:
Auszug der niederschriftlichen Befragung des B.B.:
„Es kam zu einem Vorfall im Herbst des letzten Jahres während einer meiner EE-Kommandierungen im „EE-Bus“. Dabei wurde durch den Beamten ziemlich abfällig über die Kollegin A.A. hergezogen.
Im Zuge dieser Äußerungen wurden Bilder der Kollegin A.A. herumgezeigt. Ich kann jedoch nicht angeben, um welches Bild / Bilder es sich dabei handelte.
Als Kollegin A.A. noch Schülerin war, hat mir der Beamte zwei Bilder von A.A. auf seinem Handy gezeigt, auf denen A.A. leicht bekleidet war. Sie hatte außer Damenunterwäsche nichts an. Ich habe ihn darauf gefragt, woher er diese Bilder hat und hat er mir darauf geantwortet, dass er sie sich selbst geschickt hat. Er hat dazu befragt gesagt, dass ihr Handy nicht gesperrt war und dabei habe er sich die Bilder von ihrem Handy rausgesucht und an sich selbst geschickt. Als ich ihn darauf gefragt habe, ob er „deppat“ sei, hat er nur gemeint, dass ich mich nicht anscheißen soll. An den genauen Wortlaut kann ich mich jedoch nicht mehr erinnern.
Es kam auch zu einem Vorfall im Zuge einer Schwerpunktaktion an der Beamte und die Kollegin A.A. involviert waren. Es handelte sich dabei um einen Verkehrsschwerpunkt in N.N. Den genauen Zeitpunkt kann ich leider nicht mehr nennen, ich weiß nur mehr, dass es ziemlich kalt war. Dabei wurde die Kollegin A.a,. vom Beamten mit den Worten, „beweg dich raus und wackel mit deinem Arsch, dass gefällt den Leuten“, aus dem Funkwagen auf die Straße geschickt. Ich habe mir damals schon gedacht, dass diese Umgangsweise nicht in Ordnung ist, habe jedoch nichts zu ihm gesagt. An der Mimik der Kollegin habe ich auch erkannt, dass es ihr naheging.
Im Zuge eines belanglosen Gespräches hat der Beamte unserem Kommandanten gesagt, „da hast die Nummer von der A.A., da geht sicher was, de schreibt eh mit jedem“...
Abschließend möchte ich anführen, dass ich den Beamten seit meiner Polizeischulzeit kenne und daher weiß, wie er tickt. Ich bin der Meinung, dass er mit seinen Diffamierungen gegenüber A.A. zu weit gegangen ist und ein Punkt erreicht ist, zu dem es gar nicht hätte kommen dürfen. Ich weiß, dass sich wahrscheinlich viele Kollegen nicht als Zeuge zur Verfügung gestellt hätten, ich aber stehe dazu, was ich gehört und gesehen habe.
Auszug der niederschriftlichen Befragung des C.C.:
Von C.C. wird im Zuge der niederschriftlichen Befragung im ho. Referat angeführt, dass es am N.N. zu der Aussage „Du bist eine Katastrophe. Jetzt weiß ich was die A-Gruppe immer gemeint hat. Sowas wie dich hab ich schon lang nicht mehr gesehen. Du bist charakterlich eine Frechheit. Sowas unfreundliches. Mit mir brauchst gar nicht zum Diskutieren beginnen. Mir hast du nichts zu sagen.“ während des Streifendienstes gekommen sei. Die beiden hatten offenbar einen Streit und sei dabei diese Aussage des Beamten gefallen.
Von den Zeugen F.F. und G.G. (beide Angehörige SPK N.N.) wurde im Zuge der niederschriftlichen Vernehmungen angeführt, dass es zu keiner Wahrnehmung einer Beleidigung, Diffamierung der A.A. oder anderen KollegenInnen in ihrer Gegenwart gekommen ist.
