Norm
LDG 1984 §29Schlagworte
Kein Verschulden, EinstellungText
Bescheid
SPRUCH
Die beim Amt der Tiroler Landesregierung eingerichtete Disziplinarkommission für Landeslehrer, Senat für Landeslehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen, entscheidet über das mit Bescheid der Disziplinarkommission für Landeslehrer vom XX.XX.2021, Zahl DIS-L-18/3-2021, eingeleitete Disziplinarverfahren über Dipl.-Päd. AA, als gemäß § 9 Lehrer Diensthoheitsgesetz 2014 – TLDHG 2014, LGBl. Nr. 75/2014, in der derzeit geltenden Fassung, zuständige Behörde wie folgt:Die beim Amt der Tiroler Landesregierung eingerichtete Disziplinarkommission für Landeslehrer, Senat für Landeslehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen, entscheidet über das mit Bescheid der Disziplinarkommission für Landeslehrer vom römisch zwanzig.XX.2021, Zahl DIS-L-18/3-2021, eingeleitete Disziplinarverfahren über Dipl.-Päd. AA, als gemäß Paragraph 9, Lehrer Diensthoheitsgesetz 2014 – TLDHG 2014, Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 2014,, in der derzeit geltenden Fassung, zuständige Behörde wie folgt:
Das Disziplinarverfahren gegen Frau Dipl.-Päd. AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in B, C 2/2, eingeleitet mit Bescheid der Disziplinarkommission für Landeslehrer vom XX.XX.2021, Zahl DIS-L-18/3-2021, wird gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984 idF BGBl. Nr. 612/1986, in der derzeit geltenden Fassung (in Folge LDG 1984) eingestellt. Das Disziplinarverfahren gegen Frau Dipl.-Päd. AA, geboren am römisch zwanzig.XX.XXXX, wohnhaft in B, C 2/2, eingeleitet mit Bescheid der Disziplinarkommission für Landeslehrer vom römisch zwanzig.XX.2021, Zahl DIS-L-18/3-2021, wird gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LDG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 612 aus 1986,, in der derzeit geltenden Fassung (in Folge LDG 1984) eingestellt.
B e g r ü n d u n g
Mit Schreiben der Bildungsdirektion Tirol vom XX.XX.2021, Zahl BD-XXXXXX/1-2021, wurde gegen OL Dipl.-Päd. AA eine Disziplinaranzeige wegen des Verdachts des Vorliegens von Dienstpflichtverletzungen gemäß § 29 Abs. 1 und 2 sowie § 35 LDG 1984 in Verbindung mit § 35 Abs. 4 der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 erhoben. Mit Schreiben der Bildungsdirektion Tirol vom römisch zwanzig.XX.2021, Zahl BD-XXXXXX/1-2021, wurde gegen OL Dipl.-Päd. AA eine Disziplinaranzeige wegen des Verdachts des Vorliegens von Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 29, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 35, LDG 1984 in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 erhoben.
In weiterer Folge wurde mit Bescheid der Disziplinarkommission für Landeslehrer, Senat für Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen, vom XX.XX.2021, Zahl DIS-L-18/3-2021, das Disziplinarverfahren gegen Frau OL Dipl. Päd. AA (in Folge Disziplinarbeschuldigte) eingeleitet. Gegenstand dieses Bescheides war der verdächtige Sachverhalt, wonach die Disziplinarbeschuldigte als Lehrerin an der Mittelschule BB seit Beginn des Schuljahres 2021/22 bis zum Erlass des Bescheides keine Testungen durchführte, die einen Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne der C-SchVO 2021/22 erbringen würden. Seitens der Disziplinarbeschuldigten wurden keine Ergebnisse von Antigen-Tests oder PCR-Tests vorgelegt. Zum damaligen Zeitpunkt wurden keine medizinischen Gründe, die Testungen bei der Disziplinarbeschuldigten nicht möglich machen würden, angenommen. Daher wurde das Disziplinarverfahren aufgrund von Dienstpflichtverletzung gemäß § 29 Abs. 1 und 2 sowie § 35 LDG 1984 iVm § 35 Abs. 1 iVm Abs. 4 und § 5 Abs. 3 der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 eingeleitet.In weiterer Folge wurde mit Bescheid der Disziplinarkommission für Landeslehrer, Senat für Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen, vom römisch zwanzig.XX.2021, Zahl DIS-L-18/3-2021, das Disziplinarverfahren gegen Frau OL Dipl. Päd. AA (in Folge Disziplinarbeschuldigte) eingeleitet. Gegenstand dieses Bescheides war der verdächtige Sachverhalt, wonach die Disziplinarbeschuldigte als Lehrerin an der Mittelschule BB seit Beginn des Schuljahres 2021/22 bis zum Erlass des Bescheides keine Testungen durchführte, die einen Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne der C-SchVO 2021/22 erbringen würden. Seitens der Disziplinarbeschuldigten wurden keine Ergebnisse von Antigen-Tests oder PCR-Tests vorgelegt. Zum damaligen Zeitpunkt wurden keine medizinischen Gründe, die Testungen bei der Disziplinarbeschuldigten nicht möglich machen würden, angenommen. Daher wurde das Disziplinarverfahren aufgrund von Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 29, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 35, LDG 1984 in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4 und Paragraph 5, Absatz 3, der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 eingeleitet.
Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertretung der Disziplinarbeschuldigten insbesondere der Gesundheitszustand der Disziplinarbeschuldigten dargetan. Es wurde ausgeführt, dass sie Allergien habe, an einer schweren Asthmaerkrankung leide und der daraus resultierende Leidenszustand dazu führe, dass „Testungen, (die) über die tatsächliche Fremdkörpereinwirkungen stattfinden, über die Nase (bspw. wegen der internasalen Tränenkanal-OP samt Nabenbildung) und den Mund medizinisch unmöglich seien.“ Die Atemwegbeschwerden seien derart massiv, dass auch eine sehr geringe Einwirkung zu einer lebensbedrohlichen Verschlechterung des Leidenszustandes führen könne. Es lägen Angstzustände vor, da auch nur geringste Fremdkörper bei ihr lebendbedrohliche allergische Reaktionen hervorrufen würden.
Im Rahmen des weiteren Ermittlungsverfahrens wurden fachärztliche Gutachten eingeholt.
Im HNO-ärztlichen Gutachten vom XX.XX.2022, von Herrn Univ.-Prof. Dr. ZZ, Facharzt für HNO Heilkunde, allgemein beeideter und zertifizierten Sachverständiger, wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Im HNO-ärztlichen Gutachten vom römisch zwanzig.XX.2022, von Herrn Univ.-Prof. Dr. ZZ, Facharzt für HNO Heilkunde, allgemein beeideter und zertifizierten Sachverständiger, wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
„Bei Frau Dipl.-Päd. AA aus B liegt auf HNO-ärztlichem Fachgebiet eine polyvalente Sensibilisierung, eine symptomatische Allergie gegen Gräser und Bäume, ein allergisches Asthma bronchiale sowie eine chronische beidseitige Rhinosinusitis vor. Zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung sind nach glaubhaften Angaben der Frau AA die Atemwegsbeschwerden weniger stark ausgeprägt als üblich. Dies steht auch in Einklang mit der Akten- und Befundlage. Außerdem besteht ein Zustand nach Hörsturz in Vollremission sowie ein Zustand nach operativer Behandlung einer Tränenwegsstenose rechts mittels Tränenwegsintubation.
Auf nicht HNO-ärztlichen Fachgebieten liegt am ehesten eine Panikstörung vor. Auf diese Panikstörung wird auch im Wesentlichen die Problematik der Frau AA bei der Entnahme von SARS-CoV-2 Proben zurückgeführt.
Die Fragestellungen des Gutachtenauftrages werden im Einzelnen wie folgt beantwortet.
Antwort: Eine Probenentnahme für die Testung auf den Erreger SARS-CoV-2 ist mit allen im Anschreiben genannten Probengewinnungstechniken aus HNO-ärztlicher Sicht bei Frau Dipl.-Päd. AA möglich. Die Erkrankungen der Frau AA auf HNO-ärztlichem Fachgebiet stellen gegen eine solche Testung keine Kontraindikation dar. Auch das zurzeit medikamentös gut kontrollierte Asthma bronchiale stellt keine Kontraindikation gegen eine SARS-CoV-2 Testung dar, die ja anatomisch auf HNO-ärztlichem Fachgebiet (Nase, Mund, Rachen) durchgeführt wird.
