TE Dok 2023/2/28 2022-0.293.368

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.02.2023
beobachten
merken

Norm

BDG 1979 §44 Abs1 iVm Dienstkraftfahrzeug-Richtlinie
BDG 1979 §46 Abs1 iVm §91

Schlagworte

Befolgen von Weisungen, Amtsverschwiegenheit, Verwendung Dienst-Kfz

Text

Die Bundesdisziplinarbehörde hat – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28. Februar 2023, zu Recht erkannt:

Der Beamte ist gemäß § 126 Abs. 2 BDG schuldig: Er hat seiner damaligen Freundin im Dienst nachfolgende, ihm ausschließlich kraft seines Amtes bekanntgewordene Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der betroffenen Parteien lag, offenbart und zwar: Übermittlung eines Fotos seines Arbeitsplatzes mit dienstlichen Schriftstücken, wobei ein von ihm zu bearbeitender Akt auf dem der Name der betroffenen Partei und der Sachverhalt (Haftausgang) ersichtlich waren.Der Beamte ist gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG schuldig: Er hat seiner damaligen Freundin im Dienst nachfolgende, ihm ausschließlich kraft seines Amtes bekanntgewordene Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der betroffenen Parteien lag, offenbart und zwar: Übermittlung eines Fotos seines Arbeitsplatzes mit dienstlichen Schriftstücken, wobei ein von ihm zu bearbeitender Akt auf dem der Name der betroffenen Partei und der Sachverhalt (Haftausgang) ersichtlich waren.

Übermittlung eines Fotos eines von ihm zu bearbeitenden Aktes auf dem die Namen der betroffenen Parteien und der Sachverhalt (pornografische Darstellung Minderjähriger) ersichtlich waren.

Er hat das Dienstfahrzeug ohne dienstliches Interesse in Betrieb genommen und ist mit seiner damaligen Freundin einige Minuten im näheren Umkreis herumgefahren. Er hat im Dienst und während der in der PI zu verbringenden Bereithaltezeit (Journaldienst), seinen Dienstort ohne dienstlichen Grund verlassen und ist bei seiner damaligen Freundin gewesen.

Der Beamte hat seine Dienstpflichten nach § 44 Abs. 1 BDG, im Verbindung mit dem Erlass des BMI RS 1200/0206-1/2/2014 (Dienstkraftfahrzeug-Richtlinie) und dem Erlass BMI OA1340/0003-Ii/1/b/2017 (Dienstzeitregelung), nämlich die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen und § 46 Abs. 1 BDG, nämlich über alle im ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im überwiegenden Interesse einer Partei geboten ist, Verschwiegenheit zu wahren, gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt.Der Beamte hat seine Dienstpflichten nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG, im Verbindung mit dem Erlass des BMI RS 1200/0206-1/2/2014 (Dienstkraftfahrzeug-Richtlinie) und dem Erlass BMI OA1340/0003-Ii/1/b/2017 (Dienstzeitregelung), nämlich die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen und Paragraph 46, Absatz eins, BDG, nämlich über alle im ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im überwiegenden Interesse einer Partei geboten ist, Verschwiegenheit zu wahren, gemäß Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt.

Gemäß § 92 Abs. 1 Ziffer 2 BDG wird die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 3.000,- (dreitausend) verhängt. Gemäß § 127 Abs. 2 BDG wird die Abstattung der Geldstrafe in 10 Monatsraten bewilligt. Dem Beamten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG keine Verfahrenskosten vorgeschrieben; die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.Gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2 BDG wird die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 3.000,- (dreitausend) verhängt. Gemäß Paragraph 127, Absatz 2, BDG wird die Abstattung der Geldstrafe in 10 Monatsraten bewilligt. Dem Beamten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG keine Verfahrenskosten vorgeschrieben; die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.

BEGRÜNDUNG: Der Beamte ist Mitarbeiter der Landespolizeidirektion und wird als eingeteilter Beamter in der PI verwendet.

