Norm
BDG 1979 §43 Abs2Schlagworte
Privatfahrten mit dem HKfzText
DISZIPLINARERKENNTNIS
Der Disziplinarsenat 42 der Bundesdisziplinarbehörde hat am 25. August 2021 durch den Senatsvorsitzenden Bgdr Mag. iur. Mario Franz SCHAFFER sowie in Gegenwart der weiteren Senatsmitglieder Obst Hansjörg KOBALD und Obst Johann SCHÖPF (vom ZA bestellt) und in Anwesenheit des Disziplinaranwaltes ObstdIntD Mag. iur. Christian MAMUZIC, der Schriftführerin Tamara MATEJICEK sowie des Beschuldigten und dessen rechtsfreundlicher Vertreter RA Dr. iur. Martin RIEDL, nach nichtöffentlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
Der Beschuldigte wird von den Disziplinarvorwürfen der Punkte I 1. a), I 1. c) und I 2. des Einleitungsbeschlusses in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung, GZ 860-18-DKS/16, vom 29.08.2019 gemäß § 74 des Heeresdisziplinargesetzes 2014 (HDG) iVm. § 62 Abs. 3 Z 1 HDGDer Beschuldigte wird von den Disziplinarvorwürfen der Punkte römisch eins 1. a), römisch eins 1. c) und römisch eins 2. des Einleitungsbeschlusses in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung, GZ 860-18-DKS/16, vom 29.08.2019 gemäß Paragraph 74, des Heeresdisziplinargesetzes 2014 (HDG) in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 3, Ziffer eins, HDG
freigesprochen
und er wird weiters vom Disziplinarvorwurf des Punktes I 1. b) Vorwurf 1 des Einleitungsbeschlusses in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung, GZ 860-18-DKS/16, vom 29.08.2019, wonach „er gemeinsam mit VB A.A. eine Privatfahrt mit einem HKfz zu einer nahegelegenen Werkstätte durchgeführt hat“, gemäß § 74 des HDG iVm. § 62 Abs. 3 Z 2 HDGund er wird weiters vom Disziplinarvorwurf des Punktes römisch eins 1. b) Vorwurf 1 des Einleitungsbeschlusses in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung, GZ 860-18-DKS/16, vom 29.08.2019, wonach „er gemeinsam mit VB A.A. eine Privatfahrt mit einem HKfz zu einer nahegelegenen Werkstätte durchgeführt hat“, gemäß Paragraph 74, des HDG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 3, Ziffer 2, HDG
freigesprochen
und dem Beschuldigten wird Disziplinarvorwurf des Punktes I 1. b) Vorwurf 2 des Einleitungsbeschlusses in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung, GZ 860-18-DKS/16, vom 29.08.2019, wonach „er gemeinsam mit VB A.A. eine Privatfahrt mit einem HKfz getätigt hat, um eine Motorhaube für sein privates Kfz abzuholen“, gemäß § 74 des HDG iVm. § 62 Abs. 3 Z 4 HDGund dem Beschuldigten wird Disziplinarvorwurf des Punktes römisch eins 1. b) Vorwurf 2 des Einleitungsbeschlusses in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung, GZ 860-18-DKS/16, vom 29.08.2019, wonach „er gemeinsam mit VB A.A. eine Privatfahrt mit einem HKfz getätigt hat, um eine Motorhaube für sein privates Kfz abzuholen“, gemäß Paragraph 74, des HDG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 3, Ziffer 4, HDG
freigesprochen.
Gemäß § 38 Abs. 1 HDG sind in casu die Kosten des Disziplinarverfahrens vom Bund zu tragen.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, HDG sind in casu die Kosten des Disziplinarverfahrens vom Bund zu tragen.
BEGRÜNDUNG
Sachverhalt
Die Disziplinaranzeige des Disziplinarvorgesetzten, Bgdr Andreas WOCHNER, vom 2. August 2016, GZ S9036 1/1-FüUZ/2016 (5), langte am 3. August 2016 bei der DKS ein.
Am 9. August 2016 erging durch den Vorsitzenden der DKS ein Auftrag an das Kdo FüUZ, sie mögen die gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe konkretisieren und diese im Wege einer Ergänzung der Disziplinaranzeige der DKS, dem Disziplinaranwalt sowie dem Beschuldigten bis zum 14. September 2016 übermitteln.
Am 15. September 2016 langte die Ergänzung zur Disziplinaranzeige, GZ S90361/1- FüÜUZ/2016 (10) bei der DKS ein.
Am 22. Februar 2017 langte eine weitere Ergänzung der Disziplinaranzeige, GZ S91531/1-KdoFüUZ&CD/2017 (1), bei der DKS ein.
Am 21. Juni 2017 wurde der DKS durch das LG für Strafsachen WIEN, AZ 95 HV 31/17z, mitgeteilt, dass das Strafverfahren gegen den Beschuldigten (in Zusammenhang mit den bei der StA angezeigten „Privatfahrten“) nach Zahlung eines Geldbetrages gemäß §§ 199, 200 Abs. 5 StPO eingestellt wurde.Am 21. Juni 2017 wurde der DKS durch das LG für Strafsachen WIEN, AZ 95 HV 31/17z, mitgeteilt, dass das Strafverfahren gegen den Beschuldigten (in Zusammenhang mit den bei der StA angezeigten „Privatfahrten“) nach Zahlung eines Geldbetrages gemäß Paragraphen 199, 200, Absatz 5, StPO eingestellt wurde.
Am 29. Mai 2019 wurde nach fernmündlicher Anfrage durch den Vorsitzenden der DKS beim LG für Strafsachen WIEN, der Protokollsvermerk und die gekürzte Urteilsausfertigung zu AZ 114 HV 146/17a an die DKS übermittelt, aus dem ersichtlich ist, dass der Beschuldigte vom Vorwurf des Amtsmissbrauches in Bezug auf die Einvernahmen des VB WASSERTHEURER und VB SPITZBART gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen wurde.Am 29. Mai 2019 wurde nach fernmündlicher Anfrage durch den Vorsitzenden der DKS beim LG für Strafsachen WIEN, der Protokollsvermerk und die gekürzte Urteilsausfertigung zu AZ 114 HV 146/17a an die DKS übermittelt, aus dem ersichtlich ist, dass der Beschuldigte vom Vorwurf des Amtsmissbrauches in Bezug auf die Einvernahmen des VB WASSERTHEURER und VB SPITZBART gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen wurde.
Mit Beschluss vom 24. Juni 2019, GZ 860-12-DKS/16 hat die DKS die Einleitung des Kommissionsverfahren verfügt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. § 72 Abs. 2 Z 1 HDG 2014 angeordnet.Mit Beschluss vom 24. Juni 2019, GZ 860-12-DKS/16 hat die DKS die Einleitung des Kommissionsverfahren verfügt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. Paragraph 72, Absatz 2, Ziffer eins, HDG 2014 angeordnet.
Nach Beschwerde gegen den oa. Einleitungsbeschluss wurde mit GZ 860-18-DKS/16 vom 29.08.2019, die Beschwerdevorentscheidung durch die DKS erlassen. Nach Einbringen des Vorlageantrages und dem Verfahren beim BVwG erging Erkenntnis, W116 2224431-1/2E vom 12.05.2021, die Entscheidung des BVwG, wonach die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung bestätigt wurde.
Am 25.08.2021 erfolgte die mündliche Verhandlung vor dem nunmehr zuständigen Disziplinarsenat 42 der Bundesdisziplinarbehörde.
