TE Dok 2022/9/27 DIS-L-24/9-2022

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Veröffentlicht am 27.09.2022
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Norm

LDG 1984 §95 Abs2
  1. LDG 1984 § 95 heute
  2. LDG 1984 § 95 gültig ab 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  3. LDG 1984 § 95 gültig von 01.01.2014 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2013
  4. LDG 1984 § 95 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/1999
  5. LDG 1984 § 95 gültig von 01.03.1998 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1998
  6. LDG 1984 § 95 gültig von 01.09.1984 bis 28.02.1998

Schlagworte

Freispruch

Text

DISZIPLINARERKENNTNIS

Die beim Amt der Tiroler Landesregierung eingerichtete Disziplinarkommission für Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen, zuständig gemäß § 9 lit. b) des Tiroler Lehrer Diensthoheitsgesetzes 2014 – TLDHG 2014, LGBl. Nr. 75/2014, idgF, hat unter dem Vorsitz von Dr. Anita Handler, sowie im Beisein der Senatsmitglieder Mag. Christian Biendl und OL Dipl.-Päd. Dietmar Schöpf, in der Disziplinarangelegenheit, eingeleitet mit Bescheid vom 04.07.2022, Zahl DIS-L-24/4-2022, gegen Mag. AA, BEd, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in XXXX S, Z XX Top X, nach Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.09.2022, zu Recht erkannt: Die beim Amt der Tiroler Landesregierung eingerichtete Disziplinarkommission für Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen, zuständig gemäß Paragraph 9, Litera b,) des Tiroler Lehrer Diensthoheitsgesetzes 2014 – TLDHG 2014, Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 2014,, idgF, hat unter dem Vorsitz von Dr. Anita Handler, sowie im Beisein der Senatsmitglieder Mag. Christian Biendl und OL Dipl.-Päd. Dietmar Schöpf, in der Disziplinarangelegenheit, eingeleitet mit Bescheid vom 04.07.2022, Zahl DIS-L-24/4-2022, gegen Mag. AA, BEd, geboren am römisch zwanzig.XX.XXXX, wohnhaft in römisch 40 S, Z römisch zwanzig Top römisch zehn, nach Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.09.2022, zu Recht erkannt:

SPRUCH

Frau Mag. AA wird vom Vorwurf, welcher dem Bescheid der Disziplinarkommission vom 04.07.2022, Zahl DIS-L-24/4-2022, zugrunde liegt, gemäß § 95 Abs. 2 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984 idF BGBl. Nr. 612/1986, idgF (in Folge LDG 1984), freigesprochen und wird das Disziplinarverfahren gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 LDG 1984 eingestellt.Frau Mag. AA wird vom Vorwurf, welcher dem Bescheid der Disziplinarkommission vom 04.07.2022, Zahl DIS-L-24/4-2022, zugrunde liegt, gemäß Paragraph 95, Absatz 2, Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 612 aus 1986,, idgF (in Folge LDG 1984), freigesprochen und wird das Disziplinarverfahren gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 1 und 2 LDG 1984 eingestellt.

Begründung:

Verfahrensablauf

Mit Schriftsatz vom 23.06.2022, Zahl BD-900168/41-2022, erhob die Bildungsdirektion Tirol eine Disziplinaranzeige gegen Frau Mag. AA, BEd, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in XXXX S, Z XX Top X (in folge Disziplinarbeschuldigte, DB) wegen des Verdachts des Vorliegens von Dienstpflichtverletzungen nach § 29 Abs. 1 LDG 1984 sowie §§ 47 Abs. 1 und Abs. 3 und 51 Abs. 3 Schulunterrichtsgesetz-SchUG. Dieser Disziplinaranzeige wurde eine Beschwerde von DD und EE vom 05.05.2022, eine Stellungnahme der DB vom 01.06.2022 und eine Stellungnahme von Frau BB vom 15.06.2022 beigelegt. Mit Schriftsatz vom 23.06.2022, Zahl BD-900168/41-2022, erhob die Bildungsdirektion Tirol eine Disziplinaranzeige gegen Frau Mag. AA, BEd, geboren am römisch zwanzig.XX.XXXX, wohnhaft in römisch 40 S, Z römisch zwanzig Top römisch zehn (in folge Disziplinarbeschuldigte, DB) wegen des Verdachts des Vorliegens von Dienstpflichtverletzungen nach Paragraph 29, Absatz eins, LDG 1984 sowie Paragraphen 47, Absatz eins und Absatz 3 und 51 Absatz 3, Schulunterrichtsgesetz-SchUG. Dieser Disziplinaranzeige wurde eine Beschwerde von DD und EE vom 05.05.2022, eine Stellungnahme der DB vom 01.06.2022 und eine Stellungnahme von Frau BB vom 15.06.2022 beigelegt.