Strafverfahren

Mit Beschluss des LG wurde das Strafverfahren gemäß §§ 198, 199 und 200 StPO diversionell ausgesetzt und dem Beschuldigten die Bezahlung von € 5.500,- aufgetragen (180 Tagsätze á € 30,- + Verfahrenskosten idH von € 100,-). Mit Beschluss des LG wurde das Strafverfahren gemäß Paragraphen 198, 199 und 200 StPO diversionell ausgesetzt und dem Beschuldigten die Bezahlung von € 5.500,- aufgetragen (180 Tagsätze á € 30,- + Verfahrenskosten idH von € 100,-).

Vorwurf von Dienstpflichtverletzungen

Der Verdacht der Begehung von Dienstpflichtverletzungen ergibt sich aus der Disziplinaranzeige der Landespolizeidirektion. Daraus und aus den Akten des Strafverfahrens ergibt sich folgender Sachverhalt:

Sachverhalt: Der Beamte war mit der im gleichen Rayon wohnhaften N.N. befreundet. Weil ihm die Frau offenbar drängte, sie öfters zu besuchen, als dem Beamten möglich war, übermittelte er ihr in 12 Fällen Nachrichten per WhatsApp usw. um damit seine dienstliche Unabkömmlichkeit zu belegen. Nachdem die Beziehung gescheitert war, erstattete N.N. Anzeige gegen den Beamten, wobei sie im Wesentlichen vorbrachte, er habe mehrfach gegen das Amtsgeheimnis verstoßen und habe während des Dienstes auch bei ihr genächtigt. Dies stellt sich wie folgt dar:

Punkt 1.

Im angeführten Tatzeitraum hatte der Beamte einen Akt bezüglich eines Haftausgangs zu bearbeiten. Er übermittelte ein Foto dieses Aktes, auf welchem Name, Anschrift der betroffenen Person, sowie die Tatsache des Haftausgangs ersichtlich war.

Punkt 2.

Im angeführten Tatzeitraum übermittelte er ihr ein Foto seines dienstlichen Bildschirms, auf welchem gerade ein Dokument geöffnet war, auf welchem die Namen lesbar waren, welche wiederum im Zusammenhang mit polizeilichen Ermittlungen nach § 207a StGB standen. Im angeführten Tatzeitraum übermittelte er ihr ein Foto seines dienstlichen Bildschirms, auf welchem gerade ein Dokument geöffnet war, auf welchem die Namen lesbar waren, welche wiederum im Zusammenhang mit polizeilichen Ermittlungen nach Paragraph 207 a, StGB standen.

Punkt 3.

Am D.D. nahm der Beamte das Dienstfahrzeug ohne dienstlichen Auftrag in Betrieb, holte seine Freundin ab und fuhr mit ihr kürzere Zeit im Umkreis ihres Wohnortes herum, bzw. gab es eine Aussprache im Dienstauto.

Beweismittel: chatverlauf vom D.D. zwischen dem Beamten und N.N.

Punkt 4.

Am D.D. hatte der Beamte ab 19:00 Uhr einen zwölfstündigen Nachtdienst zu verrichten, wobei für den Zeitraum von 03:00 bis 07:00 Uhr JD angeordnet war. Wie sich aus dem chatverlauf ergibt, besuchte der Beamte die Frau in ihrer Wohnung und blieb zumindest bis ca. 05:00 Uhr bei ihr.

Mündliche Verhandlung. Die mündliche Verhandlung wurde am 28. Februar 2023 durchgeführt.

Angaben des Disziplinarbeschuldigten: Der Beamte bekannte sich umfassend und reuig für schuldig.