Der Vorsitzende (V) eröffnet die mündliche Verhandlung um 10:00 Uhr, überzeugt sich von der Identität der Erschienenen und stellt die Vollzähligkeit des Senates, sowie die ordnungsgemäße Zusammensetzung desselben (iSd. der derzeit gültigen Geschäftseinteilung der Bundesdisziplinarbehörde) und das Nichtvorhandensein von Ausschließungsgründen fest.Der Vorsitzende (römisch fünf) eröffnet die mündliche Verhandlung um 10:00 Uhr, überzeugt sich von der Identität der Erschienenen und stellt die Vollzähligkeit des Senates, sowie die ordnungsgemäße Zusammensetzung desselben (iSd. der derzeit gültigen Geschäftseinteilung der Bundesdisziplinarbehörde) und das Nichtvorhandensein von Ausschließungsgründen fest.
Es ergeht der Hinweis auf § 85 Abs. 2 HDG woraus sich eine weiterführende Zuständigkeit des Disziplinarsenates 42 ergibt.Es ergeht der Hinweis auf Paragraph 85, Absatz 2, HDG woraus sich eine weiterführende Zuständigkeit des Disziplinarsenates 42 ergibt.
Es folgen die Belehrungen iSd. §§ 34 Abs.1, 27 Abs. 2 und 73 Abs. 7 HDG HDG 2014 und es wird festgestellt, dass keine der Verfahrensparteien weitere Beweisanträge für die mündliche Verhandlung stellen.Es folgen die Belehrungen iSd. Paragraphen 34, Absatz eins, 27, Absatz 2 und 73 Absatz 7, HDG HDG 2014 und es wird festgestellt, dass keine der Verfahrensparteien weitere Beweisanträge für die mündliche Verhandlung stellen.
Es wird festgestellt, dass die Ladungen fristgerecht ergangen sind bzw. auf die 2-wöchige Wartefrist des § 72 Abs. 5 HDG verzichtet wurde und das vorliegende Disziplinarverfahren nicht verjährt ist.Es wird festgestellt, dass die Ladungen fristgerecht ergangen sind bzw. auf die 2-wöchige Wartefrist des Paragraph 72, Absatz 5, HDG verzichtet wurde und das vorliegende Disziplinarverfahren nicht verjährt ist.
Nach Feststellung der Personalien des Beschuldigten (B), verliest der Senatsvorsitzende den Spruch des Einleitungsbeschlusses in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung GZ 860-18-DKS/16 vom 29.08.2019. Auf die Verlesung der Begründung wird von den Verfahrensparteien verzichtet und somit gilt sie als verlesen und wird samt bezugnehmender Unterlagen und Beweismittel zum Inhalt der mündlichen Verhandlung erhoben.
Die vorliegenden Beweismittel werden von keiner Verfahrenspartei in Zweifel gezogen.
Bei der Befragung bringt der Beschuldigte zusammengefasst vor:
Er gesteht vollinhaltlich ein, dass er die Privatfahrt mit einem HKfz zu einem Schrotthändler um eine Motorhaube für sein privates Kfz abzuholen, getätigt habe. Bei allen übrigen Disziplinarvorwürfen sei er unschuldig und könne dies in Hinblick auf die Zeugen und den Protokollsvermerk und die gekürzte Urteilsausfertigung zu AZ 114 HV 146/17a auch belegen.
Nach Befragung der geladenen Zeugen, Frau B.B. und Herrn A.A., und da keine weiteren Beweisanträge eingebracht werden, schließt der Vorsitzende das Beweisverfahren und erteilt dem Disziplinaranwalt das Wort.
Der Disziplinaranwalt trägt alle Fakten und Beweise nochmals zusammenfassend vor und beantragt einen Schuldspruch ohne Strafe.
Der Verteidiger beantragt einen Freispruch.
Der Beschuldigte bekräftigt in seinem Schlusswort nochmals, dass er unschuldig sei und gesteht sein Verhalten hinsichtlich der Motorhaube ein und schließt sich im Übrigen den Ausführungen seines rechtsfreundlichen Vertreters an.
