Norm
BDG 1979 §43 Abs1 iVm §91Schlagworte
Soldat, Dienstpflichtverletzung, MobbingText
Die Bundesdisziplinarbehörde hat am 19. Juni 2023 zu Recht erkannt:
In der Disziplinarsache gegen den Hr. Oberrat (OR) Dr. A.A. wurde im Umlaufweg beschlossen, gegen Oberrat (OR) Dr. A.A. wegen des Verdachtes der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten nach § 91 BDG 1979, gemäß § 118 Abs 1 Z 2 und Z 4 (im Faktum 2) BDG 1979 das Disziplinarverfahren einzustellen.In der Disziplinarsache gegen den Hr. Oberrat (OR) Dr. A.A. wurde im Umlaufweg beschlossen, gegen Oberrat (OR) Dr. A.A. wegen des Verdachtes der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten nach Paragraph 91, BDG 1979, gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 4, (im Faktum 2) BDG 1979 das Disziplinarverfahren einzustellen.
OR Dr. A.A. lag zur Last, er habe
1. im Herbst 2021, als er für die Intervision mit Kmsr Mag. B.B. im Bereich der N.N. tätig war, die psychologischen Akten von Stellungspflichtigen kopiert undOR Dr. A.A. lag zur Last, er habe, 1. im Herbst 2021, als er für die Intervision mit Kmsr Mag. B.B. im Bereich der N.N. tätig war, die psychologischen Akten von Stellungspflichtigen kopiert und
2. im Winter/Frühjahr 2021, als er vom N.N. beauftragt war, eine Reihung/Matrix für die
Bewerber auf den zweiten Arbeitsplatz im Bereich der Psychologie zu erstellen, sich zumindest einmal im Beisein von mehreren Personen negativ über die Bewerbung von Dr. C.C. geäußert. Er habe dabei abfällig über diese Bewerbung gesprochen und anscheinend aus dieser zitiert und es wäre die Objektivität der vorgelegten Matrix in Zweifel zu ziehen.2. im Winter/Frühjahr 2021, als er vom N.N. beauftragt war, eine Reihung/Matrix für die, Bewerber auf den zweiten Arbeitsplatz im Bereich der Psychologie zu erstellen, sich zumindest einmal im Beisein von mehreren Personen negativ über die Bewerbung von Dr. C.C. geäußert. Er habe dabei abfällig über diese Bewerbung gesprochen und anscheinend aus dieser zitiert und es wäre die Objektivität der vorgelegten Matrix in Zweifel zu ziehen.
B E G R Ü N D U N G
Zur Person:
1. OR Dr. A.A. steht als Beamter in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und unterliegt daher den Bestimmungen des Disziplinarverfahrens nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG 1979), BGBl. 333, zuletzt geändert durch BGBl. INr. 205/2022., B E G R Ü N D U N G, Zur Person:, 1. OR Dr. A.A. steht als Beamter in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und unterliegt daher den Bestimmungen des Disziplinarverfahrens nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG 1979), BGBl. 333, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt INr. 205 aus 2022,.
2. Er ist auf einem Arbeitsplatz als Psychologe im N.N. eingeteilt und bringt ein monatliches Bruttoeinkommen in der Höhe von € 6.005,78.- ins Verdienen (ohne fallweise Nebengebühren). Das Besoldungsmerkmal lautet Verwendungsgruppe A1, GL, 1D (kleine Dienstalterszulage). Im ereignisrelevanten Zeitraum war er dem N.N. als Psychologe in der N.N. zur Dienstverrichtung zugeteilt (N.N.), 2. Er ist auf einem Arbeitsplatz als Psychologe im N.N. eingeteilt und bringt ein monatliches Bruttoeinkommen in der Höhe von € 6.005,78.- ins Verdienen (ohne fallweise Nebengebühren). Das Besoldungsmerkmal lautet Verwendungsgruppe A1, GL, 1D (kleine Dienstalterszulage). Im ereignisrelevanten Zeitraum war er dem N.N. als Psychologe in der N.N. zur Dienstverrichtung zugeteilt (N.N.)
3. OR Dr. A.A. ist geschieden und hat Sorgepflichten für 2 Kinder, Personalvertreterfunktion
übt er keine aus. Dem Dienststellenausschuss N.N. wurde am 13.12.2022 mitgeteilt, dass die Erstattung einer Disziplinaranzeige beabsichtigt ist., 3. OR Dr. A.A. ist geschieden und hat Sorgepflichten für 2 Kinder, Personalvertreterfunktion, übt er keine aus. Dem Dienststellenausschuss N.N. wurde am 13.12.2022 mitgeteilt, dass die Erstattung einer Disziplinaranzeige beabsichtigt ist.
Zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt:
4. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2022 erstattete der Kommandant (Kdt) des N.N. als
Disziplinarvorgesetzter in der Stellung der Dienstbehörde (§ 46 Abs 2 Wehrgesetz 2001) eine
Disziplinaranzeige auf dem Postweg an die Bundesdisziplinarbehörde (BDB), wo sie am
22.12.2022 in der N.N. einlangte und eingescannt wurde., Zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt:, 4. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2022 erstattete der Kommandant (Kdt) des N.N. als, Disziplinarvorgesetzter in der Stellung der Dienstbehörde (Paragraph 46, Absatz 2, Wehrgesetz 2001) eine, Disziplinaranzeige auf dem Postweg an die Bundesdisziplinarbehörde (BDB), wo sie am, 22.12.2022 in der N.N. einlangte und eingescannt wurde.
Hinsichtlich des Sachverhaltes und der verletzten Pflichten führte der Kdt N.N. aus: „Am
01.03.22 wurde von Seiten der N.N. der Auftrag an RefLtrStg Obst D.D. LPSych OR MMag. E.E. und VerwPrakt Dr. C.C. erteilt, einen schriftlichen Sachverhalt zu fehlerhaften Speicherungen im ERGIS NT++ abzugeben. OR Dr. A.A. wurde (mangels Vorge-
setzten-Untergebenen Verhältnisses) ersucht, zur Causa eine Stellungnahme abzugeben. Die
Stellungnahmen sollten sich auf das Zustandekommen der psychologischen Bewertung der drei Wehrpflichtigen G.G., H.H. und I.I. beziehen. Alle drei Wehrpflichtige wurden im Herbst 2021 begutachtet. OR Dr. A.A. gab eine detaillierte Stellungnahme zu den Fällen ab. In zwei der drei Fälle hat OR MMag. E.E., in Beisein von OR Dr. A.A.., in einer Besprechung mit dem RefLtr Obst D.D. das Ergebnis des psychologischen Gutachtens geändert. Hier darf angemerkt werden, dass es sich beim Stellungsverfahren um ein Verwaltungsverfahren handelt, indem am Ende mit Bescheid über die Tauglichkeit vom Stellungspflichtigen abgesprochen wird. Die Gutachten (insb. medizinische bzw. psychologische Gutachten)
stellen ein Beweismittel dar, die von der Kommission bewertet werden müssen.
OR Dr. A.A. hat in seiner ausführlichen Stellungnahme an den Leiter der N.N. vom 08.03.22
den Verdacht geäußert, dass MMag E.E. hier amtsmissbräuchlich gehandelt hätte. Diese
Konfliktbeziehung war auch Untersuchungsgegenstand der HFG (Anm.: Humanfaktorengruppe).
Seltsam erschien aus Sicht des N.N. die detaillierte Stellungnahme von OR Dr. A.A. zu den
drei Explorationen vom Herbst 2021. Die psychologischen Akten der Stellungspflichtigen werden in einem Aktenschrank im Bereich der Psychologie in der Stellungskommission aufbewahrt. Zugang zu den Akten hat nur das psychologische Personal im Bereich der Stellungskommission. Die Erhebungen ergaben, dass OR Dr. A.A.. während der Zeit, als er für die Intervision mit Kmsr Mag. B.B. im Bereich der N.N. im Herbst 2021 tätig war, Kopien der psychologischen Akten von Stellungspflichtigen angefertigt hat (siehe Zeugenaussagen FInsp J.J. und Dr. C.C.).Hinsichtlich des Sachverhaltes und der verletzten Pflichten führte der Kdt N.N. aus: „Am, 01.03.22 wurde von Seiten der N.N. der Auftrag an RefLtrStg Obst D.D. LPSych OR MMag. E.E. und VerwPrakt Dr. C.C. erteilt, einen schriftlichen Sachverhalt zu fehlerhaften Speicherungen im ERGIS NT++ abzugeben. OR Dr. A.A. wurde (mangels Vorge-, setzten-Untergebenen Verhältnisses) ersucht, zur Causa eine Stellungnahme abzugeben. Die, Stellungnahmen sollten sich auf das Zustandekommen der psychologischen Bewertung der drei Wehrpflichtigen G.G., H.H. und römisch eins.I. beziehen. Alle drei Wehrpflichtige wurden im Herbst 2021 begutachtet. OR Dr. A.A. gab eine detaillierte Stellungnahme zu den Fällen ab. In zwei der drei Fälle hat OR MMag. E.E., in Beisein von OR Dr. A.A.., in einer Besprechung mit dem RefLtr Obst D.D. das Ergebnis des psychologischen Gutachtens geändert. Hier darf angemerkt werden, dass es sich beim Stellungsverfahren um ein Verwaltungsverfahren handelt, indem am Ende mit Bescheid über die Tauglichkeit vom Stellungspflichtigen abgesprochen wird. Die Gutachten (insb. medizinische bzw. psychologische Gutachten), stellen ein Beweismittel dar, die von der Kommission bewertet werden müssen., OR Dr. A.A. hat in seiner ausführlichen Stellungnahme an den Leiter der N.N. vom 08.03.22, den Verdacht geäußert, dass MMag E.E. hier amtsmissbräuchlich gehandelt hätte. Diese, Konfliktbeziehung war auch Untersuchungsgegenstand der HFG Anmerkung, Humanfaktorengruppe)., Seltsam erschien aus Sicht des N.N. die detaillierte Stellungnahme von OR Dr. A.A. zu den, drei Explorationen vom Herbst 2021. Die psychologischen Akten der Stellungspflichtigen werden in einem Aktenschrank im Bereich der Psychologie in der Stellungskommission aufbewahrt. Zugang zu den Akten hat nur das psychologische Personal im Bereich der Stellungskommission. Die Erhebungen ergaben, dass OR Dr. A.A.. während der Zeit, als er für die Intervision mit Kmsr Mag. B.B. im Bereich der N.N. im Herbst 2021 tätig war, Kopien der psychologischen Akten von Stellungspflichtigen angefertigt hat (siehe Zeugenaussagen FInsp J.J. und Dr. C.C.).
Faktum 2:
Dr. A.A. war durch N.N. im Winter/Frühjahr 2021 beauftragt worden, eine Reihung/Matrix
für die Bewerber auf den zweiten Arbeitsplatz im Bereich der Psychologie zu erstellen. Es waren drei Bewerbungen eingegangen. Unter anderem jene von Dr. C.C. Diese Bewerbung war wohl aus persönlicher Sicht von OR Dr. A.A. nicht ausreichend. Er hat sich zumindest einmal im Beisein von mehreren Personen negativ über die Bewerbung von Dr .C.C. geäußert. Er hat dabei abfällig über diese gesprochen und anscheinend aus ihr zitiert. Die Objektivität der vorgelegten Matrix wäre in Hinblick dieses Sachverhalts in Zweifel zu ziehen., Faktum 2:, Dr. A.A. war durch N.N. im Winter/Frühjahr 2021 beauftragt worden, eine Reihung/Matrix, für die Bewerber auf den zweiten Arbeitsplatz im Bereich der Psychologie zu erstellen. Es waren drei Bewerbungen eingegangen. Unter anderem jene von Dr. C.C. Diese Bewerbung war wohl aus persönlicher Sicht von OR Dr. A.A. nicht ausreichend. Er hat sich zumindest einmal im Beisein von mehreren Personen negativ über die Bewerbung von Dr .C.C. geäußert. Er hat dabei abfällig über diese gesprochen und anscheinend aus ihr zitiert. Die Objektivität der vorgelegten Matrix wäre in Hinblick dieses Sachverhalts in Zweifel zu ziehen.
Als verletzte Pflichten wurde § 43 Abs 1 und 2 BDG 1979 angeführt und ausgeführt:
Zu Faktum 1:
„Die medizinischen/psychologischen Daten der Stellungspflichtigen werden im Bereich des Referates Stellung aufbewahrt. Das Kopieren von psychologischen Akten von Stellungspflichtigen und die Verbringung/Verwendung dieser außerhalb des Stellungsverfahrens begründet den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung. Ein Sammeln von personenbezogenen Daten für private Zwecke erschiene aus ho. Sicht jedenfalls rechtswidrig und wäre geeignet, die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben in Zweifel zu ziehen.Als verletzte Pflichten wurde Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG 1979 angeführt und ausgeführt:, Zu Faktum 1:, „Die medizinischen/psychologischen Daten der Stellungspflichtigen werden im Bereich des Referates Stellung aufbewahrt. Das Kopieren von psychologischen Akten von Stellungspflichtigen und die Verbringung/Verwendung dieser außerhalb des Stellungsverfahrens begründet den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung. Ein Sammeln von personenbezogenen Daten für private Zwecke erschiene aus ho. Sicht jedenfalls rechtswidrig und wäre geeignet, die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben in Zweifel zu ziehen.
Zu Faktum 2:
OR Dr. A.A. steht im Verdacht, im Laufe des Bewerbungsverfahrens für die zweite
Psychologenposition im Winter/Frühjahr 2021 im Zuge der Matrix-Erstellung sich unsachlich und herablassend über die Bewerbung von Dr. C.C. geäußert zu haben. Dieses Verhalten ist geeignet, bei einem Dritten den Verdacht zu begründen, dass Dr. A.A. seine dienstlichen Agenden nicht immer nach sachlichen Gesichtspunkten vollzieht. Somit besteht der begründete Verdacht des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung. Des Weiteren besteht ein Geheimhaltungsinteresse der Parteien des Bewerbungsverfahrens hinsichtlich ihrer personenbezogenen Daten und auch bezüglich der Qualität ihrer eingereichten Bewerbungen. , Zu Faktum 2:, OR Dr. A.A. steht im Verdacht, im Laufe des Bewerbungsverfahrens für die zweite, Psychologenposition im Winter/Frühjahr 2021 im Zuge der Matrix-Erstellung sich unsachlich und herablassend über die Bewerbung von Dr. C.C. geäußert zu haben. Dieses Verhalten ist geeignet, bei einem Dritten den Verdacht zu begründen, dass Dr. A.A. seine dienstlichen Agenden nicht immer nach sachlichen Gesichtspunkten vollzieht. Somit besteht der begründete Verdacht des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung. Des Weiteren besteht ein Geheimhaltungsinteresse der Parteien des Bewerbungsverfahrens hinsichtlich ihrer personenbezogenen Daten und auch bezüglich der Qualität ihrer eingereichten Bewerbungen.
Als Beilagen wurden angeführt:
Disziplinaranzeige, Weisung BMLV/DiszBW, Auftrag Dion 8N.N., N.N. – Feststellung des Verdachtes einer Dienstpflichtverletzung, Beilage 1 bis Beilage 5 zu N.N., Einvernahme F.F., C.C. , J.J., Mitteilung an den DA. Die eingescannten Unterlagen wurden sodann mit „Outlook“ von einer Sachbearbeiterin in N.N. an die Sachbearbeiterin in N.N. gemailt. An den Senatsvorsitzenden erging keine Kopie. Aufgrund der am 30.11.2021 verfügten Geschäftseinteilung der BDB für das Jahr 2022 wurde die Disziplinaranzeige dem Senat N.N. am 13. Juni 2023 zugewiesen und erhielt die oa. GZ. Bisherige disziplinäre Maßnahmen, Belobigungen, Belohnungen und Besserungsfähigkeit: Keine bekannt, der Disziplinarbeschuldigte ist in disziplinärer Hinsicht unbescholten.
Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten:, Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten:
In seiner Stellungnahme vom 08.03.2022 führte er zunächst aus, dass er im Zeitraum vom
24.11.2021 bis 15.12.2021 zur Stellung für die Intervision (Anm.: Intervision ist eine kollegiale Beratung, eine zielgerichtete und lösungsorientierte Methode zur Bearbeitung von Anliegen und Fragen aus dem professionellen Kontext) von Frau Mag.B.B. abgestellt worden wäre (gemeint: Dienstzuteilung zum N.N.). Die Stellungspflichtigen G.G., H.H. und I.I. hätten am 06.12.2021 den computerunterstützen Test (CUT) absolviert und wären am Folgetag zur klinisch-psychologischen Exploration erschienen. Die Frau Mag. B.B. hätte unter seiner Aufsicht die drei Stellungspflichtigen sehr sorgfältig und im „Vieraugen-Prinzip“ untersucht. Unter seiner Supervision wäre die klinisch-psychologische Beurteilung de lege artis erfolgt. Er könne nicht genau angeben, warum die drei Stellungspflichtigen einer Nachprüfung unterzogen wurden und führt dann weiter aus:
„Angeblich sei eine Untersuchungsärztin zu Frau MMag. E.E. gekommen und habe gemeint, Herr G.G. und Herr H.H. sollten nochmals angeschaut werden, weil sie bei der medizinischen Untersuchung stark gejammert hätten. Das komme natürlich öfter vor, dass
eine Untersuchungsärztin komme, weil ein Stellungspflichtiger bei ihr jammere, weil er in der Psychologie nichts erreicht habe. Die übliche Praxis ist jedoch, dass die Untersuchungsärztin mit jener Psychologin (Amtssachverständigen) spricht bzw. den Stellungspflichtigen an jener zurückschickt, die diesen Stellungspflichtigen begutachtet hat und deshalb genau über den Fall Bescheid weiß und somit mögliche Bedenken entkräften kann. Warum der 3. Stellungspflichtige Herr I.I. nochmals begutachtet wurde ist mir nicht bekannt. Es hat sich jedoch herausgestellt, dass der Verwaltungspraktikant Dr. C.C. von Frau MMag. E.E. den Auftrag bekam, Herrn I.I. ein zweites Mal zu begutachten. Nicht nachvollziehbar ist, warum die 3 Stellungspflichtigen, die bereits von 2 Psychologen (Mag. B.B. und Dr. A.A.) begutachtet wurden, durch die LPsych MMag. E.E. und dem Verwaltungspraktikanten Dr. C.C. nachbegutachtet wurden. Das bedeutet, dass in einem laufenden Verwaltungsverfahren ein zweites klinisch-psychologisches Gutachten erstellt wurde, ohne Frau Mag. B.B. und mich in diese Nachbegutachtung einzubeziehen. Die Nachbegutachtungen ergaben zudem in zwei Fällen ein gänzlich anderes Ergebnis. Aus zwei Tauglichen (G.G. und H.H.) wurden zwei Untaugliche. Bei Herrn I.I. , der durch Dr. C.C. nachbegutachtet wurde, zeigt sich ein noch mysteriöseres Ergebnis. Dr.C.C. stellte eine schlechtere Prognose (WZ: 4 anstatt WZ: 5), es bliebt zumindest die Diagnose dieselbe. Schlussendlich wurde Herr I.I. ein drittes Mal begutachtet und dieses Mal von MMag. E.E., die aus dem tauglichen I.I. einen auf 2 Jahre vorübergehend untauglichen machte. Das bedeutet, es wurde im laufenden Verwaltungsverfahren ohne ersichtliche Grund (wir waren beide anwesend und hätten Zeit gehabt) die Amtssachverständige gewechselt. Bei der 3. Begutachtung von Herrn I.I. war Frau Mag. B.B. angeblich dabei. Nicht nachvollziehbar ist der Umstand, dass Frau MMag. E.E. zu einem gänzlich anderen Ergebnis kommt, wie Frau Mag. B.B. und ich gemeinsam. Man könnte natürlich davon ausgehen, dass Frau Mag. B.B. noch zu wenig Erfahrung bei der Begutachtung habe, ja, jedoch hat sie die Beurteilung nicht alleine gemacht, sondern unter meiner Aufsicht. Ich wurde genau deshalb vom Ltr N.N. Obst K.K. dafür eingesetzt, welcher nicht an meiner Kompetenz zweifelt. Alle Neubegutachtungen wurden nach abgeschlossener Kommission durchgeführt! In der Kommission war am 07.12.2021 Frau Mag.B.B., die auf ihr Nachfragen von der LPSych dazu eingeteilt wurde. Ich war nur als Beobachter bzw. als Supervisor von Frau Mag. B.B. ohne Stimmrecht anwesend. Alle drei Fälle wurden als tauglich beschlossen! Die Abänderung der Gutachtung wurde uns (Mag. B.B. und mir) im Beisein von Dr. C.C. auf eine herablassende und abwertende Art und Weise im Gang mit offener Türe mitgeteilt. Es war kein fachlicher Diskurs möglich, es wurden keine Fragen oder Einwände zugelassen. Die LPsych Frau MMag. E.E. ging sofort in ihre Kanzlei zurück. Da ich ihr gesagt habe, dass ich den Vorfall jetzt melden werde, ist sie mit mir zum Leiter N.N. Obst L.L. gegangen, wo ich diesen Vorfall gemeldet habe, was zu keiner Änderung führte. Als ich im Anschluss Dr. C.C. auf diesen Vorfall ansprach, warum er da mitmache, bekam ich die Antwort, „ich mache nur das was mir befohlen wird!” Frau Mag. B.B. wurde durch diese „Exekution” so massiv eingeschüchtert, dass sie in den folgenden Tagen nicht mehr in Lage war, freie Entscheidungen zu treffen. Ich habe diesen Vorfall auch sofort an den N.N. Obst K.K. fernmündlich gemeldet! Für die Beurteilung der Stellungspflichtigen stehen das CUT-Ergebnis mit der Anamnese, der vom Stellungspflichtigen unterschriebene medizinische Fragebogen und das Ergebnis des Explorationsgespräches zur Verfügung. Externe Befunde wurden von keinem
der 3 Stellungspflichtigen vorgelegt. Betrachtet man die Angaben von Herrn G.G., welche er in der CUT-Anamnese, im medizinischen Fragebogen und im Explorationsgespräch bei Frau Mag. B.B. und mir gemacht und verwendet die vorgegebenen klinisch-psychologischen
Beurteilungskriterien, ergibt sich eine gute Prognose für den bevorstehenden GWD in 1-2 Jahren, weshalb er auch keine Einschränkung bekam, obwohl er derzeit durch eine aktuelle Trennungsgeschichte belastet war. Im Gutachten von Frau MMag. E.E. kommen Diagnosen
vor, die nicht nachvollziehbar sind. Sie hat ein Schlafwandeln (F51.3) mit der WZ: 3 beurteilt,
obwohl es weder bei der Exploration noch im medizinischen Fragebogen vom Stellungspflichtigen angegeben wurde. Dort sind lediglich Schlafstörungen angeben, welche dem Trennungsprozess zuzuordnen sind und keine Einschränkung für den GWD darstellen. Des Weiteren wurde eine Anpassungsstörung (F43.2) und eine leichte depressive Episode (F32.0) jeweils mit der WZ 3 beurteilt. Diese beiden Diagnosen schließen sich gegenseitig laut ICD 10 (Internationale Klassifikation psychischer Störungen) aus. Bei der Vergabe der Diagnose leichte depressive Störung (F32.0) muss die Anpassungsstörung (F43.2) ausgeschlossen werden (siehe ICD 10 Seite: 172). Aus diesen 3 Diagnosen mit der WZ 3 wurde eine Mehrfachminderung beurteilt. Erschwerend kommt hinzu, dass der Stellungspflichtige G.G. das erste Mal bei der Stellung war und sich mit diesem angeblichen Störungsbild eine Untauglichkeit nicht rechtfertig lässt. Es wäre auch eine vorübergehende Untauglichkeit möglich gewesen, da der Stellungspflichtige keinen Nachteil gehabt hätte. Interessant ist bei diesem Fall, dass der psychologische Stellungsakt bis heute (02.03.2022) in der Aktenablage fehlt. Es wurde bereits am 31.12.2021 durch den FInsp J.J. überprüft und da habe er auch schon gefehlt! Beim Fall H.H. zeigt sich ein ähnliches Bild. Auch hier wurde ein Schlafwandeln (F51.3) mit WZ 3 diagnostiziert, was sich nicht in den Mitschriften von Frau Mag. B.B., MMag. E.E. und dem medizinischen Fragebogen und somit auch nicht in dem ersten Gutachten finden lässt. Zudem wurde eine emotionale Persönlichkeitsstörung (F60.3) mit WZ 3 vergeben, was sich nicht nachvollziehen lässt. Nur weil jemand sagt er reagiere aggressiv, wenn jemand seine Familie beleidige, was in diesem Kulturkreis bzw. dieser Sozialisierung Usus ist. Zudem hat er angegeben, dass er bisher keine Schlägereien gehabt habe. Die Diagnose Persönlichkeitsstörung (F60.3) erscheint mir überzogen. Die vergebene Anpassungsstörung (F43.2) lässt sich in diesem Fall nachvollziehen, jedoch nicht die WZ 3. Es muss damit gerechnet werden, dass Herr H.H. Anpassungsprobleme im GWD haben könnte. Auch hier wurde schließlich eine Mehrfachminderung angewendet und ein möglicher Aufschub oder Teiltauglichkeit außer Acht gelassen. Auch Herr H.H. war das erste Mal bei der Stellung. Herr I.I. kam nur deshalb zum Psychologen, weil er ein schlechtes CUT-Ergebnis hatte. In der Anamnese und im medizinischen Fragebogen war er unauffällig. Er präsentierte sich jedoch unmotiviert und hatte deshalb auch ein schlechtes Testergebnis. Aufgrund seiner Einstellung zur Stellung und zum GWD sowie mehrerer kleinerer Delikte, die nicht zu einer Anzeige geführt haben, wurde von Frau Mag. B.B. eine Anpassungsstörung mit der WZ 5 vergeben. Es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass es im GWD zu Anpassungsproblemen kommen könnte. Eine WZ 4, wie sie Dr. C.C. vergeben hatte,
lässt sich auch nachvollziehen, da seine Prognose schlechter ausgefallen ist. Ein Aufschub auf 2 Jahre lässt sich nicht nachvollziehen, da in zwei Jahren keine Verbesserung zu erwarten ist. Im Gegenteil, dem Stellungspflichtige entsteht ein großer Nachteil, was die Einstellung zu Musterung und dem GWD noch verschlechtern kann. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass Frau Mag. B.B. eine sehr gute Begutachtung gemacht hat. Die klinisch-psychologische Diagnostik der LPsych MMag. E.E. ist aufgrund der Faktenlage nicht nachvollziehbar. Der Wechsel der Amtssachverständigen im laufenden Verwaltungsverfahren ohne ersichtlichen Grund dürfte nicht gesetzeskonform sein. Das Verhalten der LPsych MMag. E.E. als Vorgesetzte gegenüber ihrer in Einschulung befindlichen Mitarbeiterin ist nicht nur unprofessionell, sondern vielmehr unmenschlich und verachtend. Dieses Verhalten kommt einer Exekution gleich. Darüber hinaus darf man sich auch fragen, welches Bild einer professionellen Arbeit bei den Stellungspflichtigen übrigbleibt. Die erste Begutachtung so, die zweite Begutachtung anders und die Dritte nochmals anders. Der so oft erwähnte und entscheidende erste Eindruck vom BH, der bei
der Stellung gemacht wird, dürfte in diesen Fällen nicht gut ausfallen. Zudem ist noch festzuhalten, dass Frau MMag. E.E. an diesem Vormittag nur diese 3 Stellungspflichten exploriert hat, was schon sehr sonderbar bzw. auffällig ist. Unter Betrachtung der oben angeführten Faktenlage liegt der Verdacht einer Begünstigung bzw. eines Amtsmissbrauchs bei 2 Stellungspflichtigen durch die LPsych MMag. E.E. nahe. Im Sinne der Qualitätssicherung bitte ich um eine rechtliche und fachliche Klärung dieser Fälle.
Am 12.12.2022 wurde OR Dr. A.A. als Beschuldigter vom Kdt N.N. in einer Niederschrift
zum Gegenstand „Beschuldigungen von (gemeint wohl: gegen) OR Dr. A.A. (wegen) des Kopierens psychologischer Akten und Verbringung/Verwendung dieser außerhalb des Stel- lungsverfahrens, weiters unsachlicher und herablassender Äußerungen über die Bewerbung des Dr. C.C. Zuge der Matrix-Erstellung“ befragt. Er verweigerte die Aussage mit dem Vermerk: „Ich nehme zu diesem Sachverhalt ohne Akteneinsicht nicht Stellung“.In seiner Stellungnahme vom 08.03.2022 führte er zunächst aus, dass er im Zeitraum vom, 24.11.2021 bis 15.12.2021 zur Stellung für die Intervision Anmerkung, Intervision ist eine kollegiale Beratung, eine zielgerichtete und lösungsorientierte Methode zur Bearbeitung von Anliegen und Fragen aus dem professionellen Kontext) von Frau Mag.B.B. abgestellt worden wäre (gemeint: Dienstzuteilung zum N.N.). Die Stellungspflichtigen G.G., H.H. und römisch eins.I. hätten am 06.12.2021 den computerunterstützen Test (CUT) absolviert und wären am Folgetag zur klinisch-psychologischen Exploration erschienen. Die Frau Mag. B.B. hätte unter seiner Aufsicht die drei Stellungspflichtigen sehr sorgfältig und im „Vieraugen-Prinzip“ untersucht. Unter seiner Supervision wäre die klinisch-psychologische Beurteilung de lege artis erfolgt. Er könne nicht genau angeben, warum die drei Stellungspflichtigen einer Nachprüfung unterzogen wurden und führt dann weiter aus:, „Angeblich sei eine Untersuchungsärztin zu Frau MMag. E.E. gekommen und habe gemeint, Herr G.G. und Herr H.H. sollten nochmals angeschaut werden, weil sie bei der medizinischen Untersuchung stark gejammert hätten. Das komme natürlich öfter vor, dass, eine Untersuchungsärztin komme, weil ein Stellungspflichtiger bei ihr jammere, weil er in der Psychologie nichts erreicht habe. Die übliche Praxis ist jedoch, dass die Untersuchungsärztin mit jener Psychologin (Amtssachverständigen) spricht bzw. den Stellungspflichtigen an jener zurückschickt, die diesen Stellungspflichtigen begutachtet hat und deshalb genau über den Fall Bescheid weiß und somit mögliche Bedenken entkräften kann. Warum der 3. Stellungspflichtige Herr römisch eins.I. nochmals begutachtet wurde ist mir nicht bekannt. Es hat sich jedoch herausgestellt, dass der Verwaltungspraktikant Dr. C.C. von Frau MMag. E.E. den Auftrag bekam, Herrn römisch eins.I. ein zweites Mal zu begutachten. Nicht nachvollziehbar ist, warum die 3 Stellungspflichtigen, die bereits von 2 Psychologen (Mag. B.B. und Dr. A.A.) begutachtet wurden, durch die LPsych MMag. E.E. und dem Verwaltungspraktikanten Dr. C.C. nachbegutachtet wurden. Das bedeutet, dass in einem laufenden Verwaltungsverfahren ein zweites klinisch-psychologisches Gutachten erstellt wurde, ohne Frau Mag. B.B. und mich in diese Nachbegutachtung einzubeziehen. Die Nachbegutachtungen ergaben zudem in zwei Fällen ein gänzlich anderes Ergebnis. Aus zwei Tauglichen (G.G. und H.H.) wurden zwei Untaugliche. Bei Herrn römisch eins.I. , der durch Dr. C.C. nachbegutachtet wurde, zeigt sich ein noch mysteriöseres Ergebnis. Dr.C.C. stellte eine schlechtere Prognose (WZ: 4 anstatt WZ: 5), es bliebt zumindest die Diagnose dieselbe. Schlussendlich wurde Herr römisch eins.I. ein drittes Mal begutachtet und dieses Mal von MMag. E.E., die aus dem tauglichen römisch eins.I. einen auf 2 Jahre vorübergehend untauglichen machte. Das bedeutet, es wurde im laufenden Verwaltungsverfahren ohne ersichtliche Grund (wir waren beide anwesend und hätten Zeit gehabt) die Amtssachverständige gewechselt. Bei der 3. Begutachtung von Herrn römisch eins.I. war Frau Mag. B.B. angeblich dabei. Nicht nachvollziehbar ist der Umstand, dass Frau MMag. E.E. zu einem gänzlich anderen Ergebnis kommt, wie Frau Mag. B.B. und ich gemeinsam. Man könnte natürlich davon ausgehen, dass Frau Mag. B.B. noch zu wenig Erfahrung bei der Begutachtung habe, ja, jedoch hat sie die Beurteilung nicht alleine gemacht, sondern unter meiner Aufsicht. Ich wurde genau deshalb vom Ltr N.N. Obst K.K. dafür eingesetzt, welcher nicht an meiner Kompetenz zweifelt. Alle Neubegutachtungen wurden nach abgeschlossener Kommission durchgeführt! In der Kommission war am 07.12.2021 Frau Mag.B.B., die auf ihr Nachfragen von der LPSych dazu eingeteilt wurde. Ich war nur als Beobachter bzw. als Supervisor von Frau Mag. B.B. ohne Stimmrecht anwesend. Alle drei Fälle wurden als tauglich beschlossen! Die Abänderung der Gutachtung wurde uns (Mag. B.B. und mir) im Beisein von Dr. C.C. auf eine herablassende und abwertende Art und Weise im Gang mit offener Türe mitgeteilt. Es war kein fachlicher Diskurs möglich, es wurden keine Fragen oder Einwände zugelassen. Die LPsych Frau MMag. E.E. ging sofort in ihre Kanzlei zurück. Da ich ihr gesagt habe, dass ich den Vorfall jetzt melden werde, ist sie mit mir zum Leiter N.N. Obst L.L. gegangen, wo ich diesen Vorfall gemeldet habe, was zu keiner Änderung führte. Als ich im Anschluss Dr. C.C. auf diesen Vorfall ansprach, warum er da mitmache, bekam ich die Antwort, „ich mache nur das was mir befohlen wird!” Frau Mag. B.B. wurde durch diese „Exekution” so massiv eingeschüchtert, dass sie in den folgenden Tagen nicht mehr in Lage war, freie Entscheidungen zu treffen. Ich habe diesen Vorfall auch sofort an den N.N. Obst K.K. fernmündlich gemeldet! Für die Beurteilung der Stellungspflichtigen stehen das CUT-Ergebnis mit der Anamnese, der vom Stellungspflichtigen unterschriebene medizinische Fragebogen und das Ergebnis des Explorationsgespräches zur Verfügung. Externe Befunde wurden von keinem, der 3 Stellungspflichtigen vorgelegt. Betrachtet man die Angaben von Herrn G.G., welche er in der CUT-Anamnese, im medizinischen Fragebogen und im Explorationsgespräch bei Frau Mag. B.B. und mir gemacht und verwendet die vorgegebenen klinisch-psychologischen, Beurteilungskriterien, ergibt sich eine gute Prognose für den bevorstehenden GWD in 1-2 Jahren, weshalb er auch keine Einschränkung bekam, obwohl er derzeit durch eine aktuelle Trennungsgeschichte belastet war. Im Gutachten von Frau MMag. E.E. kommen Diagnosen, vor, die nicht nachvollziehbar sind. Sie hat ein Schlafwandeln (F51.3) mit der WZ: 3 beurteilt,, obwohl es weder bei der Exploration noch im medizinischen Fragebogen vom Stellungspflichtigen angegeben wurde. Dort sind lediglich Schlafstörungen angeben, welche dem Trennungsprozess zuzuordnen sind und keine Einschränkung für den GWD darstellen. Des Weiteren wurde eine Anpassungsstörung (F43.2) und eine leichte depressive Episode (F32.0) jeweils mit der WZ 3 beurteilt. Diese beiden Diagnosen schließen sich gegenseitig laut ICD 10 (Internationale Klassifikation psychischer Störungen) aus. Bei der Vergabe der Diagnose leichte depressive Störung (F32.0) muss die Anpassungsstörung (F43.2) ausgeschlossen werden (siehe ICD 10 Seite: 172). Aus diesen 3 Diagnosen mit der WZ 3 wurde eine Mehrfachminderung beurteilt. Erschwerend kommt hinzu, dass der Stellungspflichtige G.G. das erste Mal bei der Stellung war und sich mit diesem angeblichen Störungsbild eine Untauglichkeit nicht rechtfertig lässt. Es wäre auch eine vorübergehende Untauglichkeit möglich gewesen, da der Stellungspflichtige keinen Nachteil gehabt hätte. Interessant ist bei diesem Fall, dass der psychologische Stellungsakt bis heute (02.03.2022) in der Aktenablage fehlt. Es wurde bereits am 31.12.2021 durch den FInsp J.J. überprüft und da habe er auch schon gefehlt! Beim Fall H.H. zeigt sich ein ähnliches Bild. Auch hier wurde ein Schlafwandeln (F51.3) mit WZ 3 diagnostiziert, was sich nicht in den Mitschriften von Frau Mag. B.B., MMag. E.E. und dem medizinischen Fragebogen und somit auch nicht in dem ersten Gutachten finden lässt. Zudem wurde eine emotionale Persönlichkeitsstörung (F60.3) mit WZ 3 vergeben, was sich nicht nachvollziehen lässt. Nur weil jemand sagt er reagiere aggressiv, wenn jemand seine Familie beleidige, was in diesem Kulturkreis bzw. dieser Sozialisierung Usus ist. Zudem hat er angegeben, dass er bisher keine Schlägereien gehabt habe. Die Diagnose Persönlichkeitsstörung (F60.3) erscheint mir überzogen. Die vergebene Anpassungsstörung (F43.2) lässt sich in diesem Fall nachvollziehen, jedoch nicht die WZ 3. Es muss damit gerechnet werden, dass Herr H.H. Anpassungsprobleme im GWD haben könnte. Auch hier wurde schließlich eine Mehrfachminderung angewendet und ein möglicher Aufschub oder Teiltauglichkeit außer Acht gelassen. Auch Herr H.H. war das erste Mal bei der Stellung. Herr römisch eins.I. kam nur deshalb zum Psychologen, weil er ein schlechtes CUT-Ergebnis hatte. In der Anamnese und im medizinischen Fragebogen war er unauffällig. Er präsentierte sich jedoch unmotiviert und hatte deshalb auch ein schlechtes Testergebnis. Aufgrund seiner Einstellung zur Stellung und zum GWD sowie mehrerer kleinerer Delikte, die nicht zu einer Anzeige geführt haben, wurde von Frau Mag. B.B. eine Anpassungsstörung mit der WZ 5 vergeben. Es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass es im GWD zu Anpassungsproblemen kommen könnte. Eine WZ 4, wie sie Dr. C.C. vergeben hatte,, lässt sich auch nachvollziehen, da seine Prognose schlechter ausgefallen ist. Ein Aufschub auf 2 Jahre lässt sich nicht nachvollziehen, da in zwei Jahren keine Verbesserung zu erwarten ist. Im Gegenteil, dem Stellungspflichtige entsteht ein großer Nachteil, was die Einstellung zu Musterung und dem GWD noch verschlechtern kann. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass Frau Mag. B.B. eine sehr gute Begutachtung gemacht hat. Die klinisch-psychologische Diagnostik der LPsych MMag. E.E. ist aufgrund der Faktenlage nicht nachvollziehbar. Der Wechsel der Amtssachverständigen im laufenden Verwaltungsverfahren ohne ersichtlichen Grund dürfte nicht gesetzeskonform sein. Das Verhalten der LPsych MMag. E.E. als Vorgesetzte gegenüber ihrer in Einschulung befindlichen Mitarbeiterin ist nicht nur unprofessionell, sondern vielmehr unmenschlich und verachtend. Dieses Verhalten kommt einer Exekution gleich. Darüber hinaus darf man sich auch fragen, welches Bild einer professionellen Arbeit bei den Stellungspflichtigen übrigbleibt. Die erste Begutachtung so, die zweite Begutachtung anders und die Dritte nochmals anders. Der so oft erwähnte und entscheidende erste Eindruck vom BH, der bei, der Stellung gemacht wird, dürfte in diesen Fällen nicht gut ausfallen. Zudem ist noch festzuhalten, dass Frau MMag. E.E. an diesem Vormittag nur diese 3 Stellungspflichten exploriert hat, was schon sehr sonderbar bzw. auffällig ist. Unter Betrachtung der oben angeführten Faktenlage liegt der Verdacht einer Begünstigung bzw. eines Amtsmissbrauchs bei 2 Stellungspflichtigen durch die LPsych MMag. E.E. nahe. Im Sinne der Qualitätssicherung bitte ich um eine rechtliche und fachliche Klärung dieser Fälle., Am 12.12.2022 wurde OR Dr. A.A. als Beschuldigter vom Kdt N.N. in einer Niederschrift, zum Gegenstand „Beschuldigungen von (gemeint wohl: gegen) OR Dr. A.A. (wegen) des Kopierens psychologischer Akten und Verbringung/Verwendung dieser außerhalb des Stel- lungsverfahrens, weiters unsachlicher und herablassender Äußerungen über die Bewerbung des Dr. C.C. Zuge der Matrix-Erstellung“ befragt. Er verweigerte die Aussage mit dem Vermerk: „Ich nehme zu diesem Sachverhalt ohne Akteneinsicht nicht Stellung“.
Der Disziplinarsenat hat erwogen:
Rechtliche Grundlagen in Bezug auf die Dienstpflichtverletzungen im Verdachtsbereich:
§ 43 Abs 1 und BDG 1979:
Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt., Der Disziplinarsenat hat erwogen:, Rechtliche Grundlagen in Bezug auf die Dienstpflichtverletzungen im Verdachtsbereich:, Paragraph 43, Absatz eins und BDG 1979:, Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
§ 91 Abs 1 BDG 1979:
Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
§ 94 Abs 1 BDG 1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 152/2020 (siehe § 284 Abs 115 2. Satz BDG):
Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht , Paragraph 91, Absatz eins, BDG 1979:, Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen., Paragraph 94, Absatz eins, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2020, (siehe Paragraph 284, Absatz 115, 2. Satz BDG):, Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht
1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder
2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Bundesdisziplinarbehörde notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 123 Abs. 1 zweiter Satz), verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate.2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Bundesdisziplinarbehörde notwendige Ermittlungen durchzuführen (Paragraph 123, Absatz eins, zweiter Satz), verlängert sich die unter Ziffer eins, genannte Frist um sechs Monate.
§ 118 Abs 1 BDG 1979:
Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wennParagraph 118, Absatz eins, BDG 1979:, Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder
Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,, 1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder, Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienst-pflichtverletzung darstellt,
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder, 2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienst-pflichtverletzung darstellt,, 3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken., 4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
Zuständigkeit:
Der Verdacht, dass der Disziplinarbeschuldigte eine Dienstpflichtverletzung begangen haben
könnte, ergab sich aus der Disziplinaranzeige, die mit Anschreiben vom 19.12.2022 an die BDB erging und schließlich am 13. Juni 2023 beim Senat N.N. eingelangte.
Gemäß § 243 BDG 1979 in Verbindung mit der von der BDB erlassenen Geschäftseinteilung für das Jahr 2022 vom 30.11.2021, ist der Senat 37 der BDB für die Disziplinarsache zuständig. , Zuständigkeit:, Der Verdacht, dass der Disziplinarbeschuldigte eine Dienstpflichtverletzung begangen haben, könnte, ergab sich aus der Disziplinaranzeige, die mit Anschreiben vom 19.12.2022 an die BDB erging und schließlich am 13. Juni 2023 beim Senat N.N. eingelangte., Gemäß Paragraph 243, BDG 1979 in Verbindung mit der von der BDB erlassenen Geschäftseinteilung für das Jahr 2022 vom 30.11.2021, ist der Senat 37 der BDB für die Disziplinarsache zuständig.
Prüfung der Verjährung (siehe § 284 Abs. 115 2. Satz BDG 1979):
Gemäß § 94 Abs 1 BDG 1979 verjährt die Dienstpflichtverletzung, wenn nicht binnen 6 Monaten ab Kenntnis der Dienstbehörde oder 3 Jahre ab Beendigung der Dienstpflichtverletzung eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde. Entscheidend ist die Zustellung des Einleitungsbeschlusses an den Disziplinarbeschuldigten. (VwGH 01.09.1988, 88/09/0064). Gemäß § 94 Abs 1 BDG 1979 letzter Satz, in der Fassung BGBl. I Nr. 153/2020, verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist von sechs Monaten um weitere 6 Monate, wenn im Auftrag der BDB von der Dienstbehörde (im Fall Kdt N.N.) notwendige Ermittlungen durchzuführen sind. Die Dienstbehörde (Kdt N.N. wegen § 46 Abs 2 WehrG 2001) erlangte erst nach den Erhebungen Mitte Dezember Kenntnis von den möglichen Dienstpflichtverletzungen, es wurde die Disziplinaranzeige am 19. Dezember 2022 – also innerhalb der Frist des § 94 Abs 1 Z1 BDG 1979 der BDB vorgelegt (siehe § 284 Abs. 115 2. Satz BDG 1979). Die gegenständlich vorgehaltenen Dienstpflichtverletzungen sind somit (noch) nicht verjährt und die BDB, Senat N.N., könnte mit einem Ermittlungsauftrag die Frist um weitere sechs Monate verlängern. Sie nimmt aber davon aus den nunmehr folgenden Erwägungen Abstand.Prüfung der Verjährung (siehe Paragraph 284, Absatz 115, 2. Satz BDG 1979):, Gemäß Paragraph 94, Absatz eins, BDG 1979 verjährt die Dienstpflichtverletzung, wenn nicht binnen 6 Monaten ab Kenntnis der Dienstbehörde oder 3 Jahre ab Beendigung der Dienstpflichtverletzung eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde. Entscheidend ist die Zustellung des Einleitungsbeschlusses an den Disziplinarbeschuldigten. (VwGH 01.09.1988, 88/09/0064). Gemäß Paragraph 94, Absatz eins, BDG 1979 letzter Satz, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, verlängert sich die unter Ziffer eins, genannte Frist von sechs Monaten um weitere 6 Monate, wenn im Auftrag der BDB von der Dienstbehörde (im Fall Kdt N.N.) notwendige Ermittlungen durchzuführen sind. Die Dienstbehörde (Kdt N.N. wegen Paragraph 46, Absatz 2, WehrG 2001) erlangte erst nach den Erhebungen Mitte Dezember Kenntnis von den möglichen Dienstpflichtverletzungen, es wurde die Disziplinaranzeige am 19. Dezember 2022 – also innerhalb der Frist des Paragraph 94, Absatz eins, Z1 BDG 1979 der BDB vorgelegt (siehe Paragraph 284, Absatz 115, 2. Satz BDG 1979). Die gegenständlich vorgehaltenen Dienstpflichtverletzungen sind somit (noch) nicht verjährt und die BDB, Senat N.N., könnte mit einem Ermittlungsauftrag die Frist um weitere sechs Monate verlängern. Sie nimmt aber davon aus den nunmehr folgenden Erwägungen Abstand.
Prüfung der Verfahrenseinstellung zum Faktum 1 (Kopien psychologischer Akten):
Gemäß § 118 Abs 1 BDG ist das Disziplinarverfahren vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens (siehe zuletzt VwGH 25.05.2020, Ra 2019/09/0026) mit Bescheid einzustellen, wenn (1.) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, (2.) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt, (3.) Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder (4.) die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken (vgl. BVwG vom 25.07.2022, W170 2256787-1).
Das dienstliche Verhältnis zwischen dem Ltr N.N, und der LPsych MMaga E.E. ist seit vielen Jahren zerrüttet. Diese Feststellung gründet sich auf die persönlichen Erfahrungen des Senatsvorsitzenden aus seiner Zeit als stv N.N. ab April 2018. Der Leiter
der Dienststelle für N.N. bestätigt die Perpetuierung dieser Belastung des Betriebsklimas. Zahlreiche Beschwerden von beiden Protagonisten beschäftigen seit Jahren Dienstbehörden und Fachdienststellen im BMLV. Aus dem Disziplinarakt ergibt sich dieses Bild aus dem Schreiben Ltr N.N. vom 16.03.2022 an
den Militärkommandanten von N.N. In fachdienstlicher Sicht (Psychologie), aber wohl auch
zwischenmenschlich, hatte OR Dr. A.A. Probleme mit der LPsych MMaga E.E.
und dem damaligen Verwaltungspraktikanten Dr. C.C. Er betreute im Rahmen der
Dienstzuteilung zum MilKdo N.N. die Frau Maga. B.B., die das Dienstverhältnis mittlerweile beendet hat. Der Leiter der Stellungskommission ist Berufsoffizier und Vorsitzender der Steko, ist aber weder Arzt noch Psychologe. Dass er den fachlichen Disput zwischen den Psychologen so gelöst hat, dass er der Ansicht der LPsych folgte, ist nachvollziehbar. Da der Bescheid (Beschluss der Steko) noch nicht erlassen war (Verkündung des Ergebnisses „tauglich“, „vorübergehend untauglich“, „untauglich“ gegenüber dem Stellungspflichtigen), stellt die Vorgehensweise in rechtlicher Hinsicht kein Problem dar. Ob sie in Einklang mit der Geschäftsordnung der Steko war, kann mangels Vorlage des einschlägigen Kapitels des Ergänzungshandbuches an die BDB nicht getroffen werden. Dass sich ein akademisch gebildeter, zur dienstlichen Verrichtung dem MilKdo N.N. zugeteilter Bediensteter, seine Aufzeichnungen zum Zwecke der Dokumentation, Qualitätssicherung und Supervision aufbewahrt, ist nachvollziehbar, zumal er fachliche Dispute mit
der LPSych hatte. Welche konkreten Kopien der psychologischen Akten von Stellungspflichtigen (im Akt ist von einem „blauen Ordner“ des OR Dr. A.A. die Rede), ist der Disziplinaranzeige und den gesamten Beilagen nicht zu entnehmen. Offenkundig wurde dem OR Dr. A.A. die Herausgabe und allenfalls Vernichtung dieser und anderer Dokumente nicht angeordnet. Es kann auch aus der Gesamtbetrachtung des Disziplinaraktes nicht nachvollzogen werden, welche (konkreten) personenbezogenen Daten der OR Dr. A.A. für private Zwecke gesammelt haben soll. Es wird in der Disziplinaranzeige nicht einmal ansatzweise dargelegt, was unter „private Zwecke“ gemeint ist. Es ist nicht einmal bestimmt, was er sich von den drei Stellungspflichtigen kopiert haben soll, geschweige denn wird ein Beweismittel vorgelegt. Der Zeuge Dr. C.C. gibt an, OR Dr. A.A. könne nur dann so rasch eine Stellungnahme abgegeben, wenn „er sich Befunde/Explorationen von Stellungspflichtigen vom 07.12.2021 privat dokumentiert oder er auf Basis einer Kopie des Aktes gearbeitet hätte. Der Zeuge FInsp J.J. gibt am 12.12.2022 an, er wiederhole seine Aussage vom 31.03.2022 in vollem Umfang. „Dr. A.A. forderte mich im Dezember 2021 auf, drei Akte von Stellungspflichtigen für ihn zu kopieren. Deren Namen sind mir nicht erinnerlich. Ich konnte zwei Akte ausheben und fertigte Kopien an und übergab sie Dr. A.A., der dritte Akt war nicht auffindbar. Dr. A.A. sagte zu mir, er habe sich dies gedacht, den Akt habe wahrscheinlich MMag. E.E., er habe aber ohnehin bereits eine Kopie jenes Aktes. Dabei verwies er auf einen blauen Ordner, den er mitführte und zeigte mir darin enthaltene Kopien von psychologischen Akten“. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen ist, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung(en) ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch
nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst im der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahrens aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsmomente vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind. Ebenso wenig muss im Einleitungsbeschluss das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. Es besteht keine Bindung an die rechtliche Würdigung der Taten im Einleitungsbeschluss (vgl. zu alledem insbesondere zum BDG: VwGH 18.11.2020, Ra2019/09/0165; VwGH 21.09.1995, 93/09/0449; auch etwa zum HDG: VwGH 24.01.2018, Ra2017/09/0047 und zum LDG 1984: VwGH 28.03.2017, Ra 2017/09/0008 in BVwG W1702238916-1). OR Dr. A.A. wurde – weil er bereits wieder im N.N. Dienst versah um eine Stellungnahme zur Erhebung des Sachverhaltes betreffend den drei Stellungsverfahren am 01.03.2022 durch den Ltr N.N. gebeten. In der Vorgehensweise des OR Dr. A.A.., sich ob der fachdienstlichen Dispute mit der LPsych bereits im Vorfeld seine Explorationen/Dokumentationen/Gutachten aufzubewahren, kann keine Pflichtverletzung erblickt werden. Das Disziplinarverfahren war daher gemäß § 118 Abs 1 Z 2 BDG 1979 einzustellen. , Prüfung der Verfahrenseinstellung zum Faktum 1 (Kopien psychologischer Akten):, Gemäß Paragraph 118, Absatz eins, BDG ist das Disziplinarverfahren vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens (siehe zuletzt VwGH 25.05.2020, Ra 2019/09/0026) mit Bescheid einzustellen, wenn (1.) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, (2.) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt, (3.) Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder (4.) die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken vergleiche BVwG vom 25.07.2022, W170 2256787-1)., Das dienstliche Verhältnis zwischen dem Ltr N.N, und der LPsych MMaga E.E. ist seit vielen Jahren zerrüttet. Diese Feststellung gründet sich auf die persönlichen Erfahrungen des Senatsvorsitzenden aus seiner Zeit als stv N.N. ab April 2018. Der Leiter, der Dienststelle für N.N. bestätigt die Perpetuierung dieser Belastung des Betriebsklimas. Zahlreiche Beschwerden von beiden Protagonisten beschäftigen seit Jahren Dienstbehörden und Fachdienststellen im BMLV. Aus dem Disziplinarakt ergibt sich dieses Bild aus dem Schreiben Ltr N.N. vom 16.03.2022 an, den Militärkommandanten von N.N. In fachdienstlicher Sicht (Psychologie), aber wohl auch, zwischenmenschlich, hatte OR Dr. A.A. Probleme mit der LPsych MMaga E.E., und dem damaligen Verwaltungspraktikanten Dr. C.C. Er betreute im Rahmen der, Dienstzuteilung zum MilKdo N.N. die Frau Maga. B.B., die das Dienstverhältnis mittlerweile beendet hat. Der Leiter der Stellungskommission ist Berufsoffizier und Vorsitzender der Steko, ist aber weder Arzt noch Psychologe. Dass er den fachlichen Disput zwischen den Psychologen so gelöst hat, dass er der Ansicht der LPsych folgte, ist nachvollziehbar. Da der Bescheid (Beschluss der Steko) noch nicht erlassen war (Verkündung des Ergebnisses „tauglich“, „vorübergehend untauglich“, „untauglich“ gegenüber dem Stellungspflichtigen), stellt die Vorgehensweise in rechtlicher Hinsicht kein Problem dar. Ob sie in Einklang mit der Geschäftsordnung der Steko war, kann mangels Vorlage des einschlägigen Kapitels des Ergänzungshandbuches an die BDB nicht getroffen werden. Dass sich ein akademisch gebildeter, zur dienstlichen Verrichtung dem MilKdo N.N. zugeteilter Bediensteter, seine Aufzeichnungen zum Zwecke der Dokumentation, Qualitätssicherung und Supervision aufbewahrt, ist nachvollziehbar, zumal er fachliche Dispute mit, der LPSych hatte. Welche konkreten Kopien der psychologischen Akten von Stellungspflichtigen (im Akt ist von einem „blauen Ordner“ des OR Dr. A.A. die Rede), ist der Disziplinaranzeige und den gesamten Beilagen nicht zu entnehmen. Offenkundig wurde dem OR Dr. A.A. die Herausgabe und allenfalls Vernichtung dieser und anderer Dokumente nicht angeordnet. Es kann auch aus der Gesamtbetrachtung des Disziplinaraktes nicht nachvollzogen werden, welche (konkreten) personenbezogenen Daten der OR Dr. A.A. für private Zwecke gesammelt haben soll. Es wird in der Disziplinaranzeige nicht einmal ansatzweise dargelegt, was unter „private Zwecke“ gemeint ist. Es ist nicht einmal bestimmt, was er sich von den drei Stellungspflichtigen kopiert haben soll, geschweige denn wird ein Beweismittel vorgelegt. Der Zeuge Dr. C.C. gibt an, OR Dr. A.A. könne nur dann so rasch eine Stellungnahme abgegeben, wenn „er sich Befunde/Explorationen von Stellungspflichtigen vom 07.12.2021 privat dokumentiert oder er auf Basis einer Kopie des Aktes gearbeitet hätte. Der Zeuge FInsp J.J. gibt am 12.12.2022 an, er wiederhole seine Aussage vom 31.03.2022 in vollem Umfang. „Dr. A.A. forderte mich im Dezember 2021 auf, drei Akte von Stellungspflichtigen für ihn zu kopieren. Deren Namen sind mir nicht erinnerlich. Ich konnte zwei Akte ausheben und fertigte Kopien an und übergab sie Dr. A.A., der dritte Akt war nicht auffindbar. Dr. A.A. sagte zu mir, er habe sich dies gedacht, den Akt habe wahrscheinlich MMag. E.E., er habe aber ohnehin bereits eine Kopie jenes Aktes. Dabei verwies er auf einen blauen Ordner, den er mitführte und zeigte mir darin enthaltene Kopien von psychologischen Akten“. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen ist, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung(en) ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch, nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst im der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahrens aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsmomente vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind. Ebenso wenig muss im Einleitungsbeschluss das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. Es besteht keine Bindung an die rechtliche Würdigung der Taten im Einleitungsbeschluss vergleiche zu alledem insbesondere zum BDG: VwGH 18.11.2020, Ra2019/09/0165; VwGH 21.09.1995, 93/09/0449; auch etwa zum HDG: VwGH 24.01.2018, Ra2017/09/0047 und zum LDG 1984: VwGH 28.03.2017, Ra 2017/09/0008 in BVwG W1702238916-1). OR Dr. A.A. wurde – weil er bereits wieder im N.N. Dienst versah um eine Stellungnahme zur Erhebung des Sachverhaltes betreffend den drei Stellungsverfahren am 01.03.2022 durch den Ltr N.N. gebeten. In der Vorgehensweise des OR Dr. A.A.., sich ob der fachdienstlichen Dispute mit der LPsych bereits im Vorfeld seine Explorationen/Dokumentationen/Gutachten aufzubewahren, kann keine Pflichtverletzung erblickt werden. Das Disziplinarverfahren war daher gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 einzustellen.
Prüfung des Vorliegens eines Einstellungsgrundes im Faktum 2 (Bewerbungsverfahren):
Im Bewerbungsverfahren zur (Nach-)Besetzung eines Arbeitsplatzes ist niemand Partei. Aus der Disziplinaranzeige ergibt sich kein Sachverhalt, mit dem im Sinne der „5 W“: wer, was wann, wie, wo, die dem Beschuldigten als Pflichtverletzung zur Last gelegt werden kann. Dies deshalb, weil die Disziplinaranzeige lediglich die niederschriftliche Einvernahme der Auskunftsperson FInsp J.J. vom 12.12.2022 wiederholt, OR Dr.F.F. hätte sich negativ und abfällig über die Bewerbung des Dr. C.C. geäußert, ohne konkrete Tathandlungen und die Beweise hierzu anzuführen. Die angeführten anwesenden Personen ADir M.M. und Kpl O.O.
wurden nicht niederschriftlich einvernommen. FInsp J.J. gibt an, Dr.F.F. hätte gesagt, die
Bewerbung sei aufgrund ihrer Unvollständigkeit eine Frechheit. Diese Aussage tätigte OR Dr.
F.F. – sofern er sie so tatsächlich getätigt hat – weil die beiden anderen Bewerber:innen
doch umfangreiche Dokumente vorgelegt hätten, während Dr. C.C. nur zwei Seiten abgab.
Darin kann keine Preisgabe schützenswerter personenbezogener Daten erblickt werden. Es
handelt sich vielmehr um eine Unmutsäußerung in einem Gespräch während der Dienstzeit. Zu § 43a BDG führt die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass nicht
jede spontane Gemütsäußerung etwa einer oder einem Vorgesetzten gegenüber auf die
„Goldwaage“ gelegt wird und disziplinarrechtliche Folgen nach sich zieht. (vgl. VwGH
11.12.1985, 85/09/0223; 4.9.1989, 89/09/0076) Nur dann, wenn die menschliche Würde eines Kollegen oder Vorgesetzten verletzt oder die dienstliche Zusammenarbeit und damit der Betriebsfriede ernstlich gestört wird (vgl. VwGH 11.12.1985, 85/09/0223; 16.10.2001,
2001/09/0096), ist das Verhalten disziplinarrechtlich zu ahnden (VwGH 28.11.2022, Ra
2022/09/0089 mit Verweis auf ErläutRV 488 BlgNR 24. GP 9, 16).
Selbst wenn man ein umfassendes Geheimhaltungsinteresse der Bewerber an der Qualität ihrer eingereichten Bewerbungen – wie in der Disziplinaranzeige behauptet – unterstellt, reicht dies nicht für eine disziplinäre Verfolgung. Dies deshalb, weil das BMLV selbst bei den Bewerbungen für den Arbeitsplatz des Militärkommandanten von N.N. 2018 und 2022 und in anderen Bewerbungsverfahren sowohl die Namen der Bewerber, als auch den für die ausgeschriebene Funktion aussichtsreichen Generalstabsoffizier bekanntgab, der sodann in den Printmedien genannt wurde. Es handelte sich jeweils um jene Person, die tatsächlich MilKdt wurde, obwohl das Bewerbungsverfahren („hearing“) noch nicht einmal begonnen hatte. Die Erstellung der „Matrix“, also die Gewichtung der für die angestrebte Funktion notwendigen Kenntnisse erfolgt durch die Dienstbehörde unter Mitwirkung des Fachausschusses und nicht durch eine Einzelperson. Folglich konnte der Disziplinarbeschuldigte auch keinen Bewerber in seinem berufli-
chen Fortkommen (hier Aufnahme) behindern. OR Dr. A.A. hat kein Amtsgeheimnis an Dritte
preisgegeben, sondern im Gespräch mit anderen Bediensteten mit dienstlichem Bezug seinen
Unmut kundgetan. Dies überschritt nicht die Schwelle der disziplinären Relevanz.
Der Senat kommt daher nach reiflicher Abwägung des konkreten Disziplinarfalles zum Ergebnis, dass in einem Senatsverfahren vor der BDB, Senat 37 kein Schuldnachweis zu diesem in der Disziplinaranzeige erhobenen Anschuldigungspunkt geführt werden könnte, weshalb im Sinne des § 118 Abs 1 Z 2 und 4 BDG 1979 vorzugehen war. Umso mehr, als er einfach nicht mehr dem N.N. dienstzugeteilt wird und schon deshalb keine weiteren Dienstpflichtverletzungen begehen kann, wenn er beim N.N. verbleibt. Es konnte dem Kdt N.N. nicht zugemutet werden, weitere (fehlende) Beweise beizubringen, weil er sich wiederum an das N.N. hätte wenden müssen und kein anderes Ergebnis zu erwarten gewesen wäre.
Es war daher spruchgemäß zu entscheidenPrüfung des Vorliegens eines Einstellungsgrundes im Faktum 2 (Bewerbungsverfahren):, Im Bewerbungsverfahren zur (Nach-)Besetzung eines Arbeitsplatzes ist niemand Partei. Aus der Disziplinaranzeige ergibt sich kein Sachverhalt, mit dem im Sinne der „5 W“: wer, was wann, wie, wo, die dem Beschuldigten als Pflichtverletzung zur Last gelegt werden kann. Dies deshalb, weil die Disziplinaranzeige lediglich die niederschriftliche Einvernahme der Auskunftsperson FInsp J.J. vom 12.12.2022 wiederholt, OR Dr.F.F. hätte sich negativ und abfällig über die Bewerbung des Dr. C.C. geäußert, ohne konkrete Tathandlungen und die Beweise hierzu anzuführen. Die angeführten anwesenden Personen ADir M.M. und Kpl O.O., wurden nicht niederschriftlich einvernommen. FInsp J.J. gibt an, Dr.F.F. hätte gesagt, die, Bewerbung sei aufgrund ihrer Unvollständigkeit eine Frechheit. Diese Aussage tätigte OR Dr., F.F. – sofern er sie so tatsächlich getätigt hat – weil die beiden anderen Bewerber:innen, doch umfangreiche Dokumente vorgelegt hätten, während Dr. C.C. nur zwei Seiten abgab., Darin kann keine Preisgabe schützenswerter personenbezogener Daten erblickt werden. Es, handelt sich vielmehr um eine Unmutsäußerung in einem Gespräch während der Dienstzeit. Zu Paragraph 43 a, BDG führt die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass nicht, jede spontane Gemütsäußerung etwa einer oder einem Vorgesetzten gegenüber auf die, „Goldwaage“ gelegt wird und disziplinarrechtliche Folgen nach sich zieht. vergleiche VwGH, 11.12.1985, 85/09/0223; 4.9.1989, 89/09/0076) Nur dann, wenn die menschliche Würde eines Kollegen oder Vorgesetzten verletzt oder die dienstliche Zusammenarbeit und damit der Betriebsfriede ernstlich gestört wird vergleiche VwGH 11.12.1985, 85/09/0223; 16.10.2001,, 2001/09/0096), ist das Verhalten disziplinarrechtlich zu ahnden (VwGH 28.11.2022, Ra, 2022/09/0089 mit Verweis auf ErläutRV 488 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 9, 16)., Selbst wenn man ein umfassendes Geheimhaltungsinteresse der Bewerber an der Qualität ihrer eingereichten Bewerbungen – wie in der Disziplinaranzeige behauptet – unterstellt, reicht dies nicht für eine disziplinäre Verfolgung. Dies deshalb, weil das BMLV selbst bei den Bewerbungen für den Arbeitsplatz des Militärkommandanten von N.N. 2018 und 2022 und in anderen Bewerbungsverfahren sowohl die Namen der Bewerber, als auch den für die ausgeschriebene Funktion aussichtsreichen Generalstabsoffizier bekanntgab, der sodann in den Printmedien genannt wurde. Es handelte sich jeweils um jene Person, die tatsächlich MilKdt wurde, obwohl das Bewerbungsverfahren („hearing“) noch nicht einmal begonnen hatte. Die Erstellung der „Matrix“, also die Gewichtung der für die angestrebte Funktion notwendigen Kenntnisse erfolgt durch die Dienstbehörde unter Mitwirkung des Fachausschusses und nicht durch eine Einzelperson. Folglich konnte der Disziplinarbeschuldigte auch keinen Bewerber in seinem berufli-, chen Fortkommen (hier Aufnahme) behindern. OR Dr. A.A. hat kein Amtsgeheimnis an Dritte, preisgegeben, sondern im Gespräch mit anderen Bediensteten mit dienstlichem Bezug seinen, Unmut kundgetan. Dies überschritt nicht die Schwelle der disziplinären Relevanz., Der Senat kommt daher nach reiflicher Abwägung des konkreten Disziplinarfalles zum Ergebnis, dass in einem Senatsverfahren vor der BDB, Senat 37 kein Schuldnachweis zu diesem in der Disziplinaranzeige erhobenen Anschuldigungspunkt geführt werden könnte, weshalb im Sinne des Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 BDG 1979 vorzugehen war. Umso mehr, als er einfach nicht mehr dem N.N. dienstzugeteilt wird und schon deshalb keine weiteren Dienstpflichtverletzungen begehen kann, wenn er beim N.N. verbleibt. Es konnte dem Kdt N.N. nicht zugemutet werden, weitere (fehlende) Beweise beizubringen, weil er sich wiederum an das N.N. hätte wenden müssen und kein anderes Ergebnis zu erwarten gewesen wäre., Es war daher spruchgemäß zu entscheiden
,
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2023