Dies schließt nicht aus, dass auf anderen medizinischen Fachgebieten Kontraindikationen gegen eine SARS-CoV-2 Testung bestehen. In erster Linie ist hier an Störungen auf psychiatrischen Fachgebiet wie z.B. Panikstörungen zu denken. Es wird diesbezüglich ein psychiatrisches Zusatzgutachten empfohlen.“
Ebenso wurde ein Lungenfachärztliches Gutachten von Dr. YY, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, vom XX.XX.2022, eingeholt. Dieses Lungenfachärztliche Gutachten bezog sich auf folgende Fragestellung: Ebenso wurde ein Lungenfachärztliches Gutachten von Dr. YY, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, vom römisch zwanzig.XX.2022, eingeholt. Dieses Lungenfachärztliche Gutachten bezog sich auf folgende Fragestellung:
Herr Dr. YY führte in seinem Gutachten hiezu im Wesentlichen Folgendes aus:
„Ad 1.: Bei Frau AA liegen mehrfach nachgewiesen diverse Allergien auf unterschiedliche Baumpollen im Frühjahr sowie unterschiedliche Gräserpollen im Frühsommer und Sommer vor. Eine Sensibilisierung auf Hausstaubmilben, Mehlmilben, Katze und Hund sowie Schimmelpilze ist lt. dem Arztbrief Fr. Dr. UU vom 18.01.2021 gegeben, wenngleich keine spezifischen Antikörper im Blutbild nachgewiesen werden konnten.
Die Lungenfunktion zeigt sich typisch für ein Asthma bronchiale. Es gibt unauffällige Lungenfunktionswerte im Akt vorliegend sowie leichte Einschränkungen wie z.B. auch im Rahmen des Sachverständigengutachtens.
Eine richtlinienkonforme Lungentherapie würde die Atemsituation nachhaltig stabilisieren. Dzt. wird ein niederdosiertes inhalatives Cortison leider nur bedarfsweise angewendet. Somit ist in Zusammenhang mit der Anamnese dzt. von einem nur teilkontrollierten Asthma bei suboptimaler inhalativer Therapie auszugehen.
Allgemein ist zu bemerken, dass Fr. AA unter einem allergischen Asthma bronchiale leidet. Leider scheint der Informationsstand bezüglich einer richtigen inhalativen Therapie von Seiten der betreuenden Lungenfachärztin nicht ausreichend zu sein. Auch zeigt sich eine sehr stark verunsicherte Patientin bezüglich der Konsequenzen einer Impfung gegen Sars-Covid-2 bzw. der möglichen Konsequenzen einer Infektion aber auch eine starke Verunsicherung was eine Testanwendung durch Antigentests, PCR-Tests etc. betrifft.
Beantwortung zu den einzelnen Fragestellungen:
Ad 1.:
a: Ist ein Abstrich aus der Nase aus rein pneumologischer Sicht möglich?
Ein Asthmaanfall, der direkt mit einem Nasenabstrich in Zusammenhang stehen könnte oder eine allergische Reaktion ist mir nicht bekannt. Eine Testung unter kontrollierten Bedingungen (z.B. in einer Ordination, oder in einem Allergieambulatorium) könnte jederzeit im gegenständlichen Fall Klarheit schaffen. Das von der Beschuldigten angegebene Gas Ethylenoxid spielt auf Grund der Dosis und Anwendungsdauer keine Rolle in Bezug auf Langzeitschäden.
b: Dies gilt auch für einen Rachenabstrich aus dem Mund.
c: Ebenso für den Nasenabstrich aus der vorderen Nase.
d: Weder mir als Sachverständigen noch nach Rücksprache mit namhaften Allergie- und Asthmaexperten aus Österreich sind Fälle einer schweren allergischen Reaktion bzw. eines Asthmaanfalles im Rahmen eines Gurgeltests bekannt. Wie bereits unter a. angegeben, könnte eine Probegurgeltestung unter Beobachtungsbedingungen in einer Ordination bzw. in einem Ambulatorium über die entsprechende Verträglichkeit Klarheit schaffen. Gegurgelt wird ohnedies mit einer völlig harmlosen Kochsalzlösung oder bei manchen Tests sogar nur mit Leitungswasser!
e: Dies gilt ebenfalls für den Spültest.
