Norm
LDG 1984 §29Schlagworte
Fehlende Achtung von Mitarbeitern, Schikane gegenüber SchülernText
Disziplinarerkenntnis
Spruch
Herr Volksschuloberlehrer Dipl. Päd. AA, geb. am XX.XX.XXXX, wohnhaft in XXXX K, S Straße X/X, ist schuldig Dienstpflichtverletzungen gemäß §§ 29 Abs. 1 und 2, 29a des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes BGBl. Nr. 302/194, in der derzeit geltenden Fassung (in Folge: LDG 1984), iVm § 47 Abs. 1 und 3 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der derzeit geltenden Fassung (in Folge: SchUG), begangen zu haben, da Herr Volksschuloberlehrer Dipl. Päd. AA, geb. am römisch zwanzig.XX.XXXX, wohnhaft in römisch 40 K, S Straße X/X, ist schuldig Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraphen 29, Absatz eins und 2, 29 a des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes BGBl. Nr. 302/194, in der derzeit geltenden Fassung (in Folge: LDG 1984), in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz eins und 3 des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, in der derzeit geltenden Fassung (in Folge: SchUG), begangen zu haben, da
Im Übrigen wird er von den Vorwürfen des Einleitungsbescheides vom 17.05.2022, DIS-L-21/5-2022, freigesprochen und das Verfahren diesbezüglich gemäß §87 Abs. 1 Z 1 und 2 LDG 1984 eingestellt.Im Übrigen wird er von den Vorwürfen des Einleitungsbescheides vom 17.05.2022, DIS-L-21/5-2022, freigesprochen und das Verfahren diesbezüglich gemäß §87 Absatz eins, Ziffer eins und 2 LDG 1984 eingestellt.
Strafbemessung:
Gemäß § 70 Abs. 1 Ziffer 3 LDG 1984 wird über Herrn Dipl.-Päd. AA eine Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsgehalt verhängt. Gemäß Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3 LDG 1984 wird über Herrn Dipl.-Päd. AA eine Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsgehalt verhängt.
Kosten des Verfahrens:
Gemäß § 86 Abs. 2 LDG 1984 hat der Disziplinarbeschuldigte die Kosten des Verfahrens nicht zu ersetzen. Gemäß Paragraph 86, Absatz 2, LDG 1984 hat der Disziplinarbeschuldigte die Kosten des Verfahrens nicht zu ersetzen.
Begründung:
Mit Schreiben der Bildungsdirektion Tirol vom 06.04.2022, Zahl BD-XXXXXX/DIS/2-2022, wurde gegen Herrn Volksschuloberlehrer Dipl.-Päd. AA, geb. am XX.XX.XXXX, (in Folge Disziplinarbeschuldigter/DB) eine Disziplinaranzeige wegen des Verdachts von Dienstpflichtverletzungen gemäß § 29 Abs. 1 und 2, § 29a, § 31 LDG 1984 sowie § 17 Abs. 2, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 51 Abs. 2 SchUG erhoben. Dieser Disziplinaranzeige liegen im Wesentlichen folgende Beilagen zugrunde:Mit Schreiben der Bildungsdirektion Tirol vom 06.04.2022, Zahl BD-XXXXXX/DIS/2-2022, wurde gegen Herrn Volksschuloberlehrer Dipl.-Päd. AA, geb. am römisch zwanzig.XX.XXXX, (in Folge Disziplinarbeschuldigter/DB) eine Disziplinaranzeige wegen des Verdachts von Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 29, Absatz eins und 2, Paragraph 29 a,, Paragraph 31, LDG 1984 sowie Paragraph 17, Absatz 2,, Paragraph 47, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 51, Absatz 2, SchUG erhoben. Dieser Disziplinaranzeige liegen im Wesentlichen folgende Beilagen zugrunde:
Seitens der Bildungsdirektion Tirol wurde darüber hinaus mit Email vom 04.05.2022, ergänzt mit Email vom 11.05.2022, mitgeteilt, dass der Disziplinarbeschuldigte seit 11.10.20XX an seiner Stammschule KS sowie im Rahmen der Lehrerreserve auch an der Volksschule KSP tätig ist.
Aufgrund von Zweifel an seiner Dienstfähigkeit wurde seitens der Bildungsdirektion Tirol mit Schreiben vom 31.03.2022 auf die Dienstleistung des Disziplinarbeschuldigten verzichtet.
Mit Bescheid der Disziplinarkommission für Landeslehrer vom 17.05.2022, Zahl DIS-L-21/5-2022, wurde das Disziplinarverfahren gegen den DB aufgrund folgender verdächtiger Sachverhalte und Dienstpflichtverletzungen eingeleitet:
Gemäß § § 82 Abs. 2 LDG 1984 wurde das Disziplinarverfahren gegen den DB mit dem oben angeführten Einleitungsbescheid unterbrochen. Gemäß Paragraph Paragraph 82, Absatz 2, LDG 1984 wurde das Disziplinarverfahren gegen den DB mit dem oben angeführten Einleitungsbescheid unterbrochen.