Da beide Verfahrensparteien auf die Wiedergabe des Tonbandprotokolls verzichten, zieht sich der Senat zur Beratung zurück.
Nach den Beratungen wird das Erkenntnis verkündet und es erfolgt die Begründung und die Rechtsmittelbelehrung durch den Vorsitzenden.
Beide Verfahrensparteien geben einen ausdrücklichen Rechtsmittelverzicht ab.
Die Verhandlung wird um 1145 Uhr geschlossen.
Der Beschuldigte befand sich zum Zeitpunkt der Anhängigkeit des Disziplinarverfahrens als Berufsmilitärperson (M BO 2) in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und fällt dementsprechend in den Anwendungsbereich des BDG und des HDG.
Familienstand: N.N.
Geburtsdatum: N.N.
Letzte Dienststelle im BMLV: N.N.
Derzeit: N.N.
Dienstliche Tätigkeit: ---
Einstufung: gemäß Entgeltnachweis ---
Bruttogehalt (Bemessungsgrundlage): ---
Nebeneinkünfte: keine
Vermögen: kein nennenswertes Vermögen
Schulden: N.N.
Unterhaltsverpflichtungen: N.N.
Gerichtliche/disziplinäre Vorstrafen: N.N.
Gemäß der derzeit gültigen Geschäftseinteilung der Bundesdisziplinarbehörde für das Jahr 2021 ist – für Soldatinnen und Soldaten im Offiziersrang, soweit sie nicht in den Zuständigkeitsbereich des Disziplinarsenates 40 fallen und der Dienstort des Disziplinarvorgesetzen im Burgenland, Niederösterreich oder Wien liegt – der Disziplinarsenat 42 zuständig.
Gemäß § 85 Abs. 2 HDG bleibt die Zuständigkeit des Disziplinarsenates 42 für die vorliegende Entscheidung bestehen.Gemäß Paragraph 85, Absatz 2, HDG bleibt die Zuständigkeit des Disziplinarsenates 42 für die vorliegende Entscheidung bestehen.
Nach Überprüfung des Sachverhaltes und in Hinblick auf das Erkenntnis des BVwG, W116 2224431-1/2E, vom 12.05.2021, konnte seitens des Disziplinarsenates 42 weder eine Verfolgungs- noch Strafbarkeitsverjährung iSd. § 3 Abs. 1 und 2 HDG festgestellt werden. Nach Überprüfung des Sachverhaltes und in Hinblick auf das Erkenntnis des BVwG, W116 2224431-1/2E, vom 12.05.2021, konnte seitens des Disziplinarsenates 42 weder eine Verfolgungs- noch Strafbarkeitsverjährung iSd. Paragraph 3, Absatz eins und 2 HDG festgestellt werden.
Die im Spruch des vorliegenden Bescheides dargestellte Verhaltensweisen des Beschuldigten in Verbindung mit seinen getätigten Aussagen im Zuge der mündlichen Verhandlung am 25.08.2021 und unter Beachtung der Zeugenaussagen, stellen für den Senat einen eindeutigen entscheidungsrelevanten Sachverhalt dar, so dass diesbezügliche weitere Ausführungen entfallen können.
Auf Grund der Beschwerdevorentscheidung der DKS, GZ 860-18-DKS/16l, vom 29.08.2019 samt bezugnehmender Unterlagen, des Erkenntnisses des BVwG, W116 2224431-1/2E, vom 12.05.2021, des strafgerichtlichen Verfahrens vor dem Straflandesgericht WIEN und dem entsprechenden Protokollsvermerk und die gekürzte Urteilsausfertigung zu AZ 114 HV 146/17a und der Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung vom 25.08.2021, konnten aus Sicht des Disziplinarsenates die spruchbegründenden Umstände zweifelsfrei festgestellt und hinreichend nachgewiesen werden.
Darüber hinaus haben die Verfahrensparteien die vorliegenden Beweismittel zu keiner Zeit in Zweifel gezogen.