Mit Bescheid der Disziplinarkommission für Landeslehrer vom 04.07.2022, Zahl DIS-L-24/4-2022 wurde das Disziplinarverfahren gegen die DB eingeleitet.

In weiterer Folge fand am 27.09.2022 eine mündliche Verhandlung statt. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde seitens der DB als auch der Zeugin BB im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der betreffenden disziplinarrechtlich relevanten Situation um eine spielerische Aktion gehandelt habe und der Schüler leicht angehoben worden sei, aber nicht kopfüber gedreht worden sei.

Sachverhalt:

Die DB unterrichtet aktuell das vierte Jahr an der Volksschule P und ist seitdem auch Direktorin der Volksschule P. Am 06.04.2022 um ca. 11:00 Uhr hat die DB den Schüler CC, welcher an einer Autismusspektrumsstörung leidet, aufgrund eines Geschreis und der Aussage von ihm, wonach er die DB „herschlagen“ möchte, nach dem Turnunterricht aufgefordert, mit ihr und der Schulassistentin BB in den Werkraum zu kommen, um dort spielerisch seine Aggressionen in Form eines „Boxkampfes“ abzubauen. Die DB hat den Schüler CC im Werkraum aufgefordert, auf den dort stehenden Boxsack einzuschlagen. Die Schulassistentin BB fungierte als Schiedsrichterin und gab das Startsignal. Nach ca. zwei Minuten ist der Schüler müde zu Boden gekommen, woraufhin die Disziplinarbeschuldigte dem Schüler aufgeholfen hat, ihn bei den Hüften genommen, gekitzelt und dabei leicht angehoben hat. Dabei hat sie auch sinngemäß gefragt, wer nun der Sieger bzw. stärker ist. Zum Abschluss dieser Aktion haben die DB und der betreffende Schüler abgeklatscht und auf die Frage von der DB hin, ob nun alles wieder passen würde, antwortet der Schüler CC auch mit „ja“. Bei der Situation hat der Schüler auch gelacht. Danach ist der Schüler mit der Schulassistentin wieder in den Unterricht zurückgekehrt.

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie aus den Aussagen der DB und der Zeugin, die sich im Wesentlichen nicht widersprachen. Jedenfalls ging aus den Vernehmungen hervor, dass es sich zweifelsfrei um eine spielerische Situation gehandelt hat, bei der der Schüler auch gelacht hat. Ob die Frage „Wer nun der Stärker sei“ gefallen ist, konnte nicht zweifelsfrei festgestellt werden, als von der DB und der Zeugin im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeführt wurde, dass eine Aussage in diese Richtung gefallen sei, aber nicht mehr genau gesagt werden konnte, wie der Wortlaut lautete.

Rechtliche Erwägungen:

Gemäß § 29 Abs. 1 LDG 1984 ist der Landeslehrer verpflichtet, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, LDG 1984 ist der Landeslehrer verpflichtet, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

Gemäß § 29 Abs. 2 LDG 1984 hat der Landeslehrer in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Gemäß Paragraph 29, Absatz 2, LDG 1984 hat der Landeslehrer in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Im Rahmen der Mitwirkung der Schule an der Erziehung der Schüler hat der Lehrer gemäß § 47 Abs. 1 SchUG in seiner Unterrichts- und Erziehungsarbeit die der Erziehungssituation angemessenen persönlichkeits- und gemeinschaftsbildenden Erziehungsmittel anzuwenden, die insbesondere Anerkennung, Aufforderung oder Zurechtweisung sein können. Diese Maßnahmen können auch vom Klassenvorstand und vom Schulleiter (Abteilungsvorstand), in besonderen Fällen auch von der zuständigen Schulbehörde ausgesprochen werden. Der erste Satz gilt auch für Erzieher und Freizeitpädagogen im Betreuungsteil an ganztägigen SchulformenIm Rahmen der Mitwirkung der Schule an der Erziehung der Schüler hat der Lehrer gemäß Paragraph 47, Absatz eins, SchUG in seiner Unterrichts- und Erziehungsarbeit die der Erziehungssituation angemessenen persönlichkeits- und gemeinschaftsbildenden Erziehungsmittel anzuwenden, die insbesondere Anerkennung, Aufforderung oder Zurechtweisung sein können. Diese Maßnahmen können auch vom Klassenvorstand und vom Schulleiter (Abteilungsvorstand), in besonderen Fällen auch von der zuständigen Schulbehörde ausgesprochen werden. Der erste Satz gilt auch für Erzieher und Freizeitpädagogen im Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen

Gemäß § 47 Abs. 3 leg. cit sind körperliche Züchtigung, beleidigende Äußerungen und Kollektivstrafen verboten.Gemäß Paragraph 47, Absatz 3, leg. cit sind körperliche Züchtigung, beleidigende Äußerungen und Kollektivstrafen verboten.

Gemäß § 95 Abs. 2 LDG 1984 hat das Disziplinarerkenntnis auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten. Gemäß Paragraph 95, Absatz 2, LDG 1984 hat das Disziplinarerkenntnis auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten.

Gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 und 2 LDG 1984 ist das Disziplinarverfahren mit Bescheid einzustellen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, oder die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt.Gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins und 2 LDG 1984 ist das Disziplinarverfahren mit Bescheid einzustellen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, oder die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt.

Das gegenständliche Beweisverfahren hat ergeben, dass es sich bei der vorgeworfenen Situation um eine spielerische Situation handelte, die zweifelsfrei keine körperliche Züchtigung darstellte. Diese spielerische Vorgehensweise wurde vom betreffenden Schüler CC, auch positiv aufgenommen, der dabei schließlich gelacht hat und zum Ende hin auch bestätigt hat, dass alles gut ist. Aufgrund der diagnostizierten Autismusspektrumsstörung beim Schüler CC und dem Umstand, dass er in der Vergangenheit mehrmals massiv aggressives Verhalten gegenüber Mitschülern und Lehrern zeigte, kann die gewählte Methode der DB nicht zwingend als unangemessene Erziehungsmittel eingestuft werden, da sie mit dieser Methode gerade versuchte, CC die Möglichkeit zu geben, seine Aggressionen abzubauen. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass mit dem schlagen gegen einen Boxsack Aggressionen abgebaut werden können. Die Behauptung, wonach die DB den Schüler mit der Frage konfrontiert habe, wer nun der Stärkere sei, konnte nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Ergänzend sei aber ausgeführt, sofern sie so oder sinngemäß gefallen ist, so ist dies in der gegebenen Situation nicht derart schwerwiegend, dass ein disziplinäres Gehalt gegeben wäre.

Aufgrund des nun vorliegenden Sachverhalts kann auch nicht festgestellt werden, dass das Vertrauen der Allgemeinheit durch diesen Vorfall gestört wurde, zumal allgemein bzw. unter den Eltern bekannt war, dass CC ein sehr schwieriger Schüler mit hohem Aggressionspotenzial ist. In der Verhandlung wurden schließlich auch Schreiben von Eltern vorgelegt, die hervorheben, dass die Direktorin stets bemüht war, trotz der nicht einfachen Gegebenheiten, allen Kindern der Klasse möglichst gerecht zu werden und zudem auch stets bemüht war, Situationen zu deeskalieren.

Die DB war daher wie im Spruch ausgeführt freizusprechen und das Disziplinarverfahren einzustellen.

RECHTSMITTELBELEHRUNG
RECHTSMITTELBELEHRUNG,

Gegen diesen Bescheid kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben werden. In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Erlassung des Bescheides beim Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Justiziariat, schriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder auf andere technisch mögliche Weise einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.

In der Beschwerde kann die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol beantragt werden.

Hinweis zum Datenschutz:

Zur Durchführung des Beschwerdeverfahren werden vom Landesverwaltungsgericht personenbezogene Daten verarbeitet. Informationen zu Datenverarbeitung und den damit im Zusammenhang stehenden Rechten finden Sie unter: www.lvwg-tirol.gv.at/datenschutz/

Für die Disziplinarkommission

Die Vorsitzende

Dr. Anita Handler

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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