TE Dok 2022/11/10 DIS-L-22/19-2022

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Veröffentlicht am 10.11.2022
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Norm

LDG 1984 §29
SchUG §47
  1. LDG 1984 § 29 heute
  2. LDG 1984 § 29 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. LDG 1984 § 29 gültig von 01.09.1984 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  1. SchUG § 47 heute
  2. SchUG § 47 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2025
  3. SchUG § 47 gültig von 10.07.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  4. SchUG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  5. SchUG § 47 gültig von 01.09.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2011
  6. SchUG § 47 gültig von 01.09.1994 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  7. SchUG § 47 gültig von 06.09.1986 bis 31.08.1994

Schlagworte

Verhalten beleidigend

Text

Disziplinarerkenntnis

Die beim Amt der Tiroler Landesregierung eingerichtete Disziplinarkommission für Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen, zuständig gemäß § 9 lit. b) des Tiroler Lehrer-Diensthoheitsgesetzes 2014 – TLDHG 2014, LGBl. Nr. 75/2014, idgF, hat unter dem Vorsitz von Dr. Anita Handler, sowie im Beisein der Senatsmitglieder Dr. Werner Mayr und OL Dipl.-Päd. Dietmar Schöpf, in der Disziplinarangelegenheit, eingeleitet mit Bescheid vom 21.06.2022, Zahl DIS-L-22/3-2022, gegen Volksschuloberlehrer AA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. LL, nach Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 11.08.2022 und 10.11.2022 zu Recht erkannt: Die beim Amt der Tiroler Landesregierung eingerichtete Disziplinarkommission für Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen, zuständig gemäß Paragraph 9, Litera b,) des Tiroler Lehrer-Diensthoheitsgesetzes 2014 – TLDHG 2014, Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 2014,, idgF, hat unter dem Vorsitz von Dr. Anita Handler, sowie im Beisein der Senatsmitglieder Dr. Werner Mayr und OL Dipl.-Päd. Dietmar Schöpf, in der Disziplinarangelegenheit, eingeleitet mit Bescheid vom 21.06.2022, Zahl DIS-L-22/3-2022, gegen Volksschuloberlehrer AA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. LL, nach Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 11.08.2022 und 10.11.2022 zu Recht erkannt:

Spruch

Herr AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in XXXX P, W Xb, ist schuldig eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 29 Abs. 1 und 2 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/194, in der derzeit geltenden Fassung (in Folge: LDG 1984), in Verbindung mit § 47 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetztes, BGBl. Nr. 472/1986, in der derzeit geltenden Fassung (in Folge kurz SchUG), begangen zu haben, da er am 08.04.2022 mit allen SchülerInnen der Klasse 4a der Volksschule Y eine schriftliche Abstimmung, mit der Frage, ob die Behauptung von der Schülerin BB, dass der Disziplinarbeschuldigte gesagt habe, dass sie es nicht in Hauptschule schaffe, stimme oder dies eben nicht der Wahrheit entspräche, durchgeführt hat. Die Schülerin BB war während der gesamten Abstimmung anwesend, durfte keine eigene Stimme abgeben, musste die Stimmzettel einsammeln und hatte die Ergebnisse der gesamten Klasse vorgelesen. Herr AA, geboren am römisch zwanzig.XX.XXXX, wohnhaft in römisch 40 P, W römisch zehn b, ist schuldig eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 29, Absatz eins und 2 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/194, in der derzeit geltenden Fassung (in Folge: LDG 1984), in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz eins, des Schulunterrichtsgesetztes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, in der derzeit geltenden Fassung (in Folge kurz SchUG), begangen zu haben, da er am 08.04.2022 mit allen SchülerInnen der Klasse 4a der Volksschule Y eine schriftliche Abstimmung, mit der Frage, ob die Behauptung von der Schülerin BB, dass der Disziplinarbeschuldigte gesagt habe, dass sie es nicht in Hauptschule schaffe, stimme oder dies eben nicht der Wahrheit entspräche, durchgeführt hat. Die Schülerin BB war während der gesamten Abstimmung anwesend, durfte keine eigene Stimme abgeben, musste die Stimmzettel einsammeln und hatte die Ergebnisse der gesamten Klasse vorgelesen.