Rechtsgrundlagen
§ 72 Abs. 2 HDG lautet:Paragraph 72, Absatz 2, HDG lautet:
„Der Spruch des Disziplinarerkenntnisses hat zu enthalten
1. zu jeder im Einleitungsbeschluss enthaltenen Anschuldigung einen Freispruch oder Schuldspruch,
2. im Falle eines Schuldspruches
a) die als erwiesen angenommenen Taten,
b) die durch die Taten verletzten Pflichten,
c) die verhängte Strafe oder einen Schuldspruch ohne Strafe,
e) den allfälligen Kostenbeitrag,
3. den allfälligen Ausschluss der Veröffentlichung und
4. die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen.“
§ 62 Abs. 3 HDG lautet:Paragraph 62, Absatz 3, HDG lautet:
„Das Verfahren ist durch die Disziplinarkommandanten formlos einzustellen, wenn
2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Pflichtverletzung darstellt oder
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken.
Wurde einem Beschuldigten die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bereits mitgeteilt, so ist ihm auch die formlose Einstellung des Verfahrens unter Hinweis auf den Einstellungsgrund nach Z 1 bis 4 mitzuteilen.“Wurde einem Beschuldigten die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bereits mitgeteilt, so ist ihm auch die formlose Einstellung des Verfahrens unter Hinweis auf den Einstellungsgrund nach Ziffer eins bis 4 mitzuteilen.“
Zu den Disziplinarvorwürfen
Gemäß § 74 Abs. 1 HDG ist bei der Beschlussfassung des Senates über das Disziplinarerkenntnis ua. nur auf die Vorkommnisse in der mündlichen Verhandlung Rücksicht zu nehmen. Im Sinne des Abs. 2 leg. cit. hat der Spruch des Disziplinarerkenntnisses zu jeder im Einleitungsbeschluss enthaltenen Anschuldigung einen Frei- oder Schuldspruch zu enthalten.Gemäß Paragraph 74, Absatz eins, HDG ist bei der Beschlussfassung des Senates über das Disziplinarerkenntnis ua. nur auf die Vorkommnisse in der mündlichen Verhandlung Rücksicht zu nehmen. Im Sinne des Absatz 2, leg. cit. hat der Spruch des Disziplinarerkenntnisses zu jeder im Einleitungsbeschluss enthaltenen Anschuldigung einen Frei- oder Schuldspruch zu enthalten.
Gemäß § 62 Abs. 3 Z 1 und 2 HDG ist das Disziplinarverfahren einzustellen, bzw. ist der Beschuldigte bei einem bereits rechtskräftig eingeleiteten Senatsverfahren ua. dann freizusprechen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Pflichtverletzung nicht begangen hat oder diese Pflichtverletzung nicht erwiesen werden kann oder die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Pflichtverletzung darstellt.Gemäß Paragraph 62, Absatz 3, Ziffer eins und 2 HDG ist das Disziplinarverfahren einzustellen, bzw. ist der Beschuldigte bei einem bereits rechtskräftig eingeleiteten Senatsverfahren ua. dann freizusprechen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Pflichtverletzung nicht begangen hat oder diese Pflichtverletzung nicht erwiesen werden kann oder die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Pflichtverletzung darstellt.
In diesem Zusammenhang kann darauf hingewiesen werden, dass gemäß § 2 Abs. 4 HDG ein Soldat nur dann disziplinär strafbar ist, wenn er schuldhaft handelt. In diesem Sinne muss ein objektiv rechtswidriges Verhalten dem Beschuldigten auch subjektiv vorwerfbar sein, da die bloße Feststellung der objektiven Pflichtverletzung alleine nicht ausreicht (VwGH 19.12.1996, 95/09/0153; VwGH 21.01.1998, 96/09/0012).In diesem Zusammenhang kann darauf hingewiesen werden, dass gemäß Paragraph 2, Absatz 4, HDG ein Soldat nur dann disziplinär strafbar ist, wenn er schuldhaft handelt. In diesem Sinne muss ein objektiv rechtswidriges Verhalten dem Beschuldigten auch subjektiv vorwerfbar sein, da die bloße Feststellung der objektiven Pflichtverletzung alleine nicht ausreicht (VwGH 19.12.1996, 95/09/0153; VwGH 21.01.1998, 96/09/0012).
Im ersten Schritt hatte der Senat daher die Feststellung der objektiven Pflichtverletzungen zu prüfen.
Hinsichtlich des Disziplinarvorwurfes, wonach der Beschuldigte den A.A. am 30. und 31. Juli 2015 zum Zwecke dessen Umzuges Privatfahrten genehmigt hätte, kann festgehalten werden, dass die einvernommene Zeugin eindeutig ihre Anwesenheit bei diesem telefonischen Gespräch (zw. dem Beschuldigten und VB A.A.) belegen konnte, wohingegen der Zeuge A.A., ohne Angabe von weiteren Umständen aussagte, dass er diese Genehmigung vom Beschuldigten telefonisch erhalten und als solche verstanden habe. Die diesbezügliche objektive Pflichtverletzung des Beschuldigten konnte demnach nicht erwiesen werden.
Hinsichtlich des Vorwurfes, dass der Beschuldigte am 23.06.2016 den VB A.A. gebeten hatte, mit einen HKfz einen Transportwagen für Außenbootmotoren aus SOLLENAU zu transportieren, wurde in der mündlichen Verhandlung festgestellt, dass der Beschuldigte dabei glaubhaft davon ausgegangen ist, dass A.A. dies mit seinem privaten Kfz erledigen werde. Die diesbezügliche objektive Pflichtverletzung des Beschuldigten konnte demnach nicht erwiesen werden.
In Bezug auf den Vorwurf, der Beschuldigte hat am 15. und 22.01.2016 und am 09.02.2016 eine Privatfahrt mit einem HKfz zu einer nahegelegenen Werkstätte unternommen, wurde festgestellt, dass die getätigte Verhaltensweise des Beschuldigten keine Pflichtverletzung darstellt, da diese Werkstätte genau am Weg der ordnungsgemäß genehmigten Dienstfahrt gelegen ist.
Beim Vorwurf I 2. des Einleitungsbeschlusses in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.08.2019 kann auf den Protokollsvermerk und die gekürzte Urteilsausfertigung zu AZ 114 HV 146/17a verwiesen werden.Beim Vorwurf römisch eins 2. des Einleitungsbeschlusses in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.08.2019 kann auf den Protokollsvermerk und die gekürzte Urteilsausfertigung zu AZ 114 HV 146/17a verwiesen werden.
Der Vorwurf, dass der Beschuldigte am 22.01.2016 eine Privatfahrt mit einem HKfz tätigte, indem er zu einem Schrotthändler gefahren ist, um eine Motorhaube für sein privates Kfz abzuholen und diese zu seiner Privatadresse gebracht hat, stellt eine objektive Pflichtverletzung dar, welche dem Beschuldigten subjektiv auch vorwerfbar ist. Der Beschuldigte hat sich zu diesem Vorwurf auch vollinhaltlich für schuldig bekannt, die näheren Umstände ausführlich und glaubhaft dargelegt und sich für dieses Verhalten auch mehrmals entschuldigt.
In Anbetracht aller Umstände und in Hinblick auf die diversionelle Erledigung im Zuge des Strafverfahrens am Straflandesgericht WIEN, waren für den Senat die kumulativen Voraussetzungen des § 62 Abs. 3 Z 4 HDG noch erfüllt.In Anbetracht aller Umstände und in Hinblick auf die diversionelle Erledigung im Zuge des Strafverfahrens am Straflandesgericht WIEN, waren für den Senat die kumulativen Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz 3, Ziffer 4, HDG noch erfüllt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2022