Von der Zeugin H.H. (SPK N.N.), wird angeführt, dass sie aufgrund ihrer Dienstzuteilung zum N.N. keine Wahrnehmungen etwaiger Beleidigungen etc. hatte. Während der gemeinsamen Dienstzeit mit dem Beamten sei es zu keinen Beleidigungen / Diffamierungen oder dergleichen gekommen. Sie führt jedoch ergänzend an, dass sie sich mit dem Beamten immer gut verstanden habe und sie bei der Weihnachtsfeier ihrer ehemaligen Kollegen anwesend war. Dabei habe sich für sie der Eindruck ergeben, dass A.A. den Beamten, obwohl seine Gattin anwesend war, ziemlich angehimmelt hatte. Als sich dieser jedoch frühzeitig von der Feier entfernte, habe sich die Stimmungslage der A.A. sichtlich verschlechtert.
Von den Zeugen I.I, J.J., K.K., D.D., konnten keine Lichtbilder bzw. keine Diffamierungen in deren Gegenwart wahrgenommen werden. Von den Genannten wird der Beamte als verlässlicher Typ beschrieben, mit dem man in den letzten Jahren gut ausgekommen sei. Von den Zeugen römisch eins.I, J.J., K.K., D.D., konnten keine Lichtbilder bzw. keine Diffamierungen in deren Gegenwart wahrgenommen werden. Von den Genannten wird der Beamte als verlässlicher Typ beschrieben, mit dem man in den letzten Jahren gut ausgekommen sei.
Verantwortung / Polizeichefärztliche Untersuchung:
Vom Beamten wird in seiner via rechtsfreundlichen Vertretung verfassten Stellungnahme angegeben, dass er von Kollegen der PI N.N. darauf aufmerksam gemacht worden wäre, dass ihm Kollegin A.A. „schöne Augen“ machen würde. Er habe sich sehr gut mit ihr verstanden und manchmal wechselseitig Nachrichten geschrieben. Sie habe ihm Fotos während ihres Trainings geschickt, auf denen sie mit Trainingsgewand abgebildet war und die Frage gestellt, „ob ihr Po eh gut aussieht“, was von ihm auch bestätigt wurde.
Er habe einmal unaufgefordert Fotos von ihr geschickt bekommen, wo sie nur mit Unterwäsche bekleidet war. Er habe diese Fotos jedoch sofort gelöscht, um Unstimmigkeiten mit seiner Gattin zu vermeiden.
Bezüglich des Vorwurfes, bei einer Amtshandlung darauf beharrt zu haben, keine Unterstützung anzufordern, wird vom Beamten einerseits ein anonymisierter Amtsvermerk (Verfasser A.A.) beigelegt, andererseits entschieden in Abrede gestellt, etwaige Dienstvorschriften missachtet zu haben.
Er habe in den letzten 8 Jahren 10-14 SchülerInnen betreut, sei jedem/jeder mit dem nötigen Respekt gegenübergetreten und es habe bis dato nie Vorfälle oder Probleme gegeben. Abfällige Äußerungen gegenüber Schülern oder jüngeren Kollegen habe er niemals getätigt.
Zu dem Vorwurf, bei einem Verkehrsschwerpunkt eine abfällige Äußerung getätigt zu haben, wird durch den Beamten angeführt, dass dies unrichtig sei und B.B. mit A.A. jetzt eine Beziehung führe.
Vielmehr hätte A.A. ihn zu sich nach Hause eingeladen und er hätte seiner Frau sagen solle, dass er trainieren fahre. Er habe dieses Angebot jedoch abgelehnt, A.A. sei seit diesem Zeitpunkt „beleidigt“ und habe sich von ihm abgewendet.
Bei der polizeichefärztlichen Untersuchung am N.N. zeigte sich der Beamte zu dem Vorwurf der Einnahme von Anabolika nicht geständig.
Er sei bereits vor 8 Jahren der Anabolikaeinnahme beschuldigt und dieses Verfahren als haltlos eingestellt worden. Ihm sei eine Schülerin zugeteilt worden und habe er mit ihr per WhatsApp Nachrichtenaustausch, jedoch kein sexuelles Verhältnis, betrieben. Diese Kollegin habe jetzt ein Verhältnis mit einem Kollegen, der bereits vor 8 Jahren in diese Vorwürfe verwickelt gewesen war. Er betreibe seit 12 – 13 Jahren Kraft- und Ausdauersport, habe jedoch nie Steroide konsumiert. Dem Beamten wurde nach einem ausführlichen ärztlichen Gespräch die volle Exekutivdienstfähigkeit bescheinigt. Sämtliche Vorwürfe werden durch den Beamten entschieden in Abrede gestellt.
Gerichtsverfahren / Verwaltungsstrafverfahren:
Zu dem angeführten Vorfall wurden vom Referat N.N. Erhebungen gepflogen und am N.N. unter GZ N.N. mittels Berichtes gem. § 100 Abs. 3a StPO der StA N.N. übermittelt.Zu dem angeführten Vorfall wurden vom Referat N.N. Erhebungen gepflogen und am N.N. unter GZ N.N. mittels Berichtes gem. Paragraph 100, Absatz 3 a, StPO der StA N.N. übermittelt.
Von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts gem. § 107c (1) Z 2 StGB wurde von der StA N.N. gem. § 35c StAG abgesehen, GZ: N.N., zumal gem. § 1 Abs. 3 StPO kein Anfangsverdacht besteht.Von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts gem. Paragraph 107 c, (1) Ziffer 2, StGB wurde von der StA N.N. gem. Paragraph 35 c, StAG abgesehen, GZ: N.N., zumal gem. Paragraph eins, Absatz 3, StPO kein Anfangsverdacht besteht.
Am N.N. wurde eine Mitteilung an die österreichische Datenschutzbehörde „DSB“ mit dem Ersuchen um verwaltungsstrafrechtliche Überprüfung gem. den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes übermittelt.
Mit Bescheid wurde das ordentliche Disziplinarverfahren eingeleitet und die mündliche Verhandlung für 11. und 12.01.2021 anberaumt und durchgeführt.
Der Senat hat dazu erwogen:
Der Senat ist nach Durchführung des Beweisverfahrens zu dem Erkenntnis gelangt, dass dem Beamten die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen nicht nachgewiesen werden konnten bzw. Pkt. d) keine Dienstpflichtverletzung darstellte, weshalb mit Freispruch vorgegangen wurde.
Der Vorwurf lautet dahingehend, dass der Beamte die Kollegin A.A. belästigt bzw. Fotos von ihr herumgezeigt hätte und sie in diesem Zusammenhang diffamiert hätte.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung und im Beweisverfahren wurde aufgrund der zahlreichen Zeugeneinvernahmen ausführlich und klar das angelastete Verhalten erhoben und geprüft. Weiters wurde ein vorliegender WhatsApp Verlauf im Rahmen der Zeugeneinvernahmen überprüft. Die Zeugenaussagen brachten ein Bild zutage, dass mit den Anlastungen nicht übereinstimmte. Im Gegenteil – im Wesentlichen stellte sich heraus, dass A.A. als arrogant, unfreundlich und überheblich geschildert wurde, mit der man als Kollege nicht zusammenarbeiten möchte.
A.A. hat dem Beamten offenbar Avancen gemacht und ist dabei erfolglos geblieben.
Aus dem WhatsApp Verlauf ist ersichtlich, dass von beiden Seiten geflirtet wurde und A.A. mit keinem Wort diesem Gehabe ein Ende setzte. Auf Fragen des Senates, weshalb sie das von ihr nicht gewünschte Verhalten des Beamten nicht abstellte rechtfertigte sie sich dahingehend, dass sie vermeiden wollte, dass alles nur noch schlimmer werde. Sie hätte sich nicht getraut, dem Beamten zu sagen, er möge sein Verhalten einstellen, um keinen Konflikt heraufzubeschwören.
Im Zuge der Zeugeneinvernahme der A.A. gewann jedoch der Senat den Eindruck einer selbstbewussten Frau, die sehr wohl wusste, was sie wollte. Das Bild, das A.A. nach außen bei ihrer Befragung darstellen wollte – nämlich unsicher, introvertiert und hilflos, widerspricht jedoch den objektiven Wahrnehmungen des Senates und auch der Zeugenaussagen. Im Zuge des Verfahrens stellt sich heraus, dass der Zeuge B.B., der die Aussagen der A.A. als einziger bestätigte, mittlerweile eine Beziehung zu A.A. hat und dadurch eine verzerrte Sichtweise vorliegen dürfte. Seine Aussagen vor der Kommission unterschieden sich in wesentlichen Punkten von seiner Aussage in der LPD N.N., wobei diese Aussage zu einem früheren Zeitpunkt stattfand, in welcher die Erinnerung frischer gewesen sein musste.
Im Zuge des Verfahrens konnte nicht erhoben werden, welche Fotos von A.A. gezeigt wurden und dass diese widerrechtlich erlangt waren, sodass die Anlastungen zu den Punkten a, b und f nicht erwiesen werden konnten. Diesbezüglich führte die Zeugin H.H. an, dass A.A. sowohl auf Facebook als auch auf Instragram Bikini-Fotos von ihr gepostet hatte, wobei der Zugang zu diesem Account eine Zeit lang für jedermann zugänglich war. Erst später beschränkte A.A. den Zugang auf den Freundeskreis und schließlich löschte sie Facebook komplett. Auf Instagram hätte sie nur mehr 4 Fotos gepostet.
Die Aussage zu Punkt c – „wackle mit dem Arsch – konnte aufgrund der widersprechenden Zeugenaussagen der Zeugen F.F., I.I. und B.B. nicht verifiziert werden.Die Aussage zu Punkt c – „wackle mit dem Arsch – konnte aufgrund der widersprechenden Zeugenaussagen der Zeugen F.F., römisch eins.I. und B.B. nicht verifiziert werden.
Die Aussage zu Punkt d – „du bist eine Katastrophe….“, erfolgte, nachdem die Zeugin als Lenkerin eines Stkw beinahe einen Verkehrsunfall verschuldet hätte, da sie während des Lenkens durch das Herumhantieren mit ihrem Handy abgelenkt war. Diese Aussage des Beamten, zu der er auch geständig war, wird als berechtigte Entrüstung und Zurechtweisung eines älteren und erfahrenen Kollegen angesehen.
Die Aussage zu Punkt e – „du riechst wie eine Nutte…“ konnte nicht verifiziert werden, da diese Aussage lediglich die Betroffene gehört hat, obwohl zeitgleich mehrere Kollegen aufgrund des bevorstehenden Einsatzes anwesend hätte sein müssen.
Der Punkt f) – die Weitergabe der TelNr. an F.F. vor 6 weiteren Zeugen wurde sowohl von F.F. selbst als auch von den anderen Zeugen entschieden in Abrede gestellt, sodass auch diese Anlastung nicht nachgewiesen werde konnte.
Gemäß § 118 Abs. 1 BDG ist das Disziplinarverfahren durch Bescheid einzustellen, wennGemäß Paragraph 118, Absatz eins, BDG ist das Disziplinarverfahren durch Bescheid einzustellen, wenn
Wie bereits oben ausgeführt, wurde ein ausführliches und umfangreiches Beweisverfahren durchgeführt, bei dem insgesamt 17 Zeugen unter Wahrheitspflicht niederschriftlich befragt wurden. Bei Wertung der vorliegenden Zeugenaussagen konnten die oben angeführten Vorwürfe nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden – mit Ausnahme Punkt d), wonach die berechtigte und nachvollziehbare Entrüstung und Kritik über das sorglose Verhalten der A.A. im Straßenverkehr - indem sie als Lenkerin des Stkw mit dem Handy herumhantierte und beinahe einen Verkehrsunfall verursacht hatte - keine Dienstpflichtverletzung darstellt, weshalb das Verfahren gemäß § 118 Abs. 1 Zi 2 BDG mit Freispruch beendet wurde. Wie bereits oben ausgeführt, wurde ein ausführliches und umfangreiches Beweisverfahren durchgeführt, bei dem insgesamt 17 Zeugen unter Wahrheitspflicht niederschriftlich befragt wurden. Bei Wertung der vorliegenden Zeugenaussagen konnten die oben angeführten Vorwürfe nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden – mit Ausnahme Punkt d), wonach die berechtigte und nachvollziehbare Entrüstung und Kritik über das sorglose Verhalten der A.A. im Straßenverkehr - indem sie als Lenkerin des Stkw mit dem Handy herumhantierte und beinahe einen Verkehrsunfall verursacht hatte - keine Dienstpflichtverletzung darstellt, weshalb das Verfahren gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Zi 2 BDG mit Freispruch beendet wurde.
Strafbemessungsgründe entfallen aufgrund des Freispruchs.
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2021