Ad 2.: Aus rein lungenfachärztlicher Sicht bestehen keine Kontraindikationen gegen die unter Pkt. a-e angegebenen Testmöglichkeiten. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wird es zu keinen Asthmaanfällen bzw. allergischen Reaktionen kommen. Sinnvolle Vorgehensweise - um auch der Verunsicherung von Fr. AA entgegenzuwirken - wäre die, dass sich Fr. AA einen der angegebenen Testmöglichkeiten aussucht und unter kontrollierten Beobachtungsbedingungen in einer entsprechenden Ordination oder Ambulatorium eine solche durchführt. Bei fehlender Reaktion kann Fr. AA dann diese Testung dauerhaft und regelmäßig auch im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit anwenden. Zu bevorzugen ist ein Gurgeltest mit Kochsalzlösung oder Leitungswasser.“
Seitens der Disziplinarkommission wurde ebenso ein Gutachten eines Sachverständigen für Psychiatrie eingeholt. Prim. Univ. Doz. Dr. XX führe in seinem Gutachten vom XX.XX.2023 im Wesentlichen Folgendes aus: Seitens der Disziplinarkommission wurde ebenso ein Gutachten eines Sachverständigen für Psychiatrie eingeholt. Prim. Univ. Doz. Dr. römisch zwanzig führe in seinem Gutachten vom römisch zwanzig.XX.2023 im Wesentlichen Folgendes aus:
„Für Lungen- u. Atemwegserkrankungen (COPD u. Asthma bronchiale) ist eine hohe Assoziation zwischen Angst und somatischer Erkrankung nachgewiesen und verständlich. (Dyspnoe löst Angst aus und Angst löst Dyspnoe aus). Bei den Betroffenen kann psychischer Stress Asthmaanfälle auslösen. Nicht nur Asthma bronchiale, sondern auch allergische Reaktionen oder «befürchtet» Reaktionen sind im Stande Angstreaktionen hervorzurufen. Es ist aus psychiatrischer Sicht sehr wahrscheinlich, dass Frau AA eine subjektive Angst vor Komplikationen vor dem Covid-Sars 2 Test entwickelt und so ein psychischer Stress entsteht.
Bezugnehmend zur Fragestellung leidet Frau AA aus psychiatrischer Sicht unter einer Panikstörung. Weiters entwickelte sie aus Angst vor möglichen allergischen Reaktionen oder der Angst, einen Asthmaanfall zu erleiden, eine Angst vor Covid-Testungen.“
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahren ergibt sich im Wesentlichen folgender Sachverhalt:
Die Disziplinarbeschuldigte ist Lehrerin an der Mittelschule BB. Sie führte seit Beginn des Schuljahres 2021/22 keine Testungen durch, die einen Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne der C-SchVO 2021/22 erbringen würden. Sie leidet an einer allergischen Asthmabronchiale sowie an einer Panikstörung und entwickelte aus psychiatrischer Sicht eine Angst vor Covid-Testungen.
Rechtliche Erwägungen:
Gemäß § 35 Abs. 1 iVm Abs. 4 C-SchVO 2021/22 hat das Lehr- und Verwaltungspersonal, das sich im Schulgebäude aufhält, in den ersten drei Schulwochen einen Nachweis gemäß § 4 Z 1 leg. cit. zu erbringen, wobei bei fehlendem Impfnachweis gemäß § 4 Z 2, Z 3 oder Z 5 zumindest einmal pro Woche der Anwesenheit ein Nachweis gemäß § 4 Z 1 lit. d (zB. PCR-Test) vorzulegen ist. Diese Tests bzw. Nachweise sind so oft durchzuführen bzw. vorzulegen, dass für jeden Tag der Anwesenheit in der Schule eine geringe epidemiologische Gefahr nachgewiesen wird.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, C-SchVO 2021/22 hat das Lehr- und Verwaltungspersonal, das sich im Schulgebäude aufhält, in den ersten drei Schulwochen einen Nachweis gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, leg. cit. zu erbringen, wobei bei fehlendem Impfnachweis gemäß Paragraph 4, Ziffer 2,, Ziffer 3, oder Ziffer 5, zumindest einmal pro Woche der Anwesenheit ein Nachweis gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, Litera d, (zB. PCR-Test) vorzulegen ist. Diese Tests bzw. Nachweise sind so oft durchzuführen bzw. vorzulegen, dass für jeden Tag der Anwesenheit in der Schule eine geringe epidemiologische Gefahr nachgewiesen wird.
Gemäß § 5 Abs. 3 C-SchVO 2021/22 ist allgemein als Maßnahme zur Verhinderung der Verbreitung von COVID 19 vorgeschrieben, dass das Lehr- und Verwaltungspersonal, das sich regelmäßig im Schulgebäude aufhält und keinen Nachweis gemäß § 4 Z 2, Z 3 oder Z 5 erbringt, einen Nachweis gemäß § 4 Z 1 zu erbringen hat, wobei zumindest einmal pro Woche der Anwesenheit ein Nachweis gemäß § 4 Z 1 lit. d (zB. PCR-Test) vorzulegen ist. Diese Tests bzw. Nachweise sind so oft durchzuführen bzw. vorzulegen, dass für jeden Tag der Anwesenheit in der Schule eine geringe epidemiologische Gefahr nachgewiesen wird. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, C-SchVO 2021/22 ist allgemein als Maßnahme zur Verhinderung der Verbreitung von COVID 19 vorgeschrieben, dass das Lehr- und Verwaltungspersonal, das sich regelmäßig im Schulgebäude aufhält und keinen Nachweis gemäß Paragraph 4, Ziffer 2,, Ziffer 3, oder Ziffer 5, erbringt, einen Nachweis gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, zu erbringen hat, wobei zumindest einmal pro Woche der Anwesenheit ein Nachweis gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, Litera d, (zB. PCR-Test) vorzulegen ist. Diese Tests bzw. Nachweise sind so oft durchzuführen bzw. vorzulegen, dass für jeden Tag der Anwesenheit in der Schule eine geringe epidemiologische Gefahr nachgewiesen wird.
Gemäß § 4 Z 1 C-SchVO 2021/22 gelten als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr im Sinne dieser Verordnung ein Nachweis Gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, C-SchVO 2021/22 gelten als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr im Sinne dieser Verordnung ein Nachweis
Geimpfte und Genesene haben einen solchen Nachweis nach § 4 Z 1 C-SchVO 2021/22 unter gewissen Voraussetzungen nicht zu erbringen. Geimpfte und Genesene haben einen solchen Nachweis nach Paragraph 4, Ziffer eins, C-SchVO 2021/22 unter gewissen Voraussetzungen nicht zu erbringen.
Gemäß § 29 Abs. 1 LDG 1984 ist der Landeslehrer verpflichtet, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgenGemäß Paragraph 29, Absatz eins, LDG 1984 ist der Landeslehrer verpflichtet, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen
Gemäß § 29 Abs. 2 LDG 1984 hat der Landeslehrer in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Gemäß Paragraph 29, Absatz 2, LDG 1984 hat der Landeslehrer in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Gemäß § 87 Abs. 1Z LDG 1984 ist das Disziplinarverfahren mit Bescheid einzustellen, wenn der Beschuldigte die ihm zu Last gelegten Dienstpflichtverletzungen nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen. Gemäß Paragraph 87, Absatz eins Z, LDG 1984 ist das Disziplinarverfahren mit Bescheid einzustellen, wenn der Beschuldigte die ihm zu Last gelegten Dienstpflichtverletzungen nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen.
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde festgestellt, dass die Disziplinarbeschuldigte aus psychiatrischer Sicht an einer Panikstörung leidet und eine Angst gegen Covid – 19 Testungen zum Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr entwickelt hat. Dadurch entsteht bei ihr bei Testungen ein psychischer Stress.
Aufgrund des Gesundheitszustandes der Disziplinarbeschuldigten aus psychiatrischer Sicht ist bei der Nichtdurchführung der Tests zum Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr gemäß der C-SchVO 2021/22 kein schuldhaftes Verhalten der Disziplinarbeschuldigten gegeben. Bei der Verweigerung von Testungen handelt sie weder vorsätzlich noch fahrlässig, sondern ist dieses Verhalten vielmehr aus psychiatrischer Sicht indiziert. Strafbar ist aber nur eine Person, die auch schuldhaft handelt. Es liegen sohin Umstände vor, die die Strafbarkeit ausschließen. Das Disziplinarverfahren war daher wie im Spruch ausgeführt einzustellen.
RECHTSMITTELBELEHRUNG
RECHTSMITTELBELEHRUNG,
Gegen diesen Bescheid kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben werden. In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Erlassung des Bescheides beim Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Justiziariat, schriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder auf andere technisch mögliche Weise einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen. Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat gemäß § 80 Abs. 2 LDG 1984 keine aufschiebende Wirkung.Gegen diesen Bescheid kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben werden. In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Erlassung des Bescheides beim Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Justiziariat, schriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder auf andere technisch mögliche Weise einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen. Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat gemäß Paragraph 80, Absatz 2, LDG 1984 keine aufschiebende Wirkung.
In der Beschwerde kann die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol beantragt werden.
Für die Disziplinarkommission
Die Vorsitzende
Dr. Anita Handler
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2023