RS Vwgh 2004/9/15 2001/09/0181

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Veröffentlicht am 15.09.2004
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §14 Abs1;
DMSG 1923 §14 Abs2;
DMSG 1923 §37 Abs1 idF 1999/I/170 impl;
DMSG 1923 §37 Abs2 idF 1999/I/170 impl;
VwGG §34 Abs1 impl;

Rechtssatz

Die Beschwerdeführerin verkennt im Bezug auf die Wertersatzstrafe, dass eine Wiederherstellung des Denkmals jedenfalls auf ihre Kosten angeordnet worden wäre. Die in § 14 Abs. 1 und 2 (nunmehr - idF der Novelle BGBl. I Nr. 170/1999 - § 37 Abs. 1 und 2) DMSG vorgesehene Wertersatzstrafe tritt an die Stelle dieser Wiederherstellungskosten. Sie ist das Äquivalent für eine fallbezogen nicht verfügte bzw. nicht vorgenommene Wiederherstellung. Da die Höhe der Wertersatzstrafe den Kosten, die zur Wiederherstellung oder Herstellung eines gleichwertigen Gegenstandes aufgewendet werden müssen, zu entsprechen hat, kann die Beschwerdeführerin allein dadurch, dass eine Wiederherstellung des Denkmals nicht beantragt bzw. vorgenommen wurde, nicht in Rechten verletzt sein, hätte sie doch dann (nicht die Wertersatzstrafe sondern) die Wiederherstellungskosten zu bestreiten.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090181.X04

Im RIS seit

12.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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