Plädoyer der Disziplinaranwaltschaft

Der DA fasste die Ergebnisse des Beweisverfahrens zusammen, subsumierte dies unter die entsprechenden Bestimmungen des BDG und stellte fest, dass der Beamte Dienstpflichtverletzungen nach 44 Abs. 1 und 46 Abs. 1 BDG zu verantworten hat. Er beantragte die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von zwei Monatsbezügen (€ 6.000,-). Der DA fasste die Ergebnisse des Beweisverfahrens zusammen, subsumierte dies unter die entsprechenden Bestimmungen des BDG und stellte fest, dass der Beamte Dienstpflichtverletzungen nach 44 Absatz eins und 46 Absatz eins, BDG zu verantworten hat. Er beantragte die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von zwei Monatsbezügen (€ 6.000,-).

Die Bundesdisziplinarbehörde hat dazu erwogen:

Auf dieses Verfahren ist die Geschäftsordnung für das Jahr 2022 anzuwenden.

§ 44 Abs. 1 Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen, und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.Paragraph 44, Absatz eins, Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen, und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.

§ 46 Abs. 1 BDG Paragraph 46, Absatz eins, BDG

Der Beamte ist über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem er über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, zur Verschwiegenheit verpflichtet (Amtsverschwiegenheit).

Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Anschaffung, die Verwendung und den Einsatz von Kraftfahrzeugen des Bundes (BGBl. II Nr. 524/2012)Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Anschaffung, die Verwendung und den Einsatz von Kraftfahrzeugen des Bundes Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 524 aus 2012,)

Dienstfahrten

§ 3. (1) Dienstkraftwagen dürfen für Dienstfahrten, zu denen eine Bedienstete oder ein Bediensteter beauftragt oder auf Grund ihrer oder seiner Dienstobliegenheiten verhalten ist, nur dann benützt werden, wenn die Benützung eines Dienstkraftwagens im dienstlichen Interesse gelegen ist und den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirkungsorientierung und Effizienz entspricht.Paragraph 3, (1) Dienstkraftwagen dürfen für Dienstfahrten, zu denen eine Bedienstete oder ein Bediensteter beauftragt oder auf Grund ihrer oder seiner Dienstobliegenheiten verhalten ist, nur dann benützt werden, wenn die Benützung eines Dienstkraftwagens im dienstlichen Interesse gelegen ist und den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirkungsorientierung und Effizienz entspricht.

Dienstkraftfahrzeugrichtlinie BMI-RS1200/0206-I/2/2014

§ 12 Abs. 1 Die Beurteilung im Sinn des § 3 Abs. 1 der KFZ-Verordnung, ob die Benützung eines Dienstkraftfahrzeuges im dienstlichen Interesse gelegen ist und den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirkungsorientierung und Effizienz entspricht, obliegt der die Dienstfahrt beauftragenden Stelle. Paragraph 12, Absatz eins, Die Beurteilung im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, der KFZ-Verordnung, ob die Benützung eines Dienstkraftfahrzeuges im dienstlichen Interesse gelegen ist und den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirkungsorientierung und Effizienz entspricht, obliegt der die Dienstfahrt beauftragenden Stelle.

Abs. 2 Die Mitnahme dienstfremder Personen ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Absatz 2, Die Mitnahme dienstfremder Personen ist nur in Ausnahmefällen zulässig.

Zur Schuldfrage

Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beamte seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat.

Strafrechtliche Würdigung

Gemäß § 95 Abs. 2 BDG ist die Disziplinarbehörde nur an die einem rechtkräftigen Urteil zugrundeliegende Tatsachenfeststellung eines Strafgerichts gebunden. In allen anderen Fällen – also auch bei diversioneller Erledigung - hat sie den vorliegenden Sachverhalt eigenständig nach straf- und disziplinarrechtlichen Überlegungen zu beurteilen. Das Verhalten des Beamten verwirklicht – wie auch die StA zutreffend erkannt hat - § 310 Abs. 1 StGB (Amtsverschwiegenheit). Unbeschadet der strafrechtlichen Sanktionierung liegt auch eine Dienstpflichtverletzung vor – dies stellt sich wie folgt dar: Dienstpflichtverletzung nach § 46 Abs. 1 BDG Gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG ist die Disziplinarbehörde nur an die einem rechtkräftigen Urteil zugrundeliegende Tatsachenfeststellung eines Strafgerichts gebunden. In allen anderen Fällen – also auch bei diversioneller Erledigung - hat sie den vorliegenden Sachverhalt eigenständig nach straf- und disziplinarrechtlichen Überlegungen zu beurteilen. Das Verhalten des Beamten verwirklicht – wie auch die StA zutreffend erkannt hat - Paragraph 310, Absatz eins, StGB (Amtsverschwiegenheit). Unbeschadet der strafrechtlichen Sanktionierung liegt auch eine Dienstpflichtverletzung vor – dies stellt sich wie folgt dar: Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 46, Absatz eins, BDG

Punkte 1. und 2.

Gemäß § 46 Abs. 1 BDG hat ein Beamter über ihm ausschließlich aus seiner dienstlichen Tätigkeit bekanntgewordene Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse einer Partei liegt, Verschwiegenheit zu wahren. Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, BDG hat ein Beamter über ihm ausschließlich aus seiner dienstlichen Tätigkeit bekanntgewordene Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse einer Partei liegt, Verschwiegenheit zu wahren.

Die vom Beamten im Zeitraum zwischen D.D. übermittelten WhatsApp-Nachrichten samt Fotos, lassen aufgrund der Lesbarkeit von Namen Rückschlüsse auf die von polizeilichen Ermittlungen betroffenen Personen zu und sind daher geeignet dessen Interesse auf Geheimhaltung zu verletzen. Durch das posting wurden relevante Persönlichkeitsinteressen von Privatpersonen verletzt. Von einem Polizeibeamten muss erwartet werden, dass er sich der Sensibilität und Problematik einer solchen Weitergabe, noch dazu an polizeifremde Personen, bewusst ist und derartiges unterlässt.

Dienstpflichtverletzung nach § 44 Abs. 1 BDGDienstpflichtverletzung nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG

Gemäß § 44 Abs. 1 BDG hat der Beamte die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen. Das bedeutet, dass er sowohl die vom Bundesministerium für Inneres verlautbarten Erlässe, sowie auch schriftliche Befehle der zuständigen Landespolizeidirektion und schriftliche oder mündliche Befehle seiner Vorgesetzten zu befolgen hat. Gerade die Befolgung von Weisungen ist in einer Sicherheitsbehörde Voraussetzung dafür, eine dem gesetzlichen Auftrag entsprechende Erfüllung der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgaben zu garantieren. Verletzungen der Dienstpflicht nach § 44 Abs. 1 BDG zählen zu den schwerwiegenden Verfehlungen gegen die grundlegendsten Pflichten im Rahmen eines jeden Beamtendienstverhältnisses und ist die Befolgung von dienstlichen Anordnungen für den ordnungsgemäßen sowie effizienten Ablauf des Dienstes von essentieller Bedeutung.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG hat der Beamte die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen. Das bedeutet, dass er sowohl die vom Bundesministerium für Inneres verlautbarten Erlässe, sowie auch schriftliche Befehle der zuständigen Landespolizeidirektion und schriftliche oder mündliche Befehle seiner Vorgesetzten zu befolgen hat. Gerade die Befolgung von Weisungen ist in einer Sicherheitsbehörde Voraussetzung dafür, eine dem gesetzlichen Auftrag entsprechende Erfüllung der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgaben zu garantieren. Verletzungen der Dienstpflicht nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG zählen zu den schwerwiegenden Verfehlungen gegen die grundlegendsten Pflichten im Rahmen eines jeden Beamtendienstverhältnisses und ist die Befolgung von dienstlichen Anordnungen für den ordnungsgemäßen sowie effizienten Ablauf des Dienstes von essentieller Bedeutung.

Punkt 3.

Die Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen der Bundespolizei ist ausschließlich für Fahrten zulässig, welche im dienstlichen Interesse liegen. Das bedeutet, die Verwendung muss in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben stehen. Dies kann etwa der Streifendienst, aber auch die Anreise zu einer Dienstbesprechung, oder einem Seminar sein. Die Verordnung entfaltet unmittelbare Wirkung für jeden Bediensteten und kann auch nicht von einem Vorgesetzten derogiert werden. Das bedeutet, dass jeder Bedienstete selbst dafür verantwortlich ist, ob die rechtlichen Voraussetzungen für die Verwendung des Dienstfahrzeuges erfüllt sind. Daher kann auch ein Vorgesetzter nur in Ausnahmefällen eine private Benutzung bewilligen, die aber trotzdem im überwiegenden dienstlichen Interesse liegen und jedenfalls entsprechend begründet und dokumentiert werden muss. Der Beamte nahm das ihm für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben zugewiesene Dienstfahrzeug ohne dienstliche Gründe in Betrieb, holte seine Freundin von zu Hause ab und fuhr mit ihr herum. Dies offenbar, um sich mit ihr auszusprechen, bzw. die Beziehung zu beenden. Bei den im Spruch angeführten Verwendungen des Dienstfahrzeuges finden sich im elektronischen Fahrtenbuch keine Hinweise auf eine dienstlich notwendige Außendienst-Tätigkeit, oder die Mitnahme polizeifremder Personen, sondern es ist lediglich „Kriminaldienst“ protokolliert.

Punkt 4.

Ausgehend von § 48 BDG hat der Beamte die im Dienstplan angeordneten Dienststunden auftragsgemäß zu verrichten. Gemäß Diensteinteilung hatte der Beamte Journaldienst (Bereithaltezeit) zu versehen, welche gemäß Punkt 2.2.15 der DZR LPD 2017, in der Dienststelle zu verrichten war. Für ein eigenmächtiges Abweichen davon bestand kein Raum. Für die Verbringung des Journaldienstes an einem anderen Ort bedarf es einer konkreten Erlaubnis, bzw. eines konkreten Auftrags eines Dienstvorgesetzten. Der Beamte verbrachte einen Teil dieses JD bei seiner Freundin an deren Wohnort. Dies war ihm weder erlaubt, noch lag ein sonstiges dienstliches Interesse dafür vor.Ausgehend von Paragraph 48, BDG hat der Beamte die im Dienstplan angeordneten Dienststunden auftragsgemäß zu verrichten. Gemäß Diensteinteilung hatte der Beamte Journaldienst (Bereithaltezeit) zu versehen, welche gemäß Punkt 2.2.15 der DZR LPD 2017, in der Dienststelle zu verrichten war. Für ein eigenmächtiges Abweichen davon bestand kein Raum. Für die Verbringung des Journaldienstes an einem anderen Ort bedarf es einer konkreten Erlaubnis, bzw. eines konkreten Auftrags eines Dienstvorgesetzten. Der Beamte verbrachte einen Teil dieses JD bei seiner Freundin an deren Wohnort. Dies war ihm weder erlaubt, noch lag ein sonstiges dienstliches Interesse dafür vor.

Strafbemessung - § 93 BDGStrafbemessung - Paragraph 93, BDG

Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (VwGH vom 14.11.2007, 2005/09/0115). Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (VwGH vom 14.11.2007, 2005/09/0115).

Milderungsgründe: gute Dienstbeschreibung und positive Zukunftsprognose, umfassendes, reuiges Geständnis, Belobigungen, Unbescholtenheit

Es liegt eine bereits schwerere Verletzung von Dienstpflichten vor, die aber aufgrund der positiven Zukunftsprognose (nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens ist nicht zu erwarten, dass der Beamte neuerlich Dienstpflichten verletzen wird), verbunden mit der Einsicht des Beamten gerade noch mit einer Geldbuße im höchsten Bereich geahndet werden konnte. Der Strafantrag der Disziplinaranwaltschaft war daher entsprechend herabzusetzen. Die gewählte Strafe wird der disziplinär zu ahndenden Dienstpflichtverletzung gerecht, ist schuldangemessen und auch generalpräventiv ausreichend eine genügende abschreckende Wirkung zu erzielen.

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2023
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten