RS Vfgh 2008/11/7 U67/08 - U31/08, U555/08, U179/08, U180/08, U1125/08

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Veröffentlicht am 07.11.2008
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

B-VG Art18 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs1 Z1, §61
AsylGHG §23, §28
AVG §60, §67
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1

Leitsatz

Verstoß einer Entscheidung des Asylgerichtshofes über eine Beschwerdegegen die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz gegendas Willkürverbot des Gebots der Gleichbehandlung von Fremdenuntereinander und das Rechtsstaatsprinzip; rechtsstaatliches Gebotder Begründung gerichtlicher Entscheidungen; lediglich kursorischeVerweisung auf die Begründung des letztinstanzlichen Bescheides durchden Asylgerichtshof

Rechtssatz

Der Asylgerichtshof ist - ungeachtet der sinngemäßen Anwendbarkeit des AVG (vgl §23 AsylGHG) - nicht als Berufungsbehörde eingerichtet. Er ist nicht eine Verwaltungsbehörde, sondern ein Gericht; seine Entscheidungen unterliegen nicht der nachprüfenden Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes.

Keine Übertragbarkeit der zu §67 iVm §60 AVG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Berufungsbehörde berechtigt ist, näher bezeichnete Teile des angefochtenen Bescheides zum Inhalt ihrer Entscheidung zu erheben, ohne sie wiederholen zu müssen, auf Entscheidungen des Asylgerichtshofes.

Wenn der Asylgerichtshof die Begründung des bei ihm angefochtenen Bescheides im Wege der Verweisung zum Inhalt seiner eigenen Entscheidung macht, ohne diese Begründung zumindest in seiner Entscheidung wiederzugeben, so kommt er nicht nur den Anforderungen des §60 AVG nicht nach, sondern entspricht er auch den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen an die Begründung einer gerichtlichen Entscheidung nicht. Zwar ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt.

In der vorliegenden Entscheidung lediglich kursorische Verweisung des Asylgerichthofes auf die Begründung des letztinstanzlichen Bescheides im Verfahren über eine vorangegangene Asylantragstellung und das Vorbringen des Beschwerdeführers; jedoch keine Schilderung des zugrunde liegenden Sachverhalts und bloß formelhafte Verneinung einer Verletzung der Rechte nach Art3 und Art8 EMRK.

Siehe ebenso U31/08 und U555/08, beide E v 30.01.09, betr Abweisung des Asylantrags eines nigerianischen Staatsangehörigen und Ausweisung nach Nigeria; U31/08: keine Bedenken gegen §28 AsylGHG betr das In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.

She weiters: U179/08, U180/08 und U1125/08, alle E v 24.02.09.

Entscheidungstexte

  • U 67/08
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 07.11.2008 U 67/08
    JFT_09909870_08U00031 TE VfGH Erkenntnis 2009/01/30 U 31/08 JFT_09909870_08U00555 TE VfGH Erkenntnis 2009/01/30 U 555/08 JFT_09909776_08U00179 TE VfGH Erkenntnis 2009/02/24 U 179/08 JFT_09909776_08U00180 TE VfGH Erkenntnis 2009/02/24 U 180/08 JFT_09909776_08U01125 TE VfGH Erkenntnis 2009/02/24 U 1125/08

Schlagworte

Asylgerichtshof, Asylrecht, Bescheidbegründung, Anwendbarkeit AVG,Verwaltungsverfahren, Berufung, Rechtsstaatsprinzip

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:U67.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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