Im Übrigen wird der Disziplinarbeschuldigte von den im Spruch angeführten Punkten 2., 3. und 4. des Bescheides der Disziplinarkommission für Landeslehrer, Senat für Landeslehrer an allgemeinen bildenden Pflichtschulen, vom 21.06.2022, DIS-L-22/3-2022, freigesprochen.

Strafbemessung:

Gemäß § 70 Abs. 1 Z 1 LDG 1984 wird über den Disziplinarbeschuldigten der Verweis ausgesprochen. Gemäß Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins, LDG 1984 wird über den Disziplinarbeschuldigten der Verweis ausgesprochen.

Kosten des Verfahrens:

Gemäß § 86 Abs. 2 LDG 1984 hat der Disziplinarbeschuldigte die Kosten des Verfahrens nicht zu ersetzen. Gemäß Paragraph 86, Absatz 2, LDG 1984 hat der Disziplinarbeschuldigte die Kosten des Verfahrens nicht zu ersetzen.

Begründung:

Verfahrensgang:

Die Bildungsdirektion Tirol erhob wegen des Verdachts von Dienstpflichtverletzungen gemäß § 29 Abs. 1 und 2 LDG 1984 iVm § 47 Abs. 1 und Abs. 3 SchUG mit Schriftsatz vom 20.05.2022, Zahl BD-842931/63-2022, eine Disziplinaranzeige gegen AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in XXXX P, W Xb (in Folge: der Disziplinarbeschuldigte, DB). Inhalt dieser Disziplinaranzeige waren Vorfälle von unangemessenen Verhalten gegenüber der Schülerin BB im April 2022, im März 2022 und im Februar 2022 sowie gegenüber Schülern während eines Wandertages im Herbst 2019. Die Bildungsdirektion Tirol erhob wegen des Verdachts von Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 29, Absatz eins und 2 LDG 1984 in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz eins und Absatz 3, SchUG mit Schriftsatz vom 20.05.2022, Zahl BD-842931/63-2022, eine Disziplinaranzeige gegen AA, geboren am römisch zwanzig.XX.XXXX, wohnhaft in römisch 40 P, W römisch zehn b (in Folge: der Disziplinarbeschuldigte, DB). Inhalt dieser Disziplinaranzeige waren Vorfälle von unangemessenen Verhalten gegenüber der Schülerin BB im April 2022, im März 2022 und im Februar 2022 sowie gegenüber Schülern während eines Wandertages im Herbst 2019.

Der Disziplinaranzeige lag zudem eine Stellungnahme der Schulqualitätsmanagerin EE vom 27.04.2022 bei. In dieser schilderte sie, dass sie während eines Besuches des Unterrichts des Disziplinarbeschuldigten feststellen konnte, dass

-
der Unterricht keinerlei Auffälligkeiten zeigte
-
die Hefte der SchülerInnen sauber geführt und kontrolliert sind
-
die Kinder fleißig und engagiert mitarbeiten (auch die Tochter von Herrn CC)
-
der Umgangston mit den Kindern dem Alter entsprechend war (wertschätzend, gute Unterrichtssprache)
-
in der Klasse viel Kommunikation stattfindet
-
die Kinder überhaupt nicht eingeschüchtert oder verschreckt wirken - im Gegenteil, man den Eindruck in einer aufgeweckten Klasse zu sein, in der engagiert gearbeitet wird
-
es herrschte eine angenehme Atmosphäre und der Unterricht insgesamt wirkte harmonisch

Mit Bescheid der Disziplinarkommission für Landeslehrer vom 21.06.2022, Zahl DIS-L-22/3-2022, wurde das Disziplinarverfahren gegen den DB aufgrund folgender verdächtiger Sachverhalte und Dienstpflichtverletzungen eingeleitet:

1.
er (habe) am 08.04.2022 mit allen Schüler/innen der Klasse 4a der Volksschule Y eine schriftliche Abstimmung, mit der Frage, ob die Behauptung von der Schülerin BB, dass der Disziplinarbeschuldigte gesagt habe, dass sie es nicht in die Hauptschule schaffe, stimmt oder dies eben nicht der Wahrheit entspricht, durchgeführt. Die Schülerin BB war während der gesamten Abstimmung anwesend und durfte keine eigene Stimme abgeben. Sie musste die Stimmzettel einsammeln und die Einzelergebnisse und das Gesamtergebnis der gesamten Klasse vorlesen. Da die Abstimmung zu Gunsten von Herrn AA ausgefallen ist, wurde die Schülerin anschließend vor der gesamten Klasse vom Disziplinarbeschuldigten als Lügnerin bezeichnet und bekundete er, dass der Vater des Mädchens nun sehr enttäuscht von seiner Tochter sein wird. Sie braucht sich laut Disziplinarbeschuldigten nicht wundern, dass sie keine Freunde hätte;
2.
er (ließ) die Schülerin BB trotz ihres gebrochenen Armes im März 2022 abermals einen Text schön und sauber schreiben;
3.
er (habe) bei jeder Ansage den Schüler/innen der Klasse 4a gegenüber kommuniziert, warum die Schülerin BB nicht benotet wird;
4.
(da) es im Herbst 2019 bei einem Wandertag dazu kam, dass Schüler/innen das Wanderziel nicht erreichen konnten, zurück in die Schule geführt wurden und in weiterer Folge die betroffenen Schüler/innen vom Disziplinarbeschuldigten beauftragt wurden, folgenden Elternbrief zu verfassen: „Beim heutigen Wandertag hat sich gezeigt, dass euer Kind körperlich sehr schwach ist. Bitte dringend beim Hausarzt durchchecken lassen und viel Bewegung im Freien machen! Fernseher und Computer extrem einschränken!“

Am 11.08.2022 und am 10.11.2022 fanden in weiterer Folge mündliche Verhandlungen gemäß § 93 LDG 1984 statt. Im Rahmen dieser Verhandlungen wurden der Disziplinarbeschuldigte, die Zeugen CC, BB, HH und JJ einvernommen. Am 11.08.2022 und am 10.11.2022 fanden in weiterer Folge mündliche Verhandlungen gemäß Paragraph 93, LDG 1984 statt. Im Rahmen dieser Verhandlungen wurden der Disziplinarbeschuldigte, die Zeugen CC, BB, HH und JJ einvernommen.

Sachverhalt:

Der DB unterrichtet seit ca. 27 Jahren an der Volksschule Y. Während dieser gesamten Zeit hatte er auch die Funktion eines Klassenvorstandes inne. Der DB war im Schuljahr 2021/22 Klassenlehrer der Klasse 4a, in der er auch die Schülerin BB unterrichtet.

Der DB wurde am 07.04.2022 in einem unangemeldeten Gespräch im Konferenzzimmer von Herrn CC mit dem Vorwurf konfrontiert, dass er der Schülerin BB mitgeteilt habe, dass sie es nicht in die Hauptschule schaffen werde. Bei diesem emotional und aufgebracht verlaufenden Gespräch wurde der DB zudem mit Vorwürfen konfrontiert, wonach BB vor ihm Angst hätte, eingeschüchtert sei und zudem nicht mehr in die Schule gehen möchte. Außerdem äußerte Herr CC seinen Unmut über die Unterrichtsgestaltung des DB. Am darauffolgenden Tag, am 08.04.2022, hat der DB mit allen Schüler/innen der Klasse 4a eine schriftliche Abstimmung durchgeführt. Im Rahmen dieser sind die Kinder befragt worden, ob die Behauptung von BB, dass der Disziplinarbeschuldigte gesagt habe, dass sie es nicht in die Hauptschule schaffe, stimme oder dies eben nicht der Wahrheit entspräche. Die Schülerin BB war während der gesamten Abstimmung anwesend und durfte keine eigene Stimme abgeben. Sie musste die Stimmzettel einsammeln und hatte das Ergebnis der gesamten Klasse vorgelesen. Danach wurde seitens des DB mit der gesamten Klasse der Umgang mit Konflikten und das Thema Lügen allgemein besprochen.

Im Herbst 2019 fand mit der Klasse 4a und der Parallelklasse ein Wandertag auf die G-Alm statt. Bei diesem Wandertag waren drei Schüler sehr unmotiviert, setzten sich immer wieder hin und konnten sie deshalb nicht mit den restlichen Kindern mithalten. Da der DB nicht wollte, dass der gesamte Wandertag für die Kinder scheiterte, hat er den Kindern die nicht wandern wollten angeboten, mit ihm zurück in die Schule zu gehen. Daraufhin gingen vier Kinder mit ihm zurück in die Schule, in der er sie noch bis zur vereinbarten Abholzeit betreute. Im Rahmen dieser Betreuung wurde mit den Kindern neben Heimatkunde auch über den Wandertag und dessen gesundheitlichen Aspekt gesprochen. Um den Schüler/innen und dessen Eltern die Bedeutung der körperlichen Fitness zu verdeutlichen, wurden die betroffenen Schüler/innen veranlasst, folgenden Elternbrief zu verfassen: „Beim heutigen Wandertag hat sich gezeigt, dass euer Kind körperlich sehr schwach ist. Bitte dringend beim Hausarzt durchchecken lassen und viel Bewegung im Freien machen! Fernseher und Computer extrem einschränken!“. Teils wurde mit den betroffenen Eltern seitens des DB und auch des Schulleiters zeitnah nach dem Wandertag über diesen Elternbrief gesprochen. Es war jedoch seitdem kein Thema mehr in der Schule.

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich einerseits aus dem Akteninhalt sowie aus den Angaben der Zeugen im Rahmen der mündlichen Verhandlungen. Seitens des Disziplinarbeschuldigten wird auch hinsichtlich des Vorfalls am 08.04.2022 nicht bestritten, dass eine Abstimmung stattgefunden hat und wird dies auch durch die Kopie über die Abstimmungszettel im Akt untermauert. Der Verdacht, dass er zur Schülerin BB gesagt hätte, dass sie eine Lügnerin sei, keine Freunde hätte und ihr Vater von ihr enttäuscht sein würde, konnte sich jedoch nicht zweifelsfrei feststellen lassen. Dies insbesondere aufgrund der Aussage der Zeugin JJ, wonach das Thema Konflikte und Lügen allgemein behandelt wurde, ohne das gezielt eine Schülerin angesprochen wurde. Wenngleich sie nicht während der gesamten Zeit aufgrund einer kurzen Abwesenheit anwesend war, berichtete sie dennoch nicht darüber, dass sie nach ihrer Rückkehr in die Klasse Unstimmigkeiten wahrgenommen hat. Auch der Zeuge HH teilte mit, dass die Klasse des DB gut funktionierte und kein Unwohlgefühl eines Schülers oder Auffälligkeiten wahrgenommen werden konnten. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass der DB die zuvor ausgeführten Aussagen so konkret getätigt haben soll. Solche Aussagen hätten die Stimmung in der Klassengemeinschaft als auch jene der Schülerin BB wohl beeinflusst, doch konnte gerade dies nicht festgestellt werden. Auch nicht durch die Schulqualitätsmanagerin, welche kurze Zeit später, am 22.04.2022, den Unterricht des DB und die Klasse in Augenschein nahm. Die Aussage des Zeugen CC vermag dieser Ansicht nicht entgegen zu treten, als dieser lediglich vom Hören-Sagen berichten konnte. Zudem geht aus dem gesamten Beweisverfahren hervor, dass zwischen dem Zeugen CC und dem DB ein Konflikt besteht, welcher die schweren Vorwürfe des Herrn CC gegenüber den DB zur Folge hat.

Der Zeuge CC widersprach sich in seiner sehr emotionalen und aufgebrachten Aussage auch hinsichtlich des Vorwurfs betreffend die Schönschreibübung. Das Beweisverfahren hat dahingehend zweifelsfrei ergeben, dass die Schülerin BB im März 2022 einen Text nicht abermals aus dem Grunde hat Schreiben müssen, dass dieser nicht schön geschrieben wurde. Die Zeugin BB selbst hat angegeben, dass der DB nicht explizit gesagt habe, dass sie den Text nochmals schreiben müsse.

Ebenso konnte sich aufgrund der Aussage von BB nicht der Verdacht erhärten, dass der DB bei der Rückgabe von Ansagen der gesamten Klasse jedesmal oder auch wiederholend mitgeteilt habe, warum die Schülerin BB nicht benotet werde und er sie dadurch gegenüber der Klasse bloßgestellt habe. Schließlich hat der DB auch andere Schüler nicht benotet und hatte BB selbst auch nichts dagegen, dass sie nicht benotet wurde. Der verdächtige Vorwurf, wie im Einleitungsbescheid zu Punkt 3. ausgeführt, konnte sohin nicht bewiesen werden. Der Umstand, dass eine ziffernmäßige Benotung an sich stattgefunden hat, ist nicht Gegenstand des Vorwurfs und sohin des Disziplinarverfahrens.

Die wesentlichen Ausführungen hinsichtlich des Wandertages im Herbst 2019 werden vom DB als auch von den Zeugen nicht bestritten.

Rechtliche Erwägungen:

Gemäß § 29 Abs. 1 LDG 1984 ist der Landeslehrer verpflichtet, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, LDG 1984 ist der Landeslehrer verpflichtet, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

Gemäß § 29 Abs. 2 LDG 1984 hat der Landeslehrer in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Gemäß Paragraph 29, Absatz 2, LDG 1984 hat der Landeslehrer in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Im Rahmen der Mitwirkung der Schule an der Erziehung der Schüler hat der Lehrer gemäß § 47 Abs. 1 SchUG in seiner Unterrichts- und Erziehungsarbeit die der Erziehungssituation angemessenen persönlichkeits- und gemeinschaftsbildenden Erziehungsmittel anzuwenden, die insbesondere Anerkennung, Aufforderung oder Zurechtweisung sein können. Diese Maßnahmen können auch vom Klassenvorstand und vom Schulleiter (Abteilungsvorstand), in besonderen Fällen auch von der zuständigen Schulbehörde ausgesprochen werden. Im Rahmen der Mitwirkung der Schule an der Erziehung der Schüler hat der Lehrer gemäß Paragraph 47, Absatz eins, SchUG in seiner Unterrichts- und Erziehungsarbeit die der Erziehungssituation angemessenen persönlichkeits- und gemeinschaftsbildenden Erziehungsmittel anzuwenden, die insbesondere Anerkennung, Aufforderung oder Zurechtweisung sein können. Diese Maßnahmen können auch vom Klassenvorstand und vom Schulleiter (Abteilungsvorstand), in besonderen Fällen auch von der zuständigen Schulbehörde ausgesprochen werden.

Durch das Verhalten gegenüber der Schülerin BB hat der Disziplinarbeschuldigte bei seiner Erziehungsarbeit im Rahmen der erfolgten Abstimmung zweifelsfrei ein Verhalten gesetzt, dass der Erziehungssituation nicht angemessen war und keinesfalls der Persönlichkeitsbildung und Gemeinschaftsbildung dienlich war. Vielmehr wurde durch die Abstimmung, bei der die Schülerin BB nicht teilnehmen durfte, die Schülerin bloß gestellt und wurde die gesamte Klasse in eine Konfliktsituation zwischen den Disziplinarbeschuldigten und den Erziehungsberechtigten der Schülerin hinein gezogen.

Der Disziplinarbeschuldigte verstößt daher gegen seine Pflicht, in seiner Unterrichts- und Erziehungsarbeit die der Erziehungssituation angemessenen persönlichkeits- und gemeinschaftsbildenden Erziehungsmittel anzuwenden, als er bloßstellendes Verhalten zu Tage bringt. Bereits dadurch nimmt er die ihm obliegenden Erziehungsaufgaben nicht unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung wahr und besorgt diese nicht gewissenhaft und unparteiisch. Dadurch wird auch das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben gestört und das Ansehen der Schule gefährdet.

Hinsichtlich des Wandertages ist auszuführen, dass vom DB mit der Rückkehr von einzelnen Schülern eine Maßnahme gesetzt wurde, um ein Scheitern des Wandertages für die gesamten Schüler/innen zu verhindern. Wenngleich das Verfassen eines solchen Elternbriefes wohl nicht die geeignetste Maßnahme ist, um die Wichtigkeit von gesundheitlichen Aspekten hervorzuheben, so ist es dennoch nicht zweifelsfrei als derart unangemessen festzustellen, dass damit ein disziplinarrechtliches Verhalten gesetzt wird. Dies zumal der DB keine Absicht hatte, die Schüler zu demütigen und auch aufgrund des Umstandes, dass nach einem klärenden Gespräch mit zwei betroffenen Eltern, dieser Brief bislang kein Thema mehr war. Die vergangene Zeitspanne hat sohin gezeigt, dass es auch nicht geeignet war, um das Ansehen der Schule zu gefährden. Es war daher im wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

 

Hinsichtlich des Strafausmaßes ist auf die Schwere der Dienstpflichtverletzung abzustellen und sind sowohl das objektive Gewicht der Tat als auch der Grad des Verschuldens im Einzelfall maßgeblich. Die Schwere der Dienstpflichtverletzung nach § 47 Abs. 3 SchUG 1986 ist nicht unerheblich. Mildernd ist jedoch die Unbescholtenheit des Disziplinarbeschuldigten sowie seine Reue und seine Einsicht zu sehen. Es sei hier auch der Bericht der Schulqualitätsmanagerin erwähnt, die keine Mängel während des Unterrichtsbesuches feststellte, sondern umso mehr die Zusammenarbeit mit den engagierten Schülern, auch der Schülerin BB, hervorhob. Im Allgemeinen zeigt sich daher, dass der Disziplinarbeschuldigte einen wertschätzenden angenehmen Unterricht führt, der die Kinder gut auf ihren weiteren Werdegang vorbereitet und steht das im Spruch ausgeführte Verhalten in auffallendem Widerspruch zu seiner sonst üblichen Dienstverrichtung. Dieses rührt wohl eher aus dem sich aus dem Akteninhalt und auch in der Verhandlung zweifelsfrei ersichtlichen Konflikt zwischen dem DB und dem Zeugen CC, dem Vater des Schulkindes BB. Aus spezial- sowie aus generalpräventiven Gründen konnte daher mit einem Ausspruch des Verweises das Auslangen gefunden werden, um den DB von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Landeslehrer entgegenzuwirken. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. Hinsichtlich des Strafausmaßes ist auf die Schwere der Dienstpflichtverletzung abzustellen und sind sowohl das objektive Gewicht der Tat als auch der Grad des Verschuldens im Einzelfall maßgeblich. Die Schwere der Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 47, Absatz 3, SchUG 1986 ist nicht unerheblich. Mildernd ist jedoch die Unbescholtenheit des Disziplinarbeschuldigten sowie seine Reue und seine Einsicht zu sehen. Es sei hier auch der Bericht der Schulqualitätsmanagerin erwähnt, die keine Mängel während des Unterrichtsbesuches feststellte, sondern umso mehr die Zusammenarbeit mit den engagierten Schülern, auch der Schülerin BB, hervorhob. Im Allgemeinen zeigt sich daher, dass der Disziplinarbeschuldigte einen wertschätzenden angenehmen Unterricht führt, der die Kinder gut auf ihren weiteren Werdegang vorbereitet und steht das im Spruch ausgeführte Verhalten in auffallendem Widerspruch zu seiner sonst üblichen Dienstverrichtung. Dieses rührt wohl eher aus dem sich aus dem Akteninhalt und auch in der Verhandlung zweifelsfrei ersichtlichen Konflikt zwischen dem DB und dem Zeugen CC, dem Vater des Schulkindes BB. Aus spezial- sowie aus generalpräventiven Gründen konnte daher mit einem Ausspruch des Verweises das Auslangen gefunden werden, um den DB von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Landeslehrer entgegenzuwirken. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

RECHTSMITTELBELEHRUNG
RECHTSMITTELBELEHRUNG,

Gegen diesen Bescheid kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben werden. In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Erlassung des Bescheides beim Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Justiziariat, schriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder auf andere technisch mögliche Weise einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.

In der Beschwerde kann die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol beantragt werden.

Für die Disziplinarkommission

Die Vorsitzende

Dr. Anita Handler

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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