Mit Schreiben vom 10.08.2022 teilte die Staatsanwaltschaft Innsbruck mit, dass das Strafverfahren gegen den DB eingestellt wurde.
Am 10.01.2023 fand in weiterer Folge eine mündliche Verhandlung gemäß § 93 LDG 1984 statt. Im Rahmen dieser Verhandlungen wurden der Disziplinarbeschuldigte, die Zeugen DD, GG, EE, BB und FF einvernommen. Am 10.01.2023 fand in weiterer Folge eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 93, LDG 1984 statt. Im Rahmen dieser Verhandlungen wurden der Disziplinarbeschuldigte, die Zeugen DD, GG, EE, BB und FF einvernommen.
Sachverhalt:
Der Disziplinarbeschuldigte ist seit dem 11.10.20XX Lehrer an den Volksschulen KS und KSP.
Am 14.10.2021 fand ein Unterrichtsbesuch der Schulleitung der Volksschule KSP mit anschließendem Feedbackgespräch statt. In diesem Gespräch wurde die Verwendung von Kosenamen, das Streicheln des Kopfes eines Schülers sowie das Berühren der Kinder thematisiert und wurde der DB seitens der Schulleitung, Frau Direktorin DD, darauf hingewiesen, Körperkontakte und Kosenamen zu unterlassen. Im Zuge von diesem Gespräch äußerte sich der DB gegenüber der Schulleitung mit den Worten „ich höre dich Schatzi, ich höre dich“.
Der Disziplinarbeschuldigte hat die Schüller/Innen in den Volksschulen KS und KSP in der Zeit von 11.10.2021 bis zum 31.03.2022 wiederholt mit „Schatzi“ angesprochen.
Zwischen dem DB und dem Schüler BB kam es im Schuljahr 2021/22 immer wieder zu kontroversen Situationen. Dabei kam es soweit, dass der DB Sachen des Schülers vom Tisch zum Boden geworfen bzw. geschoben hat oder auch einmal seitens des DB gezielt einen Bleistift in Richtung des Schülers BB geworfen wurde.
Am 01.03.2022 hat der Disziplinarbeschuldigte im Rahmen des Unterrichtes „DaZ Deutsch – Lesen und Schreiben“ den Schüler CC an den Haaren gezogen und dessen Kopf Richtung Tisch gedrückt, Die Ursache dafür sah der Schüler darin, dass er vergessen hatte, im Rahmen des Unterrichtes Wörter zu lernen.
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich einerseits aus dem Akteninhalt sowie aus den Angaben der Zeugen im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Seitens des Disziplinarbeschuldigten wird der Vorfall vom 14.10.2021 auch nicht bestritten und gab er in der mündlichen Verhandlung zudem auch selbst an, dass es sein kann, dass er die Kinder „Schatzi“ genannt hat. Auch ist er geständig, dass er Sachen des Schülers BB vom Tisch geschoben hat und auch einmal einen Bleistift in seine Richtung geworfen hat.
Hinsichtlich der übrigen Vorfälle, die den Schüler BB betrafen, konnte kein ausreichender Beweis gefunden werden. Insbesondere der Vorfall, wonach der DB ihn bei den Händen gepackt, diese über seinen Kopf und an die Mauer gedrückt haben soll, konnte trotz der Aussage von BB nicht bekräftigt werden, als diese Aussage dahingehend massiv im Widerspruch zu der Aussage vor der PI K stand und es sohin an ihrer Glaubwürdigkeit mangelt.
Ebenso war kein ausreichender Beweis für Spruchpunkt 6. des Einleitungsbescheides nach der Durchführung des Ermittlungsverfahrens gegeben. Die vorliegende Beschwerde eines Elternteils wird durch die Ausführungen der Zeugen nicht bestätigt.
Zum Vorfall betreffend dem Schüler CC gibt der DB selbst zu, dass er den Schüler am Hinterkopf berührt hat und seinen Kopf nach vorne gedrückt hat. Das Ziehen an den Haaren bestreitet er. Dies geht aber aus der Aussage von CC, welche zeitnah nach dem Vorfall erfolgte, gegenüber seinem Schulsozialarbeiter hervor, welche im Akt protokolliert ist. Zudem wurde seitens des Schulsozialarbeiters in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass CC aufgrund der Situation ängstlich war. Dies ist auch nachvollziehbar, da der Schüler nicht möchte, dass der DB ihn weiter unterrichtet. Aufgrund dieser Umstände und die sich ergebenden Folgen dieses Vorfalls, scheint auch die Schilderung des Schülers CC glaubhafter. Wäre es so gewesen, wie vom DB geschildert, wäre es auch für den Schüler harmloser gewesen.
Rechtliche Erwägungen:
Gemäß § 29 Abs. 1 LDG 1984 ist der Landeslehrer verpflichtet, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, LDG 1984 ist der Landeslehrer verpflichtet, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
Gemäß § 29 Abs. 2 LDG 1984 hat der Landeslehrer in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Gemäß Paragraph 29, Absatz 2, LDG 1984 hat der Landeslehrer in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Gemäß § 29a LDG 1984 haben Landeslehrpersonen als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.Gemäß Paragraph 29 a, LDG 1984 haben Landeslehrpersonen als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.
Im Rahmen der Mitwirkung der Schule an der Erziehung der Schüler hat der Lehrer gemäß § 47 Abs. 1 in seiner Unterrichts- und Erziehungsarbeit die der Erziehungssituation angemessenen persönlichkeits- und gemeinschaftsbildenden Erziehungsmittel anzuwenden, die insbesondere Anerkennung, Aufforderung oder Zurechtweisung sein können. Diese Maßnahmen können auch vom Klassenvorstand und vom Schulleiter (Abteilungsvorstand), in besonderen Fällen auch von der zuständigen Schulbehörde ausgesprochen werden. Im Rahmen der Mitwirkung der Schule an der Erziehung der Schüler hat der Lehrer gemäß Paragraph 47, Absatz eins, in seiner Unterrichts- und Erziehungsarbeit die der Erziehungssituation angemessenen persönlichkeits- und gemeinschaftsbildenden Erziehungsmittel anzuwenden, die insbesondere Anerkennung, Aufforderung oder Zurechtweisung sein können. Diese Maßnahmen können auch vom Klassenvorstand und vom Schulleiter (Abteilungsvorstand), in besonderen Fällen auch von der zuständigen Schulbehörde ausgesprochen werden.
Gemäß § 47 Abs. 3 leg. cit sind körperliche Züchtigungen, beleidigende Äußerungen und Kollektivstrafen verboten.Gemäß Paragraph 47, Absatz 3, leg. cit sind körperliche Züchtigungen, beleidigende Äußerungen und Kollektivstrafen verboten.
Mit der Wortwahl „Schatzi ich höre dich“ gegenüber der Schulleiterin im Rahmen eines Feedbackgespräches hat der DB ein Verhalten gesetzt, mit dem er gegen die Verpflichtung verstoßt, seinem/seiner Vorgesetzten mit Achtung zu begegnen und trägt er dabei auch nicht zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit bei. Auch die Wortwahl „Schatzi“ gegenüber den Schülern und Schülerinnen ist keine angemessene Anrede von Kindern. Dadurch und auch mit dem Verhalten gegenüber dem Schüler BB setzt er Handlungen, bei denen er keinesfalls der Erziehungssituation angemessene persönlichkeits- und gemeinschaftsbildende Erziehungsmittel anwendet. Sein Verhalten gegenüber den Schüler CC ist ebenso kein entsprechendes Erziehungsmittel, sondern stellt vielmehr eine körperliche Züchtigung dar.
Gesamt gesehen missachtet der Disziplinarbeschuldigte dadurch die ihm obliegenden Erziehungsaufgaben und besorgt diese unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung nicht gewissenhaft. Durch sein Verhalten stört der DB das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben. Dies ergibt sich auch aus den im Akt befindlichen Beschwerden von Eltern.
Hinsichtlich des Strafausmaßes ist auf die Schwere der Dienstpflichtverletzung abzustellen und sind sowohl das objektive Gewicht der Tat als auch der Grad des Verschuldens im Einzelfall maßgeblich. Die Schwere der Dienstpflichtverletzungen nach § 29 und 29a LDG 1984 sowie nach § 47 Abs. 3 SchUG 1986 ist nicht unerheblich. Gerade eine körperliche Züchtigung wiegt besonders schwer, zumal der DB bereits einschlägig disziplinarrechtlich vorbestraft ist. Als mildernd wird jedoch angesehen, dass der DB die Vorwürfe zum Teil nicht bestreitet und auch Einsicht zeigt, dass das nicht angebracht war.Hinsichtlich des Strafausmaßes ist auf die Schwere der Dienstpflichtverletzung abzustellen und sind sowohl das objektive Gewicht der Tat als auch der Grad des Verschuldens im Einzelfall maßgeblich. Die Schwere der Dienstpflichtverletzungen nach Paragraph 29 und 29 a LDG 1984 sowie nach Paragraph 47, Absatz 3, SchUG 1986 ist nicht unerheblich. Gerade eine körperliche Züchtigung wiegt besonders schwer, zumal der DB bereits einschlägig disziplinarrechtlich vorbestraft ist. Als mildernd wird jedoch angesehen, dass der DB die Vorwürfe zum Teil nicht bestreitet und auch Einsicht zeigt, dass das nicht angebracht war.
Um ein solches Fehlverhalten vom Disziplinarbeschuldigten jedoch hintan zu halten, war die Strafe in einem Ausmaß festzusetzen, das spezialpräventive Wirkung zeigt. Aber auch die generalpräventive Wirkung ist nicht außer Acht zu lassen, und war daher die Strafe wie im Spruch ausgeführt festzusetzen.
RECHTSMITTELBELEHRUNG
RECHTSMITTELBELEHRUNG,
Gegen diesen Bescheid kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben werden. In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Erlassung des Bescheides beim Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Justiziariat, schriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder auf andere technisch mögliche Weise einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
In der Beschwerde kann die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol beantragt werden.
Für die Disziplinarkommission
Die Vorsitzende
Dr. Anita